Abtei lung IV
D-343/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-343/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein russi-
scher Staatsangehöriger russischer Ethnie aus B., seinen Heimatstaat
am 4. April 2005 und reiste am 7. April 2005 über C., D. und weitere
ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein, wo er am
darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. April 2005 fand in E.
die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 21. April 2005 sowie
am 27. April 2005 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei
geltend, er habe von 1978 bis Anfang Oktober 2003 in F. gelebt.
Danach habe er einen Vertrag als Unteroffizier bei der Berufsarmee
unterzeichnet, wo er für die Kommunikation und die Funktechnik
zuständig gewesen sei. Er habe sich seinem Vorgesetzten widersetzt,
weil er nicht damit einverstanden gewesen sei, wie sich die russischen
Truppen gegenüber den ethnischen Tschetschenen verhalten hätten.
Von seinen Kollegen sei er unter Druck gesetzt worden. Am Abend des
9. Mai 2004 habe er Wache halten müssen. Sein Vorgesetzter und ein
Dienstkollege hätten ein Fahrzeug kontrolliert, in dem sich zwei
Männer und eine Frau befunden hätten. Als das Auto weitergefahren
sei, hätten der Vorgesetzte und ein weiterer Soldat das Feuer auf das
Auto eröffnet. Sie seien in Richtung Auto gerannt, hätten den Insassen
das Geld weggenommen und zwei Handgranaten in das Fahrzeug
geworfen. Er habe seine Kollegen davon abbringen wollen, auf das
Auto zu schiessen. Es sei eine Untersuchung vor der
Militärstaatsanwaltschaft gefolgt. Am 11. Mai 2004 sei er inhaftiert
worden. Auf ihn sei Druck ausgeübt worden, seine Aussagen zu
widerrufen. Er sei am 13. Mai 2004 zusammengeschlagen worden und
habe sein Bewusstsein verloren. Am 14. Mai 2004 sei er ins Militärspi-
tal überführt worden, wo er drei Wochen behandelt worden sei. Nach
dem Spitalaufenthalt sei er in Untersuchungshaft genommen worden.
Er sei der Befehlsverweigerung und der Leistung von Widerstand ge-
genüber einem Vorgesetzten angeklagt worden. Am 4. und 5. August
2004 habe die Gerichtsverhandlung stattgefunden, welche zur Verur-
teilung von fünf Jahren und neun Monaten Haft geführt habe. Er und
seine Eltern seien stark unter Druck gesetzt worden. Am 7. Januar
2005 sei er abermals bewusstlos geschlagen worden. Er sei erneut in
ein Militärspital eingeliefert worden. Am 23. März 2005 sei das Urteil
von der Beschwerdeinstanz bestätigt worden. Am 25. März 2005 sei
ihm die Flucht aus dem Spital gelungen.
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D-343/2008
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: Ein medizinisches Gutachten
wegen Körperverletzung, ausgestellt für das Gericht durch das
Militärspital des G. vom 7. Juni 2004 als beglaubigte Kopie, ein
Gerichtsurteil des Militärgerichts F. vom 5. August 2004 wegen
Befehlsverweigerung, ein medizinisches Gutachten vom 16. März 2005
des Militärspitals des G. und die Ablehnung der Beschwerde durch ein
richterliches Gremium vom 23. März 2005 als beglaubigte Kopie.
Am 14. Dezember 2006 veranlasste das BFM die Schweizerische
Vertretung in Moskau, weitere Abklärungen einzuleiten. Zu den
Abklärungsergebnissen vom 15. November 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2007 das
rechtliche Gehör gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 - eröffnet am 18. Dezember
2007 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen
mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Januar 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur materiellen
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und
ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unter-
liegens sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ein-
gereicht: Ein Schreiben des Beschwerdeführers an H. vom 2. Januar
2008 in Kopie und mit deutscher Übersetzung sowie mit Postquittung
im Original, ein Internetauszug des Falles I. inklusive russischer
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Zusammenfassung und entsprechender deutscher Übersetzung, ein
Schreiben und ein Protokoll des J. vom 28. Juni 2005 in Kopie.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen
Bericht sowie die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismit-
tel einzureichen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2008 fristgemäss einbe-
zahlt.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der K.
vom 15. März 2006 ein.
G.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 wurden die in der Beschwerde an-
gekündigten Beweismittel nachgereicht.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt die Vorinstanz an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 3. April 2008 äusserte sich der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom
14. März 2008.
J.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 hielt die
Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte erneut die Abwei-
sung der Beschwerde.
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K.
Mit Eingabe vom 6. März 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM vom
13. Februar 2009.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Ein Bericht aus dem „Tagesanzeiger“ vom 14. Januar
2009, ein Bericht aus dem „Spiegel online“ vom 19. Januar 2009, ein
Bericht aus der „Zeit online“ vom 20. Januar 2009, ein Bericht aus dem
„Tagblatt“ vom 22. Januar 2009, ein Medienbericht aus der „Frankfurter
Rundschau“ vom 20. Februar 2009 sowie Handnotizen des Beschwer-
deführers zu Parallelen im Fall I. und zu den Realkennzeichen des
Urteils.
L.
Mit Eingabe vom 25. März 2009 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers im Nachgang zu seiner Stellungnahme das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2009 als Novum zu den Ak-
ten.
M.
Mit Eingabe vom 27. März 2009 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter folgende Beweismittel ins Recht legen: Das
Schreiben des russischen Anwalts H. vom 23. März 2009 im Original
inklusive der entsprechenden deutschen Übersetzung, das Schreiben
desselben Anwalts vom 5. Februar 2008 in Kopie sowie die
Zustellunterlagen der FedEx vom 14. Februar 2008 und 23. März 2009
im Original inklusive des Originalcouverts.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer zu verschiedenen im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht ge-
legten Beweismitteln (A1/1) das rechtliche Gehör. Es wurde ihm Gele-
genheit eingeräumt, innert Frist zu den eingereichten Beweismitteln
und den soweit vorhandenen erst auf Beschwerdeebene edierten
Übersetzungen Stellung zu nehmen.
O.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter zu den nachträglich erhaltenen Beweis-
mitteln und Übersetzungen.
Seite 5
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Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu
den Akten gereicht: Eine undatierte Stellungnahme des Beschwerde-
führers mit zwei Beilagen sowie eine Stellungnahme des Beschwerde-
führers vom 4. Dezember 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sin-
ne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Es sei zu bezweifeln,
dass der Beschwerdeführer Zeuge des angeblichen Überfalls auf die
tschetschenischen Zivilisten geworden sei. Der geschilderte Vorfall sei
aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und
gemäss den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Moskau
als tatsachenwidrig zu beurteilen. Insbesondere der vom Beschwerde-
führer erwähnte Fall I. aus dem Jahre 2002 sei dem geschilderten
Vorfall ähnlich und habe Einzug in die Medienberichterstattung ge-
funden. Daher erstaune es, dass über den Fall des Beschwerdeführers
nichts berichtet worden sei. Im Weiteren sei es unmöglich, dass die
Leute aus der nur 200 Meter entfernten Funkzentrale erst zum Tatort
gelangt seien, als das Auto bereits gesprengt gewesen sein solle, zu-
mal der Bescherdeführer erklärt habe, diese Leute seien durch die
Schüsse auf den Vorfall aufmerksam geworden. Demzufolge hätte es
für diesen Vorfall wesentlich mehr Zeugen gegeben, was eine umfas-
sendere Untersuchung nach sich gezogen hätte. Es sei auch wenig
glaubhaft, dass die Zeugen lediglich auf der Strasse am Tatort ver-
nommen und deren Aussagen nicht einzeln und abgeschirmt protokol-
liert worden seien, zumal es sich beim geschilderten Vorfall um ein
gravierendes Ereignis gehandelt habe. Schliesslich sei es nicht vor-
stellbar, dass einige Personen dem Beschwerdeführer bei der Flucht
aus dem Spital Hilfe geleistet haben sollen, zumal sie sich dadurch
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D-343/2008
selbst strafrechtlich belastet hätten, und der Beschwerdeführer durch
sein Entkommen dem Militär grossen Schaden zugefügt hätte.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe dem
Beschwerdeführer die Einsicht in die Aktenstücke A1/1 (alle Überset-
zungen), A6/1, A7/1, A13/1, A14/2, A15/3, A20/3, A21/4 (recte
A21/14), A25/2 (recte A25/4), A26/2, A29/2, A30/1, A31/2, A32/1,
A39/1, A40/3 und A42/2 verwehrt. Dies unter dem allgemeinen Hin-
weis auf allfällige entgegenstehende öffentliche oder private Interes-
sen an der Geheimhaltung beziehungsweise unter dem Hinweis da-
rauf, dass interne Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden.
Soweit sich der abweisende vorinstanzliche Entscheid jedoch auf die-
se Aktenstücke stütze, habe der Beschwerdeführer vor dem Hinter-
grund des rechtlichen Gehörs einen Anspruch auf Einsicht- und Stel-
lungnahme.
Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Beweismittel (A1/1) stellen Akten dar, welche ihm bereits bekannt
waren. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer dem BFM die Einsicht in die eingereichten Beweismit-
tel inklusive deren Übersetzungen, mithin die Vorinstanz dem Antrag
hätte entsprechen und die Akten edieren müssen. Gestützt auf Art. 27
Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nämlich
nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen
die Geheimhaltung erfordern. Gemäss dem Aktenverzeichnis der Vor-
instanz handelt es sich beim Aktenstück A6/1 (Gesprächsnotiz intern
betreffend Transfer) um ein Dokument, dessen Geheimhaltung auf-
grund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen geboten ist. In
interne Akten wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis kein
Einsichtsrecht gewährt (vgl. BGE 115 V 303). Bei den folgenden Ak-
tenstücke handelt es sich laut Aktenverzeichnis um solche interne Ak-
ten: A7/1 (Triage Identitätskategorie), A13/1, A14/2, A15/3 (Aktennoti-
zen), A20/3 (AFIS Resultat), A29/2, A30/1, A31/2 (Aktennotizen be-
züglich Botschaftsabklärung), A39/1 (interner Kopienverteiler), A40/3
(Faxbestätigung: Kopienverteiler mit Dispositiv an DSDE), A42/2 (AFIS
Resultat und Antragsformular Änderung in AUPER 2). Handelt es sich
um Akten anderer Behörden, ist das entsprechende Gesuch um Ein-
sichtnahme bei der kantonalen Behörde einzureichen. Bei den Akten-
stücken A21/14 (Festnahme-Rapport), A25/4 (Polizeibericht Kanton
L.), A26/2 (Polizeiliche Anzeige) und A32/1 (Kantonale Mitteilung
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Aufenthalt) handelt es sich um Akten anderer Behörden, womit sich
der Beschwerdeführer zwecks Einsichtnahme an die entsprechende
kantonale Behörde hätte wenden können.
Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
zu Recht die Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A13/1, A14/2,
A15/3, A20/3, A21/14, A25/4, A26/2, A29/2, A30/1, A31/2, A32/1,
A39/1, A40/3 und A42/2 verwehrt wurde, mithin die Rüge, dadurch
habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, un-
begründet ist. Demgegenüber hätte das BFM dem Beschwerdeführer
die Beweismittel (A1/1) und deren Übersetzungen gemäss Art. 27
Abs. 3 VwVG edieren müssen. Durch Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit Zwischenverfügung vom 17. April 2009 wurde dieser
vorinstanzliche Verfahrensmangel indessen auf Beschwerdeebene
geheilt.
4.2.2 Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerde-
führer keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen russischen An-
walt betreffend die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in
Moskau zwecks Beibringung weiterer Beweismittel zu instruieren, kann
nicht gehört werden, zumal das BFM dem Beschwerdeführer den we-
sentlichen Inhalt der botschaftlichen Abklärungen zur Kenntnis brachte
und ihm Gelegenheit einräumte, sich hierzu zu äussern. Mit Eingabe
vom 12. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Demzufolge hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör
diesbezüglich nicht verletzt.
4.2.3 Im Weiteren wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht,
es sei unverständlich, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Abklä-
rungen der Schweizerischen Vertretung lediglich auf die Aussagen Un-
bekannter gestützt habe. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachver-
halt nicht rechtsgenüglich festgestellt, sondern sei bei der Entscheid-
findung von falschen Sachverhaltsdarstellungen ausgegangen. Betref-
fend genügende Sachverhaltsabklärungen in Russland könne auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 14. Dezember 2007
verwiesen werden, wonach die Abklärungen zu eindeutigen Resultaten
geführt hätten. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer durch den Verweis auf dieses Urteil nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal sich daraus nicht ver-
pflichtend ergibt, in welcher Art und Weise Botschaftsabklärungen ge-
nerell durchzuführen sind und dieses Urteil deshalb keine präjudizielle
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Wirkung entfaltet. Darüber hinaus wird in der Replik vom 3. April 2008
ausgeführt, bei der anonymen Auskunftsperson der Schweizerischen
Vertretung in Moskau, welche Auskunft beim M. eingeholt haben solle
(vgl. Botschaftsabklärung vom 15. November 2007; A34/2, Ziffer 3),
handle es sich offensichtlich um eine bezahlte Person, welche
entgeltlich und wohl auch gewerblich im Dienste eines ihr fremden
Staates stehe. Inwieweit diese Informationen überhaupt als
vertrauenswürdig und beweistauglich bezeichnet werden könnten,
erscheine doch sehr fraglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich
bei diesen „Unbekannten“ um Vertrauenspersonen der Schweizeri-
schen Vertretung handelt, wobei davon auszugehen ist, dass diese
durchaus in der Lage sind, eindeutige und verlässliche Sachverhalts-
abklärungen zu treffen. Aus der Botschaftsantwort ergeben sich so-
dann keine Hinweise, dass die Vertrauensperson die Abklärungen ein-
seitig oder unseriös getätigt hätte, zumal sich auch verschiedene Aus-
sagen finden, die die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen.
Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich
festgestellt hat. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Einga-
be vom 25. März 2009 gemachte Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (...) vom 10. März 2009 nichts zu ändern, zumal
diesem Urteil ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt,
weshalb ihm keine präjudizielle Wirkung zukommt.
4.3 Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest. Entgegen der Ansicht des BFM würden zahlrei-
che Indizien auf die Richtigkeit seiner Aussagen hinweisen, mithin er
seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht habe.
Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente, die für oder ge-
gen die Vorbringen der asylsuchenden Person sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige
Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149).
Wie sich aufgrund einer in den nachfolgenden Erwägungen
vorgenommenen Gesamtwürdigung aller für (vgl. E.4.3.1) oder gegen
(vgl. E.4.3.2) den Beschwerdeführer sprechenden Elemente ergibt,
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überwiegen in casu die negativen Elemente der
Sachverhaltsdarstellung, so dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht ist.
4.3.1
4.3.1.1 Vorab ist zu bemerken, dass die russische Pressefreiheit nicht
derjenigen nach westlichem Standard entspricht. Demnach kann ent-
gegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht schon allein aufgrund der
fehlenden Publizität von der Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden.
4.3.1.2 Darüber hinaus ist anzufügen, dass beim Beschwerdeführer
gemäss dem Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der K. vom 15.
März 2006 psychische Probleme diagnostiziert wurden. Es kann zwar
durchaus sein, dass diese Probleme auf eine Inhaftierung
zurückzuführen sind. Entgegen den Ausführungen in der Replik vom 3.
April 2008 lässt sich jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen, dass
die psychischen Probleme von der im Zusammenhang mit dem Vorfall
vom Mai 2004 erwähnten angeblichen Haft herrühren. Es ist vielmehr
anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus irgendeinem anderen
asylrechtlich irrelevanten Grund verhaftet wurde, was sich sodann
negativ auf seine Gesundheit auswirkte.
4.3.1.3 Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe zu Recht geltend machte, entgegen
den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe er nie von
einer Explosion der Handgranaten gesprochen.
4.3.2
4.3.2.1 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der russische Anwalt des Be-
schwerdeführers den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung zu-
folge angab, beim Fall des Beschwerdeführers habe es sich um eine
„Kleinigkeit“ gehandelt und der Beschwerdeführer sei bedingt freige-
lassen worden (vgl. A34/2, Ziffer 2). Demgegenüber führte derselbe
Anwalt im Anwortschreiben vom 5. Februar 2008 aus, der Beschwer-
deführer sei nicht bedingt entlassen worden, zumal sich weder dem
Urteil des M. F. vom 5. August 2004 noch dem im
Beschwerdeverfahren ergangenen Kassationsurteil des N. vom 23.
März 2005 eine Änderung der dem Beschwerdeführer verhängten
Strafe entnehmen lasse. Zudem könne in seinem Fall nicht die Rede
von einer „Kleinigkeit“ sein, was die Akten des Strafverfahrens
bestätigen würden (vgl. Ziffer 1 und 2 des erwähnten Schreibens). Zu
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diesen widersprüchlichen Ausführungen ist zu bemerken, dass der
Anwalt zwecks Interessenwahrung seines Klienten detailliertere
Angaben gemacht hätte, falls der Beschwerdeführer tatsächlich zu
einer unbedingten Strafe verurteilt worden wäre. So hätte der Anwalt
im genannten Antwortschreiben insbesondere erwähnen müssen,
dass die gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde
erfolglos gewesen sei. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die
der Schweizerischen Vertretung erteilte Auskunft seitens des
russischen Anwalts des Beschwerdeführers (vgl. A34/2, a.a.O.) unter
dem Blickwinkel der Interessenvertretung keinen Sinn ergibt. Denn es
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Anwalt zugunsten seines Kli-
enten entweder die ganze Wahrheit gesagt hätte, mithin der Be-
schwerdeführer sei zu einer unbedingten Strafe verurteilt worden, oder
dass er dazu zwecks Wahrung des Anwaltsgeheimnisses kein Wort
verloren hätte.
In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich, dass weder das Gerichts-
verfahren noch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbe-
dingten Strafe von fünf Jahren und neun Monaten als glaubhaft zu
qualifizieren sind.
4.3.2.2 Was den angeblichen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers
anbelangt, ist auf die Botschaftsabklärung zu verweisen, welche auf-
grund einer Bestätigung des Bezirksmilitärspitals in F. eindeutig ergab,
dass es sich bei den medizinischen Auskünften, die der Be-
schwerdeführer dem BFM als Beweismittel eingereicht habe, um Fäl-
schungen handle. Zudem sei in den Patientenregistern des Spitals kei-
ne Person mit Namen des Beschwerdeführers aufgeführt (vgl. A34/2,
Ziffer 4). In Bestätigung dieses Ergebnisses führt die den Beschwerde-
führer vormals vertretende O. in ihrer Stellungnahme vom 12.
Dezember 2007 zu den Botschaftsabklärungen aus, der
Beschwerdeführer habe nach Rücksprache mit seinem russischen
Anwalt zugegeben, beide Bescheinigungen durch Bestechung beim
Spitalpersonal erworben zu haben (vgl. Stellungnahme O.; A37/3, S.
3). Der Wahrheitsgehalt des Abklärungsergebnisses der
Schweizerischen Vertretung wird gleichermassen durch das Schreiben
vom 5. Februar 2008 gestützt, zumal darin bestätigt wird, dass der
russische Anwalt zwecks Abklärung des Spitalaufenthalts sowie des
Gesundheitszustandes auf inoffiziellem Weg an diese medizinischen
Zeugnisse habe gelangen müssen (vgl. Schreiben vom 5. Februar
2008, Ziffer 3).
Seite 12
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Aus diesen Ausführungen folgt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, mittels der eingereichten Spitalberichte etwas zu seinem Vor-
teil abzuleiten. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um Fäl-
schungen handelt, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers noch zusätzlich verstärkt, so dass ihm auch der an-
gebliche Spitalaufenthalt nicht geglaubt werden kann. Infolgedessen ist
die angebliche Flucht des Beschwerdeführers aus dem Spital gleicher-
massen unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hin-
zuweisen, dass ihm selbst bei Annahme einer Registrierung als Pati-
ent sowie eines Militärstrafverfahrens seine angeblich problemlose
Flucht aus dem Spital mit Hilfe einer Krankenschwester nicht geglaubt
werden könnte, zumal davon auszugehen ist, dass er als Häftling, der
sich in einem Militärstrafverfahren befunden haben will, unter beson-
derer Beobachtung gestanden hätte, mithin ein Entkommen unwahr-
scheinlich gewesen wäre. Im Übrigen hätte sich die Krankenschwester
durch ihre Hilfeleistung selbst strafrechtlich belastet, weshalb nicht er-
sichtlich ist, aus welchem Grund sie ein solches Risiko auf sich hätte
nehmen sollen. Ferner gilt es festzuhalten, dass dem Beschwerdefüh-
rer ein Entkommen aus dem Spital auch aus gesundheitlichen Grün-
den schwerlich möglich gewesen wäre, zumal er eigenen Angaben zu-
folge eine starke Gehirnerschütterung erlitten haben will (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 13. April 2005; A2/12, S. 7; A10/14, S. 11).
4.3.2.3 Abschliessend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
zwar durch seinen sehr detailgetreuen Sachvortrag den Eindruck ent-
stehen lässt, er sei am angeblichen Vorfall vom Mai 2004 selbst betei-
ligt gewesen. Nach dem oben Gesagten ist jedoch davon auszugehen,
dass eine solch ausführliche Schilderung möglich war, weil der Be-
schwerdeführer den Vorfall, sollte sich dieser tatsächlich zugetragen
haben, entweder als unbeteiligter Dritter aus der Ferne beobachtete,
oder weil er sich bei seiner Erzählung sehr stark am ähnlich gelager-
ten Fall „I.“ anlehnte, der in der russischen Presse ausführlich
dargelegt wurde.
4.3.3 Wie den vorangegangenen Erwägungen zu entnehmen ist, spre-
chen in casu gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung.
Einerseits vermochte der Beschwerdeführer weder das geschilderte
Gerichtsverfahren noch die Verurteilung zu einer unbedingten Strafe
glaubhaft zu machen. Andererseits kann ihm aufgrund der gefälschten
medizinischen Berichte auch der Spitalaufenthalt nicht geglaubt wer-
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den, womit sich ebenso die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Flucht
aus dem Spital ergibt. Vor diesem Hintergrund ist übereinstimmend mit
der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in sein Heimatland dort asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hat. Daher erübrigt es sich, auf die in der
Beschwerdeschrift und den zusätzlichen Eingaben geltend gemachten
Vorbringen sowie die weiteren als Beweismittel eingereichten Doku-
mente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem ande-
ren Entscheid zu führen vermögen. Desgleichen ist von weiteren Be-
weiserhebungen abzusehen und die entsprechenden Anträge werden
abgewiesen.
4.4 Infolgedessen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, wes-
halb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den
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Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Angesichts der aktuellen allgemeinen politischen und wirtschaft-
lichen Lage in Russland sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
konkret gefährdet wäre.
6.4.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die
psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle der
freiwilligen Rückkehr in die Heimat beziehungsweise eines zwangswei-
sen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizi-
nischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich zie-
hen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.). Ohnehin steht aber fest, dass eine angemessene Behandlung all-
fälliger psychischer Beschwerden im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers grundsätzlich möglich ist, zumal Russland über diverse psychiatri-
sche Kliniken verfügt und der Zugang zu entsprechenden Medikamen-
ten gewährleistet ist (vgl. Mental Health Atlas 2005 – World Health Or-
ganization). Zudem kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz un-
ter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehr-
hilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
6.4.3 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und allein-
stehende Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist davon auszu-
gehen, dass eine Reintegration in seiner Heimat möglich sein wird, zu-
mal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während 25 Jah-
ren in F. gelebt hat. Ausserdem verfügt er über eine Mittelschulbildung
und erlernte den Beruf des Radiotechnikers. Es ist ihm daher
zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland niederzulassen und eine
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neue Existenz aufzubauen. Bei der Wiedereingliederung werden ihm
seine in Russland verbliebenen Eltern behilflich sein können. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 AsylV 2). Darüber hinaus
sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer
unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) können jedoch einer Partei, der keine unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, die Verfah-
renskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmit-
tel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt
wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerle-
gen (Bst. b). Dabei rechtfertigt sich ein Erlass von Verfahrenskosten
insbesondere bei einer Rückweisung wegen Verletzung des rechtli-
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chen Gehörs oder der Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 4.60, S. 212).
Da auf Beschwerdeebene eine Heilung des verletzten rechtlichen
Gehörs betreffend die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Beweismittel (A1/1) und deren Übersetzungen stattfand (vgl. E. 4.2.1),
sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das vorliegende Verfahren
gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE zu erlassen. Der am 3. Februar 2008
einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
9.2 Aufgrund der Tatsache, wonach sich die Rüge des Beschwerde-
führers, die Vorinstanz habe sein Recht auf Akteneinsicht verletzt, hin-
sichtlich der Akten A1/1 als begründet erwiesen hat, ist er mit seinen
Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen. Diesfalls geht das Bundes-
verwaltungsgericht praxisgemäss von einem teilweisen Obsiegen aus.
9.2.1 Dem Beschwerdeführer ist somit – als teilweise obsiegende Par-
tei – eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschä-
digung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einrei-
chung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar
wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der
Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt
(Art. 7 ff. VGKE).
9.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner Kos-
tennote vom 29. Juni 2009 Aufwendungen von 0.17 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 166.-- bzw. 25.83 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 250.-- (total Fr. 6'486.--) sowie Auslagen von insgesamt
Fr. 476.80 für Kopiaturen (Fr. 388.50; 259 Stück à Fr. 1.50), Porti
(Fr. 86.30) und Telefonate (Fr. 2.--) aus, was einem Gesamtbetrag von
Fr. 7'491.95 (inklusive 7,6% Mehrwertsteuer) entspricht.
9.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Überprü-
fung der Kostennote zum Schluss, dass der darin geltend gemachte
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Zeitaufwand nicht als angemessen erscheint und nicht sämtliche darin
ausgewiesenen Aufwendungen als für das Beschwerdeverfahren not-
wendig zu qualifizieren sind. So ist vorliegend für die Festsetzung der
Parteientschädigung einzig der Aufwand zu berücksichtigen, der die
Besprechung mit Klient und Dolmetscher vom 4. Januar 2008, die Aus-
bzw. Überarbeitung der Rechtsmitteleingabe, der Replik sowie weiterer
Eingaben an die Beschwerdeinstanz betrifft. Nach Abzug aller weite-
ren Aufwendungen, insbesondere Korrespondenz mit dem Dolmet-
scher und andere Besprechungen mit dem Beschwerdeführer, ist von
einem Anwaltshonorar von Fr. 3'707.50 (14.83 Stunden à Fr. 250.--)
auszugehen.
9.2.2.2 Sodann gilt es festzuhalten, dass der in der Kostennote ausge-
wiesene Betrag von Fr. 388.50 für Fotokopien zu kürzen ist, da von ei-
nem unzutreffenden Ansatz ausgegangen wurde. Gemäss Art. 11
Abs. 2 VGKE können für Kopien 50 Rappen pro Seite berechnet
werden, was vorliegend einen Betrag von Fr. 129.50 (259 Stück à
Fr. 0.50) ergibt.
Die übrigen Auslagen von Fr. 86.30 für Porti und Fr. 2.-- für Telefonate
werden als angemessen erachtet.
9.2.3 Zusammenfassend ergäbe sich für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ein Aufwand von 14.83 Stunden zu einem An-
satz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 217.80 (total Fr. 3'925.30).
Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dieser Betrag indes um die
Hälfte zu kürzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung von Fr. 1'962.65 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 3. Februar 2008
einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurücker-
stattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'962.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Rückerstattung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 20