B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-344/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, LL.M., Rechts-
anwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2016 / N (…).
D-344/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 28. März 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder
am 10. Februar 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellte. Am 5. März 2013 wurde sie summarisch befragt und am 3. Ap-
ril 2014 einlässlich zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie
sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______, Gemeinde B._______, dem Bezirk C._______ in der Präfektur
D._______ in der Provinz E._______ in Tibet. Ihr Vater sei im Februar 2008
nach Lhasa gegangen, habe demonstriert und sei seither verschwunden.
Am Morgen des 9. März 2012 sei sie mit einer Freundin nach D._______
gefahren. Am späten Abend hätten sie an einer Kreuzung in der Stadtmitte
Plakate aufgehängt. Am 10. März 2012 hätten sie in D._______ an einer
Demonstration gegen die Chinesen teilgenommen. Kaum habe die De-
monstration angefangen, sei bereits die Polizei eingeschritten. Ihre Freun-
din habe Steine gegen die Polizisten geworfen. Am 13. März 2012 habe
die Nachbarin beziehungsweise Nonne, F._______, sie informiert, dass die
Chinesen in der Region einen Demonstranten festgenommen hätten. Am
15. März 2012 sei sie nochmals gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass
ihre Freundin festgenommen worden sei. Aus Angst vor einer Festnahme
habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Sie sei via G._______,
H._______ und I._______ am 28. März 2012 illegal nach Nepal ausgereist.
Nach der Ausreise sei die Polizei bei ihr zu Hause erschienen und habe
ihre Mutter gefragt, wo sie sei. Ihre Freundin habe sie verraten. Die Polizei
habe ihre Dokumente beschlagnahmt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug – unter Ausschluss einer
solchen in die Volksrepublik China – an.
C.
Mit Urteil D-4308/2014 vom 2. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde vom 31. Juli 2014 gut, hob die Verfügung vom
27. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück.
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Zur Begründung führte es mit Verweis auf BVGE 2015/10 im Wesentlichen
aus, dass die Vorinstanz auch bei der von ihr neu eingeführten Methode
der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie – bei der nicht
mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua durchgeführt, sondern im Rah-
men der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter respektive die
Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und
zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt würden – verpflichtet
sei, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwer-
deinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, an-
sonsten der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt würden. Vorliegend seien die Mindestanforderungen an die
neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibeti-
scher Ethnie (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 ff.) nicht erfüllt, weshalb die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
D.
In der Folge ordnete das SEM am 17. Februar 2016 eine länderkundlich-
kulturelle sowie eine linguistische Analyse durch einen Experten der Fach-
stelle Lingua an. Am 2. Mai 2016 fand ein telefonisch geführtes Gespräch
statt, das aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf kam der Experte in seinem
Analysebericht vom 21. Juni 2016 zum Schluss, dass die Beschwerdefüh-
rerin "sehr wahrscheinlich" nicht, wie von ihr angegeben, im Autonomen
Gebiet Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
E.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Lingua-Analyse und
machte ihr den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen
Person bekannt.
F.
In ihrer Eingabe vom 6. Juli 2016 nahm die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihre damalige Rechtsvertreterin, Stellung zu den Ergebnissen der
Lingua-Analyse. Zudem ersuchte sie das SEM um einen Terminvorschlag
um das aufgenommene Telefoninterview abzuhören und um eine weitere
Durchführung einer Sprachanalyse mit einer sachverständigen Person mit
Analyse-Gebiet West-Tibet.
G.
Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge eingeladen, am 16. August
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2016 in den Räumlichkeiten des SEM in Bern-Wabern die Aufzeichnung
des Gesprächs anzuhören, das als Grundlage für die Lingua-Analyse ge-
dient hatte.
H.
Mit Schreiben vom 1. September 2016 informierte die Einwohnerkontrolle
von J._______ das SEM über die Integrationsbemühungen der Beschwer-
deführerin und legte hierzu verschiedene Kurszertifikate und Arbeitsbestä-
tigungen bei.
I.
Mit Schreiben vom 10. September 2016 wandte sich die Betreuerin der Be-
schwerdeführerin, K._______, an das SEM und äusserte sich dabei unter
anderem auch zum Lingua-Telefongespräch, an welches sie die Beschwer-
deführerin begleitet habe. Zudem teilte sie zwei Telefonnummern von zwei
Personen aus D._______ in Tibet mit, die die Familie der Beschwerdefüh-
rerin kennen und von einer Person aus L._______, die den Bruder der Be-
schwerdeführerin kennt.
J.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 – eröffnet am 17. Dezember 2016
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 10. Februar 2013 erneut ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug – unter Aus-
schluss der Volksrepublik China – an.
K.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 liess die Beschwerdeführerin, handelnd
durch ihren Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung Beschwerde erheben.
In dieser wurde in der Hauptsache erneut beantragt, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin festzustellen und das Asylgesuch gutzuheissen; eventuell sei sie
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässig-
keit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur hin-
reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem
beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
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Seite 5
L.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 stellte die zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte die Beschwer-
deführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM
Gelegenheit, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen, die Ak-
ten zu vervollständigen und der Beschwerdeführerin ergänzende Aktenein-
sicht zu gewähren.
M.
Am 9. Februar 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter eine Fürsorgebestätigung vom 25. Januar 2017 ein.
N.
Am 17. Februar 2017 nahm das SEM Stellung zur Beschwerde. Mit Ein-
gabe vom 28. Februar 2017 replizierte die Beschwerdeführerin mittels ih-
ren Rechtsvertreter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, das Herkunftsgutachten
habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im
Gebiet D._______ im autonomen Gebiet Tibet, sondern wahrscheinlich in
der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozi-
alisiert worden sei. So habe die sachverständige Person ihre Kenntnisse
zu den Bereichen administrative Einteilung, Distanzen, Geografie und
Klöster, Schulwesen, Landwirtschaft, Personalausweise und Diverses un-
tersucht. Die sachverständige Person habe dabei festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur ange-
gebenen Heimatregion habe nachweisen können. Sie habe einige Ortsna-
men gekannt, aber ihre vorgebliche Heimatgemeinde im falschen Kreis
verortet, deren Namen ortsunüblich ausgesprochen und eine seit Langem
obsolete administrative Bezeichnung verwendet. Ihre Distanzangaben
seien ebenfalls unzutreffend gewesen. Sie habe den Namen eines Flusses
in ihrer Heimat gekannt und gewusst, dass der weltberühmte Berg Kailash
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im Kreis Purang liege. Es sei ihr bekannt, wann die meisten Pilger den
Kailash besuchen würden und dass bei ihrem Heimatort ein Kloster liege.
Ihre Angaben zur Landwirtschaft seien aber nur zum Teil nachvollziehbar.
Ihre Darstellung des Schulwesens sei grösstenteils unzutreffend und ihre
Ausführungen zum Personalausweis nur zum Teil korrekt. Gemäss der
sachverständigen Person müssten die von ihr nachgewiesenen landes-
kundlich-kulturellen Kenntnisse nicht zwingendermassen vor Ort in Tibet
erworben worden sein, sondern hätten auch erlernt werden können. Ihre
Kenntnisse seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend
oder lückenhaft gewesen, wobei bei einer einheimischen Person mit dem
angegebenen Alter sowie dem angegebenen sozialen, ethnischen und Tä-
tigkeitshintergrund nicht mit diesen spezifischen Lücken zu rechnen sei.
Zudem habe die sachverständige Person eine linguistische Analyse vorge-
nommen. Dabei habe sie festgestellt, dass die Sprache der Beschwerde-
führerin auf den drei Ebenen der Analyse – Phonetik / Phonologie, Mor-
phologie und Lexikon – nur wenige Gemeinsamkeiten mit dem D._______-
Tibetischen (M._______ oder C._______) aufweise. Stattdessen enthalte
sie eine Mischung aus solchen Merkmalen, aber auch zahlreichen Merk-
malen des Lhasa-Dialektes oder der exiltibetischen Koine, sowie verschie-
denen anderen inner- und aussertibetischen Dialekten wie zum Beispiel
Formen, die in Indien oder Nepal belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit
der sie in Nepal und der Schweiz wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei,
möge eine gewisse Beeinflussung erklären, aber es scheine nicht plausi-
bel, dass eine Sprecherin des D._______-Tibetisch in insgesamt etwa drei
Jahren ihren Heimatdialekt zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils
aufgebe. Die vorhandenen Übereinstimmungen mit einem D._______-Di-
alekt, beispielsweise auf der Ebene der Morphologie, könnten darauf hin-
deuten, dass ihre Familie aus dieser Gegend stamme. Sie verfüge auch
über praktisch keine Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer
Bewohnerin Tibets in ihrem Alter entspreche.
Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu ihrem mangelnden
Alltagswissen und zu ihren sprachlichen Eigenheiten vermöge die Be-
schwerdeführerin der Analyse der sachverständigen Person wenig entge-
genzusetzen, was deren Einschätzung in Frage stellen könnte. In der Stel-
lungnahme vom 6. Juli 2016 habe sie ausgeführt, sie verfüge über einen
tiefen Bildungsstand, da sie nie in eine öffentliche Schule gegangen sei.
Auch sei sie der Auffassung, sie habe ihre Heimatgemeinde richtig verortet
und benannt. Betreffend der Ortsbezeichnungen habe sie die ursprüngli-
chen Ortsbezeichnungen genannt, wobei ihr Änderungen der Ortsnamen
nicht bekannt seien. Bezüglich der Distanzangaben habe sie festgehalten,
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sie sei selbst nie nach Lhasa gereist und habe deshalb lediglich wiederge-
geben, was sie von ihrem Bruder und ihrem Vater gehört habe. Hinsichtlich
der unkorrekten Angaben zum Schulwesen sei zu berücksichtigen, dass
sie nie eine öffentliche Schule besucht habe, es in ihrer Umgebung keine
Schule gebe und sie zu Hause ihre kranke Mutter gepflegt habe. Betreffend
die Landwirtschaft verfüge sie nur über lückenhafte Kenntnisse, da ihr Bru-
der sich intensiv um die Landwirtschaft gekümmert habe und sie neben der
Pflege der Mutter und der Haushaltsführung nur einfache Arbeiten in der
Landwirtschaft übernommen habe. Bezüglich des Personalausweises
habe sie um konkrete Angaben gebeten, sich aber nach Erhalt konkreterer
Angaben nicht mehr dazu geäussert. Zudem habe sie festgehalten, dass
seit der Ausstellung ihres Personalausweises mehrere Jahre vergangen
seien, weshalb sie sich nicht mehr detailliert an den Ausstellungsprozess
erinnern könne. Ihre fehlenden Chinesisch-Kenntnisse begründe sie damit,
dass sie in einer abgelegenen Region gewohnt habe, sie nie eine Schule
besucht habe und unter der dortigen Bevölkerung nicht Chinesisch gespro-
chen werde. Bezüglich der linguistischen Analyse habe sie festgehalten,
die befragende Person habe während dem Interview Ü-Tsang-Dialekt und
nicht wie sie Töke-Dialekt gesprochen, weshalb es zu Verständigungs-
schwierigkeiten gekommen sei. Des Weiteren habe sie festgehalten, dass
aufgrund des Werdegangs der sachverständigen Person – sie sei vor allem
auf Zentraltibet, Amdo und Kham spezialisiert – fraglich sei, welcher Be-
weiswert der Sprachanalyse zukomme.
Hierzu sei anzumerken, dass die sachverständige Person die Aussagen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angegebenen geografi-
schen und sozio-ethnischen Herkunft evaluiert habe. Ihre Angaben, wo-
nach sie nie eine öffentliche Schule besucht und ein tiefes Bildungsniveau
habe, sei von der sachverständigen Person somit bei der Evaluation ihrer
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse berücksichtigt worden. Des Weite-
ren habe die sachverständige Person im Lingua-Bericht festgehalten, dass
die Verständigung zwischen Interviewerin und Probandin gut gewesen sei.
Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass anfangs des Telefonge-
sprächs explizit darauf hingewiesen worden sei, dass sie ihren Heimatdi-
alekt sprechen und sich nicht der interviewenden Person anpassen solle,
was sie gemäss ihrer Stellungnahme korrekterweise gemacht habe. Ihre
Kritik an der sachverständigen Person, welche unter anderem auf dem von
der befragenden Person gesprochenen Dialekt basiere, lasse zudem da-
rauf schliessen, dass sie fälschlicherweise davon ausgehe, dass es sich
bei der Interviewerin und der sachverständigen Person um die gleiche Per-
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son handle. Es handle sich hierbei jedoch um zwei verschiedene Perso-
nen, wobei die sachverständige Person einen linguistischen Hintergrund
vorweise und zur Analyse ihrer Sprache tibetische Vergleichsdialekte aus
D._______ benutzt habe. Betreffend die falschen Distanzangaben sei fest-
zuhalten, dass sich diese nicht auf die Distanz zwischen Lhasa und dem
von ihr angegebenen Heimatdorf betreffe, sondern Distanzangaben in der
von ihr angegebenen Heimatgemeinde und deren näheren Umgebung,
also somit um Distanzen, welche eine Person mit ihrem Hintergrund ken-
nen sollte. Bezüglich ihre unzutreffenden Aussagen zum Schulwesen sei
festzuhalten, dass trotz dem von ihr geltend gemachten tiefen Bildungs-
stand Grundkenntnisse zum tibetischen Schulwesen erwartet werden
könne, zumal es entgegen ihren Aussagen in B._______ eine staatliche
Grundschule gebe. Auch erkläre ihre gemäss der Stellungnahme geringe
Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht, weshalb sie nicht nachvollziehbare
Aussagen zur Landwirtschaft in ihrer Heimatregion gemacht habe, da es
sich bei den angesprochenen Themen um Wissen handle, welches durch-
aus zum Allgemeinwissen eines Bauern in D._______ gezählt werden
könne und keine komplexen Abläufe oder Ähnliches betreffe. Auch ihr Ar-
gument, wonach sie nie zur Schule gegangen sei und es in ihrer Heimat-
region nicht viele Chinesen gebe, vermöge ihre fehlenden Chinesisch-
Kenntnisse nicht zu erklären, da ihr persönliches Profil der sachverständi-
gen Person bekannt gewesen sei und diese trotzdem zum Schluss gekom-
men sei, dass es eher unwahrscheinlich sei, dass eine Person mit ihrem
Profil über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Zudem sei hier festzuhal-
ten, dass sie in ihrer Stellungnahme mehrmals erwähne, sie sei nie zur
Schule gegangen. Dies wiederspreche jedoch ihrer Aussage in der Befra-
gung im EVZ, wo sie geltend gemacht habe, sie habe drei Jahre eine nicht-
staatliche tibetische Schule in B._______ besucht. Aufgrund der Sprach-
und Herkunftsanalyse der sachverständigen Person sowie mangels Aus-
sagen ihrerseits, welche ihre lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gege-
benheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie
nicht – wie von ihr geltend gemacht – von Geburt bis Anfang 2012 im Au-
tonomen Gebiet Tibet gelebt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch
das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Tibetischen Büros
in Genf vom 2. Juli 2014 nichts zu ändern. So lasse sich diesem Dokument
nichts Konkretes in Bezug auf ihre Staatsangehörigkeit und ihre Sozialisie-
rung entnehmen. Zudem gehe aus diesem Schreiben auch nicht hervor,
worauf sich das Tibetische Büro stütze, um ihre tibetische Abstammung
festzulegen.
