B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3441/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. Mai 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank
durch das SEM ergab, dass er am 28. Juni 2015 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht hatte,
dass am 6. Juni 2019 – im Beisein der dem Beschwerdeführer zugewiese-
nen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt-
fand,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er wolle nicht nach Ita-
lien zurück, weil es dort keine Arbeit gebe und weil er mit seinem Kopf
Probleme habe,
dass er an einer (…) leide und mit (…), (…) und (…) behandelt werde,
dass er in Italien ausserdem mit einer Machete bedroht worden sei,
dass ein älterer Bruder in Italien lebe, der über eine Aufenthaltsbewilligung
verfüge, mit dem er sich aber gestritten habe,
dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Juni 2019 um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden diesem
Ersuchen am 20. Juni 2019 ausdrücklich zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2019 – tags darauf eröffnet – in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2019 – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustel-
len und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Ver-
fahren zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und als vor-
sorgliche Massnahme die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuwei-
sen seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er unter Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
(sich teilweise bereits in den vorinstanzlichen Akten befindlichen) medizini-
sche Unterlagen – sofern für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass ein Blick in die in elektronischer Form vorliegenden vorinstanzlichen
Akten durch das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Beschwerde
ergab, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des zuständigen
Bundesasylzentrums vom 2. Juli 2019 seit jenem Tag verschwunden ge-
wesen war,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers daher mit Zwischenver-
fügung vom 8. Juli 2019 – tags darauf eröffnet – aufgefordert wurde, innert
drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete
Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzin-
teresse hervorgeht, verbunden mit der Androhung, bei ungenutztem Frist-
ablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. Juli
2019 (recte: 10. Juli 2019) dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, der
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Beschwerdeführer befinde sich seit dem 9. Juli 2019 wieder in seiner Asyl-
unterkunft,
dass sie ausserdem um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Erklä-
rung über sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bis zum 16. Juli
2019 ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin am 15. Juli 2019 den Vollzug der Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort
einstweilen aussetzte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
16. Juli 2019 – gleichentags als Telefax beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen – weitere Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt
machte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal sich der
Beschwerdeführer gemäss Auskunft seiner Rechtsvertreterin seit dem
9. Juli 2019 wieder in seiner Asylunterkunft aufhält (vgl. auch Akten SEM
A 41/1),
dass angesichts dessen nicht weiter auf das Gesuch um Erstreckung der
Frist zur Einreichung einer Erklärung über sein fortbestehendes Rechts-
schutzinteresse einzugehen ist,
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dass im Beschwerdeverfahren zwar die Sprache des angefochtenen Ent-
scheides (vorliegend Italienisch) massgebend ist, indessen das Verfahren
in einer anderen Amtssprache geführt werden kann, wenn die Parteien
eine solche verwenden (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdeschrift – in deutscher Sprache geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass – wie bereits erwähnt – ein Abgleich der Fingerabdrücke des Be-
schwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am
28. Juni 2015 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Juni 2019 um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 20. Juni
2019 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog,
es gebe keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwach-
stellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen,
dass Italien nämlich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann, Italien
komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch anzunehmen ist, Italien anerkenne und schütze weiterhin die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
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dass an der konstanten Rechtsprechung zur Situation in Italien auch in Be-
rücksichtigung des inzwischen erlassenen Salvini-Dekrets grundsätzlich
festzuhalten ist (vgl. Urteile des BVGer D-2513/2019 vom 28. Mai 2019
E. 8.1; F-2058/2019 vom 6. Mai 2019 E. 5; E-1489/2019 vom 3. April 2019
E. 6.2; F-1299/2019 vom 22. März 2019),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass zwar die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017
vom 6. März 2018 E. 5.3.1),
dass der Beschwerdeführer indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor allem auf seinen
Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegen-
stehe,
dass er im Wesentlichen geltend macht, bereits die aktenkundigen ärztli-
chen Unterlagen respektive seine Medikation würden auf akute bezie-
hungsweise schwerwiegende psychische Störungen (…) und mithin auf
seine hohe Vulnerabilität hindeuten,
dass der medizinische Sachverhalt indes nicht ausreichend – durch eine
psychiatrische Fachperson – abgeklärt worden sei, wobei darauf hinzuwei-
sen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz im beschleu-
nigten Verfahren betreffend die Abklärungen des medizinischen Sachver-
halts bereits mehrfach gerügt habe,
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dass – insbesondere unter Hinweis auf das Salvini-Dekret – weiter ausge-
führt wird, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im besten Fall in
einem der grösseren Aufnahmezentren untergebracht werden könne, wo
er nur noch eine auf das Minimum reduzierte ärztliche Betreuung erhalten
werde, obwohl er womöglich auf eine spezifischere ärztliche beziehungs-
weise psychiatrische Betreuung angewiesen sein werde,
dass sodann – mit Blick auf das Dekret 142/2015, gemäss welchem eine
Person ihren Anspruch auf Unterbringung verliere, wenn sie das Zentrum
ohne Meldung verlasse – nicht ausgeschlossen werden könne, dass dem
Beschwerdeführer der Zutritt zu einem Aufnahmezentrum verwehrt werden
könnte oder er zumindest in einer ersten Phase nach seiner Ankunft in Ita-
lien ohne Unterkunft wird leben müssen, was wiederum seinen ohnehin
bereits labilen Gesundheitszustand verschlechtern könnte,
dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung ausserhalb der Aufnahme-
zentren für Asylsuchende mit hohen administrativen Hürden verbunden
und problematisch sei,
dass somit angesichts der mangelhaften Bedingungen für verletzliche Asyl-
suchende in Italien nicht ausgeschlossen werden könne, dass es aufgrund
der schweren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei ei-
ner Rücküberstellung nach Italien zu einer Verweigerung medizinischer
Versorgung und Obdachlosigkeit komme, die an Folter respektive un-
menschlicher oder erniedrigender Behandlung grenze und einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstelle,
dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vor Ausfällung ihres Entschei-
des sorgfältig hätte überprüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Italien
tatsächlich Zugang zu medizinischen Behandlungen für seine konkreten
Beschwerden erhalten werde,
dass sie dadurch und angesichts des Umstandes, dass sie in der ange-
fochtenen Verfügung nur in ungenügender Weise auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangen sei,
ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe,
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nach
geltender Rechtsprechung zwar nicht mehr ein fortgeschrittenes oder ter-
minales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), sondern auch vorliegen kann, wenn eine
schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener
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medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfron-
tiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem
Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen
würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember
2016, 41738/10, §§ 180 – 193 m.w.H.),
dass im Falle des Beschwerdeführers – ohne seine psychischen Be-
schwerden zu verharmlosen – nicht von einer solchen Situation ausgegan-
gen werden kann,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, Italien
verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu welcher der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie Zugang
habe,
dass es insbesondere auch zu Recht darauf hinwies, dass der Beschwer-
deführer bereits seit vier Jahren in Italien gelebt habe und sich keine Hin-
weise darauf ergeben würden, dass er in Italien keine adäquate Behand-
lung erhalten habe respektive ihm eine solche in Zukunft verweigert werde,
dass vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich ist, inwiefern eine genauere
Abklärung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Zulässigkeit der Überstellung allenfalls zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen vermocht hätte,
dass den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Urtei-
len des Bundesverwaltungsgerichts andere Konstellationen zugrunde la-
gen, so dass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermag,
dass, soweit der Beschwerdeführer argumentiert, das SEM hätte aufgrund
seiner Vulnerabilität von den italienischen Behörden konkrete Garantien für
eine gebührende Aufnahme verlangen müssen, festzuhalten ist, dass dies
in Anbetracht aller Umstände zur Bejahung der Zulässigkeit einer Überstel-
lung nicht notwendig war,
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sinngemäss
auf das Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12)
vom 4. November 2014 beruft,
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dass der EGMR in diesem Urteil zum Schluss kam, dass Überstellungen
nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Le-
bensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, im Fal-
le von Familien mit minderjährigen Kindern allerdings vorgängig besondere
Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung,
Betreuung und medizinischen Versorgung der Beschwerdeführenden ein-
zuholen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht später in einem Grundsatzurteil zum
Schluss kam, die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze (Einholung
von individuellen Garantien als Zulässigkeitsvoraussetzung) für die Über-
stellung von Familien und Kindern seien nicht auf weitere Kategorien von
besonders verletzlichen Personen anzuwenden (vgl. BVGE 2017 VI/10
E. 5.5 ff. m.w.H.),
dass die Rügen, das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt res-
pektive seine Untersuchungspflicht verletzt, nach dem Gesagten unbe-
gründet sind,
dass sodann angesichts der ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen
zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers nicht von ei-
ner Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden kann, weshalb
auch diese Rüge unbegründet ist,
dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache daher abzuweisen
ist,
dass der in der Eingabe vom 16. Juli 2019 gestellte Antrag, wonach die
Vorinstanz anzuweisen sei, den Beschwerdeführer so rasch als möglich zu
weiteren psychologischen Abklärungen an eine psychologische / psychiat-
rische Fachperson zu verweisen, nach dem Gesagten ebenfalls abzuwei-
sen ist,
dass im Übrigen die Vorinstanz – wie sie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten hat – dem Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen
sowie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO
vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige
Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbrochene und angemes-
sene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann,
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dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf eben-
falls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass – insbesondere unter erneutem Hinweis auf die vierjährige Aufent-
haltsdauer des Beschwerdeführers in Italien, wobei er sich gemäss Aus-
führungen in der Beschwerde seit Oktober 2017 illegal dort aufgehalten
habe, und mangels konkreter Hinweise in den Akten – kein Grund zur An-
nahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen fehlenden
Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen
in eine existenzielle Not geraten,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An-
wendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen
Ermessensspielraum verfügt, dem Bundesverwaltungsgericht in diesem
Zusammenhang jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl.
BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreift, wenn das SEM das ihm
eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – die massgeblichen
Parameter des Einzelfalles in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt
hat, nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1
‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass damit der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ge-
genstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: