B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3437/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. März 2009 unter der Identität
B._______, geb. (…), erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz auf dieses Asylgesuch gestützt auf altArt. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) mit Verfügung vom 14. August 2009 nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 24. August 2009 mit Urteil vom 31. August 2009 vollumfänglich abwies
(vgl. das Verfahren D-5321/2009),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Vorinstanz vom 28. Februar
2013 ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, welches vom SEM als
zweites Asylgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 13. Juni
2014 abgelehnt wurde, wobei erneut die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie der Vollzug verfügt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 16. Juli 2014 mit Urteil vom 27. April 2015 abwies (vgl. das Verfahren
D-3999/2014),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 19. April 2016
ein drittes Asylgesuch stellen liess,
dass dabei im Wesentlichen vorgebracht wurde, er sei nach der rechtskräf-
tigen Abweisung seines zweiten Asylgesuchs weiterhin exilpolitisch tätig
gewesen,
dass er verschiedene Kundgebungen/Demonstrationen der iranischen
Volksmudschahedin und befreundeter Gruppierungen (mit-)organisiert
habe,
dass er schon mehrmals als Vertreter seiner Organisation an Parallel-Kon-
ferenzen der Minderheiten teilgenommen habe, welche vom UN-Men-
schenrechtsrat veranstaltet würden,
dass er für die Kundgebungen in E._______ mehrmals bei der Polizei die
nötige Bewilligung eingeholt habe,
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dass sein im Iran lebender Vater ein paar Tage nach einer am 24. Septem-
ber 2015 in E._______ stattgefundenen Kundgebung von Geheimdienst-
mitarbeitern mitgenommen und fünf Tage lang festgehalten worden sei,
wobei man ihn gefragt habe, weshalb sein Sohn in der Schweiz die Volks-
mudschahedin unterstütze,
dass er zudem im Zusammenhang mit dem Bewilligungsgesuch vom
3. Dezember 2015 von der F._______ Polizei zu einer Besprechung einge-
laden worden sei, wobei ihm ein Mitarbeiter der Kriminalpolizei gesagt
habe, man sorge sich um seine Sicherheit, da er sich derart intensiv gegen
das iranische Regime engagiere,
dass damit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, weshalb die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten reichte:
seine Geburtsurkunde, eine Kopie seines iranischen Führerscheins (inkl.
beglaubigte Übersetzung), eine Kopie eines Diploms, zwei Eintrittsbadges
für Sitzungen des UN-Menschenrechtsrates zum Thema „Human Rights in
Iran“ vom 18. September 2015 und 11. März 2016, ein Referenzschreiben
des Komitees der Familien der Bewohner von G._______ vom 22. Mai
2015, ein Referenzschreiben des „Vereins des iranischen Widerstands, An-
hänger der Volksmudschahedin“ vom 21. Mai 2015, eine Unterschriften-
sammlung der Vereinsmitglieder, ein Bestätigungsschreiben des Präsiden-
ten des vorgenannten Vereins vom 13. August 2015, mehrere Fotos von
Demonstrationsteilnahmen, fünf Demonstrationsbewilligungen sowie ein
Internetbericht mit Fotos betreffend eine Veranstaltung in Genf vom April
2015,
dass das SEM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 28. April 2016 – eröffnet am 4. Mai 2016 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen vor-
brachte, der Beschwerdeführer erfülle nicht das Profil einer regimekriti-
schen Person, welche sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigte und
damit das Interesse der iranischen Behörden auf sich ziehe,
dass auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
wonach gegen ihn aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten behördliche Massnahmen im Iran eingeleitet worden wären,
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dass die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern vermöchten,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe insgesamt nicht
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass ausserdem der Wegweisungsvollzug in den Iran durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Mai
2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen
liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Voll-
macht vom 13. April 2016 (Kopie) sowie eine Veranstaltungsbewilligung
vom 23. Mai 2016 (Kopie) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 das
Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a AsylG) abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 22. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. Juni 2016 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist (vgl.
Art. 54 AsylG),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen können, jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden,
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.),
dass in der Beschwerde gerügt wird, der massgebliche Sachverhalt sei
nicht vollständig festgestellt worden, da das SEM in seiner Verfügung die
Warnung durch einen F._______ Polizeibeamten nicht erwähnt habe,
dass es zwar zutrifft, dass das SEM dieses Sachverhaltselement nicht auf-
gelistet hat,
dass die angebliche Warnung durch einen Polizeibeamten indessen nicht
als erhebliches Sachverhaltselement zu qualifizieren ist, zumal diese Mei-
nungsäusserung für die Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Ge-
fährdung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht massgebend ist,
dass die unterlassene Erwähnung in der Verfügung daher keinen relevan-
ten formellen Mangel darstellt und in der Beschwerde im Übrigen diesbe-
züglich auch kein Kassationsantrag gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer sodann zur Begründung seines dritten Asylge-
suchs ausschliesslich auf seine exilpolitischen Aktivitäten verweist, womit
vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch das gel-
tend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz Grund für eine
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zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus
diesem Grund (subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt,
dass im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen
im Ausland unter Strafe gestellt ist und die iranischen Behörden grundsätz-
lich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwa-
chen,
dass iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigen, gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer
allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung
wegen staatsfeindlicher Aktivitäten riskieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon ausgeht, dass die
iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen poli-
tisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und
Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen
bekannt zu machen, zu unterscheiden,
dass somit nicht jede exilpolitische Tätigkeit geeignet ist, eine allgemeine
Verfolgungsgefahr auszulösen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass demnach vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten
entwickelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben,
dass er geltend macht, er habe nach Abschluss des zweiten Asylverfah-
rens erneut an mehreren Kundgebungen gegen das iranische Regime teil-
genommen, wobei Fotos der Veranstaltungen im Internet publiziert worden
seien,
dass er jeweils für die Kundgebungen in E._______ die Demonstrations-
bewilligungen eingeholt habe, zumal er Verantwortlicher für die Veranstal-
tung von Kundgebungen und Demonstrationen des „Vereins iranischer Wi-
derstand, Anhänger der Volksmudschahedin“ sei,
dass er ausserdem an zwei Sitzungen des UN-Menschenrechtsrats zum
Thema „Human Rights in Iran“ teilgenommen habe und Fotos davon im
Internet publiziert worden seien,
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dass aufgrund der Aktenlage vorab festzustellen ist, dass der Beschwer-
deführer vor seiner Ausreise aus dem Iran im März 2009 nicht politisch tätig
war (vgl. dazu insbesondere das Urteil D-3999/2014 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. April 2015, E. 8.3 [betreffend das zweite Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers]),
dass daher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei vor sei-
ner Ausreise von den iranischen Behörden verdächtigt worden, regime-
feindliche Aktivitäten zu betreiben,
dass aufgrund der dargelegten Aktenlage zwar nicht ausgeschlossen wer-
den kann, dass die iranischen Sicherheitsdienste inzwischen von der Per-
son des Beschwerdeführers und zumindest einem Teil seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben,
dass der Beschwerdeführer indessen nach wie vor (vgl. dazu bereits die
entsprechenden Erwägungen im Urteil D-3999/2014 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 27. April 2015) nicht in die Kategorie von Personen fällt,
welche aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und po-
tentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden,
dass es sich bei der Teilnahme an Kundgebungen um eine massentypische
Aktivität von Exiliranern handelt,
dass sich der Beschwerdeführer dabei nicht besonders exponiert hat, zu-
mal er an diesen Kundgebungen nicht als Redner auftrat,
dass er offenbar für die Organisation und teilweise die Sicherheit dieser
Veranstaltungen zuständig war beziehungsweise ist, es sich dabei jedoch
um eine rein administrative Tätigkeit handelt,
dass der Beschwerdeführer hingegen keine ersichtliche Führungsfunktion
innerhalb seiner Organisation innehat,
dass er auch anlässlich der beiden Sitzungen des UN-Menschenrechtsra-
tes den Akten zufolge lediglich als passiver Zuhörer dabei war,
dass daher insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme
vorliegen dürften, wonach das exilpolitische Engagement des Beschwer-
deführers gegen das iranische Regime in quantitativer und/oder qualitati-
ver Hinsicht dasjenige vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigt
und er sich dadurch erheblich exponiert,
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dass sich sein Engagement wie erwähnt primär auf administrative, organi-
satorische Aufgaben sowie die passive Teilnahme an Veranstaltungen be-
schränkt,
dass er hingegen innerhalb der Gemeinschaft der exiliranischen Regime-
gegner nicht die Rolle einer herausragenden und meinungsbildenden Füh-
rungspersönlichkeit einnimmt und offensichtlich auf die inhaltliche Gestal-
tung der von ihm erwähnten Veranstaltungen keinen massgebenden Ein-
fluss hat,
dass daher insgesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht
das Profil eines exponierten Regimegegners erfüllt, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass ihn die iranischen Behörden als ernsthafte Bedro-
hung für das politische System im Iran wahrnehmen,
dass den iranischen Behörden im Übrigen mittlerweile sehr wohl bewusst
sein dürfte, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewer-
ber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensi-
viert wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3),
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer hätte im Falle einer Rückkehr in den Iran aufgrund seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu ge-
wärtigen,
dass an diesem Ergebnis weder die eingereichten Unterstützungs- und Be-
stätigungsschreiben noch die vom Beschwerdeführer erwähnte Risikoein-
schätzung eines F._______ Polizeibeamten etwas zu ändern vermögen,
dass bei dieser Sachlage zudem die unbelegte Behauptung des Beschwer-
deführers, wonach sein Vater im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz vom iranischen Geheimdienst behelligt worden
sei, nicht glaubhaft erscheint,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat diese zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht zu bestäti-
gen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen lässt,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der
Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten ist,
dass auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran schliessen lassen könnten,
zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit ak-
tenkundig – gesunden Mann handelt, welcher eine gute Schulbildung ge-
nossen hat und am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz ver-
fügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei der Rückkehr in
den Iran in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 20. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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