Abtei lung IV
D-3437/2006
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Türkei,
B._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Rechtsdienst, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
17. September 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3437/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer, ethnische Kurden alevitischen Glaubens mit
letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Adana), verliessen die Türkei
eigenen Aussagen gemäss am 13. April 2002 und gelangten am
19. April 2002 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten.
Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 26. April 2002 in
B._______ stattfand, sagte der Beschwerdeführer aus, er sei nach
dem Militärputsch von 1980 unter Druck gesetzt worden. Vom
13. Februar 1981 bis zum 31. März 1981 sei er von der Gendarmerie
festgehalten worden. Nach einer ersten Gerichtsverhandlung sei er
festgenommen und in ein Militärgefängnis verbracht worden, wo er ein
Jahr lang festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei er
sofort in die Armee eingezogen worden. Nachdem man von der
Anklage erfahren habe, sei seine Situation in der Armee für ihn
schlimmer als im Gefängnis gewesen. Im Jahr 1986 sei er zu einer
Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, er habe aber
bereits ein Jahr lang im Gefängnis gesessen. Anfangs 1993 habe er
zusammen mit Kollegen nach Zypern reisen wollen; am Flughafen
habe man ihm gesagt, er dürfe nicht ausreisen. Im Juni 1993 habe
man ihn am Arbeitsort, wo er Leiter der Buchhaltungsabteilung
gewesen sei, grundlos entlassen; ein Freund habe ihm gesagt, er sei
aufgrund seiner politischen Vergangenheit entlassen worden. Er habe
danach mit seinem Schwager Stempel produziert, die sie in den Osten
der Türkei gebracht hätten. Im Jahr 2000 seien sie vor Van in eine
Kontrolle geraten. Man habe ihre Identitäten überprüft und
Tonbandkassetten, die sie dabei gehabt hätten, abgehört. Man habe
erfahren, dass er inhaftiert gewesen sei, und ihn mitgenommen. Er sei
eine Woche lang – während dieser Zeit habe man ihm einen
Zehennagel gezogen – von seinem Schwager fern gehalten worden.
Da man ihre Werkzeuge zerstört habe, hätten sie keine Stempel mehr
hergestellt. Er sei zu ihrem Sommerhaus gegangen; während seiner
Abwesenheit habe man seine Frau mitgenommen. Sie seien ständig
von den Gendarmen unter Druck gesetzt worden; man habe ihren
Spielsalon überfallen und die Kunden weggejagt. Zwei Tage vor dem
Nevroz-Fest des Jahres 2002 habe ihm ein Freund, der in Begleitung
von zwei Männern gewesen sei, ein Päckchen zur Aufbewahrung
gegeben; die drei hätten es wieder abgeholt. Am Abend des 21. März
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2002 habe ihn sein Freund angerufen und ihm gesagt, die beiden an-
deren Männer seien festgenommen worden. Er habe die Wohnung zu-
sammen mit seiner Frau verlassen; sein Freund habe ihm später mit-
geteilt, dass vor der Wohnung Polizisten warteten. Ein Nachbar habe
ihnen gesagt, die Wohnung sei durchsucht worden. Der Beschwerde-
führer fügte an, er habe im Jahre 1995 sein Haus verkaufen müssen,
weil der Polizeipräsident in der Nähe ein Haus erworben habe.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe einen Spielsalon eröffnen
wollen und sei mit den Unterlagen zum Gouverneur gegangen. Dieser
habe gesagt, sie müsse aufgrund ihres Herkunftsortes Kurdin und Ale-
vitin sein, weshalb er ihr keine Bewilligung erteilen werde. Sie habe
über Bekannte und mittels Bestechung den Spielsalon dann doch er-
öffnen können. Die Gendarmen seien ab und zu in den Salon gekom-
men und hätten verlangt, dass sie Rechnungen der Gendarmerie be-
zahlen müssten, was sie getan habe. Im Jahre 2000 seien ihr Haus
und ihr Arbeitsort von den Gendarmen überfallen worden. Man habe
sie auf den Posten mitgenommen, wo sie geschlagen und nach ihrem
Mann gefragt worden sei. Nachdem sie am folgenden Morgen freige-
lassen worden sei, sei sie zum Sommerhaus gegangen; der Spielsalon
sei für eine Woche geschlossen worden. Bei der Freilassung habe man
ihr eröffnet, man werde sie in Zukunft beobachten. Bei Kontrollen habe
man ihren Mann mitgenommen und ihn für einige Stunden oder einen
Tag lang festgehalten. Im November 2001 hätten sie ihr Geschäft wei-
ter gegeben, seien aber noch daran beteiligt gewesen. Am Abend des
21. März 2002 seien sie einen Freund besuchen gegangen. Ihr Mann
habe ihr unterwegs erzählt, dass er im Keller zwei Pakete versteckt
habe. Ihr Mann sei beim Freund angerufen worden und habe erfahren,
dass die Leute verhaftet worden seien. Der Freund habe ihnen am fol-
genden Tag gesagt, er habe vor ihrem Haus Polizeiautos stehen se-
hen. Sie habe eine Nachbarin angerufen, die ihr gesagt habe, ihr Haus
sei in der Nacht überfallen worden. Sie seien einige Zeit bei den
Freunden geblieben und anschliessend in die Schweiz gereist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer ein Urteil
des Friedensgerichts von A._______ vom 24. Februar 1986, einen
Steuerausweis und einen Versicherungsausweis zu den Akten.
Die Beschwerdeführer wurden am 13. Mai 2002 (von der kantonalen
Behörde) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen
geltend, er sei im Jahre 1981 während 45 Tagen in Untersuchungshaft
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gekommen; anschliessend habe man ihn ins Gefängnis von Adana
gebracht, wo man ihn ein Jahr lang festgehalten habe. Man habe ihn
festgenommen, weil ein Freund seinen Namen preisgegeben habe. Am
Schluss der Untersuchungshaft habe er ein Papier unterschrieben, da
er der Folter nicht mehr habe Stand halten können. Er habe
unterschrieben, dass er der Dev Yol geholfen habe. Er habe nicht
gewusst, wessen man ihn beschuldigt habe. Das Verfahren sei noch
bis im Jahre 1986 hängig gewesen. Im Jahr 1992 habe er erfahren,
dass gegen ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Die
Freunde, mit denen er habe verreisen wollen, hätten seinem
Arbeitgeber erzählt, dass er einmal aus politischen Gründen inhaftiert
gewesen sei, worauf er seine Anstellung verloren habe. Danach habe
er zusammen mit seinem Schwager bis im Jahr 2000 als
Stempelhersteller gearbeitet. Als sie am 5. Juni 2000 nach Van
unterwegs gewesen seien, habe man sie kontrolliert. Man habe ihnen
Kassetten mit kurdischer Musik weggenommen. Sie hätten ihre
Identitätskarten zeigen müssen, welche überprüft worden seien. Man
habe ihn in einem Wagen mitgenommen; er habe seinen Kopf nach
unten halten müssen und man habe ihm die Augen verbunden. Er sei
in ein Gebäude geführt worden, in dem man ihn gefragt habe, weshalb
er kurdische Musik höre. Man habe ihn gefragt, was er in Van wolle.
Man habe gewusst, dass er einmal inhaftiert gewesen sei. Man habe
von ihm verlangt, dass er Namen von Freunden preisgebe. Als er
gesagt habe, er habe in Van keine Freunde und sei nur geschäftlich
dorthin gekommen, sei er schwer geschlagen worden. Man habe ihn
weiterhin befragt und gefoltert. Schliesslich habe man ihn zurück zum
Ort der Festnahme gebracht. Sein Schwager, der am selben Tag
freigelassen worden sei, habe dort gewartet und ihn mitgenommen. Er
sei zu seiner Schwester gegangen, weil er nicht gewollt habe, dass
seine Frau ihn in diesem Zustand sehe. Eine Nachbarin der Schwester
habe ihn verbunden und ihm Antibiotika gegeben. Seine Schwester
habe ihm gesagt, dass auch seine Frau bei der Polizei gewesen sei.
Sie seien den Sommer über im Sommerhaus geblieben und die
Unterdrückungen seien weiter gegangen. Im Jahr 1995 habe ein im
gleichen Haus wohnhafter Friedensrichter herausgefunden, dass er
schon einmal im Gefängnis gewesen sei. Er sei von Zivilpolizisten
verhaftet worden. Man habe ihn dazu gedrängt, die Wohnung zu
verkaufen. Bei Kontrollen sei er immer wieder festgenommen worden,
weil man herausgefunden habe, dass er 1981 inhaftiert gewesen sei.
Eines Tages habe ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt, er solle
runter kommen. Dieser habe ihm zwei Pakete zur Aufbewahrung
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gegeben, in denen sich angeblich Flugblätter und Spruchbänder für
die Nevroz-Feier befunden hätten. Zwei Tage später habe der Freund
die Pakete wieder abgeholt.
Die Beschwerdeführerin führte aus, im Jahr 1995 sei bei ihnen dreimal
eine Razzia durchgeführt worden. Man habe ihrem Mann gesagt, er
solle die Wohnung verkaufen, weil ein Friedensrichter im selben Haus
wohnen wolle. Aufgrund einer früheren Inhaftierung ihres Ehemannes
hätten sie immer wieder büssen müssen. Im Jahre 1998 hätten sie nur
mit Hilfe eines Bekannten und durch Bezahlung von Schmiergeldern
eine Cafeteria eröffnen können. Diese sei regelmässig von
Gendarmen überprüft worden, die von ihr die Bezahlung von
Rechnungen verlangt hätten. Obwohl sie sich gefügt habe, hätten sie
im Jahr 2000 eine Razzia durchgeführt. Sie hätten alle Spielautomaten
ausgeschaltet und die Kunden weggeschickt. Zusammen mit zwei
Gendarmen habe sie auch in die Wohnung gehen müssen. Das ganze
Haus sei durchsucht worden, man habe Bilder und Schriftstücke
zerstört. Danach habe man sie auf den Posten mitgenommen, wo der
Kommandant nach ihrem Ehemann gefragt habe. Auf Geheiss des
Kommandanten sei sie in einen anderen Raum geführt worden, wo er
sie geschlagen habe. Am folgenden Tag habe der Kommandant ihr
mitgeteilt, er werde sie in Zukunft beobachten lassen. Dies habe sich
zugetragen, als ihr Mann in Van festgehalten worden sei. Als ihr Mann
zurückgekehrt sei, sei sein Fuss verbunden gewesen. Sie hätten die
Cafeteria erst im November 2001 verkaufen können, da alle gewusst
hätten, dass dort Razzien durchgeführt würden. Am Abend des
21. März 2002 hätten sie einen Anruf erhalten. Sie seien auf die
Strasse gegangen, wo ihr Mann ihr erzählt habe, dass ein Freund ihm
zwei Pakete zum Aufbewahren gegeben habe. Ihr Mann habe diese
Pakete vor dem 21. März 2002 zurückgebracht. Sie hätten den Abend
bei Freunden verbracht und hätten dort übernachtet, nachdem ihrem
Mann mitgeteilt worden sei, dass zwei Personen verhaftet worden
seien.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2004 stellte das Bundesamt fest,
die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
20. Oktober 2004 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Ver-
treter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen
Asyl zu gewähren; andernfalls seien sie vorläufig aufzunehmen. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und sie seien
von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Es sei ihnen
Frist zur Einreichung eines medizinischen Berichts zu gewähren. Der
Eingabe lagen zwei Bestätigungen der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführer vom 29. September 2004 bei.
D.
Mit Verfügung vom 12. November 2004 wurde den Beschwerdeführern
vom Instruktionsrichter der ARK Frist zur Einreichung eines allfällige
Wegweisungshindernisse medizinischer Natur belegenden Arztbe-
richts angesetzt.
E.
Die Beschwerdeführer übermittelten der ARK am 7. Dezember 2004
durch ihren Rechtsvertreter einen Kurzaustrittsbericht des (Spitals)
vom 1. Dezember 2004. Am 21. März 2005 reichten sie zwei
Arztberichte von Dr. C._______ vom 21. Februar 2005 und 4. März
2005 ein. Mit Schreiben vom 21. März 2006 stellten die
Beschwerdeführer der ARK einen definitiven Austrittsbericht
des(Spitals) vom 3. August 2005 zu. Am 27. März 2006 übermittelten
die Beschwerdeführer der ARK einen Bericht der Psychiatrischen
Klinik C._______ über eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin
vom 2. August bis 30. September 2005.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte die
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007
zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts auf.
G.
Am 10. Dezember 2007 übermittelte der Rechtsvertreter betreffend die
Beschwerdeführerin einen Hospitalisationsbericht der Frauenklinik
D._______ vom Mai 2006, einen Bericht der (...) Klinik vom
5. September 2006, einen Bericht von Dr. D._______ vom 7. Sep-
tember 2006 und einen Bericht von Dr. E._______ vom 27. November
2007.
Seite 6
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Bericht des Psychiatrie-Teams (...) vom 7. Dezember 2007 ein.
H.
Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. März
2008 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Stellungnahme vom 14. April
2008 an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vor-
aus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstel-
lers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK
2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa
S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Entscheides an,
dass die von den Beschwerdeführern dargelegten Ereignisse zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen hätten, um zur Asylge-
währung führen zu können. Der geforderte kausale und zeitliche Zu-
sammenhang zur Ausreise sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
habe wegen der auf das Jahr 1986 zurückgehenden Gerichtssache –
aufgrund welcher er zwar allenfalls behördlich registriert gewesen sei
– nicht befürchten müssen, in Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlich-
keit asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Bei
den Schikanen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei im All-
gemeinen ausgesetzt werde, handle es sich nicht um ernsthafte Nach-
teile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib in der Türkei ver-
unmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe
die Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich der geltend ge-
machten Hausdurchsuchung vom März 2002 sei festzuhalten, dass
aus einer einfachen Hausdurchsuchung keine asylrelevante Verfolgung
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abgeleitet werden könne. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
kurdische Flugblätter und Spruchbänder bei sich aufbewahrt habe,
vermöge kaum mehr ein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen
Behörden auszulösen, da sich die Menschenrechtssituation in der Tür-
kei in den letzten Jahren verbessert habe. Für den Beschwerdeführer
bestehe keine begründete Furcht mehr, ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes zu erleiden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer
zu den Vorkommnissen, welche der Anlass für ihre Ausreise gewesen
seien, seien ohnehin nicht glaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer wissentlich kurdisches
Propagandamaterial aufbewahrt habe, wenn er sich seit Jahren nicht
mehr politisch engagiert habe. Ausserdem habe er keine
substanziierten Angaben zur Frage machen können, wie die Polizei
davon erfahren habe, dass er das Material vorübergehend bei sich
aufbewahrt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, die
Freunde hätten die Pakete wieder abgeholt, während die
Beschwerdeführerin gemeint habe, ihr Ehemann habe die Pakete den
Freunden zurückgegeben.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verurteilung des Be-
schwerdeführers im Jahr 1986 sei mehrmals Grund für Übergriffe ge-
wesen. Er habe wegen der Gerichtssache nicht nur immer wieder
Probleme gehabt, sondern sei im Sommer 2000 über längere Zeit ge-
foltert und mit dem Tod bedroht worden. Auch die Beschwerdeführerin
sei verhaftet und geschlagen worden. Aufgrund dieser traumatisieren-
den Ereignisse sei ihre Furcht vor erneuter Verfolgung berechtigt. Die
Erfahrungen des Beschwerdeführers mit den Behörden hätten seine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung massgeblich beeinflusst; die frühe-
ren Verfolgungen hätten eine Kausalitätskette gebildet, die schliesslich
nur die Flucht offen gelassen habe.
Im Jahr 1981 sei der Beschwerdeführer während der 45-tägigen Unter-
suchungshaft gefoltert worden, auch im Sommer 2000 sei er während
einer Woche schwer misshandelt und bedroht worden. Die Beschwer-
deführerin sei eine Nacht lang festgehalten und schwer geschlagen
worden. Solche Misshandlungen gingen weit über das hinaus, was die
kurdische Bevölkerung allgemein zu erdulden habe, und erreichten
eine Intensität, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten.
Zum Ausreisezeitpunkt seien die türkischen Gesetze, die eine Locke-
rung des Verbots der kurdischen Sprache und Kultur bringen sollten,
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noch nicht verabschiedet worden. Es sei aber seit April 2002 keine
massgebliche Praxisänderung festzustellen. Die Aufbewahrung von
politischem Propagandamaterial sei strafbar, der Beschwerdeführer
habe vor dem Hintergrund seiner Vergangenheit und im Hinblick auf
das Nevrozfest mit einer politisch motivierten Verfolgung und nicht nur
mit einer einfachen Bestrafung rechnen müssen.
Der Vorinstanz sei insofern beizupflichten, als das Verhalten des
Beschwerdeführers unvorsichtig gewesen sei, was indessen nicht
grundsätzlich unglaubhaft sei. Jeder Mensch lasse sich gelegentlich
zu etwas überreden, das er später bereue. Er habe sich von seinem
Freund dazu überreden lassen, die Pakete aufzubewahren; zu diesem
Zeitpunkt habe er nicht vorausgesehen, dass dieser zusammen mit
zwei Unbekannten erscheinen werde. Er habe nicht wissen können,
wie die Polizei habe erfahren können, dass er die Pakete aufbewahrt
habe. Er vermute, dies hätten die zwei festgenommenen Begleiter
seines Freundes ausgesagt. Der Informationsfluss habe ausserhalb
seines Erfahrungsbereichs stattgefunden und eine
Substanziierungspflicht bestehe lediglich für selber Erlebtes. Der von
der Vorinstanz behauptete Widerspruch sei nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer habe gesagt, sein Freund habe die Pakete am
Mittwoch Abend (20. März 2002) wieder abgeholt. Die
Beschwerdeführerin habe am folgenden Tag von ihrem Mann davon
erfahren; sie habe ausgesagt, ihr Ehemann habe die Pakete vor dem
21. März 2002 seinen Freunden zurückgebracht. Sie habe den Vorfall
nicht selbst erlebt und habe eine allgemeine Aussage gemacht, der
nicht zu entnehmen sei, wo die Übergabe stattgefunden habe. Von ihr
könnten keine Detailkenntnisse erwartet werden.
5.
5.1 Die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführern geltend ge-
machten Probleme wurde vom Bundesamt – mit Ausnahme der be-
fürchteten Schwierigkeiten wegen der Aufbewahrung von Propaganda-
material im Jahr 2002 – nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführer und der gesamten Aktenlage erscheint glaub-
haft, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Probleme mit den
türkischen Behörden hatte. So wurde er im Jahre 1986 vom Friedens-
gericht von A._______ wegen ihm vorgeworfener Unterstützung einer
illegalen Organisation zu einer fünfmonatigen Gefängnisstrafe
verurteilt. Das Bundesamt gelangte im Rahmen einer amtsinternen
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Überprüfung des eingereichten Urteils vom 24. Februar 1986 zum
Schluss, dieses weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Mit
dieser Verurteilung mag zwar die juristische Beurteilung des Falles
abgeschlossen gewesen sein, doch schilderte der Beschwerdeführer
nachvollziehbar, dass ihm daraus zu späteren Zeitpunkten erhebliche
Nachteile entstanden. So wurde er während der Leistung des
obligatorischen Militärdienstes schlecht behandelt, konnte im Jahre
1993 die Türkei wegen eines verhängten Ausreiseverbots nicht
verlassen und verlor im gleichen Jahr seine Arbeitsstelle, nachdem
seine frühere Verurteilung bekannt geworden war. Im Jahr 2000 wurde
er im Rahmen einer Routinekontrolle in der Nähe von Van
festgenommen, weil man bei der Personenüberprüfung feststellte,
dass er zu einem früheren Zeitpunkt verurteilt worden war. Aufgrund
der Aktenlage besteht kein Anlass, die Aussagen des
Beschwerdeführers, er sei bei den geschilderten „Behördenkontakten“
mehrmals Opfer von behördlicher Gewalt geworden, in Zweifel zu
ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch die Aussagen
der Beschwerdeführerin, sie sei von Behördenmitgliedern mehrfach
benachteiligt und behelligt worden, als glaubhaft.
5.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung in der
Empfangsstelle aus, ein Freund sei zwei Tage vor dem Nevrozfest des
Jahres 2002 zu ihm gekommen und habe ihm ein Päckchen zur Aufbe-
wahrung gebracht. Am 20. März 2002 habe er dieses wieder abgeholt.
Sein Freund sei beide Male in Begleitung von zwei Männern gewesen.
Am 21. März 2002 habe ihn sein Freund angerufen und ihm mitgeteilt,
dass die beiden Männer festgenommen worden seien. An diesem
Abend habe er (der Beschwerdeführer) zusammen mit seiner Frau
eine Familie besucht. Dieser Freund habe ihm gesagt, er werde am fol-
genden Tag bei der Wohnung der Beschwerdeführer vorbeigehen.
Später habe dieser ihm mitgeteilt, dass Polizisten vor der Wohnung
warteten. Seine Frau habe daraufhin eine Nachbarin angerufen, die
gesagt habe, die Wohnung sei am Vorabend durchsucht worden. Die
Beschwerdeführerin erklärte ihrerseits bei der Befragung in der Emp-
fangsstelle, sie sei mit ihrem Ehemann am 21. März 2002 zu einem
Freund der Familie gegangen. Unterwegs habe ihr Mann ihr erzählt,
dass er im Keller zwei Pakete versteckt habe. Ihr Mann habe bei die-
sem Freund einen Anruf erhalten; man habe ihm gesagt, dass die Leu-
te verhaftet worden seien. Der Freund habe ihnen am nächsten Tag
gesagt, dass vor ihrem Haus Polizeiautos stünden. Sie habe eine
Nachbarin angerufen, die ihr gesagt habe, ihre Wohnung sei in der
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vergangenen Nacht „überfallen“ worden.
Bei der kantonalen Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er sei ei-
nes Tages von einem Freund angerufen worden, der ihm gesagt habe,
er solle runter kommen. Dieser habe ihm zwei Pakete zur Aufbewah-
rung gegeben. Zwei Tage später habe er die Pakete wieder abgeholt.
Sein Freund sei zusammen mit zwei anderen Leuten gekommen, die
er aber nicht gekannt habe. Die Beschwerdeführerin wiederum führte
bei der kantonalen Anhörung aus, ihr Mann habe ihr unterwegs
erzählt, dass er für einen Freund zwei Pakete im Keller versteckt habe.
Ihr Mann habe diese Pakete seinen Freunden vor dem 21. März 2002
zurückgebracht. Während sie bei Freunden zu Besuch gewesen seien,
habe ihr Mann einen Anruf erhalten; man habe ihm mitgeteilt, dass
zwei Personen, welche die Pakete gebracht hätten, verhaftet worden
seien. Am folgenden Tag habe sie erfahren, dass vor dem Haus ein
Polizeiauto stehe und dass in ihrem Appartement in der Nacht eine
Razzia durchgeführt worden sei. Danach seien sie nicht mehr nach
Hause gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt entgegen der vom Bundesamt
vertretenen Auffassung zum Schluss, dass diese Aussagen der
Beschwerdeführer nicht als unglaubhaft zu beurteilen sind. Der
Beschwerdeführer legte dar, dass er den Freund, der ihm das
angeblich für das Nevrozfest bestimmte Material zur Aufbewahrung
gab, seit Jahren gekannt und persönlich unterstützt habe. Er habe
nicht gewusst, dass sein Freund in Begleitung von zwei anderen
Personen sei, ansonsten er wohl vorsichtiger gewesen wäre. Es
scheint verständlich, dass er seinem Freund die Bitte zur kurzfristigen
Aufbewahrung von zwei Paketen nicht abschlagen wollte, da die
Angelegenheit aus seiner Sicht nicht sehr risikoreich erschien. Trotz
der Schwierigkeiten, die er mit den heimatlichen Behörden seit Jahren
hatte, musste er im Jahr 2002 objektiv gesehen nicht damit rechnen,
von den Behörden beschattet zu werden. Die Auffassung des
Bundesamtes, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, was
genau vorgefallen sei und wie es zu den Schwierigkeiten habe
kommen können, da er von seinem Freund vor polizeilichen
Massnahmen gewarnt worden sei, kann insofern nicht geteilt werden,
als dem Beschwerdeführer von seinem Freund telefonisch mitgeilt
wurde, die zwei Personen, die ihn bei der Paketübergabe begleitet
hätten, seien verhaftet worden. Da sich die Ereignisse in einem relativ
kurzen Zeitraum abspielten, ist es naheliegend, dass der Freund des
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Beschwerdeführers ausser dem Umstand, dass seine Begleiter
festgenommen worden seien, nichts Genaueres über das Vorgefallene
berichten konnte, weshalb auch der Beschwerdeführer keine näheren
Kenntnisse davon haben konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer bei
den Befragungen erklärt, er habe die beiden Begleiter seines
Freundes nicht gekannt, so dass er sich auch anderweitig nicht um
weitergehende Informationen bemühen konnte. Schliesslich besteht
auch kein gravierender Widerspruch zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführer zur Rückgabe der aufbewahrten Pakete. Der
Beschwerdeführer erklärte, die drei Personen, die ihm die Pakete
gebracht hätten, hätten diese wieder abgeholt, währenddem die
Beschwerdeführerin ausführte, ihr Mann habe die Pakete
zurückgebracht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin von ihrem Mann erst von der Angelegenheit
erfuhr, als die Pakete nicht mehr in ihrem Wohnhaus aufbewahrt
wurden. Der Einwand in der Beschwerde, die Angabe der
Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe die Pakete zurückgebracht,
sei allgemein gewesen, ist plausibel. Aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin steht nicht fest, was ihr von ihrem Ehemann
genau gesagt wurde. Die Schilderung einer Person, sie habe zwei im
Keller deponierte Pakete zurückgebracht, bedeutet nicht zwingend,
dass dabei eine grössere Wegstrecke zurückgelegt wurde, damit kann
durchaus auch gemeint sein, dass man die Pakete aus dem Keller
geholt und jemandem vor dem Haus übergeben habe. Da weder bei
der Beschwerdeführerin noch beim Beschwerdeführer nachgefragt
wurde, wie die Rückübergabe stattgefunden habe, sind die Angaben
der Beschwerdeführer nicht als eindeutig widersprüchlich zu werten.
6.
6.1 Die Asylgewährung bezweckt nicht den Ausgleich vergangener
Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bie-
ten. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlit-
tener Nachteile setzt deshalb voraus, dass zwischen Verfolgung und
Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kau-
salzusammenhang besteht (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E 8c. S. 21 f., 1996
Nr. 29 E. 2b S. 277; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/
Frankfurt a. M. 1990, S. 127).
6.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligun-
gen, die ihm seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts bis im
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Jahr 2000 zugefügt wurden, haben ihn nicht unmittelbar zur Ausreise
veranlasst. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei lagen diese
Vorkommnisse beinahe zwei bis zu über zwanzig Jahre zurück. Damit
fehlt es aber am für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfor-
derlichen kausalen Zusammenhang zwischen diesen Vorkommnissen
und der Flucht aus der Türkei. Diese zurückliegenden Sachverhaltsele-
mente sind jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Urteils-
findung - insbesondere bei der Frage der begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung - zu berücksichtigen.
6.1.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligun-
gen durch türkische Behördenmitglieder (anfängliche Verweigerung ei-
ner Bewilligung zur Führung eines Betriebes, kurzzeitige Mitnahmen
auf den Posten und Schläge durch den Postenkommandanten sowie
weitere Schikanen) sind in asylrechtlicher Hinsicht mangels der vom
Gesetz geforderten Intensität nicht relevant. Nicht jede Beeinträchti-
gung der persönlichen Freiheit vermag die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung zu begründen. Gemäss Praxis genügen kurzzeitige
Festnahmen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet
sind, und weitere Schikanen grundsätzlich den Anforderungen an die
Intensität nicht (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b S. 158 ff.), es sei
denn, es müsse noch aus anderen Gründen auf eine künftige Verfol-
gung stärkerer Intensität geschlossen werden. Aufgrund der Aussagen
der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie ihr Heimatland
nicht wegen der persönlich erlittenen Behelligungen und Belästigun-
gen, sondern wegen der Ereignisse um den Nevroz 2002 und damit
wegen ihres Ehemannes verliess. Unter diesen Umständen besteht
auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den von der
Beschwerdeführerin persönlich erlittenen Benachteiligungen mit der
später erfolgten Ausreise nicht.
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
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chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.2.1 Wie vorstehend ausgeführt, erachtet es das Bundesverwaltungs-
gericht entgegen der Auffassung der Vorinstanz als glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer für einen Freund kurz vor dem Nevrozfest 2002
Propagandamaterial aufbewahrte. Als glaubhaft zu erachten ist eben-
falls, dass dieser Umstand der Polizei bekannt wurde und diese in der
Folge die Wohnung der Beschwerdeführer in deren Abwesenheit
durchsuchte. Es ist unter diesen Umständen naheliegend, dass der
Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und befragt worden
wäre, wenn sie ihn angetroffen hätte. Nachdem der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau von den lokalen Polizeikräften schon seit Jahren
schikaniert worden sind, kann seitens des Beschwerdeführers eine un-
belastete Einstellung gegenüber den türkischen Sicherheitsbehörden
verständlicherweise nicht vorausgesetzt werden, wobei aufgrund sei-
ner Vorgeschichte gleichzeitig davon ausgegangen werden muss, dass
er im Falle einer Festnahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit noch
stärker unter Druck gesetzt und gar misshandelt worden wäre. Der Be-
schwerdeführer kann sich mit anderen Worten auf objektive Gründe für
eine - im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson
- ausgeprägtere (subjektive) Furcht berufen, weshalb bei ihm die
Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste ent-
sprechend tiefer anzusetzen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 93,
2004 Nr. 1 E. 6a-b S. 9 f.).
Es steht zwar nicht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Er-
eignisse um Nevroz 2002 in der Türkei landesweit gesucht wurde. Hät-
te er sich indessen an einem anderen Ort seines Heimatlandes ange-
meldet, wäre den dortigen Behörden im Rahmen der üblichen Perso-
nenüberprüfungen die Vorgeschichte des Beschwerdeführers und das
Interesse der Sicherheitsbehörden seiner Heimatregion an ihm mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben, weshalb
nicht angenommen werden kann, dass er ausserhalb seiner engeren
Heimat effektiv vor Verfolgung geschützt gewesen wäre. Die Gefahr,
dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Türkei im Rah-
men der routinemässig erfolgenden Personenkontrollen bereits bei der
Einreise oder spätestens bei der Rückkehr in seine Heimatregion be-
ziehungsweise der Anmeldung an einem anderen Ort erneut Schwie-
rigkeiten mit den Sicherheitsbehörden erhalten würde, erscheint auf-
grund seines Persönlichkeitsprofils realistisch. Dass der Beschwerde-
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führer innerhalb der Landesgrenzen der Türkei über eine innerstaatli-
che Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.1. S. 201
f.), kann somit nicht angenommen werden.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwer-
deführers entgegen der Beurteilung durch das BFM sämtliche Kriterien
der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und
dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend
ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes
(Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG).
6.4
6.4.1 Wie oben festgehalten, waren die von der Beschwerdeführerin
persönlich erlittenen Benachteiligungen einerseits zu wenig intensiv,
um ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, andererseits liegt kein
Kausalzusammenhang zwischen den Benachteiligungen und der spä-
ter erfolgten Ausreise vor. Sie hat die Türkei aufgrund der Schwierig-
keiten ihres Ehemannes, die dieser im Zusammenhang mit der Aufbe-
wahrung von Propagandamaterial befürchtete, verlassen. Angesichts
der Aktenlage ist zu schliessen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht originär erfüllt, da keine Hinweise darauf bestehen, dass sie im
Falle einer gemeinsamen Rückkehr in die Türkei aufgrund des Interes-
ses der türkischen Behörden an ihrem Ehemann einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt wäre.
6.4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine
besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der
Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
sprechen.
7.
Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführer in Anwen-
dung von Art. 3 bzw. Art. 51 Abs. 1 AsylG die Anforderungen an die
originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 17. September
2004 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführern
Asyl zu gewähren.
8.
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8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos.
8.2 Den Beschwerdeführern ist – als obsiegender Partei – für die ih-
nen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführer hat keine
Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
nachträgliche Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal
Fr. 500.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 17. September 2004 wird aufge-
hoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführern
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.-- auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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