B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-344/2019
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Araber mit letztem Aufenthalt in
H._______(Provinz I._______), Syrien eigenen Angaben zufolge am 19.
Januar 2016 verliessen und am 1. Februar 2017 in die Schweiz einreisten,
wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Altstätten vom 9. Februar 2017 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 19. Juni 2018 zur Begründung ihrer Asylgesuche im We-
sentlichen geltend machten, sie seien im Jahr 2000 von ihrer Heimatpro-
vinz I._______ nach Damaskus gezogen und hätten sich dort im Jahr 2010
verheiratet,
dass sie im März 2013 in ihren Heimatort zurückgekehrt seien, weil sich
die Lage in Damaskus aufgrund des Bürgerkriegs verschlechtert habe und
der Beschwerdeführer in Bälde das dienstpflichtige Alter erreicht gehabt
hätte,
dass sie auf dem Weg in die Provinz I._______ mehrmals von Regierungs-
kräften und oppositionellen Gruppierungen kontrolliert worden seien,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter einmal nach Damaskus ge-
reist sei, um ein Kinderspital aufzusuchen,
dass der Bus, mit dem sie gereist sei, von Uniformierten angehalten wor-
den sei, die in das Fahrzeug eingestiegen seien,
dass ihre Tochter einen Anfall erlitten habe und sie von einem Uniformier-
ten mit einem Gewehr gestossen worden sei, als sie darauf aufmerksam
gemacht habe,
dass man sie und ihre Tochter habe gehen lassen, nachdem man den Zu-
stand ihrer Tochter realisiert habe,
dass die allgemeine Lage aufgrund des Bürgerkrieges und der Anwesen-
heit des IS in der Nähe auch im Heimatdorf schwierig gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund der Bombardierungen in der
Umgebung ihres Heimatdorfes, der Befürchtung des Beschwerdeführers,
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in den Militärdienst eingezogen zu werden, und der gesundheitlichen Prob-
leme ihrer Tochter zur Ausreise aus Syrien entschlossen hätten, die sie im
Januar 2016 angetreten hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 1. Februar 2017
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kin-
der anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei aufgrund
der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, dass sie von
einem Uniformierten aufgrund einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Mo-
tive geschlagen worden sei,
dass die allgemeine Lage in Syrien angesichts des Bürgerkriegs ausge-
sprochen schwierig sei, die von den Beschwerdeführenden geschilderten
Nachteile – der schwierige Alltag, die Bedrohung durch Kampfhandlungen
und Bombardierungen sowie die schlechte Gesundheitsversorgung – auf
die herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien
zurückzuführen seien, weshalb das Vorbringen keine Asylrelevanz entfalte,
dass die Militärbehörden auf den Beschwerdeführer nach dessen Wegzug
aus Damaskus keinen Zugriff gehabt hätten und er angegeben habe, we-
gen seiner Dienstpflicht nie Behördenkontakt gehabt zu haben,
dass er weder ausgehoben worden sei noch ein Militärbüchlein erhalten
habe, weshalb nicht feststehe, ob er diensttauglich sei,
dass die geäusserte Furcht vor einer Einberufung in die Armee keine Asyl-
relevanz entfalte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. Januar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
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beurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
währen, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt wurde, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung 25. Januar 2019 abwies und die
Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 11. Februar 2019 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutz-
ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 29. Januar 2019 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die vorgebrachten formellen Rügen als unbegründet einzustufen sind,
dass das SEM insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
könne in Syrien jederzeit festgenommen und in den Militärdienst eingezo-
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gen werden, ebenso wenig ignorierte wie seine Aussage, er habe Damas-
kus wegen des befürchteten Einzugs in die Armee verlassen, da es fest-
hielt, einer zukünftigen Einberufung in den Militärdienst komme keine asyl-
rechtliche Relevanz zu,
dass sich das SEM aufgrund der klaren Rechtsprechung zu hypotheti-
schen Rekrutierungen durch die PYD beziehungsweise YPG vorliegend
nicht äussern musste, da der Beschwerdeführer keine konkreten Rekrutie-
rungsbemühungen durch diese Organisationen geltend machte,
dass beide Beschwerdeführende bei der Befragung zur Person (BzP) vom
9. Februar 2017 angaben, sie hätten mit den Behörden, der Polizei, dem
Militär, der Politik oder mit sonstigen Organisationen oder Privatpersonen
keinerlei Probleme gehabt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss von der syrischen
Armee nie ausgehoben wurde, demnach kein Militärbüchlein ausgehändigt
erhielt und auch nie konkret aufgeboten wurde,
dass er somit von den syrischen Behörden weder als Dienstverweigerer
noch als Deserteur angesehen werden dürfte,
dass gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
mag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des
BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3),
dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person
aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und
als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu beja-
hen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner
aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei der
BzP klar zum Ausdruck brachte, er habe mit den syrischen Behörden keine
konkreten Probleme gehabt, und er allein wegen der seinen Angaben ge-
mäss illegalen Ausreise aus Syrien nicht als Regimegegner eingestuft wer-
den dürfte,
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dass er somit bei einer Rückkehr nach Syrien – Diensttauglichkeit voraus-
gesetzt – mit hoher Wahrscheinlichkeit zwar in den Militärdienst eingezo-
gen würde, hingegen nicht mit einer asylrechtlich relevanten Bestrafung
rechnen müsste,
dass die in der Beschwerde erwähnte Tatsache, wonach die PYD in Syrien
Zwangsrekrutierungen durchführe, gemäss Rechtsprechung als nicht asyl-
relevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), und der Beschwerdeführer oh-
nehin keine konkreten Rekrutierungsbemühungen durch diese Organisa-
tion geltend machte,
dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, die Beschwerdefüh-
rerin sei bei den syrischen Behörden wegen des Vorfalls, der sich während
der Reise mit ihrer Tochter nach Damaskus zugetragen habe, registriert
worden, in den Akten keine Stütze findet, da aufgrund ihrer Schilderung
davon auszugehen ist, sie sei zufällig Opfer eines körperlichen Übergriffs
geworden,
dass diese Sichtweise dadurch gestützt wird, dass die Beschwerdeführerin
und ihre Tochter die Reise nach Damaskus fortsetzen konnten, nachdem
der prekäre Gesundheitszustand der Tochter realisiert wurde,
dass den Beschwerdeführenden somit weder für den Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Syrien noch heute eine objektiv begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung zuerkannt werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung ver-
wendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Christoph Basler
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