B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3432/2016
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
etwa im November 2015 verliess und am 23. Dezember 2015 via
C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______,
Kroatien, I._______ und J._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
14. Januar 2016 im EVZ L._______ erklärte, er sei in Kroatien angehalten,
daktyloskopiert, registriert und in ein Empfangslager gebracht worden,
dass ihm ein Dokument ausgehändigt worden sei, welches ihm den Auf-
enthalt in Kroatien erlaubt habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung
dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, er habe in Kro-
atien kein Asylgesuch eingereicht,
dass dieses Land nicht sein Reiseziel gewesen sei,
dass das SEM am 3. Februar 2016 die kroatischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (vgl.
Akte A12),
dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. April 2016 – eröffnet am 19. Mai 2016
(vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung in den vorinstanzlichen Akten)
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2015 nicht eintrat, die Wegweisung
nach Kroatien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton M._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und fest-
stellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine auf-
schiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. Mai 2016 (Poststempel vom 27. Mai 2016) beim SEM Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das SEM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG, [Eingangsstempel vom 1. Juni
2016]),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Juni 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass, sofern der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, diese
am nächstfolgenden Werktag endet, wobei das Recht des Kantons, in dem
die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 20
Abs. 3 VwVG),
dass vorliegend die angefochtene Verfügung am 19. Mai 2016 eröffnet
wurde, mithin die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen unter Berücksich-
tigung des 26. Mai 2016 (kantonaler Feiertag: Fronleichnam) am 27. Mai
2016 abgelaufen ist,
dass die Frist der am 27. Mai 2016 rechtzeitig bei der unzuständigen Be-
hörde eingereichten Beschwerde als gewahrt gilt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass die Beschwerde in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des
Bundes – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst
wurde (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), weshalb sie grund-
sätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten
ist, da der Inhalt der Beschwerde verständlich ist und darüber aufgrund der
Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die kroatischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 3. Februar 2016 innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens damit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, bei einer Wegweisung nach Kroatien würde er in seinen
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Heimatstaat überstellt werden, zumal gemäss dem UNHCR die Ableh-
nungsquote für Afghanen in Kroatien 100 Prozent betrage,
dass sein Leben in Afghanistan ernsthaft in Gefahr sei,
dass er in der Schweiz begonnen habe, Deutsch zu lernen und versuche,
sich zu integrieren,
dass er sich hier sehr sicher fühle und die Leute ihm gegenüber sehr nett
seien, weshalb er darum bitte, nicht in ein Land weggewiesen zu werden,
welches ihn nach Afghanistan zurückschicke,
dass er während seines Dienstes bei der (…) Leute aus der Schweiz ge-
troffen habe, die ihm von der Schweiz erzählt hätten,
dass er hierhergekommen sei, um vor der Grausamkeit der Taliban sicher
zu sein,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 for-
dert,
dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitglied-
staats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), wes-
halb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe in Kroatien
kein Asylgesuch gestellt, nichts für sich ableiten kann,
dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden denn auch gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte, woraufhin die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannt wurde
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO aufweisen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die kroatischen Behörden würden
den Beschwerdeführer in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein
Heimatland überstellen, ohne vorgängig seine Asylgründe geprüft zu ha-
ben,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts
(AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE
vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die
geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl
von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehal-
ten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach
Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kro-
atischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update
vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, /sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, ab-
gerufen am 03.06.2016),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-
Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht,
dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn-
ten,
dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die
ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu
wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechts-
weg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer
aus seinen angeblichen Integrationsbemühungen, dem damit verbunde-
nen Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz und dem Argument, Kro-
atien sei nicht sein Reiseziel gewesen, nichts für sich abzuleiten vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise
auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine
Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist, weshalb die im Zusammenhang mit dem Heimatland geltend
gemachten Vorbringen vorliegend nicht zu berücksichtigen sind,
dass es dem Beschwerdeführer jedoch offensteht, entsprechende Vorbrin-
gen bei den für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständigen kroatischen Behörden geltend zu machen,
dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzu-
weisen ist,
dass der am 1. Juni 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen-
den Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: