Abtei lung IV
D-3431/2006
teb/scm
{T 0/2}
Urteil vom 20. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Richterinnen Regula Schenker Senn und Nina
Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
In der Beschwerdesache
A._______, B._______, und deren Kinder C.________, D._______, E._______, und
F._______, Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, Rosentalweg 9, 6340 Baar,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Dezember 2003 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stam-
men aus X._______ im Bezirk Y._______ (Provinz Elazi ). Sie verliessen ihren Heimatğ -
staat nach eigenen Angaben am 22. März 2002. Am 27. März 2002 reisten sie illegal in
die Schweiz ein und stellten am 29. März 2002 bei der Empfangsstelle Chiasso Asylge-
suche. Hier wurden sie am 8. April 2002 summarisch zu ihren Asylgründen befragt und
anschliessend dem Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
hörte die Beschwerdeführer am 8. Mai 2002 (Ehemann) und am 15. Mai 2002 (Ehefrau)
an.
B. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machten die Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, der Ehemann habe die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên
Kurdistan, PKK) unterstützt, indem er in der Gegend seines Heimatdorfs Propaganda
geleistet, Geld gesammelt sowie Nahrungsmittel, Kleider und Medikamente besorgt
habe. Deswegen sei er seit dem Jahr 1999 gesucht worden, und er habe sich in der Fol-
ge bei Verwandten versteckt halten müssen. Zwar habe man ihn im Jahr 2000 im Rah-
men einer Amnestie für politisch Verfolgte rehabilitiert. Indessen habe er sich danach
weiterhin für die PKK eingesetzt, weshalb im Jahr 2002 gegen ihn ein Haftbefehl ausge-
stellt worden sei. In der Folge - so die Ehefrau - seien Polizisten und Soldaten mehrmals
ins Haus der Familie gekommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes in Erfahrung zu
bringen. Da dieser um sein Leben gefürchtet habe, hätten sie sich schliesslich zur Aus-
reise aus der Türkei entschlossen. Anlässlich der kantonalen Befragung gab der Be-
schwerdeführer als Beweismittel ein als Suchbestätigung der Staatsanwaltschaft von
Y._______ bezeichnetes amtliches Schreiben ab.
C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2003 teilte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) den Beschwerdeführern mit,
eine Überprüfung des abgegebenen Beweismittels habe ergeben, dass es sich dabei
um ein gefälschtes Dokument handle. Die zur Begründung des Asylgesuchs gemachten
Vorbringen seien angesichts dessen als unglaubhaft zu erachten. Zugleich wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis zum 15. Dezember 2003 zum erwähnten Sach-
verhalt zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel einzureichen.
D. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim BFF am 5. Dezember 2003) teilten die Be-
schwerdeführer dem Bundesamt mit, das abgegebene Dokument sei unvollständig. Das
vollständige Beweismittel sei indessen bestellt und werde nach Erhalt eingereicht.
E. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesent-
lichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht stand. Zum einen würden sich die Vorbringen massgeblich auf ein ge-
fälschtes Beweismittel stützen; zum anderen hätten die Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Auf die wei-
tere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das BFF vom 19. Dezember 2003 ersuchten
die Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Das Bundesamt kam diesem
3Begehren mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 nach.
G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren
Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die
Aufhebung der Verfügung des BFF vom 12. Dezember 2003 und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und
es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten
die Beschwerdeführer darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Mit der Beschwerde wurde als Beweismittel ein vom 16. Januar 2002 datieren-
des, in türkischer Sprache verfasstes Schreiben eingereicht, wobei es sich gemäss bei-
gelegter deutscher Übersetzung um eine behördliche Vorladung handeln soll. Auf des-
sen Inhalt und die mit der Beschwerde vorgebrachte Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 19. Januar
2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
I. Nachdem die Verfahrensakten dem BFF zur Vernehmlassung übermittelt worden wa-
ren, unterzog das Bundesamt das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel
einer amtsinternen Dokumentenanalyse. Im Anschluss daran teilte das BFF den Be-
schwerdeführern mit als Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AsylG be-
zeichnetem Schreiben vom 29. Januar 2004 mit, auch dieses Beweismittel erweise sich
als gefälscht. Zugleich forderte das Bundesamt die Beschwerdeführer auf, sich bis zum
12. Februar 2004 zu diesem Ergebnis der Dokumentenanalyse zu äussern, ansonsten
aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das
BFF vom 5. März 2004 bezogen die Beschwerdeführer hierzu Stellung. Auf den Inhalt
dieser Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
J. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2004 hielt das Bundesamt vollumfänglich an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Einzie-
hung des als gefälscht erachteten Dokuments.
K. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Mai 2004 übermittelten die Beschwerde-
führer der ARK ein vom 26. Mai 2004 datierendes Schreiben von Dr. med. E. P., Ober-
arzt beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Z._______, sowie einen vom
4. Dezember 2003 datierenden Bericht des genannten Dienstes in Bezug auf die
Ehefrau.
L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2006 übermittelten die Be-
schwerdeführer in Bezug auf die Ehefrau ein vom 1. September 2006 datierendes ärztli-
ches Zeugnis des Gynäkologen Dr. med. E. J. M. sowie einen vom 30. August 2006 da-
tierenden Untersuchungsbericht des Instituts für Klinische Pathologie am Universitäts-
spital R._______.
M. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Oktober 2006 reichten die Beschwerde-
führer in Bezug auf die Ehefrau ein vom 3. Oktober 2006 datierendes ärztliches Zeugnis
von Dr. med. G. E. T., Fachärztin für Allgemeinmedizin, ein.
N. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Richters des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf die gesund-
heitlichen, insbesondere psychisch bedingten Probleme der Ehefrau einen aktuellen und
ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Ferner wurden die Beschwerdeführer
ersucht, zur aktuellen Situation ihrer Kinder Stellung zu beziehen.
4O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2007 teilten die Beschwerdeführer
mit, am 4. Mai 2007 hätten sie traumatische Erlebnisse durchgemacht, indem im Zu-
sammenhang mit einer Fahndung, die nicht sie selbst betroffen habe frühmorgens
maskierte und mit Maschinenpistolen bewaffnete Angehörige einer Antiterror-Einheit in
ihre Wohnung eingedrungen seien und im Beisein der Kinder den Ehemann überwältigt
und gefesselt hätten. Dieses Ereignis habe bei der Ehefrau eine Retraumatisierung aus-
gelöst, und auch die Tochter D._______ benötige nun psychiatrische Hilfe. Mit der
Eingabe reichten die Beschwerdeführer in Bezug auf die Ehefrau einen vom 21. Mai
2007 datierenden Bericht des Sozialpsychiatrischen Diensts des Kantons Z._______
und ein vom 30. Mai 2007 datierendes ärztliches Zeugnis von Dr. med. G. E. T. sowie in
Bezug auf ihre Tochter D._______ einen vom 30. Mai 2007 datierenden Bericht des
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts S._______ ein. Auf den Inhalt dieser
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
P. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführer erneut auf-
gefordert, in Bezug auf die Ehefrau einen detaillierten medizinischen Bericht einzurei-
chen, der auch das gemäss den im Beschwerdeverfahren zuvor eingereichten ärztli-
chen Zeugnissen insbesondere auch psychiatrische Krankheitsbild der letzten Jahre
und die entsprechend durchgeführten therapeutischen Massnahmen zu beschreiben
habe. Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 4. Mai 2007 wurden die Beschwerde-
führer ausserdem aufgefordert, betreffend ihre Tochter D._______ einen ausführlichen
ärztlichen Bericht einzureichen.
Q. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. August 2007 übermittelten die Beschwer-
deführer unter anderem ein vom 2. August 2007 datierendes ärztliches Zeugnis von
Dr. med. G. E. T. in Bezug auf die Ehefrau. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
R. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. September 2007 übermittelten die Be-
schwerdeführer einen vom 6. September 2007 datierenden Bericht des Kinder- und Ju-
gendpsychiatrischen Diensts S._______ in Bezug auf ihre Tochter D._______, zwei vom
31. August und vom 1. September 2007 datierende Berichte über die schulische
Situation der Töchter D._______ und C._______ sowie eine Kostennote.
S. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 25. September 2007 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte erneut die Abweisung der Be-
schwerde.
T. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2007 reichten die Beschwerdefüh-
rer die Kopie eines Medienberichts über das von ihnen am 4. Mai 2007 erlittene Gesche-
hen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
5(VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM er-
lassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG).
1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei
der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem
neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, indem sie geltend machen, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Frage des Vorlie-
gens von Wegweisungshindernissen ihrer Pflicht zur Begründung des Entscheids nicht
nachgekommen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist
und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach
sich zieht, ist dieser Frage vor allfälligen weiteren Erwägungen nachzugehen.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Da-
nach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der
Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf An-
hörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Ab-
nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen
Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem
übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
3.3. Auf der Basis der schöpferischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ist
unbestritten, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.;
BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gal-
len 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst - und für die Prozessparteien re-
gelmässig im Vordergrund stehend - gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
6chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Par-
teien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa
AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu
Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.). Die Pflicht
der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird zudem auch in Art. 35 Abs. 1 VwVG
festgehalten.
3.4.
3.4.1. Den bezüglich der Begründungspflicht im Rahmen der Anordnung der Wegwei-
sung und des Wegweisungsvollzugs bei Asylverfahren geltenden Massstab hat die ARK
zuletzt im Jahr 2006 in einem publizierten Urteil dargelegt (siehe Entscheide und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 4 E. 5), wobei die betreffenden Erwägungen auch für
die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre Gültigkeit behalten: Danach
hat das Bundesamt in einer Verfügung, mit welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festgestellt wird, einerseits ausdrücklich darzutun, dass die betroffene Person
im Heimat- oder Herkunftsstaat unter Würdigung der dort herrschenden politischen, si-
cherheitstechnischen und wirtschaftlichen (soweit daraus eine existenzgefährdende Si-
tuation erwachsen könnte, siehe EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3.) Verhältnisse keiner kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Andererseits muss dargelegt werden, dass auch
aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person (zu denken ist insbesondere
an den Gesundheitszustand) keine konkrete Gefährdung zu befürchten ist. Insgesamt
gilt es die humanitären Aspekte im Zusammenhang mit der Situation, in der sich die be-
troffene Person bei einer Rückkehr ins Heimatland befinden würde, gegen das öffentli-
che Interesse an ihrer Wegweisung abzuwägen (a.a.O., E. 5.1. S. 45 f.; vgl. ausserdem
EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114, m.w.N.). Diese Abwägung muss durch die Begrün-
dung nachvollziehbar werden.
3.4.2. Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung diesen Kriterien nicht
gerecht wird. Die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihr
Heimatland wird mit folgendem einzigem Satz abgehandelt: Weder die im Heimatstaat
der Gesuchsteller herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen
die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei. Somit wird lediglich in allgemeinster
Weise auf die herrschende Situation in der Türkei hingewiesen, wobei überdies
ausschliesslich die politische Lage genannt wird. Zudem fehlen Erwägungen zum Vorlie-
gen oder Fehlen von individuellen Gründen, welche den Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer unzumutbar erscheinen lassen könnten, vollständig. Indessen wäre
im vorliegenden Fall namentlich aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den
Beschwerdeführern um eine Familie mit (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent-
scheids) drei minderjährigen Kindern handelt, eine konkrete Auseinandersetzung mit der
Frage allfälliger Vollzugshindernisse angezeigt gewesen.
3.5. Entsprechend der formellen Natur des rechtlichen Gehörs sind Entscheide mit man-
gelhafter Begründung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ungeachtet ihrer allfälligen
materiellen Richtigkeit aufzuheben. Indessen kann die Gehörsverletzung im Beschwer-
deverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die volle Kognition ver-
fügt, die Begründung im Beschwerdeverfahren nachgeschoben wird und die betroffene
Partei dazu angehört wird (EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.2.; zu den Grenzen der an sich zu-
7lässigen Heilung im Asylverfahren vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265). Die Vorin-
stanz hat sich im Rahmen des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Schriftenwech-
sels zur geltend gemachten Gehörsverletzung nicht geäussert. Mit Schreiben vom
19. September 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer ergänzenden
Vernehmlassung hinsichtlich der Entwicklungen der gesundheitlichen Situation der Be-
schwerdeführer ein. Bei dieser Gelegenheit wurde das Bundesamt auch ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass es bis zu jenem Zeitpunkt insbesondere auch nicht
in der ersten Vernehmlassung vom 12. März 2004 auf die Rüge der Verletzung der
Begründungspflicht nicht eingegangen war. Indessen äusserte sich die Vorinstanz in der
ergänzenden Vernehmlassung vom 25. September 2007 weder zum Vorbringen der
Verletzung der Begründungspflicht, noch ergriff sie die gebotene Gelegenheit, sich
nachträglich in der erforderlichen Weise mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auseinanderzusetzen.
3.6. Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Zweck der Rückweisung
der Sache zu erneuter Beurteilung durch die Vorinstanz ist im vorliegenden Fall indes-
sen aus Gründen der Verfahrensökonomie und aufgrund des Interesses der Beschwer-
deführer an einem Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Ein solches Vor-
gehen lässt sich kraft des Umstands rechtfertigen, dass das vorliegende Urteil in Bezug
auf jenen Teil des Verfahrensgegenstands, auf welchen sich die Rüge der Gehörsverlet-
zung einzig bezieht (nämlich die Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen),
zugunsten der Beschwerdeführer ausfällt (s. nachfolgend, E. 10).
3.7. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Feststellung von Verfahrensmängeln ist
schliesslich auf Folgendes einzugehen: Nachdem die ARK dem BFF die Verfahrensak-
ten zur ersten Vernehmlassung übermittelt hatte, unterzog das Bundesamt das mit der
Beschwerdeschrift eingereichte Beweismittel einer amtsinternen Dokumentenanalyse.
Anschliessend teilte es den Beschwerdeführern mit als Zwischenverfügung im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AsylG bezeichnetem Schreiben vom 29. Januar 2004 mit, das Beweis-
mittel erweise sich als gefälscht, und forderte die Beschwerdeführer auf, sich bis zum
12. Februar 2004 zu diesem Ergebnis der Dokumentenanalyse zu äussern, ansonsten
aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Diesbezüglich ist auch wenn dies im vor-
liegenden Fall keine Auswirkungen auf die Frage einer Aufhebung der angefochtenen
Verfügung mit sich bringt in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es nicht in der Zustän-
digkeit der Vorinstanz liegt, während laufenden Beschwerdeverfahrens eigenmächtig
Massnahmen zu ergreifen, die Prozesshandlungen darstellen und als solche in die allei-
nige Kompetenz der richterlichen Instanz fallen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass
er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
8ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs zunächst auf die Einschät-
zung, angesichts der eindeutig festgestellten Fälschung der als Beweismittel abgegebe-
nen angeblichen Suchbestätigung der Staatsanwaltschaft von Y._______ bestünden er-
hebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe. Die gleiche Fol-
gerung einer vollständigen Fälschung zog das Bundesamt schliesslich gestützt auf eine
entsprechende interne Analyse (vgl. zuvor, E. 3.7.) auch bezüglich des im Beschwerde-
verfahren eingereichten, durch die Beschwerdeführer als behördliche Vorladung be-
zeichneten Schreibens. Hinsichtlich beider genannter Beweismittel erweist sich, dass die
durch die Vorinstanz getroffene Einschätzung zu teilen ist, es handle sich hierbei um ge-
fälschte Dokumente. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die betreffenden
Analyseresultate sowohl in Bezug auf verschiedene äusserliche Merkmale der beiden
Schriftstücke (verwendetes Material, Form und Schriftbild der angebrachten Stempel,
Anordnung behördlicher Angaben im Dokument) als auch im Hinblick auf inhaltliche Ele-
mente (Aussagegehalt der Schreiben im behaupteten Kontext an sich, Bezeichnungen
der verantwortlichen Behördenstellen, Verwendung amtlicher Referenznummern, Ver-
wendung amtlicher Abkürzungen, Text der angebrachten Stempel) eine derart deutliche
Abweichung von üblichen Dokumenten türkischer Behörden feststellen, dass keinerlei
Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung bestehen. Ferner ist auf dieser Grundlage
festzuhalten, dass, nachdem sich die durch den Beschwerdeführer eingereichten betref-
fenden Beweismittel als gefälscht erwiesen haben, keinerlei Belege für die geltend ge-
machten behördlichen Verfolgungsmassnahmen existieren. Die Tatsache der Einrei-
chung gefälschter Beweismittel bildet im Übrigen an sich bereits ein Indiz für die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche damit bewiesen werden sollen (vgl. Art. 7 AsylG).
5.2. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wird darüber hinaus durch verschiedene wei-
tere Aspekte in Frage gestellt.
5.2.1. Zunächst wird aus den Aussagen des Ehemannes im Rahmen der durchgeführten
Anhörungen weder in konkreter Weise klar, welcher Art seine angeblichen Tätigkeiten
zugunsten der PKK waren, noch welche asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten er mit
den türkischen Behörden tatsächlich gehabt haben will. So beschränkte er sich anläss-
lich der kantonalen Anhörung trotz mehrmaliger Nachfrage nach seinen konkreten politi-
schen Aktivitäten auf die Angabe, er habe die Organisation durch Propaganda sowie die
Sammlung von Geld, Nahrungsmitteln, Kleidern und Medikamenten unterstützt, substan-
tiierte diese allgemeinen Aussagen aber in keiner Art und Weise. Seine Bekräftigung, er
sei als Unterstützer der PKK bekannt gewesen und deshalb seit dem Jahr 1999 gesucht
worden, wird denn auch nachdem sich die betreffenden Beweismittel als gefälscht er-
wiesen haben durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gestützt. Vielmehr gab er auf die
Nachfrage hin, ob eine genauere Schilderung der erlittenen Verfolgungsmassnahmen
möglich sei, an: Genau ist nichts geschehen. Aber es ist so, ich bin ein Verfolgter (Pro-
tokoll der kantonalen Befragung in Bezug auf den Ehemann, S. 9).
5.2.2. Der offensichtliche Mangel an konkreten Hinweisen auf tatsächliche Verfolgungs-
massnahmen seitens des türkischen Staats wird ausserdem durch erhebliche Unstim-
9migkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführer begleitet. Diesbezüglich ist zunächst
auf die wiederholte Angabe des Ehemannes hinzuweisen, er habe sich seit dem Jahr
1999 immer auf der Flucht vor dem Zugriff der türkischen Sicherheitskräfte befunden
(ebd., S. 5). Dabei habe er sich in der Umgebung seines Heimatdorfes in der Nähe der
Stadt Y._______ versteckt gehalten (ebd.). Im Zusammenhang mit Fragen nach seinem
Militärdienst gab er weiter zu Protokoll, er habe dem entsprechenden Aufgebot keine
Folge geleistet, da er sich auf der Flucht befunden habe und auch keinen Dienst habe
leisten wollen. Probleme habe er deswegen nicht gehabt, da er sich im Westen der Tür-
kei aufgehalten habe, wo es keine Kontrollen gegeben habe (ebd., S. 7). Im Zusammen-
hang mit Fragen nach seiner Erwerbstätigkeit in der Türkei führte der Ehemann demge-
genüber aus, er habe während der Sommermonate in T._______ gearbeitet; indessen
habe das Militär nachdem bekannt geworden sei, dass er für die PKK sei und keinen
Militärdienst geleistet habe seine Familie belästigt, weshalb er in sein Dorf
zurückgekehrt sei. Es ist festzustellen, dass diese Aussagen zum einen offensichtlich
widersprüchlich sind; zum anderen ist die Angabe, er sei in sein Dorf zurückgekehrt, um
gegen die Belästigung seiner Familie durch das Militär vorzugehen, in keiner Weise mit
dem hauptsächlichen Asylvorbringen vereinbar, er sei gewissermassen ständig auf der
Flucht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden gewesen.
5.2.3. Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben sich ausserdem aus einer Gegen-
überstellung der Aussagen des Ehemannes und der Ehefrau. So führte die Ehefrau auf
entsprechende Frage hin aus, sie wisse nichts von einem Suchbefehl gegen ihren Gat-
ten (Protokoll der kantonalen Befragung in Bezug auf die Ehefrau, S. 7). Während dem-
gegenüber die Ehefrau davon berichtete, im Jahr 2002 hätten Polizisten und das Militär
immer wieder das Haus der Familie überfallen (ebd., S. 5), erwähnte der Ehemann
keinerlei Hausdurchsuchungen der Polizei und des Militärs oder ähnliche Ereignisse.
Schliesslich habe sich die Familie zum Zweck der Ausreise aus der Türkei laut dem Ehe-
mann in Y._______ getroffen, während die Ehefrau zu Protokoll gab, der entsprechende
Treffpunkt sei in Istanbul gewesen.
5.2.4. Zu erwähnen ist als weitere Ungereimtheit schliesslich, dass die Ehefrau nach ei-
genen Angaben sehr gut türkisch spricht; entsprechend wurden die Anhörungen bei
der Empfangsstelle wie auch durch die kantonale Behörde in türkischer Sprache durch-
geführt. Dieser Umstand ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdeführerin
eine Kurdin ist, die nach eigenen Angaben nie eine Schule besucht hat, Analphabetin ist
und ausschliesslich als Hausfrau in Dörfern in der kurdischen Provinz Elazi gelebt hağ -
ben will, wobei ihre Eltern wie auch Schwiegereltern ausschliesslich kurdisch gespro-
chen hätten. Ihre entsprechende Erklärung, die sehr guten Kenntnisse der türkischen
Sprache seien ihr ausschliesslich durch ihre Schwägerin vermittelt worden, welche die
Sprache wiederum in einer Religionsschule gelernt habe, vermag im behaupteten Kon-
text eines Lebens in einem dörflichen Umfeld in einer ländlichen kurdischen Provinz
nicht zu überzeugen. Im Gegensatz hierzu wirft die Tatsache einer sehr guten Beherr-
schung der türkischen Sprache durch die Ehefrau die Frage auf, ob die Beschwerdefüh-
rer im Zeitraum vor ihrer Ausreise tatsächlich im Bezirk Y._______ in der Provinz Elazi )ğ
gelebt haben und nicht vielmehr in einem anderen, primär türkischsprachigen Teil im
Westen ihres Heimatstaats.
5.3. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführer in Bezug auf wesentliche Aspekte ihrer Asylvorbringen in erheblicher
Weise von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt sind. Angesichts der weiteren
10
Tatsache, dass sich massgebliche Beweismittel als gefälscht herausgestellt haben, ist
die Einschätzung des Bundesamts, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG nicht, somit zu bestätigen.
6. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht zur Beurteilung gelangt, die Beschwerdeführer
hätten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfüllten somit die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Beschwerdestimmungen
über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
7.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die betroffene ausländische Person weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann.
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der betroffenen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die betroffene
Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgeset-
zes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20]).
7.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Beschwerdehandlung oder Strafe (Folterkonvention,
SR 0.105) sowie der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9. Wie den vorhin angestellten Erwägungen entnommen werden kann, ist es den Be-
schwerdeführern nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllen die Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Eine Rückkehr in die Türkei würde daher das in Art. 5 AsylG und
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) verankerte Rückschiebungsverbot nicht ver-
letzen, setzen diese Bestimmungen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 A
FK umschriebene Flüchtlingseigenschaft besteht (vgl. WALTER KÄLIN, Das Prinzip des
11
Non-refoulement: das Verbot der Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von
Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht,
Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 270 ff.). Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer erge-
ben sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer
Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. dazu BGE 111 Ib 71, mit Hin-
weisen; s. ausserdem folgende Urteile der Rechtsprechungsorgane im Rahmen der
EMRK: Série A 161 [= EuGRZ 1989, S. 314], Série A 201 [= EuGRZ 1991, S. 203], Série
A 215 [= HRLJ 1991, S. 432] sowie zuletzt insb. das Urteil i. S. Bensaid, Rep. 2001-I,
303, m.w.N. [hierzu auch EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.]). Der Vollzug ist somit im Sinne
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind
vorliegend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer sowie der Gesichtspunkt
des Kindeswohls zu berücksichtigen.
10.1. Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG kann der Vollzug insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Die Formu-
lierung des Art. 14a Abs. 4 ANAG als kann -Bestimmung macht dabei deutlich, dass ein
entsprechendes Handeln der schweizerischen Behörden nicht in Erfüllung völkerrechtli-
cher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen erfolgt (vgl. BBl 1990 II 668).
Dem entspricht, dass der zuständigen Behörde diesbezüglich ein Ermessensspielraum
zukommt (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990,
S. 203). Aus der Verwendung des Wortes insbesondere geht zudem hervor, dass nicht
nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können,
dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG
lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung auch weitere
humanitäre Überlegungen einfliessen zu lassen (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18 und
1997 Nr. 2 S. 14 ff.).
10.2.
10.2.1. Die Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG, wonach der Vollzug einer verfügten
Wegweisung insbesondere dann unzumutbar sein kann, wenn er für den betroffenen
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt, erfasst auch Personen, für die sich eine
solche Gefährdung aus medizinischen Gründen ergeben würde, etwa weil im Heimat-
staat eine notwendige medizinische Beschwerdehandlung nicht mehr gewährleistet
wäre. Dabei hat die entscheidende Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob die Vor-
aussetzungen von Artikel 14a ANAG gegeben sind, nicht die persönlichen Verhältnisse
der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, sondern die Situation, welche sich
für sie im Falle des Vollzugs im Heimatland ergeben würde. Bezüglich der spezifischen
Kriterien, die bei der Beurteilung der Frage anzuwenden sind, ob die geltend gemachten
medizinischen Gründe einen Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, stellt
sich die relevante Praxis folgendermassen dar (vgl. allgemein EMARK 1993 Nr. 38 E. 6,
2003 Nr. 18 E. 8c f., 2003 Nr. 24 E. 5b): Danach führen gesundheitliche Probleme dann
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an ange-
messenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betroffenen
Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben
in Gefahr geriete oder deren körperliche Integrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwie-
gender Weise bedroht wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumut-
12
bar zu erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht massgeblich ist dabei die Frage, ob die
medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifikation des entsprechenden Personals
im Heimat- oder Herkunftsland der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen
Standard erreichen.
10.2.2. Im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführer sind
in erster Linie die psychischen Leiden zu nennen, die bei der Mutter und insbesondere
den vier Kindern infolge der am 4. Mai 2007 miterlebten Erstürmung der Familienwoh-
nung und Überwältigung des Familienvaters durch maskierte und mit Maschinenpistolen
bewaffnete Angehörige einer Antiterror-Einheit eingetreten sind. Aus den diesbezüglich
eingereichten Beweismitteln - einem vom 21. Mai 2007 datierenden Bericht der
Dres. med. P. G. und D. P., leitender Arzt und Oberarzt beim Sozialpsychiatrischen
Dienst des Kantons Z._______, zwei vom 30. Mai 2007 und vom 6. September 2007
datierenden Berichten von Dr. med. M. v.M. und lic. phil. R. S., Chefärztin und Psycholo-
ge beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst S._______, sowie zwei vom 30. Mai
2007 und vom 2. August 2007 datierenden Berichten von Dr. med. G. E. T., Fachärztin
für Allgemeinmedizin - geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Bei den vier Kindern wie
auch bei der Mutter hätten die erwähnten Ereignisse in unterschiedlicher Schwere zu
Schockzuständen und Traumatisierungen geführt. Dabei erscheint die Situation der
Tochter D._______ am gravierendsten, leide sie doch aufgrund des Erlebten an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, die sich in Panikattacken und anderen massiven
Angstsymptomen äussere. D._______ benötige eine traumaspezifische Behandlung,
wobei in den entsprechenden Prozess aber auch die übrigen Familienmitglieder
einzubeziehen seien. Bei den Kindern C._______, E._______ und F._______ seien die
psychischen Folgen etwas weniger stark ausgeprägt, indessen lägen auch bei ihnen
Angstsymptomatiken vor. Schliesslich sei auch die Mutter, die bereits zuvor aufgrund
depressiver Störungen in ärztlicher, auch medikamentös unterstützter Behandlung ge-
wesen sei, durch die Erlebnisse vom 4. Mai 2007 traumatisiert worden. Ihr sei in diesem
Zusammenhang ein Spitalaufenthalt empfohlen worden, den sie indessen aus Angst um
ihre Kinder abgelehnt habe.
10.2.3. Aus dem soeben Gesagten geht hervor, dass sich insbesondere die Tochter
D._______ in psychischer Hinsicht in einer gesundheitlichen Situation befindet, welche
im Falle einer zwangsweisen Rückführung in die Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte. Angesichts dieser
Traumatisierung ist davon auszugehen, dass (über die Aspekte des Kindeswohls hinaus,
s. sogleich, E. 10.3.) für D._______, ferner - wenn auch in geringerem Ausmass - auch
für C._______, E._______ und F._______, im Falle einer erzwungenen Rückkehr der
Familie in die Türkei die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen
Gesundheit und somit der kindlichen Entwicklung bestehen würde. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass sich auch die Mutter in einer labilen gesundheitlichen Lage
befindet, was die Situation der Familie zusätzlich erschwert. Im Übrigen sind die
vorliegenden psychiatrisch-medizinischen Zeugnisse so weit schlüssig, dass kein Anlass
besteht, an der Seriosität der ärztlichen Diagnosen und der Richtigkeit der dargelegten
Folgerungen zu zweifeln.
10.3.
10.3.1. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
13
vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter
dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e/aa).
10.3.2. Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfas-
send Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beschwerdeurtei-
lung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren
Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reinte-
gration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht
ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden
sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch
dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz vermag sich auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auszuwirken, als eine starke
Assimilierung eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK
1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260; 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
10.3.3. Die Beschwerdeführer haben vier minderjährige Kinder im Alter von zwölf
(C._______), acht (D._______), fünf (E._______) und dreieinhalb (F._______) Jahren.
Während sich in Bezug auf E._______ und F._______ aufgrund ihres geringen Alters die
Frage der Integration in der Schweiz noch nicht stellt, ergibt sich aus den Akten
hinsichtlich der erwähnten Kriterien des Kindeswohls für D._______ und insbesondere
für C._______ Folgendes: Die beiden ältesten Töchter gelangten zusammen mit ihren
Eltern am 27. März 2002 im Alter von sieben (C._______) beziehungsweise drei
(D._______) Jahren in die Schweiz. Aus den mit Eingaben vom 5. März 2004 und vom
11. September 2007 eingereichten Schreiben der betreffenden Lehrerinnen und Lehrer
geht hervor, dass C._______ im August 2002 in die Primarschule eintrat und heute die
sechste Klasse besucht; D._______ besucht die zweite Klasse der Primarschule. Aus
den genannten Schreiben geht ausserdem hervor, dass es sich bei C._______ und
D._______ um sozial gut integrierte Kinder handelt. In Bezug auf die beiden älteren
Töchter ist der Tatsache schwergewichtig Rechnung zu tragen, dass sie einen wesentli-
chen Teil ihrer Sozialisation in der Schweiz erfahren haben und insofern an die schwei-
zerische Kultur und Lebensweise assimiliert sind. Dies gilt in besonderem Mass für die
älteste Tochter C._______, die heute, nach mehr als fünfjährigem Besuch der
Primarschule, in erheblichem Mass durch das schweizerische kulturelle und soziale
Umfeld geprägt sein dürfte. Es besteht somit - zumal in Anbetracht der erwähnten
psychischen Probleme (E. 10.2.2.) - jedenfalls für C._______, mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zudem auch für die zweitälteste Tochter D._______, die konkrete
Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in einem
weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der
14
kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht vereinbar wären.
10.4. Zusammenfassend ergibt sich der Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführer in die Türkei aus gesundheitlichen Gründen sowie aufgrund des Kin-
deswohls als unzumutbar zu erachten ist.
11. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch
keine Gründe für die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG aktenkundig sind, sind die
Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM
ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a
Abs. 4 ANAG).
12.
12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern um die Hälfte
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
12.2. Nachdem die Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs und inso-
fern teilweise obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7
ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE), die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des
Rechtsvertreters vom 11. September 2007 und um die Hälfte gekürzt (Art. 7 Abs. 2
VGKE) sind den Beschwerdeführern Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zuzuspre-
chen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten.
13. Das mit der Beschwerdeschrift als Beweismittel eingereichte, als behördliche Vorla-
dung bezeichnete Schreiben vom 16. Januar 2002 ist angesichts der als zutreffend zu
erachtenden Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich hierbei um ein gefälschtes Do-
kument, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
(Dispositiv nächste Seite)
15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFF vom 12. Dezember 2003 wer-
den aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer in der Schweiz anzuordnen.
3. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.--
zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5. Das als Beweismittel eingereichte, als behördliche Vorladung bezeichnete Schrei-
ben vom 16. Januar 2002 wird eingezogen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzah-
lungsschein, ärztliches Zeugnis vom 1. September 2006 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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