B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3433/2014
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher, LL.M.,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / (...).
D-3433/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– gelangte eigenen Angaben zufolge von seinem Heimatstaat in zirka ein-
monatiger Reise über B._______ am (...) 2006 nach C._______. Dort
suchte er um Asyl nach. Über das Asylgesuch wurde nicht befunden, sein
Aufenthalt von den (...) Behörden jedoch mit einer (...) geregelt. Nach Be-
schaffung einer gefälschten (...) Identitätskarte verliess er C._______ nach
rund (...) Jahren am (...) oder (...) 2012 in Richtung D._______, von wo er
in die Schweiz weiterreiste; dabei wurde er am 7. November 2012 (...) von
der Grenzkontrolle aufgegriffen. Gleichentags suchte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. Am 15. November
2012 wurde er dort zur Person befragt (BzP) und am 27. Februar 2014 in
Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu
den Asylgründen angehört (Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
F._______ und sei im Jahr 2004 zusammen mit (...)in G._______ ausge-
reist, wo er während zirka (...) Jahre gearbeitet habe. Im (...) 2006 sei er
legal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, weil (...) der Ansicht gewesen
sei, dass er nun in Syrien das Militärbüchlein beantragen und den Militär-
dienst leisten solle. Er habe deshalb ein paar Tage bei (...) in F._______
verbracht und (...) versucht, ein Militärbüchlein zu erhalten. Da er jedoch
nur eine (...) und keinen Ausweis besessen habe, sei dies sehr schwierig
gewesen. Schliesslich habe ein Beamter Mitleid mit ihm gehabt und ihm
ein Militärbüchlein ausgestellt. Daraufhin habe er im Zusammenhang mit
der Abklärung seiner Diensttauglichkeit bei einem Arztbesuch einige Tests
absolvieren und eine Blutprobe abgeben müssen. Da ihm (...), welcher be-
reits Militärdienst geleistet habe, erzählt habe, dass man dabei gequält und
an gefährliche Orte geschickt würde, habe er sich entschieden, keinen Mi-
litärdienst zu leisten. Deshalb sei er von F._______ über H._______ illegal
in B._______ ausgereist. In der Schweiz setze er sich für die Partei
I._______ ein.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er anlässlich der Anhörung sein Mi-
litärbuchlein ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 – eröffnet am 21. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (Dispositiv-Ziff. 1), und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2).
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Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an
(Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. So sei das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwer-
deführer für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich
korrekt erfolgt und daher asylrechtlich nicht relevant. Deshalb wäre auch
eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion grundsätzlich nicht asylbeacht-
lich. Zwar habe sich die Situation in Syrien seit der Ausreise des Beschwer-
deführers geändert, indem sich die im März 2011 begonnenen Unruhen zu
einem Bürgerkrieg ausgeweitet hätten, an dem die syrische Armee mass-
geblich beteiligt sei. Dies habe zahlreiche Männer im rekrutierungsfähigen
Alter dazu bewogen, aus Syrien zu flüchten, um sich so einem militärischen
Aufgebot zu entziehen. Diese würden vom syrischen Regime faktisch als
Staatsfeinde betrachtet und schwer bestraft. Angesichts dessen müsse da-
von ausgegangen werden, dass Sanktionen gegenüber Refraktären, wel-
che Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen verlassen haben, keine rechts-
staatliche Grundlage hätten, politisch motiviert seien und Betroffene somit
in einer von Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaften treffen würden (relati-
ver Politmalus im Sinne von Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Da der Beschwer-
deführer jedoch Syrien vor den Unruhen im März 2011 verlassen habe, sei
die von ihm geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Re-
fraktion nicht als asylbeachtlich einzustufen. Die von ihm geltend gemach-
ten exilpolitischen Aktivitäten seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
C.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle, und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz;
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzu-
weisen. Gleichzeitig reichte er fünf Fotos im Zusammenhang mit seinen
exilpolitischen Aktivitäten ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, und setzte ihm Frist bis zum 10. Juli 2014 zur
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Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser wurde am 7. Juli 2014 be-
zahlt.
E.
E.a In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen
sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an wel-
chen vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. August
2014 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik. Eine
solche wurde in der Folge nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
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Seite 5
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kos-
tenvorschusses einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg ausgeführt, da der Beschwerde-
führer im Jahr 2006 und mithin vor Ausbruch der Unruhen in Syrien im März
2011 ausgereist sei, werde davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien noch keine asylbegründende Verfolgungssituation
vorgelegen habe. Deshalb beschränke sich die Beschwerde auf die Frage
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der Flüchtlingseigenschaft, insbesondere aufgrund von Nachfluchtgründen
(vgl. Beschwerde S. 2).
Mithin ist die angefochtene Verfügung im Asylpunkt (Dispositiv-Ziff. 2) man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen kann
dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine
begründete Furcht vor Verfolgung attestiert werden beziehungsweise er-
übrigt sich die Beantwortung dieser Frage.
6.
6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpo-
litischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie
deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfol-
gen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f. und 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.2.2 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert; ) ist es un-
wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logisti-
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Seite 7
schen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekriti-
schen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste
angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation
im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwer-
punkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen.
6.2.3
6.2.3.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen
genügen.
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Rechtsmitteleingabe ein, das BFM
habe sein exilpolitisches Engagement in der angefochtenen Verfügung
nicht angemessen gewürdigt. Da sich diese Rüge implizit auch auf die dies-
bezüglich allzu summarische Anhörung vom 27. Februar 2014 beziehe,
werde zudem ein Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das BFM
zur Neubeurteilung gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich in regimekri-
tischen Kreisen in der Schweiz überdurchschnittlich exponiert, so dass er
im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte. Zudem habe sein exilpolitisches Engagement seit der Syrien-Konfe-
renz der Vereinten Nationen (UNO) in J._______ im (...) 2014 ([…]) eine
erhebliche Akzentuierung erfahren, so dass sich auch aus diesem Grund
eine vertiefte Betrachtung und gegebenenfalls Neubeurteilung seiner
Nachfluchtgründe aufdränge. Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar
2014 habe er ausgeführt, dass er sich nach seiner Ausreise aus Syrien der
I._______ angeschlossen habe. Bezüglich seines exilpolitischen Engage-
ments würde im Asylentscheid des BFM ausgeführt, dass seine Angaben
nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu
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begründen: Namentlich seien gemäss dem BFM seine Ausführungen zu
seinem Engagement bei der I._______ unkonkret und vage geblieben, und
er hätte eher die allgemeine Lage in Syrien geschildert denn ein persönli-
ches parteipolitisches Engagement; deshalb – so die Vorinstanz weiter –
sei davon auszugehen, dass er keine weiteren Tätigkeiten für die
I._______ ausführe, da er dies ansonsten bei der vertieften Bundesanhö-
rung detaillierter ausgeführt hätte. Eine solche Interpretation des Ge-
sprächsverlaufs finde indes im Protokoll der Anhörung vom 27. Beschwer-
deführer 2014 keine Basis. Tatsache sei, dass er damals auf sein exilpoli-
tisches Engagement gar nicht angesprochen worden sei. Vielmehr habe er
die Frage nach weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr in seinen
Heimatstaat sprechen würden, von sich aus zum Anlass genommen, nebst
anderen Gründen auch sein exilpolitisches Engagement zu erwähnen.
Eine Anschlussfrage nach der genauen Art und Weise seines Engage-
ments für die I._______ in der Schweiz oder nach diesbezüglichen Beweis-
mitteln sei ihm nicht gestellt worden. Angesichts des Gesprächsverlaufs
erscheine es nachvollziehbar, dass er sein Engagement für die I._______
in der Schweiz nicht von sich aus und ohne dass ihn die befragende Person
des BFM dazu aufgefordert hätte, im Detail erläutert habe. Weil ihm dies
nun zum Nachteil gereichen soll, habe er sein exilpolitisches Engagement
anhand von zusammen mit der Beschwerde eingereichten Fotos illustriert
und dokumentiert. Foto Nr. 1 zeige, wie er am (...). Foto Nr. 2 zeige ihn bei
einer (...). Foto Nr. 3 zeige ihn anlässlich einer (...). Foto Nr. 4 zeige ihn mit
der (...). Foto Nr. 5 zeige ihn mit (...). Im Lichte dieser Beweismittel er-
scheine der Beschwerdeführer als ein Aktivist, der sich überdurchschnitt-
lich für die Ziele der I._______ in der Schweiz einsetze und sich als solcher
dementsprechend exponiere. Weil seine andauernde öffentliche Exponie-
rung geeignet erscheine, vom syrischen Regime als Bedrohung wahrge-
nommen zu werden, müsse sichergestellt werden, dass er über die Dauer
einer vorläufigen Aufnahme hinaus unter dem Schutz der Schweizerischen
Eidgenossenschaft verbleiben dürfe. Um das Risiko auszuschliessen, dass
er in Syrien das Opfer von Repressalien sein könnte, falls er nach Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme – und bevor in diesem Land ein Regime-
wechsel stattgefunden habe – nach Syrien zurückgeführt werde, müsse
das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers bei der Frage, ob
er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, besser berücksichtigt und gegebenen-
falls erneut vertieft abgeklärt werden (vgl. Beschwerde S. […], 5 Fotos).
6.2.3.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 5), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem
Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden
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geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht
der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpoliti-
schen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisa-
tionen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Zwar trifft der Einwand zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom BFM auf sein exilpolitisches Engagement gar nicht an-
gesprochen wurde und dieses lediglich bei der Beantwortung der Frage
nach weiteren Gründen, welche gegen eine Rückkehr in seinen Heimat-
staat sprechen, erwähnte. Indessen sind Asylsuchende im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken. Dabei müssen sie insbesondere bei der Anhörung angeben, wes-
halb sie um Asyl nachsuchen, und allfällige Beweismittel vollständig be-
zeichnen und sie unverzüglich einreichen, oder, soweit dies zumutbar er-
scheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. c und d AsylG). Der Beschwerdeführer
befand sich zum Zeitpunkt der Anhörung bereits während 15 Monaten in
der Schweiz. Seine Teilnahmen am (...) (vgl. Foto Nr. 1) und an der (...)
(vgl. Foto Nr. 2) fanden vor der Anhörung statt. Aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht wäre er somit gehalten gewesen, anlässlich der Anhörung zu-
mindest diese Aktivitäten zu erwähnen, falls er sie für sein exilpolitisches
Engagement als bedeutsam eingeschätzt hätte, und, falls vorhanden, ent-
sprechende Beweismittel einzureichen. Aus denselben Gründen wäre er
damals gehalten gewesen, seine Aktivitäten für die I._______, falls er sol-
che ausgeübt und für wesentlich befunden hätte, zu konkretisieren. Indes-
sen beliess er es diesbezüglich mit seiner einmal wiederholten Aussage
"Ich bin zurzeit [auch] mit der I._______." (vgl. BFM-act. […]). Unter diesen
Umständen erweisen sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, der
Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom BFM bezüglich seines
exilpolitischen Engagements allzu summarisch befragt worden, und die im-
plizit damit verbundene Rüge der ungenügenden beziehungsweise unvoll-
ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet.
Der diesbezüglich gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist mithin abzuweisen. Vielmehr führte
das BFM dazu in der angefochten Verfügung zutreffend aus, der Be-
schwerdeführer habe sein persönliches parteipolitisches Engagement für
die I._______ "unkonkret" und vage geschildert, weshalb nicht davon aus-
zugehen sei, dass er für diese weitere Tätigkeiten ausführe, ansonsten er
solche anlässlich der Anhörung detaillierter geschildert hätte. Was die wei-
teren geltend gemachten, mit den Fotos Nrn. 3–5 dokumentierten exilpoli-
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Seite 10
tischen Aktivitäten anbelangt, fanden alle nach der Anhörung und mit Be-
zug zur I._______ statt. Indessen vermögen – in Übereinstimmung mit der
Vernehmlassung des BFM – auch diese Fotos die Geltendmachung von
subjektiven Nachfluchtgründen und somit die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu rechtfertigen. Namentlich gelingt es dem Beschwer-
deführer mit seinen Ausführungen und Beweismitteln nicht zu belegen oder
glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Or-
ganisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat oder nur
schon regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen
teilnimmt. Mit den dokumentierten Aktivitäten übersteigt sein exilpolitisches
Engagement – so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt – die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Pro-
tests syrischer Staatsangehöriger klarerweise nicht. Es kann auch nicht
davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene
eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich
engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Des-
halb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. D-
3839/2013 E. 6.4.2).
6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich der
Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den berufen kann.
7.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel detail-
lierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 20. Mai 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 7. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3433/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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