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Im Weiteren seien die Schilderungen ihrer Asylgründe rudimentär, unsub-
stantiiert und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie anlässlich der Be-
fragung angegeben, in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2012 bei einer
Tante ihrer Freundin übernachtet zu haben. Demgegenüber habe sie an-
lässlich der Anhörung angegeben, die Nacht bei der Grossmutter ihrer
Freundin verbracht zu haben. Bei diesem Widerspruch könne es sich nicht
wie auf der Beschwerdeebene geltend gemacht, um ein sprachliches Miss-
verständnis handeln. Das tibetische Wort für Grossmutter könne zwar als
Anrede für eine ältere Person gebraucht werden, anlässlich der Anhörung
wurde es jedoch in der Genitivform verwendet. In der Genitivform habe es
nur die Bedeutung Grossmutter. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sie
auf diesen Widerspruch angesprochen, anlässlich der Anhörung angeführt
habe, sie habe bei der Befragung nicht von einer Tante gesprochen. Ihre
Erklärung für diesen Widerspruch anlässlich der Anhörung widerspreche
jedoch ihrer Erklärung auf Beschwerdeebene, wo sie angeführt habe, es
handle sich bei der Person um die leibliche Tante ihrer Freundin und nicht
um die Grossmutter. Ferner mache sie anlässlich der Befragung geltend,
sie habe niemanden gesehen und es seien keine weiteren Personen an-
wesend gewesen, während sie und ihre Freundin die Plakate aufgehängt
hätten. Im Rahmen der Anhörung habe sie hingegen zu Protokoll gegeben,
sie hätten noch andere Personen gesehen, welche ebenfalls Plakate auf-
gehängt hätten. Auch auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe sie er-
klärt, anlässlich der Befragung keine solche Aussage gemacht zu haben.
Sie habe auch da angegeben, dass weitere Personen anwesend gewesen
seien, welche ebenfalls Plakate aufgehängt hätten. Aufgrund solch abwei-
chender Aussagen in zentralen Aspekten ihres Asylgesuches könnten ihre
Vorbringen nicht geglaubt werden.
Wie erwähnt, sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik
China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer An-
kunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestünden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen könne und sie deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Das Asylgesuch sei demnach abzulehnen.
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4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2003 Nr. 4 E. 7 stelle die Lingua-Analyse bloss eine techni-
sche Auskunft und kein Gutachten dar. Die von der Vorinstanz verwendete
Bezeichnung als Gutachten sei daher unzutreffend. Es falle auf, dass sich
die Vorinstanz darauf fokussiere, Widersprüche oder angebliche unklare
Aussagen hervorzuheben ohne sie den – vorliegend in hoher Zahl vorlie-
genden – glaubhaften, detaillierten, konkreten Aussagen gegenüberzustel-
len. Diese seien auch emotional gut nachvollziehbar und würden einem
klaren Darlegungsschluss folgen. Bereits anlässlich des rechtlichen Ge-
hörs sei geltend gemacht worden, dass sich die Beschwerdeführerin und
die Telefonbefragerin nicht gut verstanden hätten. Die Befragerin habe je-
weils mehrmals nachfragen müssen, weil sie den Töke-Dialekt der Be-
schwerdeführerin nicht verstanden habe. Aufgrund dieser unterschiedli-
chen Dialekte habe sich die Beschwerdeführerin zur Not teilweise Wörter
des Exiltibetischen bedient, da die Kommunikation sonst nicht funktioniert
hätte. Die Einschätzung der sachverständigen Person, dass sich die Be-
fragerin und die Beschwerdeführerin gut verstanden hätten, gehe klar fehl.
Auch sei anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden,
dass die Beschwerdeführerin ihren Akzent durchgehend gesprochen habe.
Sie sei vielmehr aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten von ihrem
Akzent abgewichen und habe Wörter benutzt, welche unter schweizeri-
schen Exiltibetern verbreitet seien. Natürlich hätte es ihr mehr genützt,
wenn sie das Interview trotz Verständigungsschwierigkeiten ausschliess-
lich in ihrem Heimatdialekt geführt hätte. Dass dies wichtiger gewesen sei,
als ein verständliches Interview, habe die Beschwerdeführerin aber damals
nicht gewusst. Dass es sich dabei nicht um eine Schutzbehauptung handle,
zeige das Schreiben in den Asylakten der zuständigen Sozialbetreuerin der
Beschwerdeführerin, K._______, welche die Beschwerdeführerin an das
Telefoninterview begleitet habe: „Die Übersetzerin am Telefon, die die Fra-
gen gestellt habe, spreche leider nicht ihren Dialekt aber ich denke dass
A._______ sich diesmal gut habe erklären können.“ Eine Sprachanalyse
basierend auf einem Interview, in welchem die Beschwerdeführerin auf-
grund von Verständnisschwierigkeiten auf exiltibetische Wörter zurückgrei-
fen müsse, sei selbstverständlich nicht zweckmässig. Daher könne vorlie-
gend nicht auf die Einschätzung der sachverständigen Person abgestützt
werden. Weiter sei zu bedenken, dass die sachverständige Person gemäss
ihrem Werdegang vor allem auf Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet spe-
zialisiert sei. Die Beschwerdeführerin stamme jedoch aus dem äussersten
West-Tibet nahe der indischen Grenze. Es sei daher höchst fraglich, inwie-
fern diese Person zur Beurteilung von westtibetischen Akzenten qualifiziert
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sei. Man unterscheide ungefähr 50 zum Teil sehr unterschiedliche tibeti-
sche Sprachen. Entsprechend könne aus der angefochtenen Verfügung
entnommen werden, dass die sachverständige Person die Sprache der Be-
schwerdeführerin nicht selbst spreche und zur Analyse „Vergleichsdialekte
aus D._______“ benutzt habe. Es sei jedoch völlig offen, inwiefern der
Töke–Dialekt der Beschwerdeführerin mit anderen Dialekten aus
D._______ vergleichbar sei. Somit komme der Sprachanalyse der sach-
verständigen Person vorliegend keinen Beweiswert zu. Sowohl von der
Lingua-Sachverständigen als auch von der Vorinstanz werde vorgebracht,
es sei eher unwahrscheinlich, dass eine Person mit ihrem Profil über keine
Chinesisch-Kenntnisse verfüge. Die Region, aus welcher die Beschwerde-
führerin stamme, sei sehr abgelegen, wenig besiedelt und eher unterent-
wickelt. Daher bestünden weniger Berührungspunkte mit den Chinesen als
in anderen Gebieten von Tibet. Wie die Gesuchstellerin schon ver-
schiedentlich ausgesagt habe, habe sie nie eine Schule besucht, mit Aus-
nahmen von drei Jahren der Freiwilligen-Schule im Dorf, bei welcher je-
doch nur Tibetisch gesprochen worden sei. Auch werde unter der dortigen
Bevölkerung nicht Chinesisch gesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht
habe im Urteil E-4695/2016 [recte: E-4696/2016] festgehalten: „Auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann kein Chinesisch
sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in
China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele
Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (mit
zahlreichen Hinweisen).“ Damit sei auch diese Einschätzung der sachver-
ständigen Person widerlegt, was ebenfalls an deren Qualifikation zweifeln
lasse. Bezüglich der Sprache sei letztlich noch darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Interviews bereits seit über vier
Jahren ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt habe, und nicht seit ungefähr
drei Jahren, wie dies in der Lingua-Einschätzung fälschlicherweise ge-
nannt werde. Zudem habe die Beschwerdeführerin niemanden in der
Schweiz, der ihren Dialekt spreche und auch Kontakt zur Familie bestehe
nicht. Somit sei sie gezwungen mit Landsleuten ausschliesslich das exilti-
betische Koine zu sprechen, was ihren zurzeit gesprochenen Akzent mas-
siv beeinflusse. Wer jemals selber die Sprachkreise gewechselt habe,
wisse dass die Annahme von neuen Prägungen sich nicht wirklich rück-
gängig machen lasse. Betreffend die angeblich falschen Distanzangaben
könne ohne Akteneinsicht auch keine Stellung genommen werden. Falls
die sachverständige Person aufgrund einer Analyse von Landkarten zu die-
sem Schluss gekommen sei, seien zumindest die Karten zu edieren. Sie
habe zudem keine Schulbildung genossen. Es falle ihr daher schwer, Dis-
tanzen zu schätzen. Mit „keine Schulbildung“ sei gemeint, dass sie nie eine
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Seite 13
öffentliche Schule besucht habe. Es handle sich folglich offensichtlich nicht
um einen Widerspruch, wie dies in der angefochtenen Verfügung vermerkt
worden sei. In der angefochtenen Verfügung werde nun ohne Quellenan-
gabe geltend gemacht, dass es in B._______ eine staatliche Grundschule
gebe. Die Beschwerdeführerin sei sich aber zu 100% sicher, dass es zu-
mindest bis zu ihrer Ausreise im März 2012 keine öffentliche Schule in ih-
rem Heimatdorf gegeben habe. Die betreffenden Country of Origin Infor-
mation (COI) Angaben der Vorinstanz seien zu edieren, mindestens jedoch
dem Gericht offenzulegen. Die sachverständige Person sei ausgewiese-
nermassen keine Expertin für West-Tibet. Somit müsse ihre Information auf
COI basieren, welche offenzulegen seien, ansonsten eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliege, falls diese COI-Angabe von Seiten der Vo-
rinstanz stamme. Nebst den Zweifeln an der Herkunft der Beschwerdefüh-
rerin habe die sachverständige Person diverse Punkt aufgezählt, welche
für die geltend gemachte Herkunft sprächen. So habe sie einige Ortsna-
men sowie den Namen des Flusses gekannt, sowie den Berg Kailash rich-
tig verortet. Zudem habe sie gewusst, wann die meisten Pilger den Berg
besuchen und dass es ein Kloster in der Nähe ihres Heimatdorfes gebe.
Auch anlässlich der Anhörung habe sie ihr detailliertes Wissen zur Heimat
bewiesen und diverse Klöster namentlich genannt. Auch das Bundesver-
waltungsgericht sei zur Auffassung gekommen, dass die Antworten der Be-
schwerdeführerin zum Länder- und Alltagswissen nicht als unplausibel,
substanzarm oder widersprüchlich zu taxieren seien. Es sei kaum denkbar,
dass sie all diese Informationen im Nachhinein erlernt habe und kaum so
lebensnah hätte erklären können, wie sie dies anlässlich der Anhörung ge-
macht habe. Die sachverständige Person komme zu keinem eindeutigen
Urteil. Wie bereits anlässlich der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2014 gel-
tend gemacht, handle es sich um ein sprachliches Missverständnis, da
man eine ältere Frau auf Tibetisch respektvoll „Oma“ nenne. Die Tante der
Freundin sei etwa zwischen 60 und 65 Jahre alt gewesen. Nachdem der
Übersetzer dann ständig von der Grossmutter der Freundin gesprochen
habe, habe die Beschwerdeführerin dann tatsächlich nicht interveniert, weil
sie es nicht als sonderlich relevant betrachtet habe, ob es nun die Tante
oder die Grossmutter der Freundin gewesen sei. Tatsächlich handle es sich
nicht um einen bedeutenden Aspekt der geltend gemachten Asylgründe.
Während des Anklebens des Plakats habe sie geglaubt, in der Nähe Per-
sonen zu bemerken. Da es dunkel gewesen sei, habe sie sich nicht sicher
sein können. Bei der Aussage anlässlich der Befragung handle es sich of-
fensichtlich um einen Protokollfehler. Der Sachbearbeiter habe gefragt:
„Hat Sie jemand gesehen, als Sie die Plakate aufhängten?“ Die Beschwer-
deführerin habe wahrheitsgemäss geantwortet, dass Sie von niemandem
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Seite 14
gesehen worden seien. Diese Antwort sei falsch niedergeschrieben wor-
den. Ansonsten könne davon ausgegangen werde, dass der Sachbearbei-
ter die Frage nochmals gestellt hätte, um die korrekte Antwort auf die Frage
zu erhalten. Somit handle es sich nicht um einen Widerspruch. Zusammen-
fassend sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin äus-
serst ausführlich, präzise und detailliert seien. Die Vorinstanz habe bei der
Abklärung der Herkunft lediglich die Einschätzung der sachverständigen
Person berücksichtigt, welche nachweislich Fehler beinhalte und deren
Sprachanalyse auf dem falschen Dialekt beruhe. Der Beweiswert der Ein-
schätzung der sachverständigen Person sei in Anbetracht der obigen Aus-
führungen verschwindend klein. Mit ihrem Alltagswissen in der Anhörung
habe sie ihre Herkunft jedoch ohne weiteres glaubhaft machen können.
Hinsichtlich ihrer Asylgründe lägen keine Widersprüche vor. Gemäss stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden aus China
ausgereiste Tibeter – unabhängig von der Rechtmässigkeit ihrer Ausreise
– in der Schweiz in aller Regel als Flüchtlinge anerkannt. Die illegale Aus-
reise von Tibetern aus China beziehungsweise deren längerer Aufenthalt
im Ausland vermöge die Gefahr einer künftigen asylrelevanten Verfolgung
zu begründen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Akten seien vollstän-
dig. Lingua-Berichte würden anhand von Telefongesprächen erstellt, wel-
che von dafür ausgebildeten Interviewern durchgeführt würden. Die Auf-
gabe eines Interviewers bestehe darin, Datenmaterial zu sammeln, wel-
ches anschliessend von der sachverständigen Person analysiert und aus-
gewertet werde. Die Rolle des Interviewers beinhalte nicht das Erstellen
von Herkunftsanalysen, weswegen es auch keine Qualifikationsblätter für
Interviewer gebe. Bei der Erstellung des vorliegenden Lingua-Berichts sei
nicht von der üblichen Vorgehensweise bei der Erstellung von Lingua-Be-
richten abgewichen worden. Es sei vorliegend nur ein Lingua-Bericht mit
einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie einer lin-
guistischen Analyse erstellt worden. Die sachverständige Person sei so-
wohl bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie
bei der linguistischen Analyse zum Schluss gekommen, dass die Be-
schwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______ soziali-
siert worden sei. Zudem sei die Feststellung, dass die sachverständige
Person nicht zu einem eindeutigen Urteil gekommen sei, nicht korrekt. Die
sachverständige Person halte im Lingua-Bericht fest, dass die Beschwer-
deführerin zwar über ein gewisses landeskundlich-kulturelles Wissen ver-
füge, ihre Kenntnisse jedoch in manchen Bereichen unbefriedigend und
lückenhaft gewesen seien, wobei einer Person mit dem angegebenen Alter
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sowie sozialem ethnischen und Tätigkeitshintergrund nicht mit diesen spe-
zifischen Lücken zu rechnen sei, weshalb eine Hauptsozialisation im Ge-
biet D._______ zweifelhaft sei. Auf welche Fachkenntnisse die Sozialbe-
treuerin ihre Einschätzung abstütze sei nicht klar. Gemäss dem Lingua-
Experten, welcher über eine linguistische Ausbildung, fundierte Tibetisch-
Kenntnisse und vertieftes Fachwissen zu Tibet verfüge, seien keine Ver-
ständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der intervie-
wenden Person festzustellen. Zudem sei nochmals darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin am Anfang des Interviews deutlich angewie-
sen worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Die sachverständige Per-
son sei gemäss dem Qualifikationsblatt für die Volksrepublik China qualifi-
ziert, was die Region West-Tibet einschliesse. Die sachverständige Person
verfüge über ein Doktorat in Sinologie und Tibetologie, befasse sich schon
seit Jahren mit Tibet und habe die Region auch schon mehrfach bereist.
Die Ausführungen der sachverständigen Person im Lingua-Bericht seien
fundiert, ausgewogen begründet und würden somit von vorhandenen ver-
tieften Fachkenntnissen zeugen. Die sachverständige Person habe nicht
beliebige Vergleichsdialekte aus der Region D._______ benutzt, sondern
Vergleichsdialekte aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Zwei-
tens weise die Benutzung von Vergleichsdialekten nicht darauf hin, dass
die sachverständige Person über keine Kenntnisse der lokalen Dialekte
verfüge, sondern dass sie ihre Analyse auf wissenschaftliche Erkenntnisse
aus der Linguistik abstütze. Es handle sich hierbei wiederum um das übli-
che Vorgehen bei der Erstellung von Lingua-Analysen.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Qualifikation der Telefonbefra-
gerin sei ebenso entscheidend wie diejenige der begutachtenden Expertin.
Schliesslich müsse sie denselben Dialekt sprechen, zumindest aber ver-
stehen, wie die Beschwerdeführerin, ansonsten die zu analysierende Kon-
versation nicht aussagekräftig sein könne. Auch die zuständige Tibet-Ex-
pertin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe auf entsprechende
Anfrage des Rechtsvertreters geantwortet: „Die Qualifikation der Befra-
ger/Innen beziehungsweise deren Kapazität, verschiedene Dialekte zu
sprechen und zu verstehen, spiele sicher eine Rolle.“ Es würden insgesamt
rund 50 verschiedene tibetische Sprachen unterschieden und die Zahl der
Variationen und Dialekte belaufe sich auf mehr als 200. Laut eines Artikels
von Nicolas Tournadre, Spezialist für tibetische Sprachen, weise die tibeti-
sche Region eine bemerkenswerte Vielfalt an Dialekten auf, welche teil-
weise durch das gebirgige Gelände und die schwierigen Transportbedin-
gungen auf dem Plateau und im Himalaya erklärbar seien. Es sei folglich
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offensichtlich, dass die Befragerin zumindest einen ähnlichen Akzent spre-
chen müsse, um eine analysierbare Konversation führen zu können. Somit
brauche sie Qualifikationen, die ausgewiesen werden müssten. Es ver-
stehe sich von selbst, dass die Qualifikationen einer Befragerin auf deren
Basis deren Befragung eine für den Asylentscheid ausschlaggebende
Sprachanalyse erstellt würde, für das Verfahren wesentlich seien. Die Vor-
instanz verletze das rechtliche Gehör, indem sie die entscheidrelevanten
Unterlagen zur Qualifikation der Befragerin nicht in den Akten festgehalten
habe und auch nach entsprechender Aufforderung der Richterin in der Zwi-
schenverfügung vom 7. Februar 2017 nicht ediert habe. Es sei zu ergän-
zen, dass ein Ausweichen auf das Exil-Tibetische eine logische Folge da-
von sei, wenn zwei Tibeter (insbesondere am Telefon) nicht denselben
Dialekt sprächen. Dies passiere auch wenn die Beschwerdeführerin vor
dem Interview angehalten worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen.
Zudem werde darauf hingewiesen, dass in einem anderen Fall (N […]) das
rechtliche Gehör gewährt worden sei, welches unter anderem die Einschät-
zung eines Experten betreffe, der die Verständigung ebenfalls als „gut“ be-
zeichnet habe und vom selben Lingua-Gutachter stamme, wie im vorlie-
genden Fall. Das SEM schreibe in jenem Verfahren: „Der Experte AS19 sei
vom SEM ersucht worden, zur Verständigung, die er in seinem Gutachten
als gut bezeichnet habe, Stellung zu nehmen. Diesbezüglich halte AS19 in
einer Aktennotiz vom 2. September 2016 fest, dass es bei jenem Gespräch
in leicht überdurchschnittlichem Umfang zu Nachfragen von beiden Seiten
gekommen sei. In fast allen Fällen seien die Verständigungsprobleme je-
doch sofort durch eine andere Formulierung der Frage oder durch Auswei-
chen auf das Englische behoben worden. Lediglich in einem Fall habe sich
aus der Sicht des Experten AS19 ein relativ wichtiges Verständigungsprob-
lem gegeben, das jedoch schon kurz darauf aufgeklärt worden sei.“ Dass
die Verständigung zwischen Proband und dem Interviewer als „gut“ be-
zeichnet worden sei, beziehe sich also auf die Tatsache, dass aufgetretene
Missverständnisse und Verständigungsprobleme sofort behoben worden
seien und das Interview wie geplant habe durchgeführt werden können.
Der Experte AS19 beurteile folglich das Verständnis selbst dann als „gut“,
wenn wiederholt und von beiden Seiten Nachfragen nötig seien, ja sogar
wenn gelegentlich auf das Englische ausgewichen werden müsse. So-
lange das Gespräch, also nicht abgebrochen werde, egal ob dieses auf
Dialekt, Englisch, Exiltibetisch oder ganz aneinander vorbei gehe, werde
es von der Expertin als „gut“ taxiert. Im Übrigen habe die Betreuungsper-
son lediglich die Aussage der Beschwerdeführerin nach dem Telefoninter-
view wiedergegeben und verfüge über keine Tibetisch-Kenntnisse. Es ging
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darum, aufzuzeigen, dass es sich bei der Rüge nicht um einen nachge-
schobenen Grund nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gehandelt
habe, sondern dass die Verständigungsprobleme unmittelbar nach dem
Gespräch festgestellt worden seien. Gegen die nötige Qualifikation, spre-
che auch, dass die Expertin stets die mangelnden Chinesisch-Kenntnisse
der tibetischen Asylsuchenden bemängle, obwohl das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt habe, dass mangelnde Chinesisch-Kenntnisse
nicht den Schluss zuliessen, dass man nicht in China sozialisiert worden
sei. Gemäss SFH sei es nach Ansicht eines Linguistik-Experten kaum mög-
lich, dass ein Experte alle tibetischen Sprachen analysieren könne. Es sei
nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit über vier
Jahren ausserhalb ihrer Heimatregion gelebt habe. Bereits in der Be-
schwerdeschrift sei moniert worden, dass sich der gesprochene Dialekt in
dieser Zeit massiv beeinflussen könne. Auf entsprechende Anfrage habe
die SFH den Sprachwissenschaftler und Tibetisch-Experten Ralf Vollmann
konsultiert, welcher sich im Wesentlichen wie folgt vernehmen lasse: „Es
kann bei Menschen, die als Flüchtling oder auch innerstaatlich übersiedeln,
dazu kommen, dass sie mitunter sehr weitreichend ihren alltäglichen
Sprachgebrauch ändern. Dieses Phänomen der „unbewussten“ Sprach-
kompetenz sieht man immer wieder bei Sprachen, die man nicht schreibt
und „lernt“ sondern nur „kann“. Bei Sprecherinnen und Sprechern des Ti-
betischen werden Sprachen in einer bestimmten Subvariante nur in inter-
nen Bereichen (Familie, Freunde) gesprochen, sonst aber kaum „beach-
tet“, da sie weder Schriftlichkeit noch überregionale Bedeutung haben. Das
Tibetische hat eine Schriftsprache, die aber einen so grossen Abstand zu
allen gesprochenen Formen aufweist, dass sie nicht als Dachsprache für
die Einigkeit der Dialekte geeignet ist. Sie wird beispielsweise verschieden
ausgesprochen, und die Grammatik ist durchwegs stark unterschiedlich
von gesprochenen Formen. Diese Schriftsprache wird auch nicht wie eine
Verkehrssprache verwendet, sondern nur für besondere Zwecke.“
5.
5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das rechtliche Gehör sei ver-
letzt worden, weil der Beschwerdeführerin die COI-Angaben nicht ediert
und die Landkarten nicht offen gelegt worden seien. Ferner sei der Sach-
verhalt nicht richtig und unvollständig erhoben worden, weil es anlässlich
des Lingua-Telefongesprächs Missverständnisse aufgrund der unter-
schiedlichen Dialekte zwischen der Telefonbefragerin und der Beschwer-
deführerin gegeben habe. Weiter wurden in der Beschwerde Zweifel be-
züglich der Qualifikation der sachverständigen Person erhoben, da diese
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Seite 18
nicht auf West-Tibet spezialisiert sei. Der Sprachanalyse komme daher kei-
nen Beweiswert zu. Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt,
weil es die Elemente, welche für eine Sozialisation in Tibet spreche, nicht
berücksichtigt habe.
5.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Abfassung
der Begründung soll es dem Betroffenen also ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Zunächst ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ur-
teil BVGE 2015/10 (E. 5.2) festgestellt hat, dass das SEM oftmals nicht
mehr eine Analyse der Fachstelle LINGUA (sprachliche Analyse oder All-
tagswissensevaluation) durchführt, sondern im Rahmen der Anhörung
durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte
Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen stellt. Damit ist
klar, dass sich BVGE 2015/10 auf den neu vom SEM eingeführten Alltags-
und Wissenstest und nicht auf die im vorliegenden Fall durchgeführte LIN-
GUA-Analyse bezieht. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das
SEM COI-Angaben und Landkarten hätte offenlegen sollen, nehmen Be-
zug auf den in BVGE 2015/10 vom SEM neu eingeführten Alltags- und Wis-
senstest (E. 5.2.2.3 und 5.2.2.4). Insofern verletzt das SEM das rechtliche
Gehör nicht, indem es lediglich auf das LINGUA-Gutachten abstellt und die
COI-Angaben oder das Kartenmaterial nicht edierte.
5.4 Zwar stellt eine LINGUA-Analyse als solche kein Sachverständigengut-
achten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforde-
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Seite 19
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit
der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Min-
deststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Ak-
teneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stünden
der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LIN-
GUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsin-
teressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenle-
gung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1
VwVG). Dazu seien namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und
einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch
ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmög-
licht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zäh-
len. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsu-
chenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis
gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG)
und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Be-
hörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von
der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf
erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Bewei-
selemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenle-
gen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden
mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss
Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen
im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Auf-
enthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder
-gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz ab-
stützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und
im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche
Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
5.5 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs als auch in der Verfügung der wesentliche
Inhalt des Gutachtens und auch die Herkunft der sachverständigen Person
sowie die Dauer und der Zeitraum ihres Aufenthalts im umstrittenen Her-
kunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkom-
petenz abstützt, zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte fer-
ner die Gelegenheit, in den Räumlichkeiten des SEM das Telefoninterview,
auf welches sich das LINGUA-Gutachten stützt, anzuhören. Folglich liegt
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Seite 20
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Ein-
haltung der Minimalanforderungen, welche an LINGUA-Analysen gestellt
werden, vor.
5.6 Insofern die Befragerin und die Beschwerdeführerin anlässlich des Lin-
gua-Gesprächs unterschiedliche Dialekte gesprochen haben, stellt dies
grundsätzlich kein Problem zur richtigen Sachverhaltsermittlung dar, so-
lange die Beschwerdeführerin ihren Dialekt sprechen konnte und nicht, wie
in der Beschwerde geltend gemacht, ins Exiltibetische hat ausweichen
müssen, damit sie von der Befragerin verstanden wurde. Wäre dies der
Fall gewesen, wäre die Sprachanalyse tatsächlich nicht aussagekräftig.
Gemäss dem Lingua-Experten AS19, der das Telefongespräch auswertete,
war die Verständigung zwischen der Befragerin und der Beschwerdeführe-
rin aber gut (vgl. Akte A41/1 S. 1). Nach Konsultation des in der Replik er-
wähnten Dossiers N (…) trifft es zu, dass der Experte AS19 die Verständi-
gung auch in jener Lingua-Analyse als gut bezeichnet hatte, obwohl es
mehrmals zu Nachfragen von beiden Seiten gekommen ist. Der Experte
AS19 hielt hierzu fest, dass die Verständigungsprobleme durch eine an-
dere Formulierung der Frage oder durch Ausweichen auf das Englische
hätten behoben werden können, weil derjenige Proband über einen relativ
grossen englischen Wortschatz verfügt habe (vgl. Akten N […] A47/1). Ent-
gegen der Ausführungen in der Replik, hielt der Experte AS19 aber nir-
gends fest, dass bei den Verständigungsproblemen in jenem Lingua-Ge-
spräch ins Exiltibetische habe ausgewichen werden müssen. Zudem fragte
der Telefonbefrager den Probanden in jenem Telefongespräch auch zu Be-
ginn, ob er ihn verstehe und bat ihn, ihm mitzuteilen, wenn er ihn nicht
verstehe. Es ist davon auszugehen, dass dies standardmässig bei jedem
Telefongespräch vorab erwähnt wird. Dies ist insofern von Bedeutung, da
der Lingua-Experte bei der Auswertung des Telefongesprächs aufgrund ei-
ner solchen Mitteilung nachvollziehen kann, dass wegen Verständnisprob-
lemen unter Umständen vom Dialekt abgewichen worden ist und er dies
nicht zu Ungunsten der Probanden auswertet. Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass entgegen der Meinung in der Beschwerde, die
Telefonbefragerin nicht zwingendermassen den gleichen Dialekt sprechen
muss, wie die Beschwerdeführerin. Es reicht, wenn sie einander verstehen,
die Beschwerdeführerin in ihrem Dialekt sprechen konnte und allfällige Ver-
ständnisprobleme während des Gesprächs thematisiert wurden, damit der
Experte diese bei der Auswertung berücksichtigen kann. Insofern spielen
die Qualifikationen der Telefonbefragerin keine Rolle und müssen nicht
ediert werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Telefonbefrage-
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rin und die Beschwerdeführerin einander verstanden haben und die Be-
schwerdeführerin ihren Dialekt gesprochen hat, zumal sie am Anfang des
Gesprächs explizit darum gebeten wurde, ihren Heimatdialekt zu sprechen
(vgl. Akte A41/11 S. 10) und ihr demnach die Wichtigkeit diesbezüglich be-
wusst gewesen war.
5.7 Die Beschwerdeführerin stammt gemäss ihren Angaben aus dem Ge-
biet D._______. Selbst, wenn der Experte nicht vorwiegend dieses Gebiet
analysiert hat, so ist er doch Experte für die Volksrepublik China, vor allem
Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser Region
aufgehalten und ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie. Der Lingua-Ex-
perte hat in Kenntnis der Herkunft der Beschwerdeführerin ihre Sprache
analysiert und dabei Dialekte der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin
benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexi-
kon eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Der Lingua-Experte wird
deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet um die Sprachkennt-
nisse der Beschwerdeführer zu beurteilen. Es ergehen aus dem Gutachten
auch keine Hinweise, dass der Experte voreingenommen gewesen wäre.
Seine Einschätzung ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die
Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der
landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten der Be-
schwerdeführerin auch ihrem angeblichen biografischen Hintergrund
Rechnung getragen wurde. So hat der Lingua-Experte die Zeit der Be-
schwerdeführerin, welche sie ausserhalb von Tibet gelebt hat bei der Ana-
lyse berücksichtigt. Er hatte aufgrund ihres Aufenthalts in Nepal und der
Schweiz gewisse Einflüsse erwartet und in Betracht gezogen, dass sie auf-
grund des Kontakts mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Ele-
mente in ihre Sprache aufgenommen hat auf der Ebene des Lexikons und
allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morpholo-
gie. Bezüglich der Aufenthaltsdauer ausserhalb von Tibet ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ angab, sie
sei am 28. März 2012 ausgereist (vgl. Akte A6/11 S. 5). Demnach hätte sie
sich im Zeitpunkt des Lingua-Gesprächs tatsächlich bereits vier Jahre aus-
serhalb Tibets aufgehalten. Allerdings führte die Beschwerdeführerin an-
lässlich dieses Gesprächs zu ihren biographischen Angaben an, sie habe
sich bis 2013 im Tibet aufgehalten (vgl. Akte A41/11 S. 2), weshalb der Lin-
gua-Experte von drei Jahren ausging. Aufgrund der nicht übereinstimmen-
den Ausreisedaten der Beschwerdeführerin kann dem Experten insofern
kein Fehler unterstellt werden. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte
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abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimat-
region sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. Der
Sachverhalt wurde demnach vollständig und richtig festgestellt.
5.8 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe
die Begründungspflicht verletzt, indem es vorwiegend Elemente erwähnt
habe, welche gegen eine Sozialisation in Tibet spreche. Dem kann nicht
zugestimmt werden. Es stütze seinen Entscheid auch nicht einzig und al-
lein auf die fehlenden Chinesisch Kenntnisse der Beschwerdeführerin ab.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sehr sorgfältig die Elemente,
welche für und gegen eine Sozialisation in Tibet sprechen, abgewogen und
auch die Stellungnahme berücksichtigt, welche anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs eingereicht wurde. Dabei werden die von der Be-
schwerdeführerin erwähnten stimmigen Antworten anlässlich des Telefon-
gesprächs aufgeführt, jedoch der Schluss gezogen, dass die von ihr nach-
gewiesenen Kenntnisse auch hätten erlernt werden können und die
sprachlichen Übereinstimmungen mit einem D._______-Dialekt auch da-
rauf hindeuten könnten, dass ihre Familie aus dieser Gegend stamme. Das
SEM hat weder Elemente ausgeblendet noch solche unausgewogen be-
gründet.
5.9 Zusammenfassend kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
gestellt werden. Der Antrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ist abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen von Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
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Seite 23
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3).
6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht. Sie hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere
noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klä-
rung ihrer Identität und ihrer Herkunft beizutragen. Anlässlich der Befra-
gung im EVZ gab sie an, sie habe nie einen Pass beantragt. Ihre Angaben
zum Verbleib der Identitätskarte sind sodann widersprüchlich. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) gab sie an, diese befinde sich zu Hause
(vgl. Akte A6/11 S. 5). Anlässlich der Anhörung macht sie geltend, ihr Bru-
der habe ihr, als sie sich bereits in Nepal aufgehalten habe, mitgeteilt, dass
ihre Dokumente von der Polizei konfisziert worden seien (vgl. Akte A15/16
F3 ff. und F103 f.). Demnach hätte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Befragung im EVZ bereits gewusst, dass sich ihre Identitätskarte nicht
mehr zu Hause befindet. Da die Beschwerdeführerin geltend machte, nach
dem Plakatieren nach Hause zurück in ihr Dorf gegangen zu sein, bevor
sie flüchtete, ist nicht nachvollziehbar, dass sie ihre Identitätskarte nicht
mitgenommen hätte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identi-
tätskarte sind vor diesem Hintergrund als unglaubhaft zu erachten.
6.3 Betreffend die Asylvorbringen ist dem SEM zuzustimmen, dass sich die
Beschwerdeführerin widersprochen hat, indem sie anlässlich der Befra-
gung im EVZ auf die Frage, ob sie jemand beim Plakatieren gesehen habe,
antwortete, sie hätten niemanden gesehen respektive sie seien von nie-
mandem gesehen worden (vgl. Akte A6/11 S. 7), hingegen anlässlich der
Anhörung ausführte, dass es dunkel gewesen sei, aber sie glaube, sie
habe dort Leute gesehen und später auf den Widerspruch angesprochen,
sogar bestätigte, dass sie andere Leute getroffen hätten (vgl. Akte A15/16
F48 und F115). Zudem ist die Schilderung ihrer Asylvorbringen mit wenig
Details und Realkennzeichen ausgefallen (vgl. beispielsweise Akte A15/16
F42 und F47). Zwar musste die Beschwerdeführerin weinen, als sie er-
zählte, dass sie demonstrieren gegangen sei (vgl. Akte A15/16 F31 S. 5),
aber sie vermochte mit ihrer Schilderung kein Angstgefühl vor den Polizis-
ten, welche mit Stöcken auf die Demonstranten eingeschlagen hätten, aus-
zudrücken. Auffallend ist, dass ihre Ausführungen vielmehr aus der Sicht
einer Beobachterin der Demonstration geschildert werden und nicht so, als
hätte die Beschwerdeführerin wirklich selber an der Demonstration teilge-
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nommen. Zudem erstaunt ihr plötzlicher politischer Aktivismus. Die Be-
schwerdeführerin gab zwar an, dass ihr Vater seit einer Demonstration in
Lhasa seit 2008 verschwunden sei und ihre Mutter es ihr damals nicht er-
laubt habe, dass sie an den Demonstrationen teilnehme, was denkbar ist.
Warum sie dann 2012 aber „aus dem Nichts“ heraus auf einmal Plakate
aufhängen und demonstrieren ging, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Akte
A15/16 F32 f.). Merkwürdig ist auch, dass die Beschwerdeführerin von der
Verhaftung ihrer Freundin durch eine Nonne beziehungsweise Nachbarin
erfahren hat und nichts Näheres darüber weiss (vgl. Akte A15/16 F53 ff.).
Schliesslich kommt die Freundin der Beschwerdeführerin gemäss ihrer
Schilderung aus demselben Dorf wie sie, weshalb davon auszugehen ist,
dass sie von der Familie der Freundin über deren Festnahme genauestens
informiert worden wäre. Ferner ist kaum vorstellbar, dass ihr Bruder zwei
Mal wegen ihr die risikobehaftete Ausreise aus Tibet nach Nepal auf sich
genommen hat, wenn seine Schwester tatsächlich von den chinesischen
Behörden verfolgt worden wäre (vgl. Akte A15/16 F 103 ff.). Unter diesen
Umständen bestehen deshalb auch Zweifel an den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen.
6.4 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.5 f.) genügt die vorliegende Lingua-
Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, wes-
halb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der
Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur ange-
gebenen Heimatregion habe nachweisen können. Diese aber nicht zwin-
gendermassen vor Ort in Tibet erworben worden sein müssen, sondern
auch hätten erlernt werden können. Die Kenntnisse der Beschwerdeführe-
rin seien in manchen der untersuchten Bereiche unbefriedigend oder lü-
ckenhaft gewesen. Bei einer einheimischen Person mit dem von der Be-
schwerdeführerin angegebenen Alter, sowie dem angegebenen sozialen,
ethnischen und Tätigkeitshintergrund sei nicht mit diesen spezifischen Lü-
cken zu rechnen. Ihre Sprache weise auf den drei Ebenen der Analyse nur
wenige Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Tibetischen (M._______
oder C._______) auf. Stattdessen enthalte sie eine Mischung aus solchen
Merkmalen, aber auch zahlreichen Merkmalen des Lhasa-Dialektes oder
der exiltibetischen Koine, sowie verschiedenen anderen inner- und ausser-
tibetischen Dialekten, wie zum Beispiel Formen, die in Indien oder Nepal
belegt seien. Die exiltibetische Koine, mit der sie in Nepal und der Schweiz
wahrscheinlich in Kontakt gekommen sei, möge eine gewisse Beeinflus-
sung erklären, aber es erscheine unplausibel, dass eine Sprecherin des
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D._______-Tibetischen in insgesamt etwa drei Jahren ihren Heimatdialekt
zugunsten einer anderen Varietät grösstenteils aufgebe. Die Übereinstim-
mungen mit einem D._______-Dialekt, beispielsweise auf der Ebene der
Morphologie, könnten darauf hindeuten, dass die Familie der Beschwerde-
führerin aus dieser Gegend stamme, obwohl es sehr unwahrscheinlich sei,
dass sie selbst einen wesentlichen Teil ihrer Sozialisierung dort erlebt
habe. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über praktisch keine Kennt-
nisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin Tibets im Alter
der Beschwerdeführerin entspreche. Dagegen vermochten die sowohl in
der Beschwerde als auch in der Replik geäusserten Zweifel an der Fach-
kunde des Experten beziehungsweise der angebotene Wissenstand der
Beschwerdeführerin, trotz geringer Schulbildung, nicht zu überzeugen.
Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die Beschwerdeführerin durchaus
über landeskundliche und sprachliche Kenntnisse der genannten Her-
kunftsregion verfügt. Es wird vorliegend nicht angezweifelt, dass sie tibeti-
scher Ethnie ist und wie in der Analyse festgehalten, es Hinweise dafür
gibt, dass die Familie ursprünglich aus jener Region stammt. Dies würde
auch erklären, warum die Familie in D._______ noch Bekannte hat, deren
Telefonnummern die Beschwerdeführerin eingereicht hat. Insgesamt hat
der Lingua-Experte somit überzeugend dargelegt, dass die Sozialisierung
der Beschwerdeführerin nicht in Tibet stattgefunden hat.
6.5 In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten
Abklärungen keine Mängel auszumachen, die überwiegende Zweifel an
deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und
das Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat zur vor-
gebrachten Verfolgung unglaubhafte Aussagen gemacht. Die Schlussfol-
gerung des Lingua-Experten, sie sei sehr wahrscheinlich nicht innerhalb
der Volksrepublik China sozialisiert worden, steht somit mit der übrigen Ak-
tenlage in Übereinstimmung.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Ana-
lyse tibetischer Ethnie ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ih-
rer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der
ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind.
6.7
6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der
Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte
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exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass sie in
Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler
Jahre gelebt hat.
6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung, ob sie über
die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Dritt-
staatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder
ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in wel-
chem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im be-
treffenden Staat zu prüfen wäre.
6.7.3 Die Beschwerdeführerin hat – wie bereits vorstehend erwogen –
keine Identitätspapiere oder anderen Dokumente eingereicht, die Rück-
schlüsse über ihre Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt ihrer
Identität) zuliessen. Da sie auch keinerlei Bemühungen aufzeigte, entspre-
chende Beweismittel beizubringen, hat sie die ihr gemäss Art. 8 AsylG ob-
liegende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat ver-
unmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Ab-
klärung, welchen effektiven Status sie in Indien oder Nepal innehat. Sie hat
die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten und es ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die wei-
teren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen
einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin, welche ihre wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen
Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es ob-
liegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 28
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 7. Februar 2017 wurde der Entscheid über die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
10.2 Die Beschwerdeführerin hat eine Fürsorgebestätigung vom 25. Ja-
nuar 2017 eingereicht und ist gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht
erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie pro-
zessual bedürftig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im
Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Dem-
nach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Trotz Unterliegens der
Beschwerdeführerin sind demzufolge keine Kosten aufzuerlegen.
10.3 Da das Gesuch Gewährung um unentgeltliche Prozessführung gutge-
heissen wurde, ist der bedürftigen Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter
als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
reichte keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
sich aber aufgrund der Aktenlage und in Anlehnung an ähnlich gelagerte
Fälle zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote
verzichtet werden kann. Dem Rechtsvertreter, welcher bei seinen Einga-
ben noch nicht im Besitz des Rechtspatentes war, ist zu Lasten des Ge-
richts ein amtliches Honorar von Fr. 1350.– (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 AsylG werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1350.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: