B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3437/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / (...).
D-3437/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – zwei Brüder syrischer Staatsangehörig-
keit und kurdischer Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 11. September 2011 auf dem Landweg in Richtung C._______.
Von dort reisten sie, (...), an einen ihnen unbekannten Ort, von wo sie am
9. November 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gebracht wur-
den. Am 10. November 2011 suchten sie in D._______ um Asyl nach. Am
17. November 2011 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) separat zur Person befragt (BzP).
A.b Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte das BFM zuhanden der
zuständigen kantonalen Migrationsbehörde mit, dass es sich beim Be-
schwerdeführenden 2 um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende
Person (UMA) handle und ersuchte um Einleitung der diesbezüglichen
Schutzmassnahmen oder um Meldung der Anwesenheit der betroffenen
Person an die zuständige kantonale Vormundschaftsbehörde.
A.c Mit Verfügung vom 21. November 2011 wurden die Beschwerdefüh-
renden für das Asylverfahren dem Kanton E._______ zugewiesen.
A.d Mit je einem Schreiben vom 30. November 2011 (Beschwerdeführen-
der 2) und vom 28. Dezember 2011 (Beschwerdeführender 1) teilte die da-
malige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden namens F._______,
dem BFM unter Beilage entsprechender Vollmachten mit, dass sie von je-
nen zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden sei. Im Schrei-
ben vom 28. Dezember 2011 wurden die Asylgründe schriftlich dargelegt.
Gleichzeitig reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten sowie
Fotos von einem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführenden 1 im Jahr
2008 und diesbezüglich auf einem USB-Stick gespeicherte Foto- und Vi-
deoaufnahmen als Beweismittel ein.
A.e Am 4. Juli 2012 hörte das BFM die Beschwerdeführenden gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) in Anwesenheit ihrer damaligen Rechts-
vertreterin eingehend (getrennt) zu den Asylgründen an (Anhörung).
A.e.a Der Beschwerdeführende 1 machte im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf G._______, habe sich am (...) 2008 mit dem Motor-
rad einer Polizeikontrolle entzogen und sei daraufhin gestürzt beziehungs-
weise habe einen Selbstunfall verursacht. Er sei in Spitalpflege gebracht
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Seite 3
und dort während (...) festgehalten worden. Dank Bestechung sei er frei-
gekommen. (...) Monate später sei er in diesem Zusammenhang festge-
nommen und während (...) im Gefängnis von H._______ festgehalten und
dabei auch geschlagen worden. Dank Bestechung sei er freigelassen wor-
den. Während seines Militärdienstes von (...) 2009 bis (...) 2011 sei er (...)
für (...) unter dem Vorwurf, er wolle ein unabhängiges Kurdistan gründen,
in Haft genommen worden. Am (...) 2011 sei er während einer Busfahrt
nach I._______ bei einem Checkpoint im Zusammenhang mit einer im Bus
herumliegenden (...), welche nicht ihm, sondern einem Sitznachbarn ge-
hört habe, abgeführt und festgenommen worden. Er sei in einen Keller zu
vielen anderen Häftlingen gebracht worden. Am (...) August 2011 sei er mit
der Auflage, sich beim politischen Sicherheitsposten in H._______ zu mel-
den, entlassen worden. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachge-
kommen, sondern habe sich ins Dorf J._______ begeben, wohin später
auch der Beschwerdeführende 2 gekommen sei. Von dort aus hätten sie
die Ausreise aus Syrien angetreten.
A.e.b Der Beschwerdeführende 2 machte im Wesentlichen geltend, er
habe seit (...) Jahren vor der Ausreise bei (...) in I._______ gewohnt. Dort
habe er bei einem (...) gearbeitet und sei wegen der allgemein schlechten
Lage besorgt gewesen. Ein Kunde (...) habe ihm einen Job als Spitzel an-
geboten. Er habe eingewilligt, jedoch seine Arbeit nicht zur Zufriedenheit
seines Auftraggebers ausgeführt. Deswegen sei er von diesem geschlagen
und mit dem Tod bedroht worden. Deshalb habe er I._______ verlassen
und sei in sein Elternhaus im Dorf zurückgekehrt. Später habe er erfahren,
dass das Haus und der Besitz seines ehemaligen Auftraggebers verbrannt
seien und dieser geflüchtet sei. Er habe jedoch Angst vor dessen Freunden
gehabt.
A.f Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
A.g
A.g.a Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 ersuchte die damalige Rechts-
vertreterin unter Beilage eines ärztlichen Berichts des (...) Kantonsspitals
vom (...) 2012 das BFM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführenden 2
zu korrigieren. Dieser leidet dem Bericht zufolge an, in welchem Zusam-
menhang ein retardiertes Knochenalter von (...) Jahren (chronologisch […]
Jahren) festgestellt wurde, sowie an (...). Der Beschwerdeführende 2 habe
sich anlässlich der Sprechstunde vom (...) 2012 in einem unverändert gu-
ten Allgemeinzustand präsentiert. (...).
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Seite 4
A.g.b In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2013 teilte das BFM der
damaligen Rechtsvertreterin mit, dass es gestützt auf die Akten nicht in der
Lage sei, von dem in der Identitätskarte vermerkten Geburtsdatum des Be-
schwerdeführenden 2 abzuweichen.
A.h Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 gewährte das BFM der damaligen
Rechtsvertreterin unter Beilage des Aktenverzeichnisses und der Akten in
Kopie die von jener mit Schreiben vom 19. Juli 2012 ersuchte Akteneinsicht
vor Fällung des Entscheids.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 – eröffnet am 24. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff.
2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an (Dispositiv-Ziffn. 3–7). Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen
der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft.
B.a So weise die Schilderung des eigentlichen Ausreisegrundes durch den
Beschwerdeführenden 1 Ungereimtheiten auf, weshalb ihm nicht geglaubt
werden könne, dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, um sich damit
einer Vorladung des politischen Sicherheitsdienstes zu entziehen. Insbe-
sondere habe er anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei am (...) August
2011 aus der Haft entlassen worden und hätte sich Anfang (...) 2011 beim
politischen Sicherheitsposten in H._______ melden müssen, wogegen er
sich gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung (...) Tage nach der Haft-
entlassung hätte melden müssen. Es sei ihm nicht gelungen, diese wider-
sprüchlichen Aussagen, bei welchen er sich behaften lassen müsse, auf-
zulösen. Überdies erscheine dieses Vorbringen realitätsfremd, zumal er mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Haftort zum Sicherheits-
posten überführt worden wäre, wenn die syrischen Sicherheitsorgane tat-
sächlich an ihm interessiert gewesen wären, und ihm auf diese Weise
keine Möglichkeit zur Flucht geboten hätten. Dasselbe gelte bezüglich der
geltend gemachten Festnahme wegen der (...), zumal die syrischen Or-
gane nicht nur ihn, sondern auch weitere Passagiere festgenommen hät-
ten, wenn der Grund für die Festnahme tatsächlich die fragliche (...) mit
einem (...) – den die Behörden demnach als heikel eingestuft haben müss-
ten – gewesen wäre. Ausserdem wäre zu erwarten gewesen, dass er bei
D-3437/2013
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einer Festnahme im Zusammenhang mit einer verdächtigen (...) eingehend
verhört worden wäre, was er jedoch klar verneint habe. Somit bestünden
erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Festnah-
memotivs. Diese würden dadurch bestätigt, dass er in seinem Schreiben
vom 28. Dezember 2011 wesentliche Umstände dieser Festnahme abwei-
chend dargelegt habe, namentlich bezüglich Inhalt der (...) (...), Anwesen-
heit von deren Besitzer (...) und Zeitpunkt der Festnahme (am […] Juni
2011), wobei die von ihm diesbezüglich geltend gemachten Übersetzungs-
fehler nicht zu überzeugen vermöchten. Demnach könne nicht geglaubt
werden, dass er im (...) 2011 anlässlich einer Kontrolle bei einem Check-
point aus den von ihm geltend gemachten Gründen festgenommen worden
sei. Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass er im Zusammenhang mit einem
Motorradunfall aus politischen Motiven (...) zur Rechenschaft gezogen wor-
den sei, woran die diesbezüglich von ihm eingereichten Beweismittel – Fo-
tos, auf welchen er (...) an ein Spitalbett gekettet zu erkennen sei – nichts
zu ändern vermöchten, zumal er zum einen diesen Sachverhalt in zwei
wesentlich voneinander abweichenden Versionen geschildert habe und es
zum andern naheliegend erscheine, dass man ihn wegen eines (gemein-
rechtlichen) Strassenverkehrsdelikts habe zur Rechenschaft ziehen wol-
len. Schliesslich würden sich auch die (...) angeblichen Inhaftierungen
während des Militärdiensts als unglaubhaft erweisen. Insgesamt könne
nicht geglaubt werden, dass er in Syrien aus asylbeachtlichen Motiven ver-
folgt worden sei beziehungsweise solche Verfolgung zu befürchten habe.
B.b Der Beschwerdeführende 2 habe sein Vorbringen (Spitzeltätigkeiten
für […]) in vielerlei Hinsicht ungereimt beziehungsweise widersprüchlich
geschildert, weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten.
B.c Die Beschwerdeführenden stammten schliesslich zwar aus einer Re-
gion, welche zum fraglichen Zeitpunkt (Sommer und Herbst 2011) von krie-
gerischen Ereignissen betroffen gewesen sei, woraus ihnen Nachteile ent-
standen sein könnten. Da es ihnen, wie oben dargelegt, indes nicht gelun-
gen sei, eine gezielte Verfolgung aus asylbeachtlichen Gründen glaubhaft
zu machen, stellten diese Vorbringen keine asylbeachtliche Verfolgung dar.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 we-
gen des Motorradunfalls von den Behörden zur Rechenschaft gezogen
worden sei. Deshalb komme diesem Vorbringen keine asylrelevante Be-
deutung zu.
D-3437/2013
Seite 6
C.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem
BFM die Niederlegung des Mandats der Beschwerdeführenden mit sofor-
tiger Wirkung mit.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 (Datum des Poststempels) reichten die Be-
schwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllten und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventu-
aliter sei die vom BFM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG. Gleichzeitig reichten sie je ein Schreiben und eine E-Mail
ihrer vormaligen Rechtsvertreterin an ihren aktuellen Rechtsvertreter sowie
(...) Fotos der Beschwerdeführenden bei einer Demonstration vom (...)
2012 in K._______ ein. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass all-
fälliger Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeit-
punkt und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung wegen fehlender sachlicher Notwendigkeit ab.
F.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter die beiden
Vollmachten der Beschwerdeführenden sowie ein Aufgebot des (...) Kan-
tonsspitals vom (...) Juni 2013 zu einer Untersuchung des Beschwerdefüh-
renden 2 ein.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen
D-3437/2013
Seite 7
vollumfänglich festgehalten werde. Auf die detaillierte Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden 3. Juni 2013
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
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Seite 8
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
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2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick
auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nicht als erfüllt zu erach-
ten. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts
zu ändern. Im Zusammenhang mit dem darin bezüglich beider Beschwer-
deführenden erhobenen Einwand, wonach die Protokolle der BzP überbe-
wertet worden seien und Ungereimtheiten zwischen diesem Protokoll und
demjenigen der Anhörung nur dann verwendbar seien, wenn diametrale
Abweichungen bestünden, ist auf die Ausführungen in der Vernehmlas-
sung des BFM zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Ak-
ten als zutreffend erweisen. Es trifft zwar auch nach Ansicht des Bundes-
verwaltungsgerichts zu, dass die BzP summarischen Charakter hat und in
aller Regel nicht den Detailreichtum und die Differenziertheit einer Anhö-
rung aufweist; es kann aber erwartet werden, dass der Inhalt von Proto-
kollsequenzen, bei denen die gesuchstellende Person frei reden kann, un-
abhängig von der Art des Protokolls weitgehend identisch sein müsste, zu-
mal andernfalls Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine gesuchstellende Person bei
der BzP und der Anhörung ohne Not grob abweichende Zeitangaben macht
und nicht in der Lage ist, widersprüchliche Angaben auf Vorhalt plausibel
zu erklären (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2013).
4.4.1 Mit Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 erweisen sich vorab die
Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz insoweit als zutref-
fend, als dessen Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er betref-
fend den Zeitpunkt, zu welchem er sich beim Sicherheitsposten von
H._______ hätte melden sollen, die Monate (...) und (...) verwechselt habe,
in keiner Weise geeignet ist, die diesbezüglichen Widersprüche in seinen
Aussagen zu entkräften. Sodann trifft sein Einwand nicht zu, wonach die
Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Grund für seine angebliche Fest-
nahme vom (...) 2011 und der Auflage bei der Haftentlassung vom (...) Au-
gust 2011 auf Regelvermutungen zurückgegriffen und diese zu eigentli-
chen Fiktionen aufgebaut habe. Vielmehr wird in der Beschwerde versucht,
den Sachverhalt nachträglich anzupassen, indem entgegen den protokol-
lierten Aussagen ausgeführt wird, der Besitzer der (...) mit dem (...) sei im
Kleinbus nicht neben, sondern vor dem Beschwerdeführenden 1 gesessen
und die übrigen Passagiere hätten bestätigt, dass die (...) nicht dem eigent-
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lichen Besitzer gehöre, offensichtlich um nicht selbst in Verdacht zu gera-
ten; so hätten die Behörden übereinstimmende Aussagen darüber erhal-
ten, dass die (...) dem Beschwerdeführenden 1 gehöre, weshalb sie keinen
Grund für eine Festnahme weiterer Passagiere gehabt hätten. In Wider-
spruch dazu gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung zu
Protokoll, die anderen Passagiere hätten den den Kleinbus kontrollieren-
den Beamten gesagt, die (...) würde keinem von ihnen gehören; er war
nicht in der Lage, die Frage zu beantworten, weshalb er und nicht der Be-
sitzer der (...) mitgenommen worden sei, wobei seine Erklärung, ihm sei
wegen seiner beschränkten Arabischkenntnisse vorgeworfen worden, der
Besitzer der (...) zu sein, nicht zu überzeugen vermag, zumal er über bes-
sere Kenntnisse dieser Sprache zu verfügen scheint, als er vorgibt. Sodann
wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführende 1 sei in der
Haft nicht verhört worden, weil es zum einen nicht möglich gewesen wäre,
die Vielzahl der Häftlinge zu verhören, und er zum andern für die Behörden
als Besitzer der (...) gegolten habe; zudem wäre ein Verhör vor der Aus-
wertung des Inhalts des (...) ungewöhnlich gewesen, wobei diese längere
Zeit beansprucht habe, weshalb der Beschwerdeführende 1 mit der Auf-
lage, sich beim Sicherheitsposten von H._______ zu melden, freigelassen
worden sei. Diese Einwände sind jedoch nicht stichhaltig. So will der Be-
schwerdeführende 1 eigenen Angaben zufolge während mehr als (...) in-
haftiert gewesen sein. Wäre in dieser Zeitspanne keine Auswertung des
Inhalts des (...) erfolgt, so hätte es keinen plausiblen Grund für die Haftent-
lassung des Beschwerdeführenden 1 ohne dessen vorherige Einvernahme
gegeben. Eine Haftentlassung mit der Auflage, sich zu einem späteren
Zeitpunkt beim Sicherposten von H._______ zu melden, erscheint bei be-
stehender Fluchtgefahr ohnehin realitätsfremd. Sodann vermag der Be-
schwerdeführende 1 aus der in der Rechtsmitteleingabe wiederholten Er-
klärung, wonach die Widersprüche zwischen seiner Eingabe vom 28. De-
zember 2011 und seinen Aussagen auf die aus verschiedenen Ländern
stammenden kurdischsprachigen Dolmetscher zurückzuführen sein könn-
ten, wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, in
casu nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2008 wird in der Beschwerde-
eingabe Folgendes eingewendet: Die diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführenden 1 seien nicht widersprüchlich, sondern bei der Anhö-
rung ausführlicher ausgefallen, da er bei der BzP aufgefordert worden sei,
sich kurz zu halten. Der Begriff Selbstunfall (BzP) sei ihm nicht bekannt
und von ihm nicht verwendet worden, sondern müsse vom Dolmetscher
eingebracht worden sein. Zudem passe er auf einen Vorfall, bei dem der
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Beschwerdeführende 1 ohne direkte Einwirkung von aussen – (...) – mit
dem Motorrad gestürzt sei. Aus seinen Schilderungen könne entgegen der
Vorinstanz nicht auf ein reines Verkehrsdelikt geschlossen werden. Der Be-
schwerdeführer habe erst nach der Entlassung aus dem Spital bezie-
hungsweise aus der Haft im Anschluss an den Spitalaufenthalt erfahren,
dass der (...) – unmittelbar nachdem ihm von diesem die (...) übergeben
worden seien – verhaftet worden sei. Auf diese Weise hätten die Sicher-
heitsorgane erfahren, dass der Beschwerdeführende 1 (...) mit sich geführt
habe, und deshalb gezielt Jagd auf ihn gemacht. Der Umstand, dass er,
wie auf dem von ihm eingereichten Bildmaterial ersichtlich, an das Spital-
bett gekettet gewesen sei, spreche jedenfalls gegen einen gewöhnlichen
Selbstunfall. Im Normalfall würden derart schwer verletzte Personen nicht
einmal in Syrien an das Spitalbett gekettet. Deshalb sei im Zweifelsfall eine
Botschaftsabklärung vorzunehmen. Dieser Vorfall sei auch insofern wich-
tig, als es sich dabei um den Grund für die Festnahme im (...) 2011 gehan-
delt haben dürfte, da bei jener Kontrolle im Bus der Name des Beschwer-
deführers aufgetaucht und bei ihm gleichzeitig der verdächtig erschei-
nende (...) gefunden worden sei.
Auch diese Einwände des Beschwerdeführenden 1 sind nicht stichhaltig.
So wurden ihm zum einen seine Aussagen vor Abschluss der BzP in seine
kurdische Muttersprache rückübersetzt, wobei er bestätigte den Dolmet-
scher gut verstanden zu haben. Er muss sich deshalb dabei behaften las-
sen. Zum andern brachte er damals weder vor, durch (...) noch durch (...)
zu Fall gebracht worden zu sein, sondern er habe vor dem Sturz eine Auf-
forderung der Behörden zum Anhalten missachtet. Wäre dem Sturz indes-
sen eine Fremdeinwirkung vorausgegangen – gemäss seinen Aussagen
bei der Anhörung habe er (...) – so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies
bereits bei der BzP erwähnt hätte. Beim Vorbringen, wonach die Person,
welche ihm zuvor die (...) übergeben habe, unmittelbar danach verhaftet
worden sei, dürfte es sich um eine nachträgliche Anpassung des Sachver-
halts handeln, zumal er dieses – falls es den Tatsachen entsprechen sollte
– wichtige Sachverhaltselement bereits nach der Entlassung aus dem Spi-
tal beziehungsweise der Haft erfahren habe und deshalb zu erwarten ge-
wesen wäre, dass er es im Rahmen der Schilderung seiner Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren erwähnt hätte. Aufgrund der unterschiedlichen
Schilderungen des erwähnten Vorbringens gelingt es dem Beschwerdefüh-
renden 1 auch in Berücksichtigung seiner diesbezüglichen Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe nicht, sein Vorbringen, wonach sein Motorrad-
unfall im Zusammenhang mit politischen Motiven gestanden beziehungs-
weise er aus solchen von den syrischen Behörden behelligt worden sei,
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glaubhaft darzutun. Mithin bleibt auch unglaubhaft, dass er aus den von
ihm genannten Gründen als verletzter Patient an ein Spitalbett gekettet
wurde, weshalb sich eine Botschaftsabklärung in diesem Zusammenhang
erübrigt und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Unter die-
sen Umständen erscheint schliesslich ein Zusammenhang zwischen die-
sem Vorfall und den (...) angeblichen Inhaftierungen während des Militär-
diensts sowie demjenigen von (...) 2011 als unwahrscheinlich.
4.4.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist es auch
bezüglich der Schilderung der Sachverhaltsvorbringen durch den Be-
schwerdeführenden 2 – die angeblichen Spitzeltätigkeiten im Auftrag eines
(...) – zu relevanten Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung
gekommen. Diesbezüglich ist vorweg auf die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erwei-
sen, sowie auf die Vernehmlassung des BFM zu verweisen (vgl. Sachver-
halt Bst. B und E. 4.4). Sodann trifft auch der Vorwurf nicht zu, dass sich
der Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung nicht ernst genommen und
wie ein Kind behandelt gefühlt habe, was sich bereits daraus ergebe, dass
er damals geduzt worden sei, weshalb eine neue Anhörung durch psycho-
logisch geschulte Befrager vorzunehmen sei.
Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführende 2 sowohl anlässlich der BzP
als auch der Anhörung geduzt wurde. Bereits kurz nach Beginn der Anhö-
rung wurde er vom Befrager nach seinem Alter gefragt, woraufhin er (...)
Jahre gemäss seiner Identitätskarte nannte, was jedoch nicht zutreffe, wel-
che Einschätzung vom Befrager geteilt wurde, woraufhin er, nach dem
Grund dafür gefragt, erklärte, dass er von (...) anlässlich seiner Registrie-
rung (...) Jahre älter gemacht worden und tatsächlich erst (...) Jahre alt sei
(...). Seitens der anwesenden Hilfswerksvertretung (HWV) wurde am
Schluss der Anhörung folgende Beobachtung vermerkt: "Der Gesuchsteller
wirkt sehr jung. Das Geburtsjahr (...) scheint nicht realistisch. Er macht ei-
nen kindlichen Eindruck." Schliesslich ersuchte die damalige Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführenden 2 das BFM am 22. Januar 2013 schriftlich,
durch eine Korrektur 1997 als dessen Geburtsjahr zu registrieren, nach-
dem sich im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung ein retardiertes Kno-
chenalter von (...) Jahren (chronologisch […] Jahre) ergeben hatte (vgl.
Sachverhalt Bst. A.g.a).
Die Überprüfung des Protokolls ergibt, dass die Anhörung den besonderen,
durch die Person und die Persönlichkeit des Beschwerdeführenden 2 be-
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dingten Umständen in geeigneter Weise Rechnung trug, wobei insbeson-
dere auf dessen Alter und Reife gebührend Rücksicht genommen wurde
und dabei auch die entsprechenden internen Weisungen des SEM beach-
tet wurden. Zudem sah sich die bei der Anhörung anwesende vormalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführenden 2 zu keinerlei diesbezügli-
chen Beanstandungen veranlasst. Mithin erübrigt sich die Durchführung ei-
ner erneuten Anhörung des Beschwerdeführenden 2, weshalb der entspre-
chende Beweisantrag abzuweisen ist.
4.5 Zusammenfassend vermögen die von den Beschwerdeführenden für
den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden demnach in diesem Punkt zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 In der Beschwerde wird schliesslich ausgeführt, dass die Beschwerde-
führenden ihre in Syrien begonnene politische Tätigkeit im Exil fortgesetzt
hätten. In diesem Zusammenhang reichten sie einstweilen Fotos ein, wel-
che sie bei einer Demonstration vom (...) 2012 in K._______ zeigen wür-
den. Diese seien nicht für die Beschwerdeführenden aufgenommen wor-
den, sondern für andere Familienmitglieder, wobei der Beschwerdefüh-
rende 1 bloss auffalle, weil er gebeten worden sei, das bei der Demonstra-
tion verteilte (...) ins Bild zu halten. Sie klärten ab, ob in diesem Zusam-
menhang noch weitere Fotos von ihnen bestehen würden. Wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeit seien sie in jedem Fall als Flüchtlinge anzuerken-
nen.
5.2 Es bleibt mithin in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwer-
deführenden im Zusammenhang mit den von ihnen für den Zeitraum ihres
Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten Aktivitäten – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr befürchten müssten,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern insbesondere auch die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Wer geltend
macht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder
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Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Ge-
fährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten An-
lass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.,
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl
ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgrün-
den, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingsei-
genschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352).
5.4 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre.
5.5 In diesem Zusammenhang ist vorweg auf Erwägung 4 zu verweisen,
wonach es den Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht gelungen ist, eine politische Tätigkeit in Syrien
glaubhaft zu machen. Zudem verwies das BFM in seiner Vernehmlassung
zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4301/2006 vom
28. Februar 2011: So ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste
auch im Ausland aktiv sind und – beispielweise mittels Infiltration – opposi-
tionelle Kreise aus Syrien überwachen. Angesichts der umfangreichen exil-
politischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland ist
jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausü-
ben. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentli-
che Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der
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Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass ein Asylsuchender aus
Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen
wird.
In diesem Kontext teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung in
der Vernehmlassung des BFM, wonach es sich bei der von den Beschwer-
deführenden geltend gemachten Teilnahme an einer Kundgebung nicht um
qualifizierte exilpolitische Aktivitäten im dargelegten Sinn handelt, welche
erwarten liesse, dass die Beschwerdeführenden dadurch das Verfolgungs-
interesse seitens der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben
könnten (vgl. Vernehmlassung des BFM vom 2. Juli 2013). Dem ist beizu-
fügen, dass seitens der Beschwerdeführer seit der Einreichung ihrer Be-
schwerde keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend gemacht wur-
den.
5.6 Die mit Bezug auf die Schweiz geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdefüh-
renden nicht als Flüchtlinge anzuerkennen sind.
6.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerde-
führenden ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da
diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die – einzig in den
Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die
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Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist
in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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