B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-343/2018
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Sohn
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
D-343/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine aus al-Qahtaniyya (kurdisch: Tirbespî),
Provinz al-Hasaka, stammende kurdische Familie, verliessen ihren Hei-
matstaat gemäss ihren eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer volljährigen
Tochter respektive Schwester (D-339/2018; N […]) am 20. Juni 2014 und
gelangten nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei am 1. August 2015
in die Schweiz. Am 3. August 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach und wurden am 12. August
2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Be-
fragung zur Person; BzP). Am 28. Februar 2017 hörte das SEM die volljäh-
rigen Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
Der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab in den Befragungen an,
im Jahr 1980 Mitglied der PDK (Partîya Demokrata Kurdistanê; Demokra-
tische Partei Kurdistans) gewesen, wegen deren politischen Anschauun-
gen jedoch im selben Jahr wieder ausgetreten zu sein. Von 1985 bis 2013
habe er als Direktor des Bahnhofs von E._______ für den syrischen Staat
gearbeitet. Da aus dem Bahnhof Motorräder und Fahrräder entwendet wor-
den seien und er persönlich dafür verantwortlich gemacht worden sei, habe
er dem syrischen Staat eine Geldsumme bezahlen müssen, welche er in
Monatsraten habe begleichen können. Ende 2012 beziehungsweise An-
fang 2013 hätte er sich bei der syrischen Armee zum Reservedienst mel-
den müssen, habe jedoch stets seine Mitarbeiter in den Militärdienst ge-
schickt, anstatt selbst einzurücken. Schliesslich sei sein Name auf einer
Liste mit für den Militärdienst aufgebotenen Personen aufgetaucht, wo-
rüber er von einem Mitarbeiter, welcher für die Bezahlung der Löhne zu-
ständig gewesen sei, informiert worden sei. Aufgrund der Wehrdienstver-
weigerung sei ihm schliesslich gekündigt worden. Zu Beginn der Unruhen
in Syrien im Jahr 2011 bis im Jahr 2012 habe er ausserdem wöchentlich
an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Im Jahr
2012 habe er sich den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungs-
einheiten; militärischer Arm der PYD [Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der
Demokratischen Union]) angeschlossen und deren militärischen sowie po-
litischen Trainings absolviert. Im November 2013 sei er mit seiner Truppe
der YPG vom sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) angegriffen worden.
Im Jahr 2014 habe er sich der im selben Jahr gegründeten Organisation
„Nuri Dersimi“, welche sich für die Bildung der kurdischen Bevölkerung ein-
setze und der PYD angehöre, angeschlossen, wo er für (…) zuständig ge-
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wesen sei. In einem Interview am 8. Februar 2014, welches auf zwei Fern-
sehsendern ausgestrahlt worden sei, habe er die Ziele dieser Organisation
dargelegt. Ab dem Jahr 2013 sei seine Familie dreimal telefonisch von so-
genannten „schlafenden Gruppierungen“ bedroht und angehalten worden,
mit den Auftritten im Fernsehen aufzuhören, da sie eine Gefahr für die
Gruppierungen darstellen würden. Zudem habe der Anrufer ihnen mitge-
teilt, dass ihm die Aufenthaltsorte ihrer Kinder bekannt seien, weswegen er
eine Entführung seiner Kinder habe befürchten müssen. Weiter gab der
Beschwerdeführer an, dass zwei arabischstämmige Männer, welche sol-
chen Organisationen angehört hätten, von seinen Freunden ermordet wor-
den und die Familien der getöteten Männer über ihre Freundschaft Be-
scheid wüssten. Schliesslich habe ihre eine Tochter, welche heute in der
Türkei lebe, als Journalistin Propaganda für die kurdische Partei betrieben
und bewaffnet für die YPG gekämpft. Seine beiden Söhne seien aufgrund
ihrer Wehrdienstverweigerung aus Syrien ausgereist. Der eine Sohn habe
in der Schweiz als Flüchtling Asyl erhalten, der andere Sohn befinde sich
in Deutschland.
Die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) brachte in den Befragungen
ebenfalls vor, in früheren Jahren der PDK angehört zu haben. Ausserdem
sei sie von 2012 bis zu ihrer Ausreise Mitglied des Gremiums der Stadtan-
gelegenheiten bei der PYD und Vorsitzende eines Rates für Frauenbildung
gewesen. Ihr Cousin sei von einer Terrororganisation getötet worden,
ebenfalls zwei Söhne ihres Nachbarn. Viele arabisch-stämmige Personen
in ihrem Umfeld hätten diesen Organisationen angehört, so beispielsweise
der Lehrer ihrer Kinder, welcher ihren Sohn aufgrund dessen kurdischen
Abstammung an den Haaren gezogen habe. Gemeinsam mit diesen Per-
sonen hätten sie an Demonstrationen gegen den syrischen Präsidenten
teilgenommen. Sie selbst sei ungefähr fünfzig Jahre „Ajnabi“ ("Ausländer"
bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürgerin anerkannte Kurdin) ge-
wesen und habe erst im Jahr 2011 eine Identitätskarte vom syrischen Staat
erhalten. Vor ungefähr einem Monat hätten sie an einer Demonstration für
Abdullah Öcalan teilgenommen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärbüchlein, ein
Familienbüchlein, ein Familien-Arztbüchlein, ein Büchlein mit Zugtickets,
einen Dienstausweis, einen „Dienstausweis Aleppo“, eine Bescheinigung
über den Austritt aus dem Militärdienst, ein Zertifikat über eine Berufsaus-
bildung (alle im Original) und verschiedene ausgedruckte Fotografien der
Beschwerdeführenden in Syrien und in der Schweiz zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (eröffnet am 18. Dezember 2017)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg
und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde und bean-
tragten, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu ge-
währen und eventuell sei die Unzulässigkeit anstelle der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters sowie die Ver-
einigung oder „zumindest“ die Koordination des Verfahrens mit demjenigen
ihrer volljährigen Tochter (N …).
Als Beweismittel verwiesen die Beschwerdeführenden auf im Internet ab-
rufbare Kurzfilme und Artikel und reichten mehrere Kopien von Fotografien,
eine Anmeldung für eine radiologische Untersuchung des Beschwerdefüh-
rers, zwei Artikel der Neuen Zürcher Zeitung NZZ, eine Kopie des Auswei-
ses über die Aufenthaltsbewilligung des Sohnes der Beschwerdeführenden
sowie dessen Einverständniserklärung, seine Asylakten zum vorliegenden
Verfahren beizuziehen (N …), sowie Kopien von Ausweisen und Dokumen-
ten des Asylverfahrens des anderen Sohnes in Deutschland zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (vorab per Telefax) reichten die Be-
schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (…) vom 22. Januar
2018 zu den Akten.
F.
Am 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine handschriftli-
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Seite 5
che Bestätigung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienst-
verweigerung von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sei, beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
G.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden je
eine Bestätigung der PYD Sektion Europa ihre Mitgliedschaft betreffend zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich der Erwägung 9 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen,
als mit Urteil gleichen Datums auch über die Beschwerde der volljährigen
Tochter (Verfahren D-339/2018) befunden wird.
D-343/2018
Seite 6
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
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Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Vorinstanz hielt das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hät-
ten Drohanrufe von sogenannten „schlafenden“ Gruppierungen wie der
Jabhat al-Nusra (Nusra-Front) beziehungsweise dem IS erhalten, sowie
andere einzelne Vorbringen aufgrund zeitlicher Ungereimtheiten und sons-
tiger Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Die Beschwerdeführenden setzen
dem in ihrer Beschwerde entgegen, dass sich die meisten Ungereimtheiten
entkräften liessen und den restlichen, unwesentlichen Abweichungen keine
entscheidrelevante Bedeutung zukomme. Die nachfolgende Prüfung der
Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt, dass aufgrund fehlender
asylrechtlicher Relevanz keines derselben geeignet ist, eine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes darzustellen, womit die Vorinstanz im Ergebnis
richtig entschieden und den Beschwerdeführenden zu Recht die Anerken-
nung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl verweigert hat. Weitere
Ausführungen über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigen sich
demzufolge.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden brachten im vorinstanzlichen Verfahren
vor, aus verschiedenen Gründen eine Verfolgung durch die syrische Re-
gierung zu befürchten.
6.2.2 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers durch den syrischen Staat als
ehemaliger Arbeitgeber wegen der verschwundenen Fahrzeuge ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben eine Geld-
strafe erhalten hatte, welche er in monatlichen Raten hat abbezahlen kön-
nen (SEM-Akte A17 F114). Weitere diesbezügliche Angaben – abgesehen
von der blossen Behauptung, aufgrund der fehlenden Fahrzeuge vom
Staat gesucht zu werden – macht der Beschwerdeführer nicht. Auch sind
den Akten keine Hinweise auf eine derartige Verfolgung zu entnehmen.
Vielmehr hat dieser Vorfall seinen Aussagen zufolge ungefähr im Jahr 2011
stattgefunden, womit die Beschwerdeführenden noch über drei Jahre von
den Behörden unbehelligt in derselben Stadt haben verbleiben können.
Von einer weiteren Behelligung durch den syrischen Staat aufgrund des
Diebstahls von Gegenständen ist folglich nicht auszugehen.
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Seite 8
6.2.3 Was die Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee und
eine Verfolgung aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung betrifft, ist frag-
lich, ob der Beschwerdeführer überhaupt konkret für den Reservedienst
aufgeboten wurde. So wusste er gemäss seinen Aussagen lediglich vom
Hörensagen von der Liste, auf welcher sein Name gestanden haben soll.
Eine persönlich an ihn gerichtete Aufforderung, sich an einem bestimmten
Ort zwecks Musterung zu melden, erfolgte hingegen nicht. Auch aufgrund
des Umstands, dass er seinen Angaben zufolge nach Februar 2013 keinen
Kontakt mehr zu der syrischen Regierung gehabt hatte (vgl. A17 F103),
und er nicht geltend macht, nach ihm sei konkret gefahndet worden, ist
unwahrscheinlich, dass er wegen einer Wehrdienstverweigerung in den
Fokus der für die Rekrutierung zuständigen Behörden geraten ist. An die-
ser Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte
handschriftliche Schreiben, in welchem der ehemalige Buchhalter die Ein-
berufung des Beschwerdeführers in den Reservedienst der syrischen Ar-
mee bestätigt, nichts zu ändern. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ge-
kündigt worden sein sollte, da er sich nicht wie alle anderen Mitarbeitenden
bei der Armee gemeldet hat, ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers
aufgrund dessen nicht erkennbar. So wurde nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen Zeitpunkt der vorgebrachten
Einberufung Ende 2012 / Anfang 2013 die Stadt al-Qahtaniyya von der sy-
risch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG
kontrolliert, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen
Regimes bereits im Juli 2012 weitgehend zurückgezogen hatten (vgl. dazu
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil
E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Mit anderen Worten ist
nicht davon auszugehen, dass zu dieser Zeit in al-Qahtaniyya seitens der
Sicherheitskräfte des syrischen Regimes überhaupt noch Rekrutierungs-
massnahmen für die staatliche Armee durchgeführt wurden (vgl. hierzu
auch das Urteil des BVGer D-948/2015 vom 14. März 2016). Eine Kündi-
gung (für sich betrachtet) vermag keinen Nachteil im Sinne der Asylgesetz-
gebung zu begründen. Somit muss nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen worden ist und
aufgrund seiner Weigerung einzurücken seitens der syrischen Regierung
asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hätte.
6.2.4 Aus den oben stehenden Ausführungen zur politischen Situation in
der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden kann ebenfalls geschluss-
folgert werden, dass sie auch aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei den kurdi-
schen Streitkräften beziehungsweise der kurdischen Volkspartei keine Ver-
folgung durch den syrischen Staat zu befürchten haben. So machen die
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Beschwerdeführenden denn diesbezüglich auch keine konkreten erlittenen
Nachteile geltend, sondern behaupten lediglich pauschal, von der syri-
schen Regierung verfolgt zu werden. In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass das im Asyl- und Beschwerdeverfahren (insbesondere in der
Beschwerdeschrift) dargestellte Bild der Beschwerdeführenden als heraus-
ragend politisch aktive und exponierte Personen nicht der Realität ent-
spricht. Insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer sei dem Regime mit Sicherheit bekannt, da im Internet zu
viele Hinweise über ihn vorhanden seien, welche seine aktive Rolle im
Krieg dokumentieren, kann nicht gefolgt werden. So nahm der Beschwer-
deführer seinen Aussagen zufolge lediglich an einer einzigen Kampfhand-
lung (und dies als einfacher Soldat und nicht etwa als Führungspersönlich-
keit) teil (A17 F72). Bei der zur PYD gehörenden Gruppierung „Nuri
Dersimi“, welche sich für die Bildung der kurdisch-stämmigen Bevölkerung
engagierte, war er für die (…) zuständig beziehungsweise „normales Mit-
glied“ (A 5 7.02; A17 F12 f.). Gleich verhält es sich mit der Mitgliedschaft
der Beschwerdeführerin in einem Frauenrat für Bildung. Viele Kurden in
Syrien setzen sich in den letzten Jahren für ihre Rechte oder für die Bildung
und ähnliche Belange ein. Ein solches Engagement bedeutet – selbst wenn
dieses den Behörden bekannt sein sollte – hingegen nicht per se, in asyl-
relevanter Weise als Regimegegner zu gelten. Unbehilflich in diesem Zu-
sammenhang ist schliesslich auch der Hinweis (und die in diesem Zusam-
menhang eingereichten Berichte), der Konflikt zwischen der kurdisch-
stämmigen Bevölkerung und der syrischen Regierung sei seit der weitge-
henden Bezwingung des IS wieder aufgeflammt und die syrische Regie-
rung kämpfe heute wieder offen gegen die YPG. Auch wenn in den letzten
Monaten die syrische Regierung an verschiedenen Orten in Syrien Bestre-
bungen unternahm, ihren Machtbereich insbesondere in den kurdisch ver-
walteten Gebieten auszudehnen, bedeutet dies noch nicht, dass den Be-
schwerdeführenden eine zielgerichtete Verfolgung drohen würde.
Auch dass die Beschwerdeführenden bei Ausbruch des Bürgerkrieges ge-
gen das syrische Regime demonstrierten, ändert an dieser Einschätzung
nichts, zumal der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge bei den De-
monstrationen stets maskiert gewesen ist, damit ihn niemand hat erkennen
können (A17 F110). Die Beschwerdeführerin hingegen machte zu diesem
Vorbringen keine genaueren Angaben. Die Demonstrationsteilnahmen ver-
mögen demnach das politische Bild der Beschwerdeführenden nicht zu
schärfen und sind vorliegend unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit der
früheren Mitgliedschaft der Beschwerdeführenden bei der PDK, welche
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nun bereits fast 40 Jahre her ist. Schliesslich ist – wie bereits im Zusam-
menhang mit den verschwundenen Fahrzeugen erwähnt – festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden trotz ihrer angeblichen Gefährdung (wel-
che bereits nach der Kündigung des Beschwerdeführers im Februar 2013
begonnen haben soll) während etwas mehr als über ein Jahr in der Stadt
al-Qahtaniyya wohnhaft blieben, was ebenfalls dagegen spricht, dass sie
sich tatsächlich seitens des syrischen Regimes bedroht fühlten. Insgesamt
ist somit nicht von einer herausragenden politischen Aktivität der Be-
schwerdeführenden, welche sie als Regimegegner in den Fokus der Re-
gierung setzen würde, auszugehen, und eine entsprechende Gefährdung
zu verneinen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Asylgesuche weiter da-
mit, aufgrund ihrer politischen Betätigungen einer Verfolgung durch terro-
ristische Organisationen wie dem IS oder der Nusra-Front ausgesetzt zu
sein. Zentrales Vorbringen in diesem Zusammenhang sind die drei erfolg-
ten Drohanrufe. Allerdings vermögen diese Anrufe keine Hinweise darauf
zu liefern, den Beschwerdeführenden hätten seitens der genannten Terror-
organisation tatsächlich individuelle Verfolgungsmassnahmen gedroht
oder würden ihnen zukünftig drohen. So bleibt einerseits unklar, von wel-
cher Seite diese Anrufe erfolgt sein sollen. Der Beschwerdeführer gab in
der BzP an, es stecke die Nusra-Front hinter den Anrufen (A5, 7.02), führte
hingegen in den Anhörungen aus, es habe sich bei den Anrufern um die
Nusra-Front, den IS, die Ahrar Al-Sham und die Ahrar Al-Badia gehandelt
(A17 F61 und F64) beziehungsweise er habe gewusst, dass es sich bei
den Anrufern um Mitglieder der Nusra-Front beziehungsweise des IS
handle wegen der beiden Araber, welche von seinen Freunden ermordet
worden seien. An anderer Stelle will er sich der Zugehörigkeit des Anrufers
zur Nusra-Front sicher gewesen sein, weil dieser vor Ende des Telefonats
„Gott ist der Grösste“ gesagt habe und dies deren Parole sei (A17 F85,
F88). Die Beschwerdeführerin hingegen vermutete, der Anrufer beim drit-
ten Anruf gehöre dem IS an. Wem diese Anrufe letztendlich zuzurechnen
sind, basiert somit lediglich auf Vermutungen und muss letztlich offen blei-
ben. Andererseits begann der Beschwerdeführer erst im Jahr 2014, sich
politisch für die Bildung des kurdischen Volkes einzusetzen, wohingegen
die beiden ersten Droh-Anrufe den Beschwerdeführenden zufolge beide im
Jahr 2013 erfolgten, womit auszuschliessen ist, dass diese im Zusammen-
hang mit der Mitgliedschaft bei der Gruppierung „Nuri Dersimi“ oder des
vom Beschwerdeführer durchgeführten Interviews getätigt wurden. Ange-
sichts des entgegen der Ausführungen in der Beschwerde nicht heraus-
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ragenden politischen Profils der Beschwerdeführenden (vgl. oben E. 6.2.4)
muss somit nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden
seien aufgrund ihrer politischen Betätigungen im Fokus von extremisti-
scher Organisationen gestanden und hätten deswegen eine (über die all-
gemein volatile Sicherheitslage in Syrien) hinaus gehende gezielte Verfol-
gung zu befürchten.
6.3.2 Nicht zuletzt kann auch angesichts der politischen Lage in den kurdi-
schen Gebieten Syriens angenommen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden seitens terroristischer Organisationen im heutigen Zeitpunkt weder
eine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung noch eine generelle Ver-
folgung als kurdisch-stämmige syrische Staatsangehörige im Sinne einer
asylrelevanten Verfolgung zu befürchten haben. Zwar sind im ersten Halb-
jahr 2014 grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle des IS ge-
fallen (vgl. hierzu das länderspezifische Referenzurteil D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 mit weiteren Hinweisen). Allerdings hat sich der IS seit
der Ausreise der Beschwerdeführenden aus deren Heimatregion, der Pro-
vinz al-Hasaka, zurückgezogen und ist heute nur noch in einzelnen Gebie-
ten im Süden dominierend (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-7028/2014
E. 10.5 mit weiteren Hinweisen). Der Wohnort der Beschwerdeführenden,
die Stadt al-Qahtaniyya, wird, wie bereits erwähnt, seit längerer Zeit von
der PYD und deren militärischen Organisation YPG kontrolliert. Der vom
Beschwerdeführer erwähnte Angriff des IS auf die Truppen der YPG, wel-
cher den kurdischen Einheiten der YPG galt, vermag ebenfalls keine ge-
zielte Verfolgung der Beschwerdeführenden zu begründen. Eine Kollektiv-
verfolgung von Kurden in Syrien, speziell durch den IS, liegt nicht vor (vgl.
BVGE 2014/32 E. 7.2 und BVGE 2011/16 E. 5, je mit weiteren Hinweisen,
Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
6.3.3 Was schliesslich die vorgebrachten Probleme als kurdisch-stämmige
syrische Staatsangehörige mit den arabisch-stämmigen syrischen Staats-
angehörigen betrifft, so geben die Beschwerdeführenden einzig an, dass
ihr Sohn einmal von seinem Lehrer an den Haaren gezogen worden sei.
Weitere Nachteile bringen sie nicht vor, womit auch diesbezüglich keine
Asylgründe ersichtlich sind. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
vor vielen Jahren aufgrund ihrer bis zum Jahr 2011 andauernden Eigen-
schaft als Ajnabi eingesperrt wurde und nicht in einem Bus hat mitfahren
dürfen, stellt aufgrund der mangelnden Intensität des Nachteils und des
fehlenden Kausalzusammenhangs ebenfalls keine asylrechtlich relevante
Verfolgung dar.
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Seite 12
6.3.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit weder
auf eine individuelle gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete
Bedrohung durch den IS noch auf eine generelle Verfolgung der Beschwer-
deführenden aufgrund ihrer kurdischen Abstammung geschlossen werden,
sondern muss von einer allgemeinen Bedrohung aller Kriegsgegner (und
ebenfalls der restlichen Zivilbevölkerung) ausgegangen werden, welcher
mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs genügend Rechnung getragen wurde.
6.4 Schliesslich vermag auch der antragsgemässe Beizug der Akten des
erwachsenen als Flüchtling aufgenommenen Sohnes der Beschwerdefüh-
renden (N […]), zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da jegliche Hin-
weise auf eine Reflexverfolgung der Familie wegen der Wehrdienstverwei-
gerung des Sohnes fehlen. Insbesondere reiste der Sohn der Beschwer-
deführenden bereits im September 2011 aus Syrien aus, wobei die Be-
schwerdeführenden nicht geltend machen, aufgrund der Wehrdienstver-
weigerung ihrer Söhne Nachteile seitens der syrischen Regierung erlitten
zu haben. Gleich verhält es sich mit dem politischen Engagement der Toch-
ter der Beschwerdeführenden, welche für die YPG gekämpft habe.
6.5 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien wird auf
das als Referenzurteil publizierte Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
verwiesen, gemäss welchem sich eine Person, damit eine Furcht vor Ver-
folgung begründet wäre, in besonderem Masse exponiert haben müsste
(E. 6.3.6). Dies ist im Fall der Beschwerdeführenden nicht gegeben. Aus
den eingereichten Beweismitteln geht lediglich hervor, dass sie Mitglieder
der PYD Sektion Europa sind und in der Schweiz offensichtlich an einem
politischen Anlass der PYD teilgenommen und entsprechende T-Shirts und
Westen („Freiheit für Öcalan, Friede in Kurdistan“ sowie das Logo der PYD)
und Fahnen getragen haben. Nicht ersichtlich ist hingegen, inwiefern sie
eine spezielle Position innegehabt und sich von den übrigen Teilnehmern
abgehoben hätten. Eine tragende Aufgabe oder spezifische Rolle der Be-
schwerdeführenden innerhalb der exilpolitischen Bewegung der syrischen
Kurden in der Schweiz, welche das Interesse der Öffentlichkeit auf sich
gezogen hätte, ist somit nicht erkennbar und das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe ist zu verneinen.
7.
Insgesamt ergibt sich aus den obenstehenden Erwägungen, dass die Be-
schwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen
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Seite 13
vermochten. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit
einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet
und deswegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in die
Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit. Auf den
Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzu-
lehnen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-343/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: