B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3436/2012
thc/kna/mel
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat auf dem Luftweg am 15. Mai 2009 und gelangte am 17. Mai 2009 in
die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ vom 20. Mai 2009 und der einlässlichen Anhörung am
11. Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu seinen
Ausreise- und Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Mai 2012 – eröffnet am 25. Mai
2012 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilwei-
se Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Un-
zulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vor
Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unter-
zeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detail-
lierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
Ferner ersuchte er um Mitteilung des Spruchgremiums im vorliegenden
Verfahren. Ferner wurde das Ansetzen einer angemessenen Frist zur
Beibringung von Beweismitteln beantragt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
richte und Artikel zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2012 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten. Unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wurden
die gestellten Anträge auf Ansetzen einer angemessenen Frist für das
Beibringen von Beweismitteln abgewiesen. Mit gleicher Verfügung wurde
ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. Schliesslich
wurde dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers
mitgeteilt.
E.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass
der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem reichte er eine Besitzurkunde eines Grundstückes in
Sri Lanka, eine Grundbucheintragung, eine Kopie eines Sparhefts einer
Bank, diverse Fotos sowie eine Kostennote zu den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen. In Abänderung der Zwischenverfügung vom 6. Juli
2012 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Unter
Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde der erneut gestellte Antrag auf
Ansetzen einer angemessenen Beweismittelfrist abgewiesen. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zu der Sache vernehmen zu las-
sen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 hielt das BFM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2012 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 17. August 2012 machte der Beschwerdeführer auf die
aktuelle Situation in Sri Lanka aufmerksam und ersuchte um die Anforde-
rung von Unterlagen von Amtes wegen hinsichtlich von zwei in (…) als
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Flüchtlinge anerkannter Mitaktivisten. Ferner reichte er weitere Artikel und
Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 23. August 2012 wurde dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mitgeteilt, dass für das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung bestehe, ohne Einwilligungserklärung der beiden erwähn-
ten Personen etwas zu unternehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG
und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 23. Mai 2012 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
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grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
23. Juli 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 16,51 Stunden für die Er-
arbeitung der Rechtschriften als zu hoch. Zudem weisen manche Be-
weismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum
Beschwerdeführer auf und haben für das Beschwerdeverfahren nur mit-
telbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwerdebegründung
und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diver-
sen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in
identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Ein-
gaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerde-
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führer eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 1800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM 23. Mai 2012 wird aufgehoben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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