B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3434/2017
law/rep
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit seiner Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie den Kindern
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) gemeinsam
mit ihren beiden Kindern am 26. November 2015 von Deutschland herkom-
mend mit der Bahn illegal in die Schweiz einreiste, wo sie noch am selben
Tag um Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 2. Dezember 2015 ihre Personalien erhob und sie sum-
marisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragte (Befra-
gung zur Person, BzP),
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2016 einlässlich
zu ihren Asylgründen anhörte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei Kurdin und stamme aus
der Stadt E._______,
dass sie in der staatlichen Firma „F._______“ als Direktorin der (…) tätig
gewesen sei,
dass ihr Ehemann sie damals verdächtigt habe, eine Liebesbeziehung mit
einem Arbeitskollegen eingegangen zu sein,
dass dieser Verdacht ihrem Ehemann insbesondere von einem Onkel und
anderen Familienmitgliedern eingeredet worden sei,
dass besagter Onkel auch die Ansicht vertreten habe, ihr Ehemann ge-
währe ihr zu viele Freiheiten,
dass er sich überdies dahingehend geäussert habe, sie verdiene wegen
ihrer angeblichen Affäre den Tod,
dass es deswegen zwischen ihr und ihrem Ehemann ständig zu Streitig-
keiten gekommen sei,
dass dieser Konflikt Anfang Oktober 2015 eskaliert sei, nachdem ihr Ehe-
mann nachts eine SMS ihres Arbeitskollegen auf ihrem Handy entdeckt
habe und handgreiflich gegen sie geworden sei,
dass sie nach diesem Vorkommnis mit ihren Kindern aus dem Haus ge-
flüchtet und mit ihrem Auto bis zum Morgen ziellos auf den Strassen um-
hergefahren sei,
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dass sie damals zwar einem Polizisten von ihren familiären Problemen er-
zählt habe, dieser ihr indessen nicht habe helfen können, worauf sie wieder
nach Hause zurückgekehrt sei,
dass ihr Ehemann sie am 27. Oktober 2015 im Streit erneut heftig geschla-
gen und ihr dabei den Tod angedroht habe, worauf sie zu einer Freundin
geflüchtet sei,
dass sie später ihre Kinder zu Hause abgeholt habe und mit diesen am
2. November 2015 aus dem Irak ausgereist sei,
dass ihr Ehemann erst ungefähr einen Monat nach ihrer Einreise in die
Schweiz erfahren habe, wo sie und ihre Kinder sich aufhalten würden,
dass sie sich nach mehreren Telefonaten und erneuten Streitigkeiten –
nicht zuletzt der Kinder wegen – wieder mit ihrem Ehemann versöhnt habe,
dass dieser ihr schliesslich am 12. September 2016 in die Schweiz gefolgt
sei und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe,
dass ihre Beziehung in der Schweiz zu ihrem Ehemann gut sei, was na-
mentlich auch damit zu tun habe, dass letzterer hier nicht von seiner Fami-
lie beeinflusst und gegen sie aufgehetzt werde,
dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat wegen der Familie ihres
Ehemannes um ihr Leben fürchten müsste,
dass ihr Ehemann in diesem Zusammenhang aussagte, er könne sich der
Einflussnahme seines Onkels im Irak nicht entziehen,
dass sein Onkel ihm ebenfalls mit dem Tod gedroht habe, falls er seine
Frau für ihre angebliche Affäre nicht bestrafe,
dass der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Kurde aus E._______, anlässlich
der BzP am 28. September 2016 sowie bei der ausführlichen Anhörung zu
seinen Asylgründen am 27. Dezember 2016 sowie am 7. Februar 2017 zu-
sätzlich geltend machte, seine Schwester G._______, eine berühmte (…),
habe in einer Satire-Serie namens „(…)“ („[…]“) mitgespielt,
dass man sich in einer am (…) ausgestrahlten Episode dieser Satire über
den Islamischen Staat (IS) und über die Ansar Al-Islam lustig gemacht
habe,
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dass seine Schwester in der Folge am 1. Juni 2015 von Islamisten bedroht
worden sei und die islamische Partei H._______ Anzeige gegen sie erstat-
tet habe,
dass sie im Rahmen des Strafprozesses vor Gericht hätte erscheinen sol-
len, was sie aus Sicherheitsgründen nicht getan habe,
dass er selbst am 1. Juli 2015 erfahren habe, dass seine Schwester ins
Ausland geflüchtet sei,
dass er selbst wenige Tage nach Ausstrahlung der Sendung ebenfalls Dro-
hungen erhalten habe,
dass dabei zwei Personen zu ihm in den Laden gekommen seien und sich
nach seiner Schwester erkundigt hätten,
dass er später mehrmals auf dem Nachhauseweg angegriffen und verprü-
gelt worden sei,
dass bisweilen auch unbekannte Personen an seine Haustüre geklopft, ihn
beschattet und telefonisch bedroht hätten,
dass er im Juli 2016 Anzeige gegen die unbekannten Täter erstattet habe,
dass er schliesslich am 24. August 2016 aus dem Irak ausgereist sei,
dass der Sohn C._______ im Rahmen seiner Anhörung vom 7. Februar
2017 keine eigenen Asylgründe geltend machte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2017 – eröffnet am 21. Mai 2017
– feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit an das Bundesverwaltungsgericht
adressierter Eingabe vom 15. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung
des SEM vom 18. Mai 2017 erhoben,
dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen; dass ihnen eventualiter in Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft Asyl zu gewähren sei; dass die angefochtene Verfügung sub-
eventualiter hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und ihnen wegen
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Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass die Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde zwei Referenzschreiben
der Sekundarschule I._______ beziehungsweise des Fussballklubs
J._______ vom 8. Juni 2017 zugunsten von C._______, ein per E-Mail zu-
gesandtes Foto der Schwester G._______ des Beschwerdeführers mit er-
kennbaren Blessuren in deren Gesicht sowie ein weiteres Foto einreichten,
auf dem Wunden auf dem Rücken des Beschwerdeführers erkennbar sein
sollen,
dass die Beschwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 21. Juni 2017
eine auf sie ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juni
2017 nachreichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juni 2017 den
Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Juli
2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum
24. Juli 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzah-
len, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 24. Juli 2017
einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die
Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG erge-
ben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Streitigkeiten unter den Ehegatten wegen einer angeblichen aus-
serehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin sowie damit verbundene
Interventionen des Onkels des Beschwerdeführers nicht aus einem der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung)
erfolgt sind,
dass sie vielmehr Ausdruck eines ehelichen Konflikts sind, welcher keine
Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermag, da es ihnen an
einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
mangelt,
dass den ehelichen Streitigkeiten somit keine asylrechtliche Bedeutung zu-
kommt,
dass sich die Eheleute überdies eigenen Angaben zufolge in der Schweiz
wieder ausgesöhnt haben (vgl. act. A32/16, S. 7 F31 und act. A33/9 S. 4
F18 i.V.m. act. A37/18 S. 13 F106 und 109), weshalb eine Gefährdung der
Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann wegen Ehestreitigkeiten nicht
im Raum steht,
dass sich die Beschwerdeführenden zwar auf den Standpunkt stellen, der
Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nicht
gegen den gesellschaftlichen und familiären Druck wehren (vgl. act.
A32/16 S. 7 F35; act. A33/9 S. 4 F20; act. A37/18 S. 13 F108),
dass diese Behauptung indessen einen wenig überzeugenden Versuch
darstellt, eine künftige Bedrohungslage für die Beschwerdeführenden, die
zwischenzeitlich auf eine immerhin beinahe 17 Jahre währende Ehe zu-
rückblicken können (vgl. act. A7/14 S. 3 Ziff. 1.14), zu konstruieren,
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin heute
nicht mehr in ihrer früheren Firma arbeitet, weshalb der Auslöser für die
früheren Familienstreitigkeiten faktisch nicht mehr existiert,
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, die Be-
schwerdeführerin müsse im Falle einer Rückkehr in den Irak damit rech-
nen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden (vgl. a.a.O. S. 5 bis 7), nicht
stichhaltig erscheint,
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dass sich vor diesem Hintergrund auch der Einwand in der Beschwerde,
die Vorinstanz habe es versäumt, die effektive Gefährdung der Beschwer-
deführerin durch die Familie des Beschwerdeführers abzuklären (vgl. Be-
schwerde S. 6 Ziff. II./2. Bst. c i.f.) beziehungsweise diesbezüglich in ihrer
Verfügung vom 18. Mai 2017 die Begründungspflicht verletzt habe (vgl.
a.a.O. S. 7 Ziff. II./2. Bst. f), als unbegründet erweist,
dass letztlich vom Beschwerdeführer als Ehemann der Beschwerdeführe-
rin auch erwartet werden darf, dass er sich im Falle allfällig verbleibender
Differenzen mit seinem Onkel hilfreich an die Seite seiner Ehefrau stellen
würde,
dass sich überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen
seiner als (…) tätigen Schwester mehrmals von Islamisten angegriffen, ge-
schlagen und mit dem Tode bedroht worden, zufolge Widersprüchen und
Ungereimtheiten als unglaubhaft zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich hinsichtlich seiner angeblichen Bedro-
hung durch Islamisten anlässlich der BzP lediglich geltend machte, telefo-
nische Drohungen erhalten zu haben (vgl. act. A21/12 S. 7 Ziff. 7.02), wo-
gegen er bei der einlässlichen Anhörung zusätzlich erklärte, er sei mehr-
mals tätlich angegriffen und dabei geschlagen und teilweise gar mit einer
Pistole bedroht worden (vgl. act. A37/18 S. 6 F42 i.V.m. S. 7 F51),
dass er auf die Aufforderung, den ersten Angriff detailliert zu schildern, der
Frage zunächst auswich (vgl. act. A37/18 S. 6 F44), um auf Nachfrage hin
knapp zu erläutern, vier Personen hätten ihm die Augen verbunden, ihn
eine halbe Stunde bis eine Stunde lang beleidigt und dabei mit einem Kabel
geschlagen (vgl. act. A37/18 S. 6 F45),
dass diese Aussage vergleichsweise stereotyp wirkt und damit nicht den
Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst
erlebt,
dass der Eindruck fehlender Authentizität durch den Umstand verstärkt
wird, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie die letzten beiden
Angriffe verlaufen seien, pauschal erwiderte, die Angreifer hätten „das-
selbe getan“ (vgl. act. A37/18 S. 9 F65 f.),
dass ferner wenig einleuchtend erscheint, dass der Beschwerdeführer
nach Beginn der Drohungen durch die Islamisten noch rund ein Jahr im
Irak blieb,
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dass der diesbezügliche Erklärungsversuch, er habe vor seiner Ausreise
aus der Heimat mit seinem Geschäftspartner, mit dem er gemeinsam ein
Fotogeschäft geführt habe, noch finanzielle Fragen klären müssen (vgl.
act. A37/18 S. 7 F46), angesichts der angeblich permanenten Bedrohungs-
lage des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei letzt-
lich erst 40 bis 50 Tage vor seiner Ankunft in die Schweiz bedroht worden,
weil die vorhergehenden Bedrohungen nicht so intensiv gewesen seien
(vgl. a.a.O. S. 8 II.b), nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer bezüg-
lich des Zeitraums von 40 bis 50 Tagen vor seiner Ausreise einzig telefoni-
sche Drohungen erwähnt hat (vgl. act. A21/12 S. 7 Ziff. 7.02),
dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
sei wegen der Teilnahme seiner Schwester G._______ an einer Ende Mai
2015 ausgestrahlten islamkritischen Satiresendung vor seiner Ausreise ei-
ner asylbeachtlichen Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt gewesen, als
unglaubhaft erscheint,
dass an dieser Einschätzung auch die beiden mit der Beschwerde einge-
reichten Fotos nichts zu ändern vermögen,
dass das Foto der angeblichen Schwester des Beschwerdeführers einzig
belegen könnte, dass sie selbst – aus welchen Anlass auch immer – Ver-
letzungen im Gesicht erlitten hätte,
dass das Foto einer Person mit angeblichen Rückenverletzungen nicht ein-
deutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, da darauf nur ein
Rücken erkennbar ist, und dieses auch nicht geeignet ist, Rückschlüsse
bezüglich der Hintergründe der erlittenen Verletzungen zu ziehen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 18. Mai 2017 zutreffend fest-
stellte, die Beschwerdeführenden stammten aus einer der vier von der kur-
dischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabd-
scha und Sulaimaniya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember
2015 [als Referenzurteil publiziert]),
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dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sprächen, verfüge die Beschwerdeführerin doch über ei-
nen Fachhochschulabschluss und habe als Direktorin der (…) einer staat-
lichen Firma gearbeitet, während der Beschwerdeführer über eine abge-
schlossene Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung als Händler und Ge-
schäftsführer verfüge,
dass deshalb davon auszugehen sei, dass ihnen der Berufseinstieg im Irak
wieder gelingen werde,
dass ferner von ihnen beiden mehrere Geschwister in E._______ leben
(vgl. act. A7/14 S. 5, Ziff. 3.01 und act. A21/12 S. 5, Ziff. 3.01), zu denen
sie gute Beziehungen pflegen würden,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
die Beschwerdeführenden könnten im Falle der Rückkehr nach E._______
oder eine andere der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordira-
kischen Provinzen beziehungsweise Gouvernements aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten,
dass auch der anderthalbjährige Aufenthalt des Sohnes C._______ in der
Schweiz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. a.a.O.
S. 9 f. Ziff. III/ Bst. a-c) zu kurz ist, um unter dem Aspekt des Kindeswohls
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen,
dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaf-
fung allenfalls noch notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art.
106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst.
c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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Seite 12
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass der von den Beschwerdeführenden am 24. Juli 2017 geleistete Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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