Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3440/2011
Urteil vom 22. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
7. Juni 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 31. Dezember 2008 verliess und nach Aufenthalten (…) und in
B._______ Ende März 2011 nach C._______ (Italien) gelangte, von wo er
via D._______ und E._______ am 5. April 2011 illegal in die Schweiz
einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 28. April 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung
dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, er habe von Anfang an
beabsichtigt, in die Schweiz zu kommen, weil hier die Menschenrechte
am ehesten beachtet würden,
dass in Italien den Leuten nicht das gegeben werde, was ihnen zustehe,
weshalb er in der Schweiz leben möchte,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 28. März 2011 am
17. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A9),
dass die italienischen Behörden jedoch innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 – eröffnet am 9. Juni 2011
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 5. April 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
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Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2011 (Poststempel
vom 17. Juni 2011) ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und mitteilte,
er habe den Nichteintretensentscheid des BFM vom 7. Juni 2011 zur
Kenntnis genommen,
dass er dagegen Beschwerde erheben möchte, es ihm jedoch nicht
möglich gewesen sei, innert der 5-tägigen Frist eine ausführliche
Beschwerde in deutscher Sprache zu verfassen, weshalb er um
Fristverlängerung ersuche,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innert einer Frist
von fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG),
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dass es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, welche
nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Fristverlängerung zwecks Einreichung einer
ausführlichen Beschwerde infolgedessen abgewiesen wird,
dass die Eingabe vom 17. Juni 2011 als Beschwerde anhandgenommen
wird,
dass es sich dabei um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf die insoweit frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Eurodac-Treffer am 28. März
2011 in H._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er im Weiteren angesichts des Umstands, wonach die italienischen
Behörden es unterliessen, sich innert Frist zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers vernehmen zu lassen, davon auszugehen ist, dem
Ersuchen des BFM vom 17. Mai 2011 sei zugestimmt worden
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art.
29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den italienischen Behörden
übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend
zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen,
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dass es dem Beschwerdeführer bei allfälligen Schwierigkeiten offensteht,
sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen
Organisationen zu wenden,
dass sich daher seine Befürchtung, in Italien nicht das zu bekommen,
was ihm zustehe, als unbegründet erweist,
dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass das BFM demnach insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden
hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche
jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Italien
demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: