Abtei lung IV
D-3442/2006
zom/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, Elfenbeinküste,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 17. Juli 2003 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3442/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 8. Mai 2002 und gelangte am 13. Mai 2002 via (Ausland) illegal in
die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Mai
2002 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen seine Personalien
und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen
Asylgründen. Am folgenden Tag wies ihn das BFF für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Aargau zu. Am 3. Juli 2002 hörte die zu-
ständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei in (Ort
1) geboren und habe bis zu seiner Ausreise in die Schweiz dort gelebt.
Seit dem Jahre 2000 sei er Mitglied der Partei RDR ("Rassemblement
des Républicains") gewesen. Seit etwa 1997 habe er als Werbevertre-
ter im Freelancer-System gearbeitet. In dieser Eigenschaft habe er
den Jugendlichen der RDR geholfen, Werbesachen für diese Partei zu
publizieren. Am 12. April 2002 habe er bei seiner Rückkehr von einem
Nachbarn erfahren, dass ihn Leute gesucht hätten. In der Folge sei er
nach (Ort 2) gegangen, wo er sich bei seiner Cousine versteckt habe.
Dort habe er eine Vorladung erhalten, wonach er sich bei der Gendar-
merie in (Ort 1) hätte melden sollen. In der Folge sei er nach (Ort 1)
zurückgekehrt, ohne der Vorladung Folge zu leisten. Statt dessen habe
er seine Heimat am 8. Mai 2002 auf dem Landweg verlassen.
Das BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerde-
führers. Für weitere Einzelheiten in seinen Vorbringen wird auf die Ak-
ten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 - eröffnet am 23. Juli 2003 - stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen
aus, seine Gesamtvorbringen genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht, da sie hinsichtlich wesentlicher Punkte wider-
Seite 2
D-3442/2006
sprüchlich ausgefallen seien. Darüber hinaus erweise sich der Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 22. August 2003 beantragte der Be-
schwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es
sei ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewären. Im Weiteren
beantragte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es
sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmit-
teleingabe Kopien von Auszügen der Zeitschrift Jeune Afrique Econo-
mie Nr. 347 sowie mehrere Internetartikel über die allgemeine politi-
sche und ökonomische Lage in der Elfenbeinküste bei. Auf die Be-
schwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der
Erwägungen eingegangen.
Bereits am 19. August 2003 ging der ARK eine Fürsorgebestätigung
des Kantonalen Sozialdiensts vom 18. August 2003 für den Beschwer-
deführer zu.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2003 hiess der zuständige In-
struktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. September
2003 die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte die Vorinstanz na-
mentlich aus, der Beschwerdeführer habe trotz seiner wortreichen
Darlegungen die aufgezeigten Widersprüche nicht zu entkräften ver-
mocht. Als unbehelflich erweise sich insbesondere die Berufung des
Beschwerdeführers auf angebliche Missverständnisse mit dem Dol-
metscher in der Empfangsstelle. Es könne ausgeschlossen werden,
dass seine Aussagen falsch übersetzt worden seien, verfüge der Be-
schwerdeführer doch - wie die Abfassung der Rechtsmittelschrift auf-
zeige - über ausgezeichnete Französischkenntnisse. Im Übrigen habe
Seite 3
D-3442/2006
er unterschriftlich die Rückübersetzung des Protokolls bestätigt und
die Frage, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe, bejaht. Auch
seine Ausführungen zur allgemeinen Situation im Land und die
diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu
einer von der vorinstanzlichen Verfügung abweichenden
Gesamteinschätzung zu führen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2003 sandte die ARK dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFF per eingeschriebener
Postsendung an dessen damalige Wohnadresse in einer Gemein-
schaftsunterkunft zu und räumte ihm gleichzeitig eine Frist zur allfälli-
gen Replik bis zum 14. Oktober 2003 ein.
Innert der vorgenannten Frist ging der ARK keine Replikschrift des Be-
schwerdeführers zu.
G.
Mit Urteil vom 16. August 2004 wies die ARK das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab.
H.
Mit an die ARK gerichteter Eingabe vom 7. September 2004 beantrag-
te der Beschwerdeführer sinngemäss, dass Beschwerdeurteil vom 16.
August 2004 sei in Revision zu ziehen, der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
I.
Mit Urteil vom 17. November 2004 hiess die ARK das Revisionsgesuch
gut, hob ihr Beschwerdeurteil vom 16. August 2004 auf und ordnete
die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens an. Sie hielt dabei na-
mentlich fest, es sei aufgrund der vorliegenden Indizien als überwie-
gend wahrscheinlich zu erachten, dass die Abholeinladung für die am
29. September 2003 per Einschreiben an den Beschwerdeführer ver-
sandte Zwischenverfügung des BFF vom 24. September 2003 nicht ins
Postfach der Gemeinschaftsunterkunft avisiert worden und damit keine
rechtsgenügliche Zustellung nach Art. 12 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfolgt sei. Somit liege eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs in Anwendung des Revisionsgrundes von
Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG vor.
Seite 4
D-3442/2006
J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2004 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme
auf das Revisionsurteil der ARK vom 17. November 2004 mit, dass er
den Ausgang des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig sandte er ihm die Vernehm-
lassung des BFF vom 24. September 2003 zu und räumte ihm ein Re-
plikrecht bis zum 8. Dezember 2004 ein.
K.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2004 machte der Beschwerdeführer von
seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei wiederholte er teils seine in der
Beschwerde vorgebrachten Erklärungsversuche hinsichtlich der vom
BFM in dessen Verfügung namhaft gemachten Widersprüche. Ergän-
zend hielt er insbesondere fest, er sei sich sicher, dass er beim Kanton
das Vorladungsdatum nachträglich rektifiziert habe, was indessen vom
Dolmetscher nicht kommuniziert worden sei. Er habe indessen im Mo-
ment seiner mündlichen Korrektur darauf vertraut, dass seinen Berich-
tigungen Rechnung getragen werde. Dass er das Protokoll ohne ent-
sprechende Korrektur unterzeichnet habe, erkenne er zwar an; sein
Verständnis hinsichtlich des Bedeutungsgehalts einer Unterschrift
habe bis anhin aber in der Annahme bestanden, die Unterschrift die-
ne primär dazu, als Instrument der Identifizierung eines Individuums
innerhalb der Gesellschaft zu dienen. Auf den weiteren Inhalt der Re-
plik wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
L.
Am 16. Mai 2006 ordnete die ARK zwecks Prüfung der Voraussetzun-
gen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der frühe-
ren Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 aAsylG einen weiteren Schriften-
wechsel an.
In seiner diesbezüglichen Vernehmlassung vom 29. September 2006
erachtete das BFM unter Berücksichtigung des kantonalen Berichts
vom 28. Juni 2006 die Voraussetzungen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage in der Person des Beschwerdeführers als nicht er-
füllt und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2006 stellte die ARK dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 29. September
Seite 5
D-3442/2006
2006 sowie den kantonalen Bericht vom 28. Juni 2006 zu und räumte
ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Oktober 2006 ein. Am
19. Oktober 2006 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende
Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
D-3442/2006
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
Seite 7
D-3442/2006
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1. S. 190 f.).
4.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er habe am 12. April 2002 in seinem Wohnquartier via einen
Nachbarn erfahren, dass sich Leute nach ihm erkundigt hätten. Nach
etwa vierzehn Tagen sei er aus (Ort 1) weggezogen und habe sich in
(Ort 2) versteckt. Dort habe ihn eine Vorladung der Gendarmerie er-
reicht, wonach er sich bei ihr in (Ort 1) zu einem vorbestimmten Zeit-
punkt hätte melden müssen. Er vermute, dass die Vorladung im Zu-
sammenhang mit seiner Mitgliedschaft in der RDR stehe. Letztlich
habe er seine Heimat verlassen, um einer drohenden Festnahme
durch die heimatlichen Behörden zu entgehen.
4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers im Wesentlichen damit, dieser habe sich hinsichtlich
wesentlicher Umstände seiner Verfolgungsgeschichte widersprochen.
Seite 8
D-3442/2006
So habe er in der Empfangsstelle erklärt, am 12. April 2002 seien zwei
zivile Männer in seiner Wohngegend aufgetaucht und hätten sich nach
ihm erkundigt. Bei seiner Rückkehr habe er das Auto dieser zivilen
Polizisten gesehen (vgl. act. A3 S. 4). Bei der kantonalen Anhörung
habe er demgegenüber erklärt, ein Nachbar habe ihn an jenem Tag
informiert, dass sich in seiner Abwesenheit vier junge Leute -
angeblich Freunde von ihm - nach ihm erkundigt hätten. Weil die
Personenbeschreibung des Nachbarn zu keinem seiner wirklichen
Freunde gepasst habe, sei für ihn rasch klar gewesen, dass es sich
bei den vier Personen um Mitglieder einer geheimen Miliz gehandelt
habe (vgl. act. A9 S. 7, Antworten 29 und 30). Weiter hielt die
Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe in der
Empfangsstelle ausgesagt, seine Cousine habe ihm in (Ort 2) die
Vorladung vor die Gendarmerie in (Ort 1) übergeben, welche ihr von
vier Männern und einer Frau übergeben worden sei (vgl. act. A3 S. 4),
während er beim Kanton erklärt habe, der junge Mann, bei dem er in
(Ort 2) genächtigt habe, habe ihm die besagte Vorladung übergeben,
welche ihm von drei Männern und einer Frau ausgehändigt worden sei
(vgl. act. A9 S. 7/8, Antwort 34). Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben darüber gemacht,
auf welches Datum der Vorladungstermin gelautet habe, indem er
einmal vom 6. Mai 2002 (vgl. act. A3 S. 4), einmal vom 6. Juni 2002
(vgl. act. A9 S. 9, Frage und Antwort 46) gesprochen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Rechtsmitteleingabe den
Standpunkt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbringen geschlossen. Insbesondere
sei es bei seiner Anhörung in der Empfangsstelle zu Schwierigkeiten
bei der Übersetzung beziehungsweise der Wiedergabe seiner Ideen
gekommen. Gewisse Verständigungsprobleme habe es auch während
der kantonalen Befragung gegeben. So habe er beim Kanton seine
dortige Aussage, wonach die Vorladung der Gendarmerie auf den 6.
Juni 2002 gelautet habe, auf das Datum "6. Mai 2002" korrigiert, nach-
dem er auf eine Ungereimtheit in der Zeitabfolge aufmerksam gemacht
worden sei. Der Befrager habe seine Korrektur indessen nicht notiert.
Hinsichtlich der divergierenden Angaben bezüglich der Anzahl der ihn
am 12. April 2002 suchenden Personen (zwei beziehungsweise vier
Personen) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe letztlich immer vier
Personen gemeint, angesichts der Tatsache, dass die Geheimpolizei