B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3432/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N (…).
D-3432/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 3. August 2010 für sich und ihre
damals vierjährige Tochter B._______ im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 17. August 2010
zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren
Asylgründen befragt. Ebenfalls noch im EVZ C._______ wurde sie am
2. September 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört.
A.b Die Beschwerdeführerinnen wurden am 6. September 2010 für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen.
A.c Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie und stamme aus dem Distrikt Mullaitivu (Nordprovinz), wo sie nach
Ende ihrer achtjährigen Schulzeit auf einer Kokosnussplantage gearbeitet
habe. Im November 1996 habe sie sich mit S. K. verheiratet. S. K. sei bis
zur Heirat aktives Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
gewesen. Er habe eine schwere Nierenerkrankung gehabt und sich nur
dank der finanziellen Hilfe der LTTE im Jahr 2006 in Vavuniya (Distrikt
Vavuniya, Nordprovinz) die Niere seiner Schwester transplantieren lassen
können.
Wegen seiner früheren Mitgliedschaft bei den LTTE sei ihr Ehemann von
Unbekannten bei der sri-lankischen Armee angezeigt worden. Am 28. Mai
2007 sei in der Nähe des zu jener Zeit von ihnen in E.________ (Distrikt
Vavuniya) bewohnten Hauses eine Bombe gezündet worden, die ihrem
Ehemann das Leben gekostet habe. Nach dem Tod ihres Mannes seien
wiederholt Leute des "Criminal Investigation Department" (CID) bezie-
hungsweise Soldaten und Leute in Zivilkleidern zu ihr nach Hause ge-
kommen; zweimal habe sie auch selber auf der Polizeistation von Vavu-
niya erscheinen müssen. Dabei sei sie nicht nur zur LTTE-Zugehörigkeit
ihres verstorbenen Mannes befragt, sondern – bei sich zu Hause – auch
sexuell belästigt und zwei- oder dreimal vergewaltigt worden.
Um den ständigen Schikanen zu entkommen, habe sie sich am 6. Juni
2007 ins "Vanni-Gebiet" begeben, wo sie bei verschiedenen Verwandten
D-3432/2011
Seite 3
und Bekannten sowie in einem Flüchtlingslager Unterkunft gefunden ha-
be. Sie habe dann erfahren, dass Angehörige der "People's Liberation
Organization of Tamil Eelam" (PLOTE) und der "Tamil Eelam Liberation
Organization" (TELO) an ihrem Herkunftsort nach ihr gesucht hätten. Das
CID habe überdies ein Bild von ihr veröffentlicht; sie stehe somit auf der
Liste der gesuchten Personen.
Aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen habe sie sich zur Aus-
reise aus Sri Lanka entschlossen. Am 17. Juli 2010 sei sie zusammen mit
ihrer jüngsten Tochter B.________ in Begleitung eines Schleppers mit ei-
nem gefälschten Pass auf dem Luftweg von Colombo via Saudi-Arabien
nach Italien gereist. Nach rund zweiwöchigem Aufenthalt in einer ihr nicht
namentlich bekannten Stadt seien sie am 3. August 2010 in einem Per-
sonenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefah-
ren worden. Ihre beiden anderen Kinder – die am 25. Juli 1997 geborene
Tochter F.________ und den am 2. Mai 1999 geborenen Sohn
G._________ – habe sie bei ihrer Mutter in H._______ (Distrikt Mullaitivu)
und bei einem Verwandten in I._________ (Distrikt Vavuniya) zurückge-
lassen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.d Am 7. Oktober 2010 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerinnen das BFM über die gleichentags erfolgte Mandatierung und
ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer
Frist zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerinnen reichten dem BFM durch ihre Rechtsvertrete-
rin am 25. November 2010 einen S. K. betreffenden Todesschein, drei
Geburtsurkunden und einen Eheschein im Original, eine Bestätigung der
"Human Rights Commission of Sri Lanka" in Kopie und einen Ausweis
derselben Organisation im Original sowie die Kopie eines Zeitungsarti-
kels, welcher über den Vorfall, bei dem S. K. ums Leben gekommen sein
soll, berichtet, samt einem DHL-Umschlag zu den Akten. Bereits anläss-
lich der Erstbefragung vom 17. August 2010 hatte die Beschwerdeführe-
rin ihre am 16. Juni 1995 ausgestellte Identitätskarte abgegeben.
A.e Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011 liess das BFM der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen die wesentlichen Akten in
Kopie zukommen.
D-3432/2011
Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2011 – eröffnet am 19. Mai 2011 – lehnte das
BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen würden weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, die Ent-
wicklung der Lage in Sri Lanka werde sorgfältig und laufend verfolgt. Im
Herbst 2010 hätten Vertreter des BFM auch eine Dienstreise nach Co-
lombo sowie in den Osten und Norden des Landes durchgeführt, um sich
vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin für sich
und ihre Tochter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
17. Juni 2011 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. Mai 2011 – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit festzustellen, und es sei in der Folge die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ih-
nen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin
eine am 17. Juni 2011 vom J.________ ausgestellte Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführerinnen mit, sie könnten den Ausgang des
Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Wei-
teren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021] verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen.
D-3432/2011
Seite 5
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten. In Bezug auf die Lageeinschätzung und die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwies es auf das zwischenzeit-
lich ergangene Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2011.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerinnen am 20. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
D-3432/2011
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, angesichts der
teils widersprüchlichen, unlogischen und unsubstanziierten Darlegungen
erschienen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Massnahmen
der Sicherheitskräfte, die dabei erlittenen Übergriffe und die geltend ge-
machte behördliche Suche nicht glaubhaft.
4.1.1 Wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) indessen zu Recht bemerkt
wird, kann den von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen betref-
fend die Kontakte ihres Ehemannes zu den LTTE (sie gab in der Erstbe-
fragung zu Protokoll, ihr Mann sei seit der Heirat im Jahr 1996 nicht mehr
bei den LTTE [vgl. Vorakten A1 S, 7], um dann in der Anhörung vom
2. September 2010 weiter auszuführen, ihr Ehemann habe sich auch
nach Ende seiner aktiven Tätigkeit bis ins Jahr 2006 regelmässig mit drei
einflussreichen LTTE-Männern getroffen [vgl. A10 S. 5]) kein klarer Wi-
derspruch entnommen werden.
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Seite 7
4.1.2 Auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Problemen
nach dem Tod ihres Ehemannes erscheinen nur auf den ersten Blick un-
gereimt.
So erklärte die Beschwerdeführerin zwar anlässlich der Erstbefragung,
ungefähr zehnmal seien Leute des CID vorbei gekommen und hätten sie
befragt, wobei einer der Männer sie auch habe berühren wollen, doch
beim Erscheinen einer Nachbarin von ihr gelassen habe (vgl. A1 S. 7);
demgegenüber gab sie in der zwei Wochen später stattgefundenen Anhö-
rung zu Protokoll, nicht Leute des CID, sondern Soldaten und Männer in
Zivil seien unzählige Male bei ihr zu Hause erschienen und hätten sie
auch zweimal auf den Posten gebracht, wobei sie bei den Besuchen nicht
nur befragt, sondern auch sexuell belästigt und vergewaltigt worden sei
(vgl. A10 S. 14 ff.).
In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 Mitte) wird in diesem Kontext zutref-
fend darauf hingewiesen, anlässlich der Erstbefragung seien zwei Män-
ner – der Befrager und der Dolmetscher – anwesend gewesen, so dass
es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, die erlittenen Ver-
gewaltigungen zu schildern. Im Gegensatz dazu sei die zweite, sehr aus-
führliche Befragung von einem Frauenteam durchgeführt worden; dort
habe die Beschwerdeführerin dann ihre Erlebnisse detailliert schildern
können. Aufgrund der doch sehr unterschiedlichen Befragungen erschie-
nen "gewisse Punkte in einem etwas anderen Kontext".
Tatsächlich erwähnte die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefra-
gung sexuelle Übergriffe und erklärte auf entsprechende Nachfrage – un-
ter Weinen – , sie möchte diese Vorfälle lieber vor einem Frauenteam er-
zählen. Die diesbezüglich in der Erstbefragung gemachten Ausführungen
sind in der Folge sehr vage geblieben und können angesichts der Um-
stände nicht ohne Weiteres mit den Darlegungen in der späteren Anhö-
rung verglichen werden. Im Übrigen behauptete die Beschwerdeführerin
– entgegen der Darstellung auf S. 4 der angefochtenen Verfügung – auch
nicht, die sexuellen Übergriffe hätten auf dem Posten stattgefunden (vgl.
A10 S. 17).
4.1.3 In Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, den Schilderungen der
Beschwerdeführerin mangle es auch an Plausibilität, ist Folgendes fest-
zuhalten: Zwar erscheint die Darstellung, einen Tag nach dem Tod des
Ehemannes seien etwa hundert Soldaten und am darauffolgenden Tag
D-3432/2011
Seite 8
rund fünfzig Militärangehörige in Jeeps und Lastwagen vorgefahren, wo-
bei diese gleich mehrmals täglich – morgens, mittags und abends – ge-
kommen seien und Fragen gestellt hätten (vgl. A 10 S. 11), wohl in der Tat
übertrieben geschildert, und es ist auch nicht zu bestreiten, dass die Be-
schwerdeführerin sich hinsichtlich der Personen beziehungsweise der
Gruppierungen, von welchen sie aufgesucht worden sein will, verschie-
dentlich etwas ungenau äusserte.
Doch angesichts der Tatsache, dass auch für Personen mit fundierten
Kenntnissen der politischen Situation in Sri Lanka nicht immer klar er-
kennbar war, welche (singhalesischen) Sicherheitsorgane zu welchem
Zeitpunkt – unter anderem mangels eigener Kenntnisse der tamilischen
Sprache – mit welchen (tamilischen) Gruppierungen zusammenarbeite-
ten, erscheinen die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Ungenauig-
keiten durchaus nachvollziehbar. Sodann ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin als Witwe eines ehemaligen LTTE-Aktivisten, der
sich offenbar bis zu seinem Tod noch regelmässig mit einflussreichen
LTTE-Leuten getroffen hat und der sich nur dank der – als Entschädigung
für seine früheren Kampftätigkeiten erfolgten – finanziellen Hilfe der LTTE
im Jahre 2006 eine Niere hat transplantieren lassen können, bei der er-
neuten Eskalation der Situation in Sri Lanka ins Blickfeld der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden gerückt ist. Die darauf abgestützten
Nachstellungen sind daher – trotz der oben erwähnten Ungenauigkeiten –
grundsätzlich als glaubhaft zu werten.
4.1.4 Als Zwischenergebnis bleibt nach dem Gesagten mithin festzuhal-
ten, dass der dargelegte Sachvortrag insgesamt glaubhaft geschildert
wurde. Somit ist im Folgenden die Asylrelevanz der Ausführungen zu be-
urteilen.
4.2 Die überwiegend glaubhaft geltend gemachten Probleme (sowohl der
gewaltsame Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie zweier
weiterer Männer im Mai 2007 [vgl. eingereichter Zeitungsausschnitt] als
auch die nachfolgenden Behelligungen) sind praxisgemäss vor dem Hin-
tergrund der während des Bürgerkriegs herrschenden allgemein ange-
spannten Situation zu betrachten. Nachdem im Jahre 2002 zwischen der
sri-lankischen Regierung und der LTTE ein Waffenstillstand geschlossen
worden war, kam es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflammen des
innerstaatlichen Konflikts. Dieser Krieg ist indessen im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Das Land befindet sich seither
wieder unter Regierungskontrolle und es ist zu keinen terroristischen An-
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Seite 9
schlägen der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr ge-
kommen.
Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen
auch nach Kriegsende weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus-
gesetzt. Dies betrifft namentlich der politischen Opposition verdächtigte
Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und regimekritische Vertreter von Nichtregierungs-
organisationen, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanziel-
le Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 - 8.5).
Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss eigenen Angaben nie politisch
betätigt (vgl. A1 S. 8) und verfügt dadurch über kein (eigenes) politisches
Profil. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie als Witwe
eines ehemaligen LTTE-Aktivisten (sowie als Tante und Schwägerin von
früher bei den LTTE aktiven Personen; vgl. Beschwerde S. 2 f.) einer er-
höhten Gefahr von Nachstellungen ausgesetzt ist. Sie machte indessen
für die Zeit zwischen ihrem Wegzug von E._______ anfangs Juni 2007
und ihrer Ausreise aus Sri Lanka am 17. Juli 2010 keine konkret gegen
sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Vielmehr erklärte sie,
bis zur Ausreise nicht mehr gesucht worden zu sein (vgl. A10 S. 18). Es
ist daher davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen
den geltend gemachten – und als überwiegend glaubhaft erachteten –
Verfolgungsmassnahmen Ende Mai / anfangs Juni 2007 und der gut drei
Jahre später erfolgten Flucht unterbrochen ist und die Beschwerdeführe-
rin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka im jetzigen Zeitpunkt keine be-
gründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG (mehr) hat.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die im vorinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Beweismittel (vgl. oben Bst. A.d des Sachverhalts) sind
dabei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu
führen. Die Identitätskarte, die Geburtsurkunden, der Ehe- und der To-
desschein betreffen nicht bestrittene Umstände (die Identität der Be-
schwerdeführerin und ihrer Angehörigen), und die "Human Rights Com-
mission of Sri Lanka" bestätigt lediglich, dass am 12. Juni 2007 eine Be-
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Seite 10
schwerde eingereicht worden war. Letztere Bestätigung ist indessen –
wie auch der Ausweis der Organisation und der Zeitungsartikel – eben-
falls nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungssituation der Beschwerde-
führerin nachzuweisen.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorin-
stanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten
zwar mit nicht zutreffender Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht ab-
gewiesen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung des BFM
vom 13. Mai 2011 im Asylpunkt aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventual-
begehren ist abzuweisen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Auf-
hebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsu-
chenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht of-
fen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann
D-3432/2011
Seite 11
der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugs-
hindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt
herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgen-
de aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementsprechend
auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen,
heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vor-
genommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugs-
praxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in
den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes"), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
D-3432/2011
Seite 12
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder ergeben sich aus den Verfahrens-
akten konkrete Hinweise, dass sich die Lebensumstände seit der Ausrei-
se massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 13.2.1).
