B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3434/2016
law/fes
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3434/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren angeblichen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 9. August 2012 und reiste über Nepal und ihr unbe-
kannte Länder am 8. Januar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2013 wurde sie vom damaligen Bun-
desamt für Migration (BFM; heute SEM) summarisch befragt und am 2. Juli
2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie
sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Bezirk
B._______ in der Präfektur C._______ in der Provinz D._______ in Tibet.
Ihre Eltern seien gestorben, als sie sieben oder acht Jahre alt gewesen sei,
weshalb sie bei ihrer Tante in Lhasa aufgewachsen sei. Später habe sie
einen eigenen Laden gehabt, wo sie bis zur Ausreise gelebt und gearbeitet
habe. Sie habe in ihrem Laden mehrere CDs und Bilder vom Dalai Lama
versteckt gehabt. Diese habe sie mit Freundinnen zusammen manchmal
angeschaut. Am 1. August 2012 habe sie eine Pilgerfahrt in die Nähe von
E._______ gemacht. Ihre Tante habe den Laden gehütet. Am gleichen Tag
habe die Polizei den Laden kontrolliert, wo sie die CDs und Bilder vom
Dalai Lama gefunden habe, weswegen ihre Tante festgenommen worden
sei. Dies habe ihr der Onkel telefonisch mitgeteilt. Aus Angst ebenfalls fest-
genommen zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei
nicht mehr nach Lhasa zurückgekehrt, sondern am 3. August 2013 von
E._______ nach F._______ geflüchtet, wo sie sich fünf Tage aufgehalten
habe. Von dort sei sie zu Fuss über die Grenze nach G._______ gegangen
und weiter mit einem Auto nach H._______ gereist. Am 6. Januar 2014
habe sie mit einem Flugzeug Nepal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug – unter Ausschluss der Volksrepublik China – an.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen die Verfügung vom 6. August
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde in der
Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei
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festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, und das Asylgesuch sei gutzuheissen; eventuell sei festzustellen,
dass bei der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren.
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotoalben
inklusive Zustellcouvert aus China im Original und ein Schreiben einer ge-
bürtigen Chinesin, welche die mündlichen Chinesisch Kenntnisse der Be-
schwerdeführerin bestätigt, ein.
D.
Mit Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Au-
gust 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen
aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode
der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie – bei der nicht
mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA durchgeführt, sondern im Rah-
men der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die
Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und
zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden – verpflichtet
sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwer-
deinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, an-
sonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die
neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E.
In der Folge erstellte ein Experte im Auftrag der Fachstelle LINGUA basie-
rend auf einem mit der Beschwerdeführerin geführten Telefoninterview vom
20. August 2015 eine linguistische Analyse und eine Evaluation ihrer lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse. Im LINGUA-Bericht vom 5. Oktober
2015 gelangte dieser zum Schluss, dass die Sozialisation der Beschwer-
deführerin sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht in der Stadt
Lhasa, im Autonomen Gebiet Tibet in der Volksrepublik China stattgefun-
den habe.
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Seite 4
F.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
G.
In ihrer Eingabe vom 25. November 2016 bezog die Beschwerdeführerin,
handelnd durch ihren Rechtsvertreter, Stellung zu den Ergebnissen der
LINGUA-Analyse.
H.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 27. April 2016 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihr Asylgesuch vom 8. Januar 2013 erneut ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug – unter Ausschluss der Volksrepublik
China – an.
I.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihren Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben.
In dieser wurde in der Hauptsache erneut beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und das Asylgesuch sei gutzuheissen;
eventuell sei festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Weiter wurde beantragt, es seien ihre chinesi-
schen Sprachkenntnisse, der tibetische Dialekt und die Ortskenntnisse
durch eine unabhängige Fachperson im Sinne einer Oberexpertise abzu-
klären und eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der eingereichten
Fotografien und zur Bestimmung des Zeitrahmens der Fotoaufnahmen an-
zuordnen. Weiter sei Frau I._______ aus J._______ als Zeugin zu befra-
gen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer ergänzenden Stel-
lungnahme einzuräumen, sobald die Ergebnisse der Beweiserhebung vor-
lägen. Schliesslich wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zuzuerkennen, die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung zu gewähren und eine mündliche Verhandlung mit
richterlicher Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
J.
Am 2. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertre-
ter eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2016 und eine Erklärung von
I._______ aus J._______ vom 29. Mai 2016 ein.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin
den rubrizierten Rechtsvertreter bei. Gleichzeitig gab er dem SEM Gele-
genheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
Am 15. Juni 2016 nahm das SEM Stellung. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016
reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3434/2016
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Evaluation der lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse habe ergeben, dass die Beschwerde-
führerin zu den geografischen Angaben zu Lhasa befragt, richtige Angaben
gemacht habe. Sie sei in der Lage gewesen, Distanzen innerhalb der Stadt
korrekt wiederzugeben. Allerdings hätten ihre Kenntnisse zur Stadt auch
auffällige Lücken bezüglich ihrer ersten Adresse in Lhasa und einer Bus-
nummer, welche an ihrem Arbeitsort vorbeifahre, aufgewiesen. Ausserdem
habe sie realitätsfremde Angaben zu ihren angeblichen Mietkosten ge-
macht. Auch ihre Aussagen, dass ihr Laden keinen Namen gehabt oder wie
sie ihren Personalausweis erhalten habe, seien wirklichkeitsfremd ausge-
fallen. Ebenso habe sie fälschlicherweise gesagt, die Grundschule dauere
lediglich fünf Jahre. Obschon sie angegeben habe, sie habe Waren in ih-
rem Laden verkauft, habe erstaunt, dass sie teilweise äusserst niedrige
Preise für Waren angegeben habe. Gemäss LINGUA-Experte seien ihre
Kenntnisse zur Landeskunde und Kultur unbefriedigend und lückenhaft, so
dass eine Hauptsozialisation in Lhasa, wo sie angeblich seit ihrem zehnten
Lebensjahr gelebt haben soll, sehr unwahrscheinlich erscheine. Sie könne
Lhasa schon einmal besucht haben. Der LINGUA-Experte habe aufgrund
ihrer Angabe erwartet, dass sie fast muttersprachlich den tibetischen Dia-
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lekt von Lhasa spreche und über gute Chinesisch Kenntnisse verfüge. Da-
her habe er sie zu Beginn des Gesprächs gebeten, dass sie ihren Heimat-
dialekt spreche. In ihrer Sprache seien aber Merkmale zu beobachten ge-
wesen, die nicht zum Lhasa-Tibetischen gehören würden. Besonders auf-
fallend seien ihre morphologischen Vereinfachungen gewesen, welche ty-
pisch für das Tibetisch seien, welches im Exil gesprochen werde. Des Wei-
teren führe der Experte aus, sie habe zwar gut Hochchinesisch gespro-
chen, aber ihr Wortschatz habe Lücken aufgewiesen, was erstaunt habe,
da sie ja angegeben habe, 26 Jahre in Lhasa gelebt zu haben. Der Experte
sei in seinem Gutachten zum Resultat gekommen, dass sie sehr wahr-
scheinlich nicht wie angegeben in der Stadt Lhasa hauptsozialisiert worden
sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksre-
publik China. Ihre Geographiekenntnisse liessen aber annehmen, dass sie
Lhasa schon besucht habe.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Resultat des Gutachtens habe
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingewendet, dass das Chi-
nesisch der sachverständigen Person (LINGUA-Experte) nicht besonders
gut gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Frage nach dem letzten
Wohnsitz missverstanden und deshalb falsch beantwortet. Sie habe irrtüm-
lich eine falsche Buslinie angegeben und ihr Irrtum sei auf Nervosität ab-
zustellen. Ihr Laden habe tatsächlich keinen Namen gehabt. Ihr Personal-
ausweis sei wie geschildert ausgestellt worden. Sie habe lediglich fünf
Jahre die Schule besucht und sei daher von der Annahme ausgegangen,
dass dies die Regel sei. Zu den niedrigen Preisen der Waren habe ihr
Rechtsvertreter angegeben, dass sie die Waren tatsächlich zum angege-
benen Preis in ihrem Laden verkauft habe und dass es im Übrigen in Lhasa
verschiedene Preisniveaus gebe. Sie spreche zwar ein einfaches Tibe-
tisch, dies sei aber dem Umstand geschuldet, dass sie nicht zur Schule
gegangen sei. Ausserdem sei gemäss seinen eigenen Erfahrungen das Ti-
betisch, welches in Lhasa gesprochen werde, stark von auswärtigen Ein-
flüssen geprägt und mit anderen tibetischen Dialekten vermischt. Daher
seien die Ausführungen der sachverständigen Person unzutreffend. Ihr
Chinesisch Wortschatz sei auf den mangelnden Schulunterricht und auf
ihren Umgang mit Tibetern zurückzuführen. Die Würdigung durch die sach-
verständige Person sei insgesamt falsch. Der Rechtsvertreter habe zur Un-
termauerung der Vorbringen der Beschwerdeführerin Fotografien einge-
reicht, auf welchen sie in Lhasa zu sehen sei. Obschon in der Stellung-
nahme unter „Beweis“ eine Expertise zur Überprüfung der Echtheit der Fo-
tos aufgelistet gewesen sei, sei eine solche Expertise nicht unter den Akten
gewesen. Die Stellungnahme vermöge das Resultat des Gutachtens nicht
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umzustossen. In der Stellungnahme würden keine nachvollziehbaren Er-
klärungen geliefert, welche ihre mangenden Geografie-, Kultur- und
Sprachkenntnisse begründen würden. Der Experte sei genügend qualifi-
ziert und durchaus in der Lage, ein korrektes linguistisches Gutachten zu
erstellen. Auch die eingereichten Fotografien vermöchten die Erkenntnisse
des Gutachtens nicht zu widerlegen. Hierzu sei bereits in der Vernehmlas-
sung vom 3. Dezember 2014 sowie bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur LINGUA-Analyse vom 9. November 2015 ausgeführt worden,
dass die Eventualität, dass sie Lhasa als Touristin bereist haben könnte,
nicht ausgeschlossen werde. Dies erkläre auch, wieso sie einige richtige
Angaben zu Lhasa habe machen können. Am Resultat des Gutachtens
werde daher festgehalten. Im Weiteren sei auf die Ausführungen in der Ver-
fügung des SEM vom 21. Mai 2015 (recte: 6. August 2014) und die Ver-
nehmlassung des SEM vom 22. Juli 2014 (recte: 3. Dezember 2014) zu
verweisen.
Das Ergebnis des Gutachtens entziehe ihren Asylgründen und ihren Aus-
sagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Ihre Asylgründe und die von ihr
geschilderte Ausreise seien daher nicht glaubhaft. Vielmehr sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China,
sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. In Anwendung der gel-
tenden Praxis sei somit davon auszugehen, dass keine flüchtlings- und
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestünden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei den klaren Vor-
gaben im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 in keiner Weise nachge-
kommen und habe keinerlei Ausführungen zu den als korrekt erachteten
Antworten gemacht, keine Quellen angegeben und den wesentlichen Inhalt
der Herkunftsuntersuchung nicht bekannt gegeben. Damit verletze die an-
gefochtene Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und den Untersuchungsgrundsatz. Es
werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selber
entscheiden möge. Die Beschwerdeführerin spreche gut Chinesisch. Wäre
sie ausserhalb Chinas aufgewachsen und hätte sie ausserhalb Chinas ge-
lebt, wäre sie des Chinesischen nicht kundig, zumindest nicht auf diesem
Niveau. In Nepal oder Indien sozialisierte Exiltibeter sprächen kein Chine-
sisch. Selbst der LINGUA-Experte habe ihr gutes Hochchinesisch beschei-
nigt, aber dann behauptet, der Wortschatz habe Lücken aufgewiesen. Dies
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werde bestritten. Der Experte sei nicht chinesischer Muttersprache gewe-
sen und habe gemäss den Feststellungen der Beschwerdeführerin man-
gelhaftes Chinesisch aufgewiesen, weshalb er nicht geeignet sei, ihre chi-
nesischen Sprachkenntnisse zu beurteilen. Die im ersten Beschwerdever-
fahren eingereichte Bestätigung einer gebürtigen Chinesin bescheinige ihr
hingegen sehr gute mündliche Chinesisch Kenntnisse. Da Tibeter in Tibet
möglichst unter sich bleiben würden und nur so viel Chinesisch sprächen
wie unbedingt nötig, seien die Chinesisch Kenntnisse von Tibetern aus den
unteren Schichten gewöhnlich beschränkt oder würden sogar ganz fehlen.
Ihre Chinesisch Kenntnisse seien überdurchschnittlich gut für jemanden
aus einfachen Verhältnissen. Der Experte habe dem faktischen Sprachge-
brauch von Tibetern aus einfachen Verhältnissen nicht Rechnung getragen
und sei für die chinesische Sprache selber nicht ausreichend qualifiziert
und habe ihren Wortschatz zu Unrecht kritisiert. Bezeichnend sei im Übri-
gen, dass das telefonische Interview hauptsächlich auf Chinesisch und
nicht auf Tibetisch geführt worden sei. Das wäre bei einem unzureichenden
chinesischen Wortschatz nicht möglich gewesen. Um ihre chinesischen
Sprachkenntnisse objektiv, unvoreingenommen zu überprüfen, sei daher
eine Oberexpertise unerlässlich. Ihr tibetischer Dialekt sei typisch für das
heutige Lhasa, der viele chinesische Wörter aufweise, wie das bei Exiltibe-
tern nicht vorkomme. Der Dolmetscher habe anlässlich der Anhörung vom
2. Juli 2014 denn auch viele dieser Wörter und chinesischen Orts- und
Sachbezeichnungen nicht verstanden. Der Experte behaupte, ihre Spra-
che weise Merkmale auf, welche nicht zum Lhasa-Tibetischen gehörten,
und sei morphologisch vereinfacht, was ein Standardsatz der LINGUA-Mit-
arbeiter sei. Die pauschalen Behauptungen seien nicht konkretisiert oder
mit Beispielen belegt worden und seien schlicht falsch. Ihr tibetischer
Lhasa-Dialekt könne von einer sachkundigen Person ohne weiteres fest-
gestellt werden. Ein entsprechendes Sprachgutachten sei daher unerläss-
lich, um den Sachverhalt richtig abzuklären, zumal die Vorinstanz gemäss
„einer internen Triage betreffend Identitätskategorie“ selbst festgestellt
habe, „es bestünden keine sprachlichen Hinweise auf eine Herkunft aus
einem anderen Land“. Eine aus Lhasa stammende Tibeterin, Frau
I._______, sei als Zeugin einzuvernehmen. Die Ortskenntnisse betreffend
Lhasa würden pauschal in Zweifel gezogen und nicht nachvollziehbar be-
gründet. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Stellungnahme vom
25. November 2015 unterbleibe, worin zur Frage nach dem Wohnsitz, der
Busnummer, dem Namens des Ladens, dem Personalausweis, den Anga-
ben zur Primarschule und den Verkaufspreisen, Stellung genommen wor-
den sei. Die Verfügung gebe den Sachverhalt falsch wieder, indem ausge-
führt werde, die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre die Schule besucht.
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Die angefochtene Verfügung verweise zur Begründung auf eine Verfügung
vom 21. Mai 2015 und der Vernehmlassung vom 22. Juli 2014. Diese bei-
den Dokumente seien ihr nicht bekannt. Die Vorinstanz gehe auf die Argu-
mente in der Stellungnahme vom 25. November 2015 nicht ein. Die Be-
schwerdeführerin habe zahlreiche Fotos eingereicht, welche sie über meh-
rere Jahre hinweg in Lhasa zeige. Diese Fotos seien echt und würden auch
ihren altersbedingten Veränderungsprozess über einen längeren Zeitraum
hinweg aufzeigen. Auf mehreren Fotos seien Gebäude zu erblicken, die
eindeutig Lhasa zuzuordnen seien. Sie würden eindeutig beweisen, dass
sie sich über lange Zeit in Lhasa aufgehalten und dort gelebt habe. Man
sehe das Restaurant, wo sie gearbeitet habe, ebenso ihren Verkaufsladen.
Der ersichtlich grosse Zeitrahmen widerspreche der These, wonach sie
sich als Touristin oder Fremdarbeiterin in Lhasa aufgehalten haben könnte.
Eine Expertise könne feststellen, dass die Fotos echt seien. Die Vorinstanz
habe sich damit nicht konkret auseinandergesetzt. Eine richterliche Befra-
gung in einer Gerichtsverhandlung ermögliche es dem Gericht, sich einen
unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
zu machen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt habe. Sie habe eine alte Identitätskarte, die ihr Onkel
vor vielen Jahren in einer ländlichen Gegend besorgt habe, die jährlich zu
erneuernde Aufenthaltsbewilligung für Lhasa sowie eine Zulassungsbewil-
ligung für das Geschäft, welche sich allesamt im Laden befunden hätten,
bei der überstürzten Flucht nicht mehr holen können und seien wohl bei
der Durchsuchung von der Polizei konfisziert worden. Das Familienbüch-
lein halte ihr Onkel, der den Besitz ihrer Eltern übernommen habe, zurück.
Das SEM lege nicht dar, weshalb der Vorgang der Identitätskartenbeantra-
gung damals so nicht möglich und weshalb dieses Vorgehen in ländlichen
Verhältnissen nicht üblich gewesen sei. Sie habe anlässlich der Anhörung
detailliert und konkret beschrieben, mit welchen Unterlagen und auf wel-
chen chinesischen Amtsstellen, an welcher Adresse sie die Bewilligung für
den Betrieb ihres Ladens beantragt und auch erhalten habe. Die pauschale
Unterstellung der Vorinstanz, sie habe die Mietkosten und Warenpreise
falsch angegeben, sei unbegründet. Sie habe die Preise diverser Artikel
wie auch die Mietkosten korrekt angegeben. Die von ihr angegebenen
Preise entsprächen auch dem, was sie in ihrem Laden verlangt habe. Es
gebe in Lhasa verschiedene Preisniveaus, weshalb die Preise zum Teil er-
heblich variieren würden. Sie habe den ersten Wohnort mit K._______ und
den letzten in der (…)strasse richtig angegeben. Viele andere kleine Läden
in Lhasa hätten auch keinen Namen. Die Tochter ihrer Tante habe fünf
Jahre die Schule besucht, bevor sie in die nächst höhere Stufe gewechselt
habe. Da sie sonst keine Erfahrungen mit der Primarschule habe, habe sie
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Seite 11
angenommen, dass dies die Regel sei. Im Schreiben des SEM vom 9. No-
vember 2016 sei zugegeben worden, dass sie vielfach richtige Angaben
zur Geographie gemacht habe, Distanzen innerhalb Lhasas, den Unter-
richtsstoff der Grundschule sowie manche gängige Preise richtig habe an-
geben können und ein relativ gutes Hochchinesisch spreche. Dies sei bei
der Entscheidfindung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Sie
nenne die Währungseinheit Gormo, was unter Tibetern für Yuan gebräuch-
lich sei, sie gebe den Reis für eine Tasse süssen Tee mit fünf Moza richtig
an, nenne richtige Zigarettenmarken und deren Portionierungen, sowie den
richtigen Preise eines Zigarettenpäckchens der Marke Chungme. Sie er-
wähne richtige Getränkemarken und gebe den richtigen Preis eines Shübi
an. Sie bezeichne das Familienbüchlein Hukou korrekt und die Preise für
Reis und Mehl habe sie zutreffend angegeben. Die administrative Ge-
bietseinteilung des chinesischen Staates in Tibet habe sie nur beschränkt
benennen können. Dies sei bei nicht-gebildeten Tibetern üblich. Überra-
schend wäre es, wenn sie diese Fragen hätte beantworten können. Bei der
Frage nach dem Familienbüchlein sei sie sich nicht sicher gewesen, weil
sie dieses vor Jahren letztmals gesehen habe und sich daher nicht im De-
tail habe erinnern können. Die Fragen betreffend Orts- und Landeskunde
habe sie, wie es von einer nicht gebildeten Einwohnerin Lhasas zu erwar-
ten sei, beantwortet. Er (der Rechtsvertreter) habe selber ein halbes Jahr
in Lhasa gelebt und habe die Beschwerdeführerin bei der Instruktion genau
befragen können. Sie habe ihm zahlreiche Örtlichkeiten, Gebäude, Abläufe
des täglichen Lebens und kleine Details korrekt nennen können, die je-
mand, der nicht selber in Lhasa gelebt habe, unmöglich kennen könne. Es
sei in diesem Fall vollkommen klar und sicher, dass die Beschwerdeführe-
rin in Lhasa gelebt habe. Selbst bei einem Ferienaufenthalt von ein paar
Wochen habe sie sich die an den Tag gelegten Kenntnisse nicht alle an-
eignen können. Da die unbegründeten Zweifel der Vorinstanz auf mangeln-
den Kenntnisse derselben beruhen würden, erweise sich eine Begutach-
tung betreffend Orts- und Landeskenntnisse durch eine neutrale Fachper-
son als unumgänglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-
5020/2014 vom 25. Juni 2015 festgestellt, dass sie anlässlich der Anhö-
rung (recte: Befragung im EVZ) jede Frage beantwortet habe und nichts
darauf hindeuten würde, dass ihre Antworten falsch wären. Der Vorwurf,
sie habe unrichtige Angaben betreffend ihre Identitätskarte gemacht, sei
nicht gerechtfertigt. Sie habe diese nicht selber besorgt, sondern durch ei-
nen Onkel und habe sich offenkundig nicht näher mit diesem Dokument
befasst. Sie habe bei der Befragung deshalb zuerst unpräzise geantwortet.
Sie habe sich daran erinnern können, dass diese vor etwa zehn Jahren
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Seite 12
ausgestellt und ungefähr zwanzig Jahre gültig gewesen sei. Die Verwechs-
lung der Busnummer betreffe nicht das Kerngeschehen. Zum Kerngesche-
hen würden hingegen die Durchsuchung des Ladens, die Verhaftung der
Tante am Tag der Pilgerreise und der Grenzübertritt gehören. Dazu habe
sie ausführliche, konstante und widerspruchsfreie Aussagen gemacht.
Diese seien vereinbar mit der allgemeinen Erfahrung betreffend Lage in
Tibet und der Flucht. Ihre Aussagen seien daher glaubhaft. Die Vorinstanz
sei den asylbegründenden Gesichtspunkten nicht nachgegangen und habe
den Sachverhalt daher unvollständig, qualifiziert falsch und willkürlich er-
mittelt. Unter Berücksichtigung des vollständigen Sachverhalts, erfülle die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft, da sie in Tibet infolge ihrer
politischen Anschauungen und Betätigungen in ihrer Freiheit sowie an Leib
und Leben bedroht wäre und mit menschenrechtswidriger Behandlung
rechnen müsste. Ergänzend sei festzustellen, dass sie durch ihre illegale
Flucht ohne Reisepass Richtung Nepal in die Schweiz im Sinne von Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 ff. aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
zum Flüchtling geworden sei.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es stelle das Resultat der
LINGUA-Analyse nicht in Frage, weshalb es eine Oberexpertise nicht für
nötig erachte. Die Erklärung von Frau I._______, welche bestätige, dass
die Beschwerdeführerin wie Tibeter aus Lhasa spreche, sei nicht dazu ge-
eignet, die Erkenntnisse des SEM umzustossen. Es handle sich hierbei um
ein Gefälligkeitsschreiben, das keinen Beweiswert habe.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM gehe in der Vernehmlas-
sung mit keinem Wort auf die in der Beschwerde vorgetragenen Rügen ein
und lasse nach wie vor jegliche Antwort zu den im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 gestellten Fragen ver-
missen. Die Vernehmlassung schweige sich zu den in der angefochtenen
Verfügung herangezogenen Dokumenten vom 21. Mai 2015 und 22. Juli
2014 aus. Das SEM tue das nachgereichte Schreiben von Frau I._______
ohne Begründung als Gefälligkeitsschreiben ab. Dabei müsse das SEM sie
ja aus dem Aufenthaltsbewilligungs- und Einbürgerungsverfahren kennen.
5.
5.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe das rechtliche
Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das SEM sei den Vorga-
ben im Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 nicht nachgekommen, weil
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es keinerlei Ausführungen zu den als korrekt erachteten Antworten ge-
macht, keine Quellen angegeben und den wesentlichen Inhalt der Her-
kunftsuntersuchung nicht bekannt gegeben habe.
5.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten
Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergeb-
nisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Ande-
rerseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2
BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, wel-
ches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.3 Das SEM gab nach der Rückweisung der Sache durch das Bundesver-
waltungsgericht eine LINGUA-Analyse in Auftrag (vgl. Bst. E). Anders als
bei der vom SEM neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für
Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche bei der Beschwerdeführerin im
ersten Verfahren angewendet worden sei, wurde nunmehr im Auftrag der
Fachstelle LINGUA von amtsexternen sachverständigen Person, deren
Kompetenz mittels ihres aktenkundigen Ausbildung und Werdegangs über-
prüfbar und folglich einschätzbar ist, eine linguistische Analyse und eine
Evaluation der landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführe-
rin durchgeführt. Eine LINGUA-Analyse muss deshalb nicht dieselben Min-
destanforderungen erfüllen, wie die vom SEM neu eingeführte Methode
der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie.
5.4 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengut-
achten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Min-
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deststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Ak-
teneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden
der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LIN-
GUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsin-
teressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenle-
gung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1
VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und
einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch
ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmög-
licht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zäh-
len. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsu-
chenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis
gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG)
und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Be-
hörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von
der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf
erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Bewei-
selemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenle-
gen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden
mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss
Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen
im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Auf-
enthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder
-gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz ab-
stützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und
im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche
Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
5.5 Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. No-
vember 2015 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem
auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei. Es
fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch so detailliert zu-
sammen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, in ihrer Stellung-
nahme vom 25. November 2015 konkrete Einwände anzubringen. In der
Beschwerde werden die Chinesisch Kenntnisse des LINGUA-Experten be-
mängelt. Dieser verfügt aber über analyserelevante Sprachkenntnisse in
Tibetisch und Chinesisch sowie über ein (…) und er hat sich (…) Jahre in
der Volksrepublik China, vor allem in L._______, M._______ und
N._______ aufgehalten und Kontakt mit jenen Sprachen gehabt. Der LIN-
GUA-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet,
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um die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen. So hat
dieser im Gutachten der Beschwerdeführerin auch relativ gute hochchine-
sische Sprachkenntnisse attestiert, dann aber auch detailliert erklärt, inwie-
fern sie im Tibet häufig gebrauchte chinesische Begriffe beziehungsweise
Namen nicht habe analysieren können, weshalb er Zweifel hatte, ob die
Beschwerdeführerin ihr Chinesisch tatsächlich in Tibet gelernt hat. Der LIN-
GUA-Experte hielt im Gutachten fest, dass das Lexikon der Beschwerde-
führerin weitgehend dem des Lhasa-Dialektes entspreche und auf phone-
tisch/phonologischer Ebene kaum Abweichungen zum Dialekt von Lhasa
aufzeige, jedoch besonders in der Morphologie Merkmale zu beobachten
seien, die nicht zum Lhasa-Tibetischen gehören würden. Er behauptete
dies nicht nur, wie in der Beschwerde vorgebracht, mit einem Standard-
satz, sondern begründete dies eine A4-Seite lang damit, dass eine Reduk-
tion von Kasus, Abweichungen in der Verbalmorphologie, eine Vereinfa-
chung der Zahlwörter und eine weitere Abweichung zum Lhasa-Tibeti-
schen zu beobachten seien. Es ergehen aus dem Gutachten auch keine
Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre. Seine Ein-
schätzung ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse
als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landes-
kundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Beschwer-
deführerin auch ihrem angeblichen biografischen Hintergrund, insbeson-
dere dem geringen Bildungsstand Rechnung getragen wurde. Des Weite-
ren wurden nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Soziali-
sation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejeni-
gen, welche dafür sprechen. In Würdigung sämtlicher Elemente wurde
schliesslich das Fazit gezogen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahr-
scheinlich nicht in der Stadt Lhasa in Tibet, sondern in einem exiltibetischen
Milieu hauptsozialisiert worden sei. Wie sich bereits aus dem Fazit des Be-
richts ergibt, erscheine aber ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in
Lhasa insbesondere aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse durchaus
möglich.
5.6 Unter diesen Umständen hat das SEM mit der Durchführung einer LIN-
GUA-Analyse und der Möglichkeit zur Stellungnahme dem Untersuchungs-
grundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend
Rechnung getragen. Bei der in der angefochtenen Verfügung (S. 5) erfolg-
ten falschen Datierung der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 aufgehobenen Verfügung des SEM
(21. Mai 2015 statt [recte] 6. August 2014) und der in jenem Beschwerde-
verfahren vom SEM eingereichten Vernehmlassung (22. Juli 2014 statt
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[recte] 3. Dezember 2014) sowie des Umstandes, dass in der angefochte-
nen Verfügung (S. 4) unzutreffend erwähnt wird, die Beschwerdeführerin
habe im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht,
sie habe die Schule lediglich fünf Jahre besucht, handelt es sich im Ge-
samtkontext nicht um gravierende Fehler, denen entscheidwesentliche Be-
deutung beigemessen werden müsste. Das SEM hat demnach – von den
vorerwähnten Ausnahmen abgesehen – den Sachverhalt hinreichend ab-
geklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt.
5.7 In Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz voll-
ständig festgestellt wurde, ist der Antrag auf Erstellung einer Oberexpertise
betreffend die chinesischen und tibetischen Sprachkenntnisse durch eine
unabhängige Fachperson abzuweisen. Da der LINGUA-Experte festge-
stellt hat, dass die Beschwerdeführerin Lhasa-Tibetisch spricht, ist auch
eine Zeugenbefragung von Frau I._______ nicht nötig, und der entspre-
chende Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Auch hinsichtlich der Ortskennt-
nisse der Beschwerdeführerin bestehen keine Zweifel, zumal der LINGUA-
Experte aufgrund der geografischen Kenntnisse einen Aufenthalt in Lhasa
durchaus für möglich hält. Der Antrag, es seien die Ortskenntnisse der Be-
schwerdeführerin durch eine weitere Expertise abklären zu lassen, ist des-
halb abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Grund, an der Echtheit der ein-
gereichten Fotos zu zweifeln, weshalb der Antrag, es sei diesbezüglich
eine Expertise anzuordnen, ebenfalls abzuweisen ist.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
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die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere
noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Den Akten sind keine
Anhaltspunkte für Bemühungen ihrerseits zur Beibringung von Identitäts-
papieren zu entnehmen. Ihre Angaben zum Verbleib des Familienbüchleins
sind angesichts der Wichtigkeit des Hukou im täglichen Leben nicht plau-
sibel. Betreffend den Verbleib der Identitätskarte gab die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung an,
diese befinde sich noch in ihrem Laden (vgl. Akte A6/12 S. 6, A11/20 F30).
In der Beschwerde wird in einer weiteren Version geltend gemacht, diese
sei wohl von der Polizei konfisziert worden (vgl. Beschwerde S. 16). Ferner
erklärte die Beschwerdeführerin, sie nehme die Identitätskarte nur selten
mit, wenn sie den Laden verlasse; sie nehme sie nur mit, wenn es wichtig
sei. Wenn sie sie mitnehme, mache sie normalerweise eine Kopie der Iden-
titätskarte und nehme nur diese mit (vgl. Akte A11/20 F32). Dass sie jedoch
zur Pilgerreise weder die Identitätskarte noch eine Kopie von dieser mitge-
nommen und auch auf die Flucht keine Reisepapiere bei sich getragen hat,
obwohl ihr der Onkel mit dem Geld und dem Essen zur Flucht zugleich
auch ihre Identitätskarte oder zumindest die Kopie davon hätte mitgeben
können (vgl. Akte A11/20 F108), ist realitätsfremd. Die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihren Identitätspapieren sind vor diesem Hintergrund
als unglaubhaft zu erachten.
6.3 Auch in ihren Angaben zur Asylbegründung lassen sich Unstimmigkei-
ten feststellen. Einerseits gab sie an der BzP an, die Pilgerreise sei nur für
einen Tag geplant gewesen. Wegen des Telefonanrufs ihres Onkels habe
sie nicht wie die anderen Mitreisenden zurückkehren können und sich ei-
nen Tag länger in E._______ aufgehalten. Gemäss ihren Angaben hat ihr
Onkel sie zudem zwei Mal angerufen. Einmal um 20:30 Uhr und einmal in
der Nacht, wo er ihr bereits mitgeteilt habe, sie solle mit einem Auto, das
er besorge, nach F._______ flüchten (vgl. Akte A6/12 S. 8). Demgegenüber
gab sie anlässlich der Anhörung an, auch die Mitreisenden seien eine
Nacht in E._______ geblieben und seien erst tags darauf nach Lhasa zu-
rückgekehrt, sie selber sei zwei Nächte geblieben und ihr Onkel habe nur
einmal angerufen (vgl. Akte A11/20 F35 und F84, F91, F101). Ferner ist
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger
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Polizeikontrollen in ihrem Laden ausgerechnet dort die Videos und Fotos
des Dalai Lamas versteckt gehalten habe. Ausserdem waren ihre Ausfüh-
rungen, warum es gerade bei der Polizeikontrolle, bei der sie nicht anwe-
send gewesen sei, zu einer Ladendurchsuchung gekommen sei, wenig
substantiiert (vgl. Akte A11/20 F58) und es ist nicht nachvollziehbar, dass
sie anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2014 immer noch nicht wusste, was
mit ihrer Tante am 1. August 2012 geschehen ist. Es bestehen deshalb
auch überwiegende Zweifel an den zur Begründung des Asylgesuchs gel-
tend gemacht Vorbringen.
6.4 Die Schilderung der Ausreise der Beschwerdeführerin ist zwar mit eini-
gen Details und Realkennzeichen versehen. Sie gab an, wie sie gekleidet
gewesen sei, dass sie eine Brücke überquert habe mit vielen Polizisten,
Portiers mit Gepäck und Lastwagen, und dass sie Angst gehabt habe (vgl.
Akte A11/20 F115 ff.). Realitätsfremd und damit unglaubhaft ist jedoch,
dass sie erst vor der Brücke und dem unmittelbaren Passieren der Grenze
von den zwei Schleppern nach einem Foto von sich gefragt worden sei.
