Abtei lung IV
D-3441/2009
D-3442/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 29. April 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3441/2009 / D-3442/2009
Sachverhalt:
A.
Am (...) suchte (...), in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nach. Mit
Verfügung vom (...) stellte das Bundesamt fest, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete den Vollzug an.
Gegen diese Verfügung liess (...) am (...) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde (...) erheben.
B.
B.a Die Beschwerdeführerinnen (...) – ethnische Serbinnen aus (...) –
verliessen eigenen Angaben zufolge Kosovo am (...) auf dem Landweg
und gelangten über ihnen unbekannte Länder am (...) unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten sie (...) um
Asyl nach. Am (...) wurden sie (...) erstmals befragt. Am (...) wurden
sie, (...), in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört.
B.b (...) machte im Wesentlichen geltend, sie sei ständig von
Kosovoalbanern bedroht worden. Im Jahr (...) seien ihr zwei Kühe und
eine Motorpumpe gestohlen worden. Am (...) sei ihr Ehemann von fünf
oder sechs maskierten Personen angegriffen und geschlagen worden.
Am selben Tag hätten Kosovoalbaner sie aufgefordert, ihr Haus in (...)
nie mehr zu betreten. Deshalb sei sie zusammen mit ihren
Familienangehörigen ins Nachbardorf (...) gezogen. Daraufhin sei ihr
Haus vom Kosovoalbaner B. besetzt worden. Am (...) beziehungsweise
(...) habe ihr Ehemann das Haus für 22'500 Euro an B. verkauft, da er
sich mit seiner Familie in Serbien habe niederlassen wollen. B. habe
sofort eine Anzahlung von 10'000 Euro geleistet. Die Restanz wäre bis
(...) zahlbar gewesen, sei indes nicht geleistet worden. Auch als sie in
(...) wohnhaft gewesen seien, sei sie wiederholt auf der Strasse von
Kosovoalbanern beschimpft, beleidigt und mit dem Tod bedroht
worden. Vom (...) bis (...) habe sie sich mit einem – gemäss Ab-
klärungen des BFM von der Schweizer Botschaft in (...) am (...)
ausgestellten – Touristenvisum in der Schweiz aufgehalten. Nach ihrer
Rückkehr von dort habe sie sich zusammen mit einem Begleiter
erfolgos zu B. Nach (...) begeben, um die Kaufpreisrestanz abzuholen.
Dabei sei sie von B. beziehungsweise mehreren Hausbewohnerinnen
angegriffen, an den Haaren gepackt, beschimpft und geschlagen
worden, während ihr Begleiter von Männern mit Eisenstangen
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verprügelt und dabei verletzt worden sei. Aus diesen Gründen und
aufgrund der unsicheren Lage in Kosovo habe sie ihre Heimat am (...)
zusammen mit (...) erneut in Richtung Schweiz verlassen. Zur
Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Hauskaufvertrag vom (...)
und zwei Fotos zu den Akten, auf denen (...) mit einem blutunter -
laufenen linken Auge abgebildet ist. Zum Nachweis ihrer Identität
reichte sie eine Identitätskarte in Kopie – das Original befinde sich zu
Hause – sowie einen Heimatschein ein.
B.c (...) machte im Wesentlichen geltend, (...) sei am (...) von
Kosovoalbanern verprügelt und wiederholt mit dem Tod bedroht
worden, weshalb er seine Heimat im (...) verlassen habe. Sie selbst sei
in Kosovo immer wieder beschimpft, belästigt, provoziert und auch mit
dem Tod bedroht worden. Kosovoalbaner aus dem Nachbardorf hätten
Steine gegen ihr Haus geworfen und ihr gedroht, sie in kleine Stücke
zu zerreissen. Deshalb habe sie keine Bewegungsfreiheit mehr gehabt.
Auch (...) seien misshandelt worden. Am (...) seien sie aus ihrem Haus
in (...) vertrieben worden und hätten seither bei Verwandten im
Nachbardorf (...) gewohnt. Vom (...) bis (...) habe sie mit einem –
gemäss Abklärungen des BFM von der Schweizer Botschaft in (...) am
(...) ausgestellten – Touristenvisum bei (...) in der Schweiz aufgehalten.
Am (...) sei (...) nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz bei einem Treffen
mit dem albanischen Käufer ihres ehemaligen Hauses schwer
verprügelt worden. Aus diesen Gründen habe sie Kosovo am (...)
zusammen mit (...) erneut in Richtung Schweiz verlassen. Zum
Nachweis ihrer Identität reichte sie eine serbische Identitätskarte
(Licna carta) im Original sowie einen Geburtsschein und einen
serbischen Führerausweis in Kopie zu den Akten.
B.d Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerinnen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
C.
Mit separaten Verfügungen vom 29. April 2009 – eröffnet am 30. April
beziehungsweise am 1. Mai 2009 – stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auf eine Prüfung der Glaub-
haftigkeit verzichtet werden könne. Die geltend gemachten Be-
helligungen, Drohungen und Misshandlungen seien als Übergriffe
Dritter zu werten. Diese Übergriffe stellten Straftaten dar, welche von
den heimatlichen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt
würden. Im vorliegenden Fall könne den Behörden ausgebliebene
Schutzgewährung nicht vorgeworfen werden. Aus dem zu be-
urteilenden Sachverhalt ergebe sich nämlich, dass die Beschwerde-
führerinnen nicht um Schutz bei den heimatlichen Behörden ersucht
hätten. Dieses Unterlassen erklärten sie hauptsächlich damit, dass die
Polizei bei einer allfälligen Anzeige untätig bleibe, da alle Polizisten
Albaner seien. Dieser Erklärungsversuch sei jedoch nicht über-
zeugend, zumal auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben
internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige
des Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantierten. Indem
sich die Beschwerdeführerinnen nicht um den Schutz der Behörden
gekümmert hätten, hätten sie den Behörden auch die Möglichkeit ge-
nommen, zu ihren Gunsten einzugreifen. In Kosovo sei es in den ver-
gangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf An-
gehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, ge-
kommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen aus-
gegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und
militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung United Nations
Interim Administration in Kosovo (UNMIK) soll sukzessive von der EU-
Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
sowie der KPS garantierten die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die
neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, welche den Minder-
heiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicher-
heitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minder-
heiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar
sowie flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktio-
nierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheits-
kräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige würden geahndet.
Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
im vorliegenden Fall asylrechtlich nicht relevant. Daran vermöchten
auch der Hauskaufvertrag und die zwei Fotos, welche als Beweismittel
eingereicht worden seien, nichts zu ändern. Für Serben aus den süd-
lichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative
im Norden Kosovos. Deshalb erübrige sich eine weitergehende Aus-
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einandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrecht-
lich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Der Wegweisungsvollzug
sei zulässig, zumutbar und möglich. Zwar könne eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerinnen in (...) aufgrund deren ethnischer
Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden. Es bestehe jedoch eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Norden Kosovos. Es könne
davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführerinnen
möglich sei, sich allenfalls dort eine Existenzgrundlage aufzubauen.
Der Wegweisungsvollzug dorthin sei demnach in der Regel als
zumutbar zu erachten. Für Serben bestehe aber grundsätzlich auch
eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung
aus dem Jahr 2006 sei der Kosovo integraler Bestandteil Serbiens,
weshalb Angehörige der serbischen Minderheit aus Kosovo als
serbische Staatsangehörige betrachtet würden, bei den
diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Die Inan-
spruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien, wo sie der Mehr-
heitsethnie angehörten, sei den Beschwerdeführerinnen somit eben-
falls zumutbar. (...), dessen Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht noch hängig sei, habe schon zuvor beabsichtigt, sich in
Serbien niederzulassen, wo er über nahe Verwandte verfüge. Zudem
lebten (...) der Beschwerdeführerinnen und (...), mit deren finanzieller
Unterstützung sie rechnen könnten, in der Schweiz. Somit sei es den
Beschwerdeführerinnen möglich, sich für den Fall, dass die Be-
schwerde (...) abgewiesen würde, in Serbien niederzulassen und dort
eine neue Existenz aufzubauen. Rein soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei,
stellten keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen nach Serbien oder in
den Norden Kosovos als unzumutbar erscheinen liessen. Der
Wegweisungsvollzug sei mit demjenigen (...) zu koordinieren.
D.
Mit separaten Eingaben vom 27. Mai 2009 (Datum der Poststempel) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerde-
führerinnen unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es seien die an-
gefochtenen Verfügungen in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Gleichzeitig wurde je eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Auf die
inhaltlich identischen Begründungen wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit separaten Zwischenverfügungen vom 2. Juni 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können.
Gleichzeitig wurde auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ver-
zichtet und die Entscheide über die Gesuche um Erlass allfälliger Ver-
fahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert (Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerden ist einzutreten.
3.
Die Verneinungen der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnungen der
Asylgesuche sowie die Wegweisungen an sich blieben vorliegend un-
angefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisungen (Art. 44
AsylG).
4.
4.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-
instanz in den angefochtenen Verfügungen festzustellen, dass die Be-
schwerdeführerinnen, die aufgrund der Aktenlage als Staats-
angehörige der Republik Kosovo zu betrachten sind, infolge ihrer
serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet
der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04,
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit ver-
fügen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom
15. April 2010 E. 6.4.2). Sie sind Besitzer serbischer Identitätskarten.
(...) besitzt zudem einen serbischen Führerschein. Asylsuchende, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz
eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, des-
sen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden
können (D-7561/2010 a.a.O. E. 6.5.1). Die Beschwerde-führerinnen
können sich aufgrund ihrer serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien
niederlassen. Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführerinnen drohe
in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, liegen keine vor.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
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gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.3.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zu-
treffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechts-
kräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
4.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise
nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
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weisen). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage im Norden Kosovos oder in Serbien lässt den
Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die aus (...) stammenden
Beschwerdeführerinnen über eine zumutbare Zufluchtsalternative
sowohl im Norden Kosovos als auch in Serbien verfügen. Nachstehend
wird daher das Bestehen einer Zufluchtsalternative in Serbien geprüft.
4.4.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage ist festzustellen, dass in Serbien keine Kriegs- oder Bürger-
kriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liesse. Der Voll-
zug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in
Kosovo nach Serbien ist grundsätzlich zumutbar (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil D-7561/2008 vom 15. April 2010
E. 8.3.2). Mithin erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ent-
gegnungen in den Beschwerden einzugehen.
4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen in Serbien aus
individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein
könnten. Dabei sind gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1996 Nr. 2
statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bei der
Beurteilung einer alternativen Zufluchtsmöglichkeit, an die naturge-
mäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung
in die Heimatregion, im konkreten Einzelfall folgende Kriterien zu be-
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rücksichtigen (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 8.3.3 ff. insbesondere
E. 8.3.3.6):
- Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind
hier in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schul- und
Berufsbildung und -erfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch
Kenntnisse mitzuberücksichtigen sind, welche sie sich allenfalls im
Rahmen ihres Aufenthaltes in der Schweiz angeeignet hat. Gerade
diese Faktoren fördern die für eine Integration erforderliche Flexibilität
in besonderem Masse. Je besser die Kenntnisse der Sprache am Zu-
fluchtsort sind und je höher der Ausbildungsgrad ausfällt, desto
günstiger werden sich diese Umstände auf die Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums auswirken.
- Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Allfällige Beziehungen zum Zu-
fluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der
asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren
Aufenthalten (insbesondere auch Arbeitsstellen) der betroffenen
Person selber am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese in-
dessen erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernsthaft ins Gewicht
fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und
Freunden zu berücksichtigen. Dabei kann bei engen verwandtschaft -
lichen Verhältnissen die Unterstützungsbereitschaft von Verwandten je
nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden.
Bezüglich Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen
ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Be-
ziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben,
wenn der Ort, zu dem Beziehungen bestehen, durch überdurch-
schnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minder-
heiten gekennzeichnet ist.
- Soziale Integration: Bei diesem Kriterium sind Geschlecht, Zivilstand,
Alter, die Frage Einzelperson / Familie, Anzahl und Alter der Kinder,
die vorhandenen finanziellen Mittel, allfällige Sprachkenntnisse des
nicht erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder, der allgemeine
Gesundheitszustand und die allgemeine familiäre Situation zu be-
achten.
In casu ist festzuhalten, dass (...) bereits zuvor beabsichtigt hat, sich
in Serbien niederzulassen. Seine Beschwerde wird mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen, wobei der
Wegweisungsvollzug zu koordinieren ist. Damit erübrigt sich eine
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formelle Verfahrensvereinigung, weshalb der entsprechende Antrag in
der Beschwerde abzuweisen ist. Zudem ist auf die weiteren Er-
wägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den an-
gefochtenen Verfügungen sowie auf die Ausführungen im Urteil (...) zu
verweisen, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend er-
weisen (vgl. (...) sowie Sachverhalt, vorstehend Bst. C).
Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die
einen Wegweisungsvollzug nach Serbien aus individuellen Gründen
als unzumutbar erscheinen liessen. Die Entgegnungen der Be-
schwerdeführerinnen in den Rechtsmitteleingaben, sie hätten sich
noch nie länger in Serbien aufgehalten geschweige denn dort ge-
arbeitet, sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht ge-
eignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Der Vollständigkeit
halber anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerinnen über
serbische Indentitätskarten verfügen (vgl. D-7561/2008 a.a.O.
E. 8.3.3.4).
4.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Serbien als zumutbar. Damit erübrigt sich eine Überprüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden Kosovos.
4.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerde-
führerinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Serbien entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführerinnen verpflichtet sind, sich bei den heimatlichen
Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
4.6 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungs-
vollzüge zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Ver-
fügungen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sach-
verhalte richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten
abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wären deren Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem sich die Beschwerden jedoch zum Zeitpunkt ihrer An-
hängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen haben und aufgrund
der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, sind die in den Beschwerden
vom 27. Mai 2009 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt -
lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und ist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
In Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrens-
kosten erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen im Doppel (...)
- das BFM, (...) (per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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