6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus dem Distrikt Mullaitivu,
welcher im "Vanni-Gebiet" liegt. Von Juli 2009 bis zu ihrer Ausreise im Ju-
ni 2010 hätten sie jedoch in K._______/Vavuniya, ausserhalb des "Vanni-
Gebietes", gelebt. Die beiden anderen Kinder der Beschwerdeführerin
sollen bei der Grossmutter in H._______ (Distrikt Mullaitivu) beziehungs-
weise bei einem Verwandten in I._______/Vanvuniya leben. In Vavuniya
soll auch S. R., die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, wohnen
(vgl. A1 S. 4). Sodann hat die Beschwerdeführerin während acht Jahren
die Schule besucht und mehrere Jahre lang auf einer Kokosnussplantage
gearbeitet (vgl. A1 S. 3).
In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f.) wird geltend gemacht, das Haus der
Beschwerdeführerin in H._______ sowie auch die Kokosnussbäume, mit
denen ein bescheidenes Einkommen habe erzielt werden können, seien
zerstört worden. Die Mutter sei zusammen mit den beiden älteren Kindern
der Beschwerdeführerin ins "Vanni-Gebiet" zurückgekehrt, wo sie "unter
sehr ärmlichen Bedingungen in einer behelfsmässig erbauten Hütte" leb-
ten. Ihre Schwester S. R. sei ebenfalls verwitwet und wohne in Vavuniya
"in bescheidensten Verhältnissen". Auch die Kollegin, die ihr unmittelbar
vor der Ausreise Unterkunft gewährt habe, könne sie nicht mehr beher-
bergen.
D-3432/2011
Seite 13
Wie erwähnt ist der Vollzug der Wegweisung in die Heimatregion der Be-
schwerdeführerin, das "Vanni-Gebiet", wo auch die Kokosplantage gewe-
sen sei, nicht zumutbar. Immerhin hat die Beschwerdeführerin während
einiger Monate in Vavuniya gelebt und verfügt dort über eine Schwester.
Zwar erscheint es denkbar, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle ei-
ner Rückkehr dorthin vorübergehend mit der finanziellen Unterstützung
ihrer im Ausland wohnhaften Verwandten (Bruder der Beschwerdeführerin
in Kanada, Nichte in Norwegen, Cousine in der Schweiz; vgl. A1 S. 4 f.)
rechnen können. Dessen ungeachtet erscheint es jedoch – insbesondere
auch angesichts der schwierigen Lebens- und Wohnverhältnisse, in wel-
chen sich ihre in der Heimat verbliebenen Angehörigen befinden – sehr
unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerinnen ausserhalb ihrer
Heimatregion eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufbauen können.
Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung der
Beschwerdeführerinnen möglicherweise auch eine Gefährdung ihrer per-
sönlichen Sicherheit zur Folge, zumal gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts allein lebende (und somit die Funktion des
"Familienoberhauptes" ausübende) Frauen in Sri Lanka – und insbeson-
dere in Regionen mit hoher Militärpräsenz – sexuellen Übergriffen schutz-
los ausgeliefert sind.
Schliesslich ist auch das Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Co-
lombo, zu verneinen. Die Beschwerdeführerinnen haben den Akten zufol-
ge – mit Ausnahme von wenigen Wochen, während denen sie sich vor ih-
rer Ausreise in L._______/Colombo versteckt haben wollen (vgl. A1 S. 8
f.) – nie dort gelebt, verfügen in dieser Region weder über Verwandte
noch Bekannte und haben auch keine Kenntnisse der singhalesischen
Sprache (vgl. A1 S. 4).
6.2.3 Bei dieser Sachlage stellt sich der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerinnen nach Sri Lanka – entgegen der Auffassung der Vor-
instanz – zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
7.
Die mit Eingabe vom 17. Juni 2011 angehobene Beschwerde ist nach
den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
gutzuheissen. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung
an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
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gung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführerinnen wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit vorläu-
fig aufzunehmen. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch
keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG)
entgegen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die praxisgemäss um die
Hälfte auf Fr. 300.– zu reduzierenden Kosten den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Zeit keiner
bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegan-
gen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom
17. Juni 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen hat bisher keine Honorarnote
eingereicht. Der notwendige Verwaltungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die von der
Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von
Amtes wegen auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Das BFM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die-
sen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3432/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. Mai 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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