B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3440/2013
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2013 / N (…).
D-3440/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Glaubensgemeinschaft der
Ahmadi mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab), suchte in
der Schweiz zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann
erstmals am 17. Januar 1996 um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute BFM) stellte mit Verfügung vom 3. April 1997 fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehn-
te das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Erklärung vom 1. April 1997 teil-
ten die Beschwerdeführerin mit, sie wolle die Schweiz verlassen, weshalb
sie ihr Asylgesuch zurückziehe; am 7. April 1997 bestätigte sie, dass sie
keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 1997 erheben wolle.
Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde verliess die Beschwer-
deführerin die Schweiz am 24. April 1997.
B.
B.a Eigenen Angaben gemäss verliess die Beschwerdeführerin Pakistan
erneut am 20. September 2012 und gelangte am 23. September 2012 in
die Schweiz, wo sie am folgenden Tag zum zweiten Mal um Asyl nach-
suchte.
B.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. September 2012,
die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte sie aus,
ihr Ehemann sei am 21. Oktober 2011 verstorben. Als sie das erste Mal in
der Schweiz gewesen sei, sei ihr Haus überfallen worden, weshalb sie in
die Heimat zurückgekehrt sei. Ihre in Kanada lebende Tochter sei auch
gekommen und einige Tage später habe es nochmals einen Überfall ge-
geben. Eines Tages (im Jahr 2005) seien zwei Personen zu ihnen ge-
kommen und hätten 100'000 Rupien verlangt. Ihr anwesender Sohn habe
gesagt, er habe kein Geld, sie sollten wieder gehen. Im Jahr 2011 seien
ihr Mann und sie von vier oder fünf Personen überfallen worden. Ihr Mann
habe mit einer Pistole geschossen, worauf die Räuber geflohen seien.
Nachdem ihr Ehemann verstorben sei, habe sie einem Verwandten na-
mens C._______ ihre Wasserpumpe verkaufen wollen. Dieser habe sie
genommen, aber nichts bezahlt und sie mit dem Tod bedroht. Er habe ih-
ren Besitz verlangt; da sie allein gewesen sei und sich vor C._______ ge-
fürchtet habe, sei sie weggegangen.
B.c Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2013 zu ihren
Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe seit 55
D-3440/2013
Seite 3
Jahren in ihrem Haus in B._______ (Distrikt D._______, Provinz Punjab)
gelebt. Auch ihr Sohn, der seit sechs Jahren in der Schweiz lebe, habe
dort gewohnt. Ihr Ehemann, der jahrelang krank gewesen sei, sei im Jahr
2011 verstorben. Nach seinem Tod hätten sich nebenan wohnende Ver-
wandte – diese bewohnten das Haus ihres in der Schweiz lebenden Soh-
nes – um alles gekümmert. Sie seien zu Lebzeiten ihres Mannes zwei-
oder dreimal überfallen worden. Als eines Nachts zwei Personen über die
Hausmauer geklettert seien, sei sie aufgewacht und habe ihren Mann
geweckt, der mit seiner Pistole geschossen habe, wonach die Eindring-
linge geflohen seien. Beim ersten Überfall habe ihr Sohn versucht, Anzei-
ge zu erstatten. Sie vermute aber, dass die Polizei mit solchen Leuten
zusammenarbeite. Ihr Ehemann habe einem Mann (C._______) aus der
gleichen Sippe 1998 Ackerland und ein Pumpenhaus verpachtet, unter
der Bedingung, dass sie die Hälfte von der Ernte erhielten. Da dieser
nicht korrekt abgerechnet habe, habe sie ihn zu sich bestellt und ihm ge-
sagt, er müsse das Land zurückgeben, falls er nicht korrekt sei. Er habe
ihr gesagt, er gebe nichts zurück und werde sie töten, falls sie weitere
Probleme mache. Sie habe ihre Kinder angerufen, die gesagt hätten, sie
könnten mangels Zeit nicht zu ihr kommen. Sie solle einen Pass organi-
sieren und in die Schweiz reisen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei von
C._______ regelmässig bedroht worden, als sie mit ihm habe abrechnen
wollen. Da sie Ahmadi seien, seien alle gegen sie. Im Jahr 2007 sei ihr
Gebetshaus angegriffen worden, wobei es viele Verletzte und Tote gege-
ben habe. Ihr heute in der Schweiz lebender Sohn sei dabei auch verletzt
worden. Das an C._______ verpachtete Land habe sie einer anderen
Person namens E._______ verpachtet, bevor sie die Heimat verlassen
habe. Da es in Pakistan für eine Frau erniedrigend sei, zur Polizei zu ge-
hen, habe sie dies nicht getan. Als sie einige Tage vor ihrer Ausreise beim
Arzt gewesen sei, sei C._______ mit seiner Mutter gekommen; diese hät-
ten sich mit ihrer Tochter gestritten. Sie habe ihre Tochter zu sich bestellt,
damit ihr diese beim Vorbereiten der Ausreise helfe. Auf Nachfrage gab
die Beschwerdeführerin an, sie sei wegen zu hohen Blutzuckers in ärztli-
cher Behandlung.
B.d Das BFM forderte die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2013 auf,
innert angesetzter Frist einen Arztbericht einzureichen.
B.e Am 23. Februar 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin dem BFM
einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 20. Februar 2013.
D-3440/2013
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 – eröffnet am 18. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2013 die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids und die Asylgewährung beantragen. Eventuali-
ter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzumutbar sei, und sie sei
vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug einer Wegwei-
sung als unzumutbar festzustellen. Der Eingabe lagen mehrere Beweis-
mittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziffn. 2 bis 12).
E.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 20. Juni 2013 auf, bis zum 5. Juli 2013 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
F.
Am 1. Juli 2013 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt.
G.
G.a Am 8. Juli 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver-
nehmlassung an das BFM.
G.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
G.c In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2013 liess die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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Seite 5
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3440/2013
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der pakistanische
Staat über eine Infrastruktur zur Strafverfolgung verfüge. Aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur der
Beschwerdeführerin nicht zugänglich gewesen oder die Behörden nicht
willens gewesen wären, ihr Schutz vor allfälligen Übergriffen zu gewäh-
ren. Der letzte Überfall auf die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise bereits rund ein Jahr zurückgelegen und könne angesichts
des langen Zuwartens im Heimatstaat weder in sachlicher noch in zeitli-
cher Hinsicht als ursächlich für die Ausreise angesehen werden. Die
Probleme mit dem Pächter C._______ hätten gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs nicht mehr bestan-
den, da sie vor ihrer Ausreise einen neuen Pächter gefunden habe. Hinzu
komme, dass diese Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant wären, da es
sich bei einem Vertragsbruch um ein gemeinrechtliches Delikt handle.
Hinsichtlich ihrer Glaubenszugehörigkeit habe die Beschwerdeführerin
keine Vorkommnisse geltend gemacht, die sie persönlich betroffen hätten.
Sie habe davon gesprochen, dass die Ahmadi Benachteiligungen ausge-
setzt seien. Allein die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ah-
madi führe nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da nicht
von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Be-
handlung in Pakistan ansässiger Ahmadi gesprochen werden könne.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sei nicht in
Zweifel gezogen worden, zumal zwei ihrer Söhne in der Schweiz Asyl er-
halten hätten, da sie als Ahmadi verfolgt worden seien. Die Ahmadi wür-
den in Pakistan staatlich verfolgt. Die Verfassung und die Gesetze bilde-
ten Grundlage dafür, dass militante Organisationen Hass gegen die Mit-
glieder dieser Glaubensgemeinschaft schürten. Der Staat bekämpfe und
sanktioniere Übergriffe gegen Ahmadi nicht wie dies im übrigen Rechts-
bereich der Fall sei. Die Situation habe sich in den letzten Jahren massiv
verschlechtert, der Staat toleriere auch die öffentlich gemachten Aufrufe
zur Ermordung von Ahmadi. Der Staat sei für diese Situation verantwort-
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Seite 7
lich, da er den Ahmadi systematisch Schutz verweigere und Polizeistellen
Anzeigen nicht mehr entgegennähmen. Es sei heute in der Regel nicht
möglich, Bemühungen um eine Anzeige zu beweisen. Aus den einge-
reichten Berichten ergebe sich, dass es in Pakistan zu polizeilichen
Übergriffen auf Ahmadi komme, was vor dem Hintergrund der durch ein
entsprechendes gesetzliches Regelwerk geschaffenen Diskriminierungs-
und Verfolgungsmöglichkeiten zu betrachten und zu würdigen sei. Diese
Würdigung müsse zu einer "Grenzziehung" entsprechend der neusten
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EU) vom
5. September 2012 führen. Bei Würdigung der eingereichten Beweismittel
bestehe kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Anforde-
rungen an die Asylgewährung von Art. 3 AsylG erfülle. Dies bedeute keine
Anerkennung einer Kollektivverfolgung, aber eine realistische Grenzzie-
hung, die die staatlichen Massnahmen und die Tolerierung der die Ahma-
di verfolgenden religiösen Gegner richtig bewerte.
4.2.2 Im Rahmen der Anhörung sei die Beschwerdeführerin bei ihren
Aussagen wiederholt unterbrochen worden; eine weitere Darstellung ihrer
Angaben sei verweigert worden. Die Befragerin habe nicht wissen kön-
nen, was sie noch habe sagen wollen. Damit sei ihr das rechtliche Gehör
verweigert worden, zumal es für eine Intervention keinen Anlass gegeben
habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr verboten worden sei, weiter
zu sprechen. Die Handhabung der Gesprächsführung sei willkürlich und
habe darauf abgezielt, sie einzuschüchtern. Man habe ihr gesagt, sie sol-
le nur noch die gestellten Fragen beantworten, wodurch die Befragerin
durch die Wahl der Befragung die Sachverhaltsermittlung habe steuern
können. Sie habe es in der Folge vermieden, Frage zu stellen, die dazu
hätten führen können, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt
hätte darlegen können. Da die Befragerin nicht gewusst habe, was ge-
schehen sei, sei eine solche Fragetechnik unzulässig gewesen. In der
Folge sei die Stossrichtung der Fragen von der sich bei der Befragerin
bereits gefestigten Überzeugung, dass keine Asylgründe vorlägen, be-
stimmt gewesen. Die eingeschüchterte Beschwerdeführerin habe getan,
was ihr befohlen worden sei, und habe zuvor noch auf eine von ihrem
Sohn eingereichte schriftliche Darlegung der Geschehnisse verwiesen.
Die Darstellung der Bedeutung der Verpachtung des Landes an
E._______ mit den Drohungen von C._______ und ihrer Flucht seien
damit ungeklärt geblieben.
4.2.3 Die systematische Verfolgung der Familie der Beschwerdeführerin
könne bei der Beurteilung ihres Asylgesuchs nicht ausser Acht gelassen
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Seite 8
werden. Es sei zwingend, dass Drohungen gegen sie als ernst gemeint
zu beurteilen seien, wenn zuvor bereits zahlreiche Familienmitglieder mit
Drohungen und Übergriffen konfrontiert gewesen und geflohen seien.
Aufgrund dieser Ausgangslage habe sie davon ausgehen müssen, dass
die Drohungen in die Tat umgesetzt würden, was einen unerträglichen
psychischen Druck erzeugt habe. In diesem Zusammenhang sei darauf
hinzuweisen, dass zwei ihrer Söhne in der Schweiz Asyl erhalten hätten.
Ein weiterer Sohn habe in den Niederlanden Asyl erhalten und eine Toch-
ter lebe in Deutschland, weitere Angehörige hätten in Australien und Ka-
nada Asyl erhalten. Die Familie sei fast vollständig vertrieben worden.
Wenn schon die männlichen Familienmitglieder den Nachstellungen nicht
hätten trotzen können, sei dies einer allein stehenden, älteren Frau umso
weniger möglich. Es bestehe ein frauenspezifischer Verfolgungsaspekt,
da Frauen in der pakistanischen Gesellschaft weniger Schutz genössen
als Männer.
4.2.4 Das BFM habe geltend gemacht, in den Aussagen der Beschwerde-
führerin bestünden Widersprüche, habe diese aber nicht bezeichnet.
Deshalb könne sie sich nicht mit Argumenten zu den angeblichen Wider-
sprüchen auseinandersetzen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei
somit verletzt worden. Eine detaillierte Durchsicht der Protokolle ergebe,
dass die Behauptung des BFM nicht zutreffe.
4.2.5 Das BFM mache geltend, dass die Ahmadi durch den pakistani-
schen Staat geschützt würden, und verweise auf ein Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts. Der pakistanische Staat verfüge über eine Struktur
zur Strafverfolgung, namentlich über eine Gesetzgebung und ein Rechts-
und Justizsystem. Straftaten gegen Ahmadi würden aber systematisch
nicht verfolgt, indem Ahmadi in der Regel bereits beim Versuch der An-
zeigeerstattung eingeschüchtert oder bedroht würden. Trotzdem eingelei-
tete Verfahren würden nicht weitergeführt oder eingestellt. Es möge loka-
le Unterschiede geben, aber der Staat unternehme bewusst nichts, um
dem Missbrauch ein Ende zu setzen. Er habe durch die Anti-Ahmadi-
Gesetzgebung vielmehr die Grundlage geschaffen, den systematischen
Missbrauch aufrechtzuerhalten. Die Inaktivität des Staates sei als aktive
Verfolgung zu werten. Letztlich gehe es darum, die Gemeinschaft der
Ahmadi zu marginalisieren und durch permanenten Druck zum Ver-
schwinden zu bringen. Vorliegend sei aufgrund der Vorgeschichte erstellt,
dass bei Übergriffen gegen die Familie kein Rechtsschutz gewährt wor-
den sei. Die Familie sei die einzige aus dem Clan der G._______, die den
Ahmadi angehöre. Dass finanzielle und wirtschaftliche Interessen Einzel-
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Seite 9
ner eine Rolle spielten, ändere nichts daran, dass Grundlage der Verfol-
gung die Religion sei. Ihr verstorbener Ehemann habe immer wieder An-
zeigen eingereicht, die nicht weiterbehandelt worden seien.
4.2.6 Die Beschwerdeführerin habe in der Befragung die Entwicklung, die
zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe, und den feh-
lenden Schutz des Staats dargelegt. Nach dem Tod ihres Mannes, der
sich mit einer Pistole gegen einen Überfall zur Wehr gesetzt habe, sei
dieser Schutz weggefallen, was den Feinden bekannt gewesen sei. Sie
habe damit rechnen müssen, dass die konkreten Drohungen durch den
Pächter in die Tat umgesetzt würden. Im Jahr 1993 sei der Bruder ihres
Ehemannes vom Vater dieses Pächters unter falschen Anschuldigungen
angezeigt und festgenommen worden. Er sei drei Monate inhaftiert und
getötet worden. 2005 habe die "B._______-Katastrophe" stattgefunden,
bei der mehrere Menschen getötet und verletzt worden seien. C._______
habe nach dem Vorbild seines Vaters die Verfolgung wieder aufgenom-
men. Er habe während Jahren keinen Zins für das gepachtete Land be-
zahlt, wogegen sich die Familie nicht habe zur Wehr setzen können. Die
Beschwerdeführerin habe das Land erst an E._______ verpachtet, nach-
dem sie den Entschluss zur Flucht gefasst habe. Sie habe zuvor keinen
Ausweg gesehen, sich den Drohungen von C._______ zu entziehen, zu-
mal sie mit Nachstellungen habe rechnen müssen. Es könne von ihr auf-
grund der prekären Situation nicht verlangt werden, dass sie trotzdem bei
den Behörden hätte intervenieren müssen, da dies nichts genützt hätte.
Die Gefahr, die von C._______ ausgehe, sei durch die Aufhebung der
Pacht konkret geworden. Die Beschwerdeführerin habe unmittelbar dar-
auf reagiert, indem sie die Flucht ergriffen habe. Dieser Zusammenhang
ergebe sich implizit aus ihren Ausführungen, er sei jedoch nicht so klar
dargestellt worden, da sie nur noch die gestellten Fragen habe beantwor-
ten dürfen. Ihre Antwort auf die Frage, was sie von C._______ noch zu
befürchten habe, nachdem das Problem mit den Ländereien gelöst sei,
habe sich einzig auf die zivilrechtliche Seite bezogen. Natürlich sei sie
auch davon ausgegangen, dass sie durch die Flucht ausserhalb dessen
Reichweite sei. Das Problem mit den Ländereien sei so gelöst worden,
dass die Bedingungen eingetreten seien, unter denen C._______ ange-
kündigt habe, dass er sie töten werde. Es hätte ihr auch nichts genützt,
den widerrechtlichen Zustand zu tolerieren, da sie nach dem Tod ihres
Ehemannes weiteren Übergriffen schutzlos ausgesetzt gewesen wäre.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, allein die Zugehörig-
keit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadi führe nicht zur Anerkennung
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Seite 10
der Flüchtlingseigenschaft, da diese für sich noch keinen kollektiven Ver-
folgungstatbestand bilde. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sei nur dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation der
betreffenden Person ein zusätzliches individuelles Gefährdungsindiz er-
gebe. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen könnten diese
Einschätzung nicht umstossen. Die aus dem Jahr 2005 stammenden Do-
kumente bezüglich ihres Sohnes H._______ seien bereits angesichts der
fehlenden Kausalität als Beleg für eine aktuelle Gefährdungssituation
nicht geeignet. Ausserdem habe sie keine Benachteiligungen aufgrund ih-
res Sohnes geltend gemacht. Die Unterlagen zur allgemeinen Situation
der Ahmadi in Pakistan seien als Beleg für eine individuelle Gefährdungs-
situation nicht geeignet. Hinsichtlich der Qualität der Anhörung sei festzu-
halten, dass ihr Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Fluchtgründe zu
ergänzen und allenfalls weitere Gründe anzubringen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM habe implizit einge-
räumt, dass die Kritik und die Darstellung über die Auswirkungen der Be-
fragungstechnik zutreffend seien. Gemäss dem Anhörungsprotokoll sei
nicht neutral gefragt worden, da die Beschwerdeführerin gefragt worden
sei, ob sie alles habe sagen können, was für ihr Asylgesuch wichtig ge-
wesen sei. Dies würde voraussetzen, dass die Befragte die wesentlichen
Kriterien für die Asylgewährung kenne, was nicht der Fall sei. Sie habe
nur vermuten können, dass sie alles Wichtige gesagt habe, und habe
darauf verwiesen, man könne ihr weitere Fragen stellen. Ihr sei somit
nicht Gelegenheit gegeben worden, die Ausführungen zu ergänzen.
5.
Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Beschwerdeführerin sei bei
ihren Aussagen wiederholt unterbrochen und die weitere Darstellung ihrer
Angaben sei ihr verweigert worden, womit ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin
wurde, nachdem sie von ihren Problemen mit C._______ berichtet hatte,
bei der Anhörung gefragt, wann der Streit mit C._______ und dessen
Mutter stattgefunden habe (vgl. act. B9/13 F48), und machte anschlies-
send teilweise Ausführungen ("ich war an diesem Tag nicht zu Hause",
"meine Tochter war zu Hause", "alle in unserem Quartier sind gegen uns,
weil wir Ahmadi sind", "auch unsere Nachbarn sind gegen uns", "ich war
alleine"), die an dieser Frage vorbeigingen. Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Befragerin sie unterbrach und darauf hinwies, sie solle einfach
die Fragen beantworten (vgl. act. B9/13 F49). Auch auf diese Intervention
hin, machte die Beschwerdeführerin wiederum Aussagen ("ich war allein",
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Seite 11
"ich war krank", "keiner, der mich unterstützt", "alle sind gegen uns, ge-
gen mich"), die an der gestellten Frage vorbeizielten. Der erneute Hinweis
der Befragerin, sie müsse allgemeine Ausführungen unterbrechen und die
Beschwerdeführerin solle sie einfach die Fragen stellen lassen (vgl. act.
B9/13 F50), ist in diesem Zusammenhang gesehen nicht zu beanstan-
den. Eine Befragung muss strukturiert werden und Hinweise an die Ge-
suchsteller, sie müssten die gestellten Fragen beantworten, sind je nach
Befragungsverlauf notwendig. Die Befragerin griff nach ihrer Intervention
auch die von der Beschwerdeführerin zur Frage F48/49 gemachten ab-
schweifenden Ausführungen im weiteren Verlauf der Anhörung auf (es
wurden weitere Fragen zum Streit mit C._______ gestellt, die Überfälle
auf das Haus der Beschwerdeführerin wurden thematisiert, sie wurde ge-
fragt, ob sie Schwierigkeiten mit den Behörden oder mit Nachbarn gehabt
habe [insbesondere wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit], und schliesslich
wurde auch ihr Gesundheitszustand angesprochen), weshalb die Bean-
standungen an der Befragungstechnik unberechtigt sind. Dem BFM ist
beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin zum Schluss der Anhörung
Gelegenheit gewährt wurde, sich ergänzend zu äussern. Dabei wurde ihr
nicht nur die Frage gestellt, ob sie alles habe sagen können, was für das
Asylgesuch wichtig sei, sondern auch diejenige, ob es noch nicht erwähn-
te Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprächen.
Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin könne nicht
wissen, was für ihr Asylgesuch wichtig sei, weshalb ihr nicht die Gelegen-
heit geboten worden sei, ihre Ausführungen zu ergänzen, verfängt somit
nicht. Zudem durchlief die Beschwerdeführerin bereits einmal ein Asylver-
fahren in der Schweiz und ihren Söhnen H._______ und I._______ wurde
in der Schweiz Asyl gewährt, sodass sie in dieser Hinsicht nicht als gänz-
lich unbedarft erscheint. Die in der Beschwerde gemachte Unterstellung,
das von der Befragerin gewählte Vorgehen habe offensichtlich darauf ab-
gezielt, die Beschwerdeführerin einzuschüchtern, findet in den Akten kei-
ne Stütze. Ihre Aussage bei der Anhörung, sie brauche dringend einen C-
Ausweis, werde sowieso hier bleiben und nie mehr zurückgehen (vgl. act.
B9/13 S. 9), steht in deutlichem Kontrast zum Bild der eingeschüchterten
Frau, das in der Beschwerde zu zeichnen versucht wird. Schliesslich
meldete auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hin-
sichtlich Beobachtung der Anhörung und dem Protokoll keinerlei Einwän-
de an (vgl. act. B9/13 S. 13).
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
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Seite 12
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im
April 1997 freiwillig nach Pakistan zurückkehrte, nachdem ihr erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz abgelehnt worden war. Damit stellte sie sich wie-
der unter den Schutz ihres Heimatlandes, weshalb Ereignissen, die sich
vor der ersten Asylgesuchstellung in der Schweiz zugetragen haben, im
vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommen kann.
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt,
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten versuchten Einbrü-
che in ihr Haus asylrechtlich nicht relevant sind. Sie gab an, sie wisse
nicht, wer versucht habe, sie zu überfallen, da die Täter vermummt gewe-
sen seien. Vermutlich habe man sie berauben wollen (vgl. act. B9/13
S. 8). Auf Nachfrage – die Befragerin wies darauf hin, dass reiche Leute
oftmals Wächter anstellten – meinte sie, es sei nicht nötig gewesen,
Wächter zum Schutz anzustellen, da ihr Ehemann bewaffnet gewesen sei
und tagsüber viele Kinder gekommen und gegangen seien (die nebenan
wohnende Schwiegertochter ihrer Schwester sei Lehrerin), es sei immer
etwas los gewesen (vgl. act. B9/13 S. 8). Aufgrund der Angaben der Be-
schwerdeführerin kann nicht geschlossen werden, dass den Raubversu-
chen eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive zugrun-
delag. Zudem hat das BFM zutreffend festgehalten, dass die Raubversu-
che, die sich zu Lebzeiten ihres Ehemannes zugetragen hatten, nicht
Grund für ihre Ausreise waren, weshalb diesen schon unter diesem As-
pekt mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs keine
asylrechtliche Relevanz zukommen kann.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin nannte als Hauptgrund für ihre Ausreise
aus Pakistan die von C._______ ausgestossenen Drohungen. Aufgrund
ihrer Ausführungen ist davon auszugehen, dass ihr verstorbener Ehe-
mann zu C._______, einem Mann aus seiner Sippe, ein gutes Verhältnis
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Seite 13
hatte und ihm einen Teil seiner Ländereien verpachtete. Abgemacht wur-
de, dass C._______ die Hälfte der Erträge als Pachtzins zu bezahlen hat-
te (vgl. act. B9/13 S. 4 f.). Gemäss ihren Ausführungen rechnete er je-
doch nicht korrekt ab und zeigte sich auch für eine gütliche Einigung (An-
passung des Pachtzinses je nach Ernte) nicht empfänglich. Die Be-
schwerdeführerin wurde gefragt, seit wann sie von C._______ bedroht
worden sei. Sie gab an, er habe dies regelmässig getan. Jedes Mal,
wenn sie hätten abrechnen wollen, habe er Probleme gemacht und sie
bedroht. Auf die Frage, seit wann er sich nicht mehr an die Vertragsbe-
dingungen gehalten habe, antwortete sie, dass dies seit sieben oder acht
Jahren so gewesen sei (vgl. act. B9/13 S. 5). Als sie nach der Reaktion
von C._______ auf die anderweitige Verpachtung des Landes gefragt
wurde, gab sie an, sie hätten Streit mit ihm und seiner Mutter gehabt.
Diese seien nicht einmal gekommen, um sich zu verabschieden, als sie
Pakistan verlassen habe (vgl. act. B9/13 S. 6).
6.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass diese Antwort die in der Beschwerde
geltend gemachte Todesangst der Beschwerdeführerin als nicht überzeu-
gend erscheinen lässt, ansonsten sie es wohl kaum empfunden hätte,
dass C._______ und seine Mutter sich nicht von ihr verabschiedet hätten,
bevor sie in die Schweiz reiste. Vielmehr ist ihren Aussagen zu entneh-
men, dass sie (und auch ihr verstorbener Ehemann) mit C._______ seit
längerer Zeit Probleme hatten, weil er sich nicht an die geschäftlichen
Abmachungen hielt. Trotz der von C._______ seit längerer Zeit ausge-
stossenen Drohungen – die er offenbar bislang nicht verwirklichte –
liess sich die Beschwerdeführerin nicht einschüchtern und forderte ihn
mehrfach auf, sich korrekt zu verhalten. Sie verlangte von ihm schliess-
lich sogar, das Land zurückzugeben, wenn er sich zukünftig nicht an die
Abmachungen halten wolle. Da sie nach der letzten Unterhaltung mit
C._______ davon ausgehen musste, dass ihre Ermahnungen keinen Er-
folg zeitigen würden, verpachtete sie das fragliche Land einem anderen
Mann aus ihrer Sippe. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass
C._______ die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur
Glaubensgemeinschaft der Ahmadi bedrohte. Er drohte offenbar auch
nicht damit, sie aufgrund der Anti-Ahmadi-Gesetzgebung durch entspre-
chende Anzeige zu diskreditieren und in Schwierigkeiten zu bringen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aus Gewinnsucht nicht bereit
war, den vereinbarten Pachtzins zu bezahlen und der Beschwerdeführe-
rin mit einer gemeinstrafrechtlichen Tat (Tötung aus Gewinnsucht bzw.
Rache) drohte. Ob er sich dabei zu Nutze machte, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine ältere Frau und/oder um eine Ahmadi han-
D-3440/2013
Seite 14
delte, bei der er vermutete, dass sie sich nicht zur Wehr setzen und
nachgeben würde, vermag nichts daran zu ändern, dass seine haupt-
sächliche Motivation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem
der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Verfolgungsmotive lag, wes-
halb die von ihm ausgestossenen Drohungen unbesehen der Frage de-
ren Verwirklichungswahrscheinlichkeit asylrechtlich nicht relevant sind.
6.5
6.5.1 Die Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi sind in Pa-
kistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt.
Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Mus-
limen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale Glaubens-
prinzip des Islams – Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen –
verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadi durch Beschluss der pakista-
nischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausge-
schlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither
wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetz-
buch aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemiepara-
graph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere
auch gegen die Ahmadi richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi
ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher
bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden be-
leidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen
Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Ver-
folgung) auszulösen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4992/2006 vom 10. Mai 2011; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb
S. 25).
6.5.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte, dass alle im Quartier gegen sie
seien, weil sie Ahmadi seien (vgl. act. B9/13 S. 6). Die Frage, ob sie im
Dorf aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit persönlich Schwierigkeiten
gehabt habe, beantwortete sie dahingehend, persönlich habe sie keine
Schwierigkeiten gehabt. Ihr Sohn habe alles geregelt und sei zur Polizei
gegangen (dabei bezog sie sich auf einen Jahre zurückliegenden Erpres-
sungsversuch; Anmerkung des Gerichts). Auf nochmalige Nachfrage sag-
te sie, sie habe wegen der Religion immer Probleme gehabt, alle Leute
im Dorf seien gegen sie. Sie wurde von der Befragerin nochmals darauf
hingewiesen, es gehe darum zu erfahren, ob sie nach dem Vorfall mit ih-
rem Sohn persönlich irgendwelche Konsequenzen habe tragen müssen,
was die Beschwerdeführerin verneinte (vgl. act. B9/13 S. 8). Aufgrund ih-
D-3440/2013
Seite 15
rer Aussagen wird klar, dass sie zwar unter der Abneigung litt, die an-
dersgläubige Dorfbewohner gegenüber den Ahmadi hegten, indessen bis
zu ihrer Ausreise persönlich keinen ernsthaften Übergriffen ausgesetzt
war.
6.5.3 Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermögen die
Würdigung der konkreten Sachlage nicht zu relativieren. Insofern in der
Beschwerde geltend gemacht wird, aus den eingereichten Berichten er-
gebe sich, dass es in Pakistan zu polizeilichen Übergriffen auf Ahmadi
komme, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung
unmissverständlich klar gemacht hat, dass sie bisher keinen behördlichen
Übergriffen ausgesetzt war (vgl. act. B9/13 S. 8). Sie hat auch nach mehr-
facher Nachfrage keine konkreten Ereignisse benannt, bei denen sie per-
sönlich aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt war. Sie verwies auf die allgemeinen Benachteiligungen der
Ahmadi und die Einschränkungen der Religionsfreiheit, machte aber kei-
ne konkreten Vorkommnisse geltend, die als Verfolgungshandlungen zu
qualifizieren wären. Dem rechtsvergleichenden Hinweis in der Beschwer-
de auf ein Urteil des Gerichtshofs der EU vom 5. September 2012 (in den
Rechtssachen C-71/11 und C-99/11) kann für den vorliegenden Fall keine
Bedeutung zukommen. Der Gerichtshof stellte sich wie auch die schwei-
zerischen Asylbehörden auf den Standpunkt, dass nicht jeder Eingriff in
die Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne der jeweils zu
beachtenden Bestimmungen bedeutet. Des Weiteren ging er wie auch die
schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei einem Antragssteller,
der nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen
vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aus-
setzten, begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen könne. Bei der Be-
schwerdeführerin ist indessen gerade nicht davon auszugehen, dass sie
nach einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan religiöse Betätigungen vor-
nehmen wird, die eine Verfolgungsfurcht begründen könnten. Sie gehört
seit Jahrzehnten der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an (vgl. act. A8/5
S. 1) und hat sich offensichtlich nie in einer Art und Weise für ihren Glau-
ben exponiert, die zu einer Verfolgung führte. Es kann deshalb nicht da-
von ausgegangen werden, dass sie nach einer Rückkehr allein aufgrund
der ihrem Umfeld bekannten Glaubenszugehörigkeit oder der Art und
Weise, wie sie ihren Glauben lebt, verfolgt würde.
6.6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die systematische Verfol-
gung der Familie der Beschwerdeführerin könne bei der Beurteilung ihres
Asylgesuchs nicht ausser Acht gelassen werden. In diesem Zusammen-
D-3440/2013
Seite 16
hang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 1996 zu-
sammen mit ihrem Ehemann in die Schweiz gelangte. Bereits damals
verwies sei auf in der Schweiz, den Niederlanden und Deutschland le-
bende Kinder, die als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Nichtsdesto-
trotz kehrte sie im April 1997 freiwillig nach Pakistan zurück, weil sie er-
fahren habe, dass in ihrer Abwesenheit ihr Haus überfallen worden sei
(vgl. act. B3/10 S. 7). Ihr damals in Australien weilender Sohn H._______,
der dort um Asyl nachgesucht habe – sein Gesuch sei abgelehnt worden
–, sei ebenfalls zurückgekehrt. Dieser Sohn verliess Pakistan erneut im
Jahr 2006 und ersuchte in der Schweiz erfolgreich um Asyl. In diesem
Zusammenhang ist nochmals auf die Aussage der Beschwerdeführerin
hinzuweisen, sie habe seit dem erwähnten Vorfall mit ihrem Sohn persön-
lich keine Probleme gehabt. Die Tatsache, dass mehrere ihrer Kinder Pa-
kistan verlassen haben und in verschiedenen Staaten als Flüchtlinge an-
erkannt worden sind, führte vorliegend nicht zu einer Verfolgung der Be-
schwerdeführerin, die verneinte, mit den Behörden ihres Heimatlandes
ernsthafte Schwierigkeiten gehabt zu haben. Die konkreten Probleme, die
sie anführte, bezogen sich auf die – asylrechtlich nicht relevanten – ver-
suchten Raubüberfälle auf ihr Haus und die Drohungen von C._______
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis
zu ihrer Ausreise aus Pakistan keine asylrechtlich relevante Verfolgung
erlitt und eine solche in naher Zukunft nicht befürchten musste. Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auch das Vorliegen
eines unerträglichen psychischen Drucks nicht bejaht werden. Mit diesem
Begriff im Gesetz sollte nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden,
um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asyl-
rechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben,
Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgü-
ter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein men-
schenwürdiges Leben verunmöglichen. Angesichts der von der Be-
schwerdeführerin geschilderten persönlichen Situation kann nicht davon
ausgegangen werden, sie hätte in ihrem Heimatland kein menschenwür-
diges Leben mehr führen können.
6.8 Da der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, erüb-
rigt sich der eventualiter beantragte Beizug der Asylverfahrensakten der
beiden Söhne (H._______ und I._______) der Beschwerdeführerin. In der
Stellungnahme wird erwähnt, dass ein weiteres Mitglied aus der "Familie"
der Beschwerdeführerin namens J._______ mit ihrem Ehemann und den
Kindern nach Sri Lanka geflohen sei; man werde diesbezüglich eine Bes-
D-3440/2013
Seite 17
tätigung nachreichen. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Ausreise
einer von der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren nicht erwähnten
Verwandten Rückschlüsse auf ihre konkrete Situation zulässt, erübrigt es
sich, eine entsprechende Bestätigung abzuwarten.
6.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylge-
such mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage er-
übrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und der
Stellungnahme näher einzugehen, zumal diese nicht zu einem anderen
Entscheid zu führen vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen er-
füllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten
und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), wes-
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Seite 18
halb es sich erübrigt, das Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse zu prü-
fen.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2 Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand-
punkt, aufgrund des im Arztzeugnis vom 20. Februar 2013 diagnostizier-
ten Krankheitsbildes und der in Pakistan zur Verfügung stehenden Be-
handlungsmöglichkeiten sei keine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin ersichtlich. Sie sei finanziell gut situiert und sei von im Nachbar-
haus lebenden Verwandten und ihrer in Lahore lebenden Tochter unter-
stützt worden, weshalb ihr eine Rückkehr zuzumuten sei.
9.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Pakistan
habe sich für Ahmadi weiter verschlechtert. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe im Urteil E-4992/2006 vom 10. Mai 2011 aus der Tatsache,
dass der dortige Gesuchsteller aus einer Gegend in Pakistan gestammt
habe, in der es vermehrt und gehäuft zu Übergriffen auf Ahmadi komme,
den Schluss gezogen, dass sich daraus eine exponierte Stellung in der
pakistanischen Ahmadi-Gemeinschaft ergebe. Berücksichtige man das
Alter der Beschwerdeführerin und die fehlende Unterstützung durch eine
eigene Familie, müsse auch die medizinische Notlage bejaht werden.
9.4 Der schwierigen Lage, der die Ahmadi in Pakistan ausgesetzt sind,
wird praxisgemäss dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zuge-
hörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird,
wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung
vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann
anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden
Asylbewerbers ein zusätzliches – das heisst über die schwierige Alltags-
lage der Ahmadi hinausgehendes – individuelles Gefährdungsindiz ergibt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4992/2006 vom 10. Mai
2011 E. 7.3; EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229).
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Seite 19
9.4.1 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Lage der Ah-
madi sich in den letzten Jahren mit der zunehmenden Islamisierung in
Pakistan verschärft hat. Gemäss diversen Berichten stieg die Zahl der
Übergriffe, Tötungen und Festnahmen von Ahmadi in den letzten Jahren
kontinuierlich an. Am 28. Mai 2010 kam es zu zwei Terroranschlägen auf
Ahmadi in Lahore/Punjab, bei welchen insgesamt 86 Menschen ums Le-
ben kamen und 124 verletzt wurden (vgl. U.S. Department of State, Inter-
national Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010, S. 1 und 8
ff.; Amnesty International Report 2010, Pakistan, S. 250 und 252 f.). Auch
seither sind immer wieder Übergriffe auf Ahmadi und deren Institutionen
zu verzeichnen, wobei die Behörden meist nicht oder nur unzureichend
intervenieren (vgl. U.S. Commission on International Religious Freedom,
Annual Report 2012, März 2012, S. 120 ff.; U.S. Department of State, In-
ternational Religious Freedom Report 2012 Executive Summary, 20. Mai
2013). Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Punjab und somit
aus einer der Provinzen (Punjab, Sindh), in denen die Übergriffe auf Ah-
madi vermehrt vorkommen. Sie stammt zudem aus der Ortschaft
B._______, wo am (…) ein Attentat auf das Gebetshaus der Ahmadi ver-
übt wurde, bei dem mehrere Personen getötet bzw. verletzt wurden.
9.4.2 Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass
ihre Situation als nunmehr allein stehende Witwe schwieriger geworden
ist. Zwar leben ihre verheiratete Tochter in der nicht allzu weit entfernten
Stadt Lahore und im Nebenhaus die Schwiegertochter ihrer Schwester,
die sich teilweise um sie kümmern konnten, indessen können ihr diese
Personen keinen Schutz vor allfälligen Behelligungen durch den erbosten
C._______ bieten. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerde-
führerin und ihres Gesundheitszustandes kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sie sich durch Wegzug in eine andere Region Pakistans
dieser Situation entziehen könnte. Aufgrund ihrer Erkrankung bedarf sie
einer relativ engmaschigen medizinischen und sozialen Betreuung, die ihr
in der Schweiz von der Familie ihres hier lebenden Sohnes in Zusam-
menarbeit mit der sie behandelnden Ärztin geboten wird (vgl. act. B11/5).
9.4.3 Insofern liegt bei der Beschwerdeführerin eine individuell-konkrete
Situation vor, die über das allgemeine Unzumutbarkeitsindiz der Zugehö-
rigkeit zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft in Pakistan hinausgeht und
aufgrund derer eine Gefährdung nach Art. 83 Abs. 4 AuG anzunehmen
ist.
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Seite 20
9.4.4 Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Pakistan erweist
sich demnach in Anbetracht der gesamten Umstände als unzumutbar.
9.5 Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf allfällige Aus-
schlussgründe von der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung
einer vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist bezüglich des Eventualantrags gut-
zuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, die Beschwerde-
führerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei Konstellationen wie der vorliegenden wird bei der Kosten- und
Entschädigungsfrage praxisgemäss von einem hälftigen Durchdrin-
gen/Unterliegen ausgegangen.
11.2 Nachdem die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde, soweit die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Weg-
weisung betreffend, unterliegt, sind ihr die reduzierten Kosten von
Fr. 300.– für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und
werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.– sind ihr zurückzuerstatten.
11.3 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
ist die reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der mass-
geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in An-
wendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin
diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
der Gewährung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung abgewie-
sen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird sie gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013 wer-
den aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin
vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– ge-
deckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.– werden der Be-
schwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: