Abtei lung IV
D-3439/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 24. April 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3439/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 15. Oktober 2005 in Richtung Sudan. Am 29. November
2006 sei er von Libyen und Italien herkommend illegal in die Schweiz
eingereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch, wurde dort am 19. Dezember
2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale
Behörde hörte den Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 ausführlich
zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, er sei im September 1992 erstmals durch das
Militär aufgeboten worden und habe zunächst bis im Mai 1994
Nationaldienst leisten müssen. Anschliessend habe er vorübergehend
als Angestellter im Migrationsamt gearbeitet. Im September 1994 sei
er für zwei Monate inhaftiert worden, weil er sich angeblich zu spät für
die obligatorische militärische Grundausbildung gemeldet habe. Diese
Grundausbildung habe er dann von Februar bis Juli 1995 absolviert.
Im September 1996 sei er offiziell aus dem Militär entlassen worden.
Im Rahmen der allgemeinen Mobilmachung sei er jedoch am 28. April
1998 erneut zum Dienst aufgeboten worden. In der Folge habe er
ununterbrochen Militärdienst leisten müssen, wobei er an verschiede-
nen Orten innerhalb Eritreas stationiert gewesen sei. Er habe im Lauf
der Jahre mehrmals seine Entlassung aus dem Dienst beantragt. Er
habe sich ausserdem an Sitzungen zu den Lebensbedingungen der
Soldaten geäussert und beispielsweise gefordert, man solle den
Soldaten mehr Urlaub geben. Als Vorgesetzter hätte er jene Soldaten,
welche zu spät aus dem Urlaub zurückkehrt seien, bestrafen sollen. Er
habe indessen verschiedentlich darauf verzichtet. Als seine eigenen
Vorgesetzten dies bemerkt hätten, hätten sie ihn vermehrt beobachtet
und ihm vorgeworfen, gegen sie zu arbeiten. Einmal hätte er einen
Soldaten bestrafen sollen, bei dem man Schriften sowie eine Kassette
der Pfingstgemeinde gefunden habe. Er habe sich geweigert, den
Soldaten zu bestrafen, da dieser seine Arbeit gut gemacht hätte. Der
Soldat sei daraufhin inhaftiert worden. Am 25. Juli 2002 habe er in
einer Sitzung wieder einmal seine Entlassung aus dem Militär
beantragt. Zur Begründung habe er geltend gemacht, er leide an
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Ohrenproblemen. Ausserdem habe er eine Lizenz für die Betreibung
eines Import-Export-Geschäfts und wolle sich damit selbständig
machen. Seine Vorgesetzten hätten das Gesuch abgelehnt und ihm
gesagt, er solle sich gedulden. Am 26. Juli 2002 sei er verhaftet
worden. Man habe ihm vorgeworfen, die anderen Soldaten zu
beeinflussen. Bei seiner Freilassung am 26. Januar 2003 habe man
ihm nahegelegt, in Zukunft zu schweigen. Er sei danach zu seiner
Einheit zurückgekehrt und habe normal weitergearbeitet. Im Mai 2003
seien die für eine Entlassung aus dem Militärdienst vorgesehenen
Soldaten registriert worden. Sein Name sei jedoch nicht im Register
gewesen. Er habe nachgefragt und vorgebracht, er wolle ebenfalls
entlassen werden. Sein Wunsch sei jedoch erneut abgelehnt worden.
Ebenfalls im Mai 2003 sei sein Gesuch um Erneuerung seiner
Geschäftslizenz abgewiesen worden. Die Behörden hätten es
ausserdem abgelehnt, seine Ohren medizinisch untersuchen zu
lassen. Ende Juli 2005 habe er in Absprache mit dem Stellvertreter
seines Vorgesetzten einem Soldaten einen einmonatigen Urlaub
bewilligt, damit dieser seinen sterbenden Vater habe besuchen
können. Dieser Soldat sei in der Folge desertiert. Am 20. September
2005 sei er ins Büro seines Vorgesetzten zitiert worden. Man habe ihm
vorgeworfen, dem Soldaten den Urlaub bewilligt zu haben, obwohl
dieser bekanntlich bereits früher einmal für eineinhalb Jahre desertiert
und dafür mit zwei Jahren Haft bestraft worden sei. Er sei beschuldigt
worden, einem Deserteur zur Flucht verholfen zu haben. Diese
Anschuldigung hätte er mit seiner Unterschrift bestätigen sollen. Er
habe sich indessen geweigert, das entsprechende Schriftstück zu
unterzeichnen. Er habe gewusst, dass er deswegen festgenommen
werden würde. Deshalb habe er das Militärcamp umgehend verlassen.
In der Folge sei er zunächst nach Asmara gegangen, wo er sich bei
einer Tante versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe. In dieser
Zeit habe das Militär bei seinem Bruder nach ihm gefragt. Am 15.
Oktober 2005 habe er sein Heimatland in Richtung Sudan verlassen.
Er sei ein Gegner der eritreischen Regierung, da es in Eritrea keine
Demokratie, keine Menschenrechte und keine Gerechtigkeit gebe. Er
könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Da er desertiert sei,
würde man ihn erschiessen.
A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der
Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte, einen
Militärausweis, einen Ausweis der Eritrean Liberation Front -
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Revolution Council (ELF-RC), sechs Fotos sowie die Kopie eines
Training Certificate zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. April 2008 – eröffnet am
25. April 2008 – fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es diesbezüglich die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig anerkannte das BFM
jedoch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, stellte in
diesem Zusammenhang die Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
26. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei in Bezug auf die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung
aufzuheben, und es sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 20. Mai 2008 sowie mehrere fremdsprachige Original-Dokumente
bei (eine Bescheinigung betreffend den geleisteten Militärdienst im
Camp Sawa, drei Belege betreffend verkürzte Monatslöhne, eine
Bestätigung betreffend den Militärdienst vom 20. Mai 2002 sowie ein
Zertifikat betreffend einen Managementkurs vom November/Dezember
1998).
D.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 verzichtete der Instruktionsrichter
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid
befunden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die
eingereichten, fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen, andernfalls das Verfahren gestützt
auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt werde.
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E.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung der
angeforderten Übersetzungen ungenutzt verstreichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2008
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem
Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
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Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in
wesentlichen Punkten widersprüchliche, erfahrungswidrige und
unsubstanziierte Angaben gemacht. Beispielsweise habe er in der
Erstbefragung ausgesagt, er habe während der Haft vom Juli 2002 bis
Januar 2003 Zwangsarbeit leisten müssen. Demgegenüber habe er in
der Anhörung vorgebracht, er sei den ganzen Tag in der Zelle
gewesen. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, er habe nie gesagt, dass er
Zwangsarbeit habe leisten müssen. Der Beschwerdeführer habe im
Weiteren ausgesagt, er habe anlässlich seiner Desertion seine
Identitätskarte auf sich getragen. Diese Aussage sei indessen nicht
logisch, da Ausweise in der Regel vom Militär abgenommen würden.
Es sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
das Original seiner Identitätskarte nicht – wie den Militärausweis und
den Ausweis der ELF-RC – im Geldbeutel, sondern im verloren
gegangenen Gepäck mit sich geführt habe. Das Vorbringen, wonach
die Kaserne, aus welcher er desertiert sei, nicht bewacht gewesen sei,
sei ebenfalls erfahrungswidrig. Der Beschwerdeführer habe auf die
Frage, weshalb er erst im September 2005 desertiert sei, unter
anderem geantwortet, er habe seinen Vater nicht allein lassen wollen.
Da der Beschwerdeführer jedoch umgehend ausgereist sei,
widerspreche diese Aussage der Realität. Es sei überdies unlogisch,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Desertion den Bus
benutzt habe. Schliesslich sei festzustellen, dass der
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Beschwerdeführer die Desertion sowie die Flucht aus Eritrea
unsubstanziiert geschildert habe. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien aus diesen Gründen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer
müsse allerdings angesichts seiner illegalen Ausreise und der
Tatsache, dass er im militärdienstpflichtigen Alter sei damit rechnen,
bei einer Rückkehr nach Eritrea dort ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dadurch erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente jedoch
als subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu qualifizieren seien,
sei der Beschwerdeführer von der Asylgewährung auszuschliessen.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
seine Aufgaben, seine Verantwortung und die Probleme, welche er bei
seiner Arbeit und mit seinen Vorgesetzten gehabt habe, durchaus
detailliert und plausibel dargelegt. Bei einer Gesamtbetrachtung sei es
unwesentlich, dass er möglicherweise in der Empfangsstellenbefra-
gung von Zwangsarbeit während der Haft gesprochen habe. Der
Beschwerdeführer habe mehrere Jahre zwangsweise beim Militär
verbracht. Er habe nur das Wichtigste erzählt, da er unzählige Stunden
benötigt hätte, um alles dort Erlebte zu schildern. Es sei
nachvollziehbar, dass er die Flucht ergriffen habe, als man ihm
vorgeworfen habe, einem Deserteur zur Flucht verholfen zu haben. Er
habe bereits in der Befragung erwähnt, dass das Militärlager nicht
richtig bewacht worden sei und es keine strenge Kontrolle gegeben
habe. Im Übrigen habe zur Zeit seiner Flucht aus dem Lager noch kein
Haftbefehl gegen ihn vorgelegen. Die erwähnten Anschuldigungen
seien für den Beschwerdeführer fluchtauslösend gewesen. Zwar habe
er seit längerem die Entlassung aus dem Militärdienst angestrebt und
deswegen bereits in der Vergangenheit Probleme bekommen; jedoch
seien die bisher erlittenen Nachteile nicht ernsthaft und
lebensbedrohlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner
Flucht die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt, weil diese weniger
streng kontrolliert würden als die privaten. Im Übrigen habe er die
heiklen Kontrollpunkte zu Fuss überquert. Dem Beschwerdeführer sei
es gelungen, via seinen Bruder einige Dokumente betreffend seinen
Militärdienst zu beschaffen (vgl. Beschwerdebeilage). Es handle sich
um eine Bestätigung der Grundausbildung, eine Bestätigung der
Spezialausbildung in Militärmanagement sowie eine Bestätigung
seines Vorgesetzten betreffend seine Arbeit beim Militär zuhanden des
Verkehrsamtes. Während der sechsmonatigen Haft sei der Monatslohn
des Beschwerdeführers jeweils mittels Abzugs einer Busse gekürzt
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worden. Dies werde durch die eingereichten Quittungen belegt. Die
Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer kein Deserteur
sei, sei nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer sei im dienstpflichtigen
Alter. Er habe mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit dem
Militärdienst eingereicht. Seine Angaben über das Militärcamp, die
Verlegungen und Einsätze genügten, um die geltend gemachte
Tätigkeit beim Militär plausibel zu machen. Er sei aus dem aktiven
Dienst geflohen und sei somit klarerweise ein Deserteur. In Eritrea
würden Deserteure brutal bestraft. In den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
Nr. 3 sei festgestellt worden, dass die Bestrafung von Dienstverweige-
rern und Deserteuren in Eritrea nicht der legitimen Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht diene, sondern einen absoluten Malus und
damit einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Dem
Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die
von ihm geltend gemachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
5.1 Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche
vom Bundesverwaltungsgericht übernommen und fortgeführt wird, ist
zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in
Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist
als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind
Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung
ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und
desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher konkreter Kontakt zu den
Behörden relevant, aus welchem erkennbar wird, dass die betroffene
Person rekrutiert werden sollte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Zeitpunkt seiner
Flucht aktiv Militärdienst geleistet und sei somit ein Deserteur,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile zu
befürchten habe. Vorliegend ist daher zu untersuchen, ob es glaubhaft
ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea
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aktiv Militärdienst leistete. Zunächst ist in diesem Zusammenhang
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seiner
militärischen Einheit sowie zu seinen Stationierungsorten im Verlauf
seiner Dienstzeit plausibel beantwortete (vgl. A1, S. 1 und 2). Seine
Aufgabe innerhalb seiner Einheit konnte er ebenfalls relativ
substanziiert schildern (vgl. A13, S. 14). Ausserdem reichte er mehrere
Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Militär zu
den Akten. Nach dem Gesagten ist es glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland mehrere Jahre lang
Militärdienst leistete. Allerdings fällt auf, dass keines der vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu belegen vermag,
dass er auch im Jahr 2005 noch im aktiven Militärdienst stand. Diese
Tatsache lässt es als möglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer
bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Militärdienst entlassen
worden war. Für diese theoretische Möglichkeit finden sich in den
Akten indessen keine konkreten Hinweise. Es liegen ebenfalls keine
Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer schon früher als von
ihm angegeben aus dem Heimatland ausgereist und nach Europa
gelangt ist. Andererseits erscheint es mit Blick auf die Gepflogenheiten
der eritreischen Militärbehörden als durchaus wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner mehrfachen Gesuche nicht aus dem
aktiven Militärdienst entlassen wurde; denn er befindet sich nach wie
vor im dienstpflichtigen Alter und verfügt angesichts seiner wie
erwähnt glaubhaft dargelegten, mehrjährigen Tätigkeit beim Militär
über einschlägige und für das Militär nützliche Erfahrung. Es ist
demzufolge nicht unplausibel, dass seine Vorgesetzen kein Interesse
daran hatten, den Beschwerdeführer aus dem Dienst zu entlassen.
Angesichts dessen ist es nicht unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nach
wie vor in aktivem Militärdienst stand. Im Weiteren ist zu berücksichti-
gen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers keine wesentlichen
Widersprüche enthalten. Zwar ist dem BFM insofern Recht zu geben,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Zusammenhang
mit seiner sechsmonatigen Inhaftierung von Zwangsarbeit sprach,
während er in der kantonalen Anhörung auf entsprechenden Vorhalt
hin verneinte, je von Zwangsarbeit gesprochen zu haben. Allerdings ist
dieser (einzige) Widerspruch – welcher im Übrigen durchaus auch auf
ein Missverständnis zurückzuführen sein könnte – für die vorliegend
zentrale Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2005 aus dem
aktiven Militärdienst desertierte, nicht relevant. In diesem Zusammen-
hang ebenfalls nicht relevant ist die vom BFM aufgeworfene (und
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verneinte) Frage, ob es dem "normalen Vorgehen" entspreche, dass
der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte im verloren
gegangenen Gepäckstück aufbewahrt habe, während er andere
Originalausweise (Militärausweis und ELF-Ausweis) in seinem
Geldbeutel mitgeführt habe. Das BFM erachtete die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seiner Desertion als unsubstanziiert und
realitätsfremd. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer brachte widerspruchsfrei und relativ ausführlich
vor, er habe mehrere Entlassungsgesuche gestellt, welche allesamt
abgelehnt worden seien. Er habe jedoch nicht für unbestimmte Zeit
Militärdienst leisten wollen. Ausserdem sei er nicht einverstanden
gewesen mit den Strafen, welche er auf Anordnung seiner
Vorgesetzten hin den fehlbaren Soldaten hätte auferlegen müssen. Da
er sich mehrfach entsprechenden Befehlen widersetzt habe, sei er
seinerseits durch seine Vorgesetzten schikaniert worden. Zuletzt habe
er befürchtet, verhaftet zu werden, weil er sich geweigert habe, die
gegen ihn erhobene Anschuldigung, wonach er einem Deserteur zur
Flucht verholfen habe, unterschriftlich zu bestätigen. Aufgrund dieser
Vorbringen ist die Desertion des Beschwerdeführers ohne weiteres
nachvollziehbar. Es ist im Übrigen auch durchaus plausibel, dass der
Beschwerdeführer erst desertierte, als er sich mit dem erwähnten,
schweren Vorwurf, wonach er wissentlich einem Deserteur zur Flucht
verholfen habe, konfrontiert sah; dies nicht zuletzt deshalb, weil er
seinen alternden Vater nicht alleine in Eritrea zurücklassen wollte (vgl.
A13, S. 15; diese Aussage wurde vom BFM offensichtlich falsch
interpretiert). Den Akten zufolge stand der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt, als er sich aus dem Militärcamp entfernte, nicht unter
Fluchtverdacht; andernfalls hätte sein Vorgesetzter ihn wohl umgehend
verhaften lassen. Im Weiteren war der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge nicht bloss gewöhnlicher Soldat, sondern hatte eine
leitende Funktion inne. Es ist bei dieser Konstellation entgegen der
vom BFM vertretenen Auffassung nicht völlig realitätsfremd, dass er
das Camp verlassen konnte, ohne aufgehalten zu werden. Der Vorwurf
des BFM, wonach der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem
Militärcamp unsubstanziiert geschildert habe, überzeugt nach dem
Gesagten ebenfalls nicht; denn wenn der Beschwerdeführer keine
Schwierigkeiten hatte, aus dem Camp zu entkommen, dann ist es
auch nicht erstaunlich, dass er die Flucht nur relativ knapp und ohne
viele Details schilderte. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers,
er habe anlässlich seiner Flucht ins Ausland den Bus benutzt, spricht
nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe, zumal eine
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flüchtige Person in der Masse der Mitreisenden im Bus besser
untertauchen kann als in einem Privatfahrzeug. Im Übrigen wurde in
der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer den kritischen Grenzübertritt von Teseney nach
Kassala zu Fuss zurücklegte (vgl. A13, S. 16). Das BFM führte als
Argument gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers an, seine Aussage, wonach er anlässlich seiner Flucht aus
dem Militärcamp seinen Identitätsausweis auf sich getragen habe (vgl.
A13, S. 14), sei realitätsfremd, da das Militär in der Regel alle
Ausweispapiere einziehe. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts zufolge trifft es zu, dass die zivilen Dokumente während der
Grundausbildung im Camp Sawa durch das Militär eingezogen
werden. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dass auch dem Beschwerdeführer, welcher bereits mehrere Jahre
Militärdienst leistete und eine höhere Funktion innehatte, seine zivilen
Ausweise abgenommen wurden. Bei dieser Sachlage stellt die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Verlassen des Camps
seine Identitätskarte auf sich trug, kein klares Indiz gegen die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen dar. Eher gegen die Glaubhaftigkeit
der Verfolgungsvorbringen spricht hingegen der Umstand, dass den in
Eritrea verbliebenen Familienangehörigen des Beschwerdeführers den
Akten zufolge im Zusammenhang mit seiner Flucht ins Ausland keine
wesentlichen Nachteile entstanden sind. Seinen Angaben zufolge
fragten die Behörden lediglich einmal seinen Bruder nach seinem
Verbleib (vgl. A13, S. 15). Dies erstaunt insbesondere deshalb, weil
Angehörige von Deserteuren und Refraktären seit dem Jahr 2005
zunehmend schikaniert, verhaftet oder mit hohen Geldbussen bestraft
werden, um dadurch zu erreichen, dass die flüchtige Person nach
Eritrea zurückkehrt, um ihre Angehörigen vor weiteren Behelligungen
zu bewahren. Aufgrund der Aktenlage ist indessen davon auszugehen,
dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers keine
derartigen Nachteile erleiden mussten. Dies weist eher darauf hin,
dass der Beschwerdeführer von den Militärbehörden nicht gesucht
wird und somit möglicherweise entgegen seinen Vorbringen nicht
desertiert ist. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist jedoch
festzustellen, dass bei einer Gesamtbetrachtung diejenigen Argumente
überwiegen, welche für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
sprechen. Es erscheint demnach aufgrund der dargelegten Aktenlage
als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im
Jahr 2005 noch aktiv Militärdienst leistete und somit durch seine
Flucht in die Schweiz desertierte, womit er bei einer allfälligen
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Rückkehr nach Eritrea politisch motivierte, ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
5.3 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG infolge überwiegend
glaubhaft dargelegter Desertion zu bejahen. Somit erfüllt der
Beschwerdeführer entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung
bereits gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die dabei
eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Asylausschlussgründe
im Sinne von Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist
demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. April
2008 ist aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
6.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. April 2008 wird vollumfänglich
aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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