Die Herstellung eines (gefälschten oder verfälschten) Passes mit ihrem
Foto müsste früher erfolgt sein. Auch hinsichtlich der Finanzierung der
Reise hat sie sich widersprochen. So führte sie anlässlich der BzP aus, sie
habe die Reise finanziert (vgl. Akte A6/12 S. 7). Anlässlich der Anhörung
gab sie dann an, der Mann ihrer Tante sei für die Reise aufgekommen (vgl.
Akte A11/20 F104 ff.). Auf den Widerspruch angesprochen, wich sie aus
und gab schliesslich an, dass sie die Frage vielleicht falsch verstanden
habe. Aufgrund der detaillierten Beschreibung ist es zwar möglich, dass die
Beschwerdeführerin den betreffenden Grenzübergang passiert haben
kann. Allerdings bestehen aufgrund der Ungereimtheiten betreffend die
Ausreisemodalitäten Zweifel, dass sie die Grenze mit einem gefälschten
Pass unter den von ihr geschilderten Umständen überquert hat.
6.5 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5) erfüllt die vorliegende LINGUA-
Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, wes-
halb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der
LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin aufgrund der linguistischen Analyse sehr wahrscheinlich
nicht wie angegeben in der Stadt Lhasa hauptsozialisiert worden sei, son-
dern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik
China. Die Ergebnisse der Evaluation der landeskundlich-kulturellen
Kenntnisse der Probandin würden das Resultat der linguistischen Analyse
stützen, da die Beschwerdeführerin bis auf den Bereich der geografischen
D-3434/2016
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Angaben zu Lhasa in allen besprochenen Bereichen Wissenslücken auf-
weise, die als Summe zu schwerwiegend seien, um eine Hauptsozialisa-
tion in Lhasa annehmen zu können. Ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin
in Lhasa erscheine insbesondere aufgrund ihrer geografischen Kenntnisse
jedoch durchaus möglich.
Das Ergebnis des Lingua-Experten ist nicht eindeutig und es wird festge-
stellt, dass die Beschwerdeführerin etliche Fragen des Lingua-Experten
hat beantworten können und sich geographisch in Lhasa gut auskennt. Zu-
dem reichte sie zwei Fotoalben mit Fotos ein, auf welchen sie in verschie-
denem Alter zu verschiedenen Jahreszeiten in Tibet zu sehen ist. Damit
belegt sie, dass sie sich in Lhasa aufgehalten hat, wovon der LINGUA-
Experte in seinem Bericht ja auch ausgegangen ist, und dies erklärt ihre
örtlichen Kenntnisse von Lhasa. Allerdings sind sie kein Beleg dafür, dass
sie auch in Lhasa hauptsozialisiert worden ist. Das SEM hat diesbezüglich
zu Recht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin als Touristin in
Lhasa aufgehalten haben könnte. Bezüglich der Hauptsozialisierung der
Beschwerdeführerin legte der LINGUA-Experte sodann überzeugend dar,
dass in der Sprache der Beschwerdeführerin eine ganze Reihe von mor-
phologischen Vereinfachungen zu verzeichnen seien, die typisch seien für
Koineisierungen, wie sie im tibetischen Exil gesprochen würden und deren
Aneignung lange daure oder gar nie auftrete. Der LINGUA-Experte hat da-
mit überzeugend dargelegt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in
Lhasa aufgehalten haben kann, aber ihre Hauptsozialisierung nicht in Tibet
stattgefunden hat und sie deshalb Tibet nicht in der von ihr angegebenen
Zeitabfolge verlassen haben kann.
6.6 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten
Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an
deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und
das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat sowohl
zur vorgebrachten Verfolgung als auch zu den Ausreisemodalitäten wider-
sprüchliche und somit unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfolge-
rung des LINGUA-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb der
Volksrepublik China hauptsächlich sozialisiert worden, steht somit mit der
übrigen Aktenlage in Übereinstimmung.
6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-
Analyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes
D-3434/2016
Seite 20
ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und
der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
6.8
6.8.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der
Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in
Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler
Jahre gelebt hat.
6.8.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über
die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Dritt-
staatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder
ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in wel-
chem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im be-
treffenden Staat zu prüfen wäre.
6.8.3 Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits vorstehend erwogen –
keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rück-
schlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer
Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entspre-
chende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG ob-
liegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat ver-
unmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Ab-
klärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.9 Soweit in der Beschwerde beantragt wird, es sei im Rahmen einer Ge-
richtsverhandlung eine richterliche Befragung durchzuführen, um einen un-
mittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu
erhalten, ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht
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Seite 21
feststeht. Eine richterliche Befragung würde es angesichts dieser Aus-
gangslage mithin nicht erlauben, zuverlässige Rückschlüsse auf die Iden-
tität der Beschwerdeführerin zu ziehen. Der Antrag ist somit abzuweisen.
6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die wei-
teren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein
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Seite 22
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen
Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es ob-
liegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistan-
des ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann hat keine Kostennote eingereicht.
Das Honorar ist deshalb auf Grund der Akten festzusetzen. Dem Rechts-
vertreter ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2000.-
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wird
ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von
Fr. 2000.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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