B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-343/2014
law/auj
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria,
vertreten durch Laura Rossi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
D-343/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat im September 2009 verliess und am 8. Dezember 2013 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 – eröffnet am
14. Januar 2014 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, den Beschwerdeführer unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und den Kanton Z._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfü-
gung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2014 durch sei-
ne Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
diesen Entscheid erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung des
BFM vom 6. Januar 2014 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei diese anzuwei-
sen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und
das Gesuch zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragen liess,
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei
ihm die unterzeichnende Anwältin als amtliche Anwältin beizuordnen, und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass er ferner beantragen liess, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen,
dass die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über
das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse-
hen,
D-343/2014
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dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass auf das vorliegende Gesuch das Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung ge-
langt,
dass das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat,
dass vorliegend noch nach der Dublin-II-VO zu entscheiden ist, da so-
wohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um Übernahme vor dem
1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsu-
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chende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass dieser am 11. Januar 2010 in Grie-
chenland, am 5. August 2013 in Ungarn und am 21. November 2013 in
Österreich um Asyl ersucht hat (vgl. BFM-act. A4/1, A11/5),
dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung vom
17. Dezember 2013 zu Protokoll gab, er habe in Griechenland eine "Pink
Card" erhalten, welche er alle sechs Monate habe erneuern lassen,
dass sein Asylgesuch in Ungarn abgelehnt worden sei und er dagegen
eine Beschwerde eingereicht und seither nichts mehr gehört habe,
dass gemäss dem Eintrag in der EURODAC-Datenbank zwar die erste
Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung in Grie-
chenland erfolgt ist,
dass das BFM jedoch am 20. Dezember 2013 die ungarischen Behörden
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A11/5), und diese das Über-
nahmeersuchen am 3. Januar 2014 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-Verordnung guthiessen (vgl. act. A17/1),
dass mit der Zustimmung Ungarns zur Wiederaufahme des Beschwerde-
führers auch die zweite Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist (vgl. Art. 29a Abs. 2 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) und das Bundesamt daher zu Recht Ungarn als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
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dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Ungarns explizit
bestreitet,
dass er anlässlich der Gehörsgewährung am 17. Dezember 2013 ledig-
lich vorbrachte, in Ungarn gebe es keine Arbeit, und ein Freund, der in
der Schweiz in der Landwirtschaft arbeite, wolle ihm helfen, hier ebenfalls
Arbeit zu finden (vgl. act. A6/12 S. 8 f.),
dass er damit die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermag,
dass in der Beschwerde (vgl. Ziff. B II 1) vorgebracht wird, der Vater des
Beschwerdeführers sei in Nigeria einem politischen Mord zum Opfer ge-
fallen und die politischen Feinde des Vaters hätten auch den Sohn be-
droht, so dass dieser sein Heimatdorf habe verlassen müssen,
dass er sich zum Verlassen des Landes gezwungen gesehen habe, als
die Bedrohungen auch an andern Orten in Nigeria nicht aufgehört hätten,
dass in der Beschwerde zur Begründung des Kassationsantrags gerügt
wird, das BFM habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen
Gesuchsgründen anzuhören und die Gefahr einer allfälligen Verletzung
des Non-Refoulement-Gebotes bei einer Überstellung nach Ungarn ab-
zuklären, dies in Missachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), ge-
mäss welcher in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob einer asylsuchenden
Person aufgrund der Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der
dortigen Aufnahmebedingungen die Gefahr einer Grundrechtsverletzung
drohe,
dass zur Begründung des Eventualantrages auf Selbsteintritt in der
Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die gegen den negativen Asylent-
scheid der ungarischen Behörden vom 7. Oktober 2013 erhobene Be-
schwerde sei bis zur Ausreise des Beschwerdeführers unbeurteilt geblie-
ben, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen Asylgesuch nach der
Überstellung nach Ungarn als Folgeantrag behandelt würde und er nur
noch neue Asylgründe geltend machen könnte, obwohl seine ursprünglich
geltend gemachten Asylgründe von der Rechtsmittelinstanz in Ungarn
noch nicht beurteilt worden seien, so dass die ursprünglichen Fluchtgrün-
