B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3437/2014
law/joc
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2013 auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangte wo er am 2. März 2013 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2013
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und er am 4. März 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Flughafens Zürich-Kloten zu
seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatstaates befragt wurde,
dass ihm mit Verfügungen des BFM vom 11. März 2013 die Einreise in die
Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuches bewilligt und er zwecks Auf-
enthalt dem Kanton B._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. April 2014 einlässlich zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen zu Protokoll gab, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger
der Volksrepublik China, er sei in C._______/D._______ (Gemeinde
E._______/F._______, Bezirk G._______/H._______, Präfektur I._______
respektive Provinz J._______) geboren und habe dort bis 2008 gelebt,
dass er eines Nachts im Jahre 2008 zusammen mit einem Freund auf die
Hausmauer des Polizeibüros/Gerichtsgebäudes in K._______/H._______
"Freiheit für Tibet, Chinesen raus aus Tibet, Dalai Lama soll in den Tibet
zurückkehren", geschrieben habe und sein Freund ihn danach nach
L._______ zu seinem Onkel gefahren habe,
dass sein Freund nach C._______ zurückgekehrt sei, wo man diesen – wie
er anderntags telefonisch erfahren habe – am folgenden Tag festgenom-
men habe und er daher nach K._______ und von dort nach M._______
und weiter nach N._______/O._______ gefahren sei, wo er bis im Oktober
2012 zusammen mit Nomaden gelebt und sich danach bis am 20. Februar
2013 im Tibeterquartier P._______ in Q._______ (Nepal), aufgehalten
habe,
dass er in Nepal erfahren habe, dass sein Freund von den Chinesen um-
gebracht worden sei,
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dass er Nepal verlassen habe, da er sich dort illegal aufgehalten habe und
ihm schliesslich jemand eines Tages angeboten habe, die Reise ins Aus-
land zu organisieren, wobei er dieser Person Fotos von sich habe geben
und 100'000 Gormos bezahlen müssen, wofür seine Eltern aufgekommen
seien,
dass er am 20. Februar 2013 Nepal auf dem Luftweg verlassen habe und
in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von dort am 28. Februar 2013
weiter gereist sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom
29. April 2014 die Gelegenheit erteilte, sich zur Auffassung der Vorinstanz,
wonach sie Zweifel an der von ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit
hege und daher in Betracht ziehe, dessen Staatsangehörigkeit auf "Staat
unbekannt" zu ändern, zu äussern,
dass der Beschwerdeführer erklärte, mit mehr als dem, was er erzählt
habe, könne er das BFM nicht überzeugen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 22. Mai 2014
– feststellte, der Beschwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen, dessen Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und festhielt, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China sei ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer das BFM mit Schreiben vom 22. Mai 2014 um
Einsicht in die Verfahrensakten ersuchte, welche ihm (unter Ausnahme der
Aktenstücke A2, A5, A10, A12, A16, A18 bis A20, A25 und A26) mit Verfü-
gung vom 27. Mai 2014 erteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 19. Mai
2014 mit Eingabe vom 21. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen festzu-
stellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er ferner beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren,
dass der Beschwerde unter anderem ein "Hoku" (Familienbüchlein), bei-
lag, dessen beglaubigte Übersetzung am 25. Juni 2014 zu den Akten ge-
reicht wurde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 11. Juli 2014 auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung guthiess und antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete sowie die Beschwerde dem BFM zur
Vernehmlassung bis zum 28. Juli 2014 überwies,
dass sich das BFM am 17. Juli 2014 zur Beschwerde vernehmen liess,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 24. Juli 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis
zum 8. August 2014 erteilt wurde,
dass er mit Eingabe vom 8. August 2014 eine Replik sowie – infolge eines
Übersetzungsfehlers – eine erneute Übersetzung des Familienbüchleins
zu den Akten reichte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2015 unter an-
derem nach dem Verfahrensstand erkundigte und der Instruktionsrichter
darauf mit Schreiben vom 30. Juli 2015 antwortete,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 zur Einreichung einer
weiteren Stellungnahme eingeladen wurde,
dass das SEM am 18. August 2015 eine weitere Vernehmlassung ein-
reichte, welche dem Beschwerdeführer durch das Gericht am 24. August
2014 mit Einräumung des Rechts zur Stellungnahme zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2015 eine Stellungnahme
einreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive
SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
zuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21
E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte,
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent-
scheid stützt,
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
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muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegli-
che Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und auf-
zubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt,
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Länderwissen würden
nicht überzeugen und aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Anga-
ben zum Reiseweg würden die Zweifel an seiner Herkunft erhärtet, zumal
er auch keine Ausweispapiere abgegeben habe, welche die behauptete
Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden,
was auf eine Verschleierung der Identität schliessen lasse,
dass die vorstehend erwähnten Asylvorbringen im länderspezifischen Kon-
text standardisiert ausgefallen und die von ihm angegebene Flucht nach
K._______ und der Aufenthalt bei seinem Onkel nicht plausibel dargelegt
worden und damit nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer über seine Identität täusche respektive seine
Staatsangehörigkeit verheimliche und Indizien auf eine Herkunft aus einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, insbe-
sondere Nepal oder Indien, bestehen würden,
dass auf Beschwerdeebene in der Hauptsache die Rüge des unvollständig
und unrichtig erstellten Sachverhaltes erhoben und sinngemäss auch eine
Verletzung der Begründungspflicht moniert wird,
dass insbesondere geltend gemacht wird, der Entscheid stütze sich allein
auf die vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle und die Beurteilung des BFM
sei ohne Beizug eines unabhängigen Tibet-Spezialisten erfolgt und dieses
zeige auch nicht auf, weshalb seine Aussagen zu seiner Herkunft als tat-
sachenwidrig und realitätsfremd zu erachten seien,
dass der Dolmetscher im Rahmen der einlässlichen Anhörung sehr oft
seine chinesischen Ausdrücke nicht verstanden habe, die er ihm folglich
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habe erklären müssen und er durch den Dolmetscher wegen der fortge-
schrittenen Zeit zur Unterschrift des Protokolls gedrängt worden sei,
dass das beigelegte Familienbüchlein seine Herkunft beweise,
dass das BFM – unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts – mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2014 im Wesentli-
chen entgegnete, es verzichte seit einiger Zeit zu Gunsten einer im Rah-
men der Anhörung vertieften Befragung zu den Länderkenntnissen und
zum Alltagswissen der asylsuchenden Person auf ein sogenanntes Lingua-
Gutachten und diese Praxis sei durch das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt worden,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten sprachlichen
Problemen um sachliche Diskrepanzen gehandelt habe und den Auszügen
aus dem Familienbüchlein – auf welchem der Name des Beschwerdefüh-
rers nicht enthalten sei und die darin enthaltenen Namen nicht etwa mit
denjenigen seiner Eltern übereinstimmen würden – kein Beweiswert zu-
komme, da es sich lediglich um Kopien handle,
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 8. August 2014 hauptsäch-
lich einwendet, im Gegensatz zu den in den vom BFM zitierten Urteilen
genannten Personen, spreche er Chinesisch und bei dem im Familien-
büchlein – von dem das Original nicht aus der Hand gegeben werden
könne – enthaltenen chinesisch (und nicht etwa tibetisch) geschriebenen
Namen seines Vaters sei eine falsche Übersetzung erfolgt, wie der beilie-
gende Brief des Übersetzungsbüros zeige,
dass er zudem auf beigelegte Fotos, die seine Herkunft belegen würden,
verweist,
dass das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 18. August 2015
einwendet, die Fotos seien von schlechter Qualität und könnten überall
aufgenommen worden sein und das Familienbüchlein sei bloss in Kopie
eingereicht worden, enthalte den Namen des Beschwerdeführers nicht und
solche Dokumente könnten in der Volksrepublik China unrechtmässig er-
worben werden,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 21. September 2015
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai
2015 hinweist und hauptsächlich ausführt, während den Anhörungen sei
ihm nie mitgeteilt worden, welche Fragen er nicht korrekt beantwortet habe
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und es sei ihm bloss einmal mitgeteilt worden, dass Zweifel an seiner Her-
kunft bestünden; auch gehe weder aus den Akten noch aus dem Asylent-
scheid hervor, welche Antworten korrekt oder falsch gewesen seien und an
welchen Quellen sich die Befragerin orientiert habe, womit die in erwähn-
tem Urteil formulierten Mindeststandards nicht erfüllt seien,
dass mit Verweis auf das Urteil D-5020/2014 vom 25. Juni 2015 E. 4.4 er-
klärt wird, die der ersten Replik beigelegten Fotos seien durch das SEM
keiner Echtheitsprüfung unterzogen worden und es gelte zudem zu berück-
sichtigen, dass er – wie die der zweiten Replik beigelegten Fotos zeigten –
zwischenzeitlich hier in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebun-
gen teilgenommen habe und Mitglied der "R._______" sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur-
teil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 feststellte, dass die Vorinstanz eine neue
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie ein-
geführt hat, wobei nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua
(Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchge-
führt, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbe-
arbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin vertiefte Fragen zu den
Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person ge-
stellt werden,
dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung
des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur
Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.1),
dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz – um dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu
werden – verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für
die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1),
dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein
muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen,
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dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunfts-
land – vorliegend Tibet – zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbe-
reitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat,
dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht
die genannten Informationen offenlegen will (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2),
dass im Weiteren – im Sinne einer zweiten Mindestanforderung – der asyl-
suchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Aktenein-
sicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu
protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern,
dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachte-
ten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzu-
zeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei es
nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pau-
schalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die
ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar
zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4),
dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforde-
rungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist,
dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1),
dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von
ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Be-
weismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf
die vom BFM gestellten Fragen zum Länder- und Alltagswissen, welche
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ihm anlässlich der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen gestellt wur-
den (vgl. act. A23/19 S. 2 ff.) – nicht derart unplausibel, substanzarm und
widersprüchlich ausgefallen sind, als dass eine Herkunft desselben aus Ti-
bet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte, zumal er jede der Fra-
gen beantwortete, er seinen Angaben zufolge – nebst Tibetisch – auch Chi-
nesisch-Kenntnisse besitzt (vgl. act. A23/19 S. 8) und das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung mithin den Standpunkt vertrat, der Beschwerdefüh-
rer sei in der Lage gewesen, einige geographische Angaben betreffend sei-
nes Heimatdorfes und der näheren Umgebung zu machen (vgl. act. A 24/7
S. 1 3),
dass den vorinstanzlichen Anhörungen zwar die dem Beschwerdeführer
durch das BFM gestellten Fragen sowie dessen Antworten zu entnehmen
sind, indes für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten nicht zu
eruieren ist, wie diese Fragen von ihm hätten beantwortet werden sollen
und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutref-
fenden Antworten hätte kennen müssen, geschweige denn, auf welche län-
derspezifischen Quellen sich das BFM bei seiner Beurteilung abstützte,
dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Ein-
schätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdefüh-
rers vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungs-
grundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur
ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände
vorliegend tatsächlich nachgekommen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am Schluss der einlässlichen münd-
lichen Befragung vom 29. April 2014 die Gelegenheit erteilte, sich zu seiner
Auffassung, wonach "einige Zweifel" darüber bestünden, dass er aus der
von ihm geltend gemachten Region stamme und sich das BFM daher vor-
behalte, die von ihm angegebene chinesische Staatsangehörigkeit auf
"Staat unbekannt" zu ändern, zu äussern (vgl. act. A23/19 S. 16), ohne je-
doch detailliert die ihm im länderspezifischen Kontext konkret vorgeworfe-
nen Falschangaben aufzuzeigen, worin eine Gehörsverletzung zu erbli-
cken ist,
dass – nebst der Nichterfüllung erwähnter Mindeststandards – die Vo-
rinstanz zudem auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist,
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dass sich das BFM hinsichtlich der länderspezifischen Kenntnisse des Be-
schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung darauf fokussiert, zu mo-
nieren, seine Antworten auf Fragen der konkreten Lebensumstände seien
vage, undifferenziert und falsch gewesen, er habe weder sein Dorf näher
noch das Familienbüchlein wahrheitsgetreu beschreiben können und seine
Aussagen zu Alltagsthemen wie die Schule seien tatsachenwidrig ausge-
fallen,
dass mit dieser Begründung nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-
ziehbar aufgezeigt wird, welche konkreten Angaben des Beschwerdefüh-
rers sich im länderspezifischen Kontext aus welchen Gründen als nicht zu-
treffend oder falsch erweisen,
dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz
ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs und den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt hat; die Sache mithin nicht entscheidreif ist,
dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend feh-
lende Entscheidreife – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend
zu erachten sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand
herbeiführen lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens kein Raum besteht,
dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen und
Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom
19. Mai 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1 VwVG im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.
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Seite 13
m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist,
weshalb keine Vertretungskosten angefallen sind, er jedoch geltend macht,
durch die Beschwerdeführung seien ihm Kosten in der Höhe von Fr. 399.60
zu entschädigen, welche für die beglaubigte Übersetzung des auf Be-
schwerdeebene eingereichten Familienbüchleins entstanden seien,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens oblegen hätte, zwecks Nachweis respektive Glaubhaftmachung
der behaupteten Herkunft erwähntes Familienbüchlein einzureichen,
dass die Vorinstanz zwar hätte verlangen können, eine Übersetzung in eine
Amtssprache einzureichen (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass sie jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet
gewesen wäre, das Dokument von Amtes wegen übersetzen zu lassen,
falls der Beschwerdeführer die Kosten für eine Übersetzung nicht hätte auf-
bringen können,
dass dem Beschwerdeführer insofern durch die Beschwerdeführung auf
Beschwerdeebene Kosten erwachsen sind, die hätten vermieden werden
können,
dass jedoch der Partei nur die mit der Beschwerdeführung notwendiger-
weise verbundenen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass solche notwendigen Kosten dem Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten nicht erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: