Abtei lung IV
D-3436/2009/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3436/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2009 – eröffnet am
29. April 2009 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
24. Oktober 2007 abgewiesen und die Wegweisung sowie den Vollzug
angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs unter anderem geltend machte, er lebe mit einer äthiopischen
Staatsangehörigen zusammen [N ...] mit der er ein gemeinsames Kind
habe,
dass dass BFM diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe
bis anhin keinerlei Unterlagen eingereicht, welche belegen würden,
dass er tatsächlich der Vater des Kindes sei,
dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht auf den Schutz des Fa-
milienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) berufen könne, da die angebliche Le-
benspartnerin über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge,
dass nämlich zum jetzigen Zeitpunkt deren Asylverfahren noch hängig
sei,
dass in der Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen
ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei nicht mit einer äthiopi-
schen, sondern einer eritreischen Staatsangehörigen liiert,
dass er bei der Geburt seiner Tochter dabei gewesen, im Geburtsre-
gister als Vater eingetragen, das Kind anerkannt und dieses inzwi-
schen kirchlich auf den Vaternamen getauft worden sei,
dass ferner keine Indizien dafür vorlägen, die Beziehung zur Freundin
und seinem Sohn (recte: seiner Tochter) werde nicht gelebt,
dass zur Stützung dieser Vorbringen der Beschwerdeschrift diverse
Beweismittel beigelegt wurden, unter anderem die Bestätigung einer
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Kindesanerkennung (nach der Geburt) vom 17. März 2009, einen Aus-
zug aus dem Gebrutsregister vom 18. März 2009 (beides Kopien) so-
wie einen Sozialbericht der [...] vom 30. April 2009, welcher sich unter
anderem zur Wohnsituation der "Familie" äussert,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2009 hinsichtlich des Ge-
suchs um Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses
verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass das BFM in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2009 im Wesent-
lichen ausführte, auf Beschwerdeebene seien der Geburtsregisteraus-
zug sowie die Bestätigung der Kindesanerkennung eingereicht wor-
den, da aber das Asylgesuch der Lebenspartnerin der Beschwerdefüh-
rerin noch hängig sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt die Sachlage nicht
beurteilt werden,
dass bei einem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Er-
lass des Entscheides der Lebenspartnerin der Vollzug der Wegwei-
sung sistiert werden müsste,
dass im Übrigen auf die Erwägungen des BFM zu verweisen sei, an
denen vollumfänglich festgehalten werde, und daher die Abweisung
der Beschwerde beantragt werde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten nicht losge-
löst von derjenigen des Anderen geprüft werden kann, wenn sich zwei
Asylsuchende in der Schweiz verheiratet haben, die unabhängig
voneinander ein Asylgesuch eingereicht haben (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1999 Nr. 1 E. 2a-d S. 5 f.),
dass das Gleiche grundsätzlich für die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs gilt, da der Grundsatz der Einheit der Familie eine nicht gleichzei-
tige Wegweisung von Ehegatten verbietet und die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auf koordinierte Weise geprüft werden muss
(vgl. a.a.O. E. 4 S. 6 f.),
dass sich eine solch koordinierte Prüfung nicht nur in Bezug auf ein
Ehegattenverhältnis sondern sich analog bei einem Vater-Kind-Verhält-
nis aufdrängt, welches in casu nunmehr erstellt ist,
dass das Asylgesuch der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers
[N ...] – in welchem auch das gemeinsame Kind eingeschlossen ist –
seit dem 6. September 2007 erstinstanzlich hängig ist,
dass das Kind am 6. November 2008 geboren wurde,
dass das BFM gemäss seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2009 of-
fensichtlich (auch) der Meinung ist, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers und – allenfalls – derjenige seiner Lebenspart-
nerin sowie deren gemeinsamen Kindes zu koordinieren sei, indem es
ausführt, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers "müss-
te" sistiert werden,
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dass eine eigentliche, sinnvolle und namentlich prozessökonomische
Koordination indessen nur möglich ist, wenn die sich stellenden Fra-
gen bereits im erstinstanzlichen Verfahren koordiniert beantwortet wer-
den,
dass sich eine solche Vorgehensweise im vorliegenden Fall umso
mehr aufdrängt, als die Staatsangehörigkeit der Kindsmutter umstritten
scheint,
dass an dieser Stelle lediglich ergänzend auf die in EMARK 2001 Nr. 4
festgehaltene Praxis hinzuweisen ist,
dass die zuständige Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers der Cari-
tas Luzern dem BFM bereits am 6. Februar 2009 (B20) mitteilte, dass
es aufgrund fehlender Identitätsdokumente eine Weile gedauert habe,
bis das Kind im Zivilstandsregister habe registriert werden können und
dass nun in einem zweiten Schritt die Kindesanerkennung in die Wege
geleitet werde, welche zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert wer-
den könne,
dass die Sozialarbeiterin ferner festhielt, der Beschwerdeführer und
seine Partnerin lebten seit Anfang November (2008) zusammen in
X._______ (vgl. diesbezüglich auch deren Eingabe vom 30. April 2009)
und bei allfälligen Fragen stehe sie gerne zur Verfügung,
dass der Beschwerdeführer die Angaben seiner Sozialarbeiterin an-
lässlich seiner Anhörung vom 10. Februar 2009 bestätigte und die zu-
ständige Sachbearbeiterin des Bundesamtes erklärte, sie werde im
Dossier der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers "der Sache kurz
nachgehen" (B21 S. 6 f., insbesondere F61 ff.),
dass ebenso die Hilfswerkvertreterin in ihrer Bestätigung im Anschluss
an die Anhörung anregte, es seien weitere Abklärungen betreffend das
Kind, vor allem wegen der Kindesanerkennung, zu machen, dies auch
im Interesse des Kindes,
dass die Bestätigung der Kindesanerkennung des Beschwerdeführers
zwar am 17. März 2009 und damit über einen Monat vor der angefoch-
tenen Verfügung vom 29. April 2009 ausgestellt wurde,
dass dem Beschwerdeführer insofern der Vorwurf zu machen ist, er
hätte dieses Dokument früher einreichen können und müssen,
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dass das Bundesamt jedoch aufgrund der ihm vorliegenden Angaben
ebenso gehalten gewesen wäre, vor dem Erlass seines Entscheides –
beispielsweise mittels einer kurzen Abklärung bei der Sozialarbeiterin
des Beschwerdeführers – den Stand der Kindesanerkennung abzuklä-
ren,
dass es sich nach dem Gesagten somit aufdrängt, die Verfügung des
BFM vom 28. April 2009 vollumfänglich aufzuheben und an die
Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteient-
schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismä-
ssig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote zu eingereicht
wurde, sich indessen der notwendig Vertretungsaufwand aufgrund der
Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen pauschal auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzuset-
zen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
28. April 2009 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen im Sinne der Erwägungen neu über die
Sache zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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