de in Ungarn nicht geprüft würden,
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dass sein Folgeantrag keine aufschiebende Wirkung haben und dem Be-
schwerdeführer somit die sofortige Rückführung nach Nigeria drohen
werde, ohne dass seine Asylgründe je von einem Dublin-Vertragsstaat
geprüft worden wären, und dies dem Ziel der Dublin-Verordnung wider-
spreche, wonach jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der
Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stelle, durch die Mit-
gliedstaaten (inkl. Rechtsmittelverfahren) geprüft werde,
dass gemäss Regierungsbeschluss vom 25. Juni 2013 seit dem 1. Juli
2013 alle Asylsuchenden in Ungarn in Haftzentren untergebracht würden,
und offene Asylzentren in geschlossene umgewandelt worden seien,
dass die im ungarischen Asylgesetz seit dem 1. Juli 2013 vorgesehenen
Haftgründe bzw. Kriterien für die Inhaftierung von Asylsuchenden viel zu
vage formuliert seien, gegen die Haftanordnung kein Rechtsmittel existie-
re, die in Intervallen von 60 Tagen überprüften Haftanordnungen in den
vergangenen Jahren in 99% der Fälle bestätigt worden seien und unklar
sei, in welchen Fällen die Asylsuchenden der Haft gegen Bezahlung einer
Kaution von 500 bis 5000 Euro entgehen könnten,
dass dem Beschwerdeführer in Ungarn zudem eine monate- bis jahrelan-
ge Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen und damit eine Verlet-
zung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass ferner das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Be-
schwerde durch das ungarische Asylrecht verletzt würde,
dass diese Einwände jedoch, wie nachfolgend dargelegt, einen Selbstein-
tritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung offensichtlich
nicht zu rechtfertigen vermögen,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass die Dublin-Verordnung von der Prämisse ausgeht, dass alle am
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Mitgliedstaaten ihren
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, und diese Vermutung
grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Über-
stellung seine Mindestverpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht sys-
tematisch nicht respektiert,
dass asylsuchende Personen diese Vermutung nur umstossen können,
wenn sie ernsthafte Hinweise für die Annahme darzulegen vermögen,
dass die zuständigen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht
gewähren sollten (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637 ff.; Europäischer
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85
und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindest-
normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
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Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa-
ten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden und umzusetzen,
dass Ungarn auf die u.a. vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen Asylsystem geübte Kritik
reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als auch in der Praxis die Be-
hebung von Mängeln angekündigt bzw. mit deren Umsetzung begonnen
hat, wobei insbesondere der Verzicht auf eine quasi-systematische Inhaf-
tierung von Asylsuchenden und auf die Einstufung von Serbien als siche-
rem Drittstaat sowie die materielle Prüfung der Asylgesuche von allen
Personen, welche im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Ungarn
überstellt werden (Dublin-Rückkehrer), hervorzuheben sind (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 5-
8),
dass der EGMR in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Ver-
besserungen zum Schluss gelangte, asylsuchende Personen seien bei
einer Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht
einer realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechen-
den Behandlung ausgesetzt (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich
[Appl. No. 2283/12], Urteil von 6. Juni 2013, § 106),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausging, Ungarn komme kraft seiner Mitgliedschaft im Dublin-System
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach (vgl. etwa die
Urteile D-4044/2013 vom 23. Juli 2013, D-4197/2013 vom 25. Juli 2013,
E-4194/2013 vom 13. August 2013 und D-4809/2013 vom 3. September
2013),
dass jüngste Entwicklungen in Ungarn Anlass zu erneuter Kritik gegeben
haben,
dass zum einen die Asylgesuchszahlen in Ungarn im ersten Halbjahr
2013 auf über 10'000 angestiegen sind, was offenbar zu einer spürbaren
Verschlechterung der Aufnahmebedingungen geführt hat (vgl. Urteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 8.3),
dass zum anderen am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylge-
setzes in Kraft getreten sind, welche eine neue rechtliche Grundlage für
die Inhaftierung von Asylsuchenden schaffen,
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dass diese Gesetzesänderungen aus der Sicht der ungarischen Regie-
rung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, ins nationale Recht darstellen (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 8.2),
dass das UNHCR demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung
der Aufnahmerichtlinie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen
Schutzbedürfnisse von verletzlichen Personen (Art. 11 und Art. 22 Neu-
fassung Aufnahmerichtline), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR,
Comments and recommendations on the draft modification of certain mig-
ration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation,
12. April 2013, S. 12, 23, > where-
we-work > hungary, abgerufen am 27. Januar 2014),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. E. 9),
dass jedoch die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen
asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem
zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht
uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellun-
gen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der
Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-
fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung
nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl-
verfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweis-
last zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstel-
lung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 E. 9.2),
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Seite 11
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen an der summari-
schen Befragung in Ungarn einen negativen Asylentscheid erhalten hat,
gegen den er rekurriert habe,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerde gegen die Ab-
lehnung des Asylgesuchs durch die ungarischen Behörden am 7. Oktober
2013 sei bis zur Ausreise des Beschwerdeführers unbeantwortet geblie-
ben,
dass dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 3. Januar
2014 auf das Übernahmeersuchen des BFM zu entnehmen ist, dass das
am 31. Juli 2013 in Ungarn eingereichte Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers am 7. Oktober 2013 abgewiesen worden ist (vgl. act. A17/1),
dass aufgrund der Tatsache, dass die ungarischen Behörden das Über-
nahmeersuchen des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
Verordnung guthiessen (und nicht wie vom BFM beantragt, gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer entweder kein Rechtsmittel gegen die Abweisung
des Asylgesuchs in Ungarn ergriffen hat oder aber das Rechtsmittel ab-
gewiesen wurde, und dass das ungarische Asylverfahren abgeschlossen
ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Dezember
2013 nicht geltend machte, er habe in Ungarn keinen effektiven Zugang
zum Asylverfahren gehabt, das Verfahren in Ungarn sei nicht fair gewe-
sen oder er habe dort seine Asylgründe nicht darlegen können, und auch
keinerlei Befürchtungen im Hinblick auf die Nichtbeachtung des Grund-
satzes des Non-Refoulement durch Ungarn formulierte,
dass sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren in der Schweiz alsdann
weder zum Inhalt des ungarischen Asylverfahrens bzw. zu den Gründen
für die Abweisung seines dortigen Asylgesuchs geäussert noch die unga-
rischen Entscheide dem BFM vorgelegt hat,
dass der Beschwerdeführer mithin nicht ansatzweise aufzuzeigen ver-
mag, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die vor-
genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE
2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im Falle der Überstellung nicht halten wer-
de,
D-343/2014
Seite 12
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch nicht vorbringt, die Lebens-
bedingungen in Ungarn seien so schlecht, dass die Überstellung in die-
ses Land eine EMRK-Verletzung darstellen würde,
dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach
Ungarn aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten
würde,
dass er (soweit aktenkundig) gesund ist und ferner keine Hinweise auf
Traumatisierungen oder andere schwere Beeinträchtigungen psychischer
oder physischer Art vorliegen, welche eine besondere Verletzlichkeit be-
gründen würden,
dass im Gegenteil der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit
mehr als vier Jahren im Dublin-Raum aufhält und in dieser Zeit in insge-
samt vier europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht hat, den
Schluss zulässt, dass er sich durchaus zu helfen weiss, und von ihm er-
wartet werden kann, dass er sich gegebenenfalls auch in Ungarn für sei-
ne Rechte einsetzen wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung nur ein Mitgliedstaat ei-
nen Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen prüft, und der für die Prüfung
zuständige Staat die Prüfung des Antrages auch abzuschliessen hat (vgl.
BVGE 2013/10 E. 5.2.1 S. 110),
dass vom Beschwerdeführer ohne Weiteres ein kooperatives Verhalten
beim Abschluss des ungarischen Verfahrens erwartet werden darf,
dass sich somit keine Anhaltspunkte für die Anordnung einer EMRK-
widrigen Haft nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn
ergeben,
dass sich aus der Dublin-II-Verordnung kein Recht des Beschwerdefüh-
rers ableiten lässt, den für die Durchführung seines Asylverfahrens zu-
ständigen Mitgliedstaat auszuwählen, der ihm seiner Ansicht nach die
besten Aufnahmebedingungen bietet (vgl. BVGE 2010/47 E. 8.3 S. 644),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde,
wegen der dortigen Mängel des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens
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Seite 13
und/oder der Lebensbedingungen eine Verletzung seiner Grundrechte zu
erleiden,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde bzw. um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Ent-
scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-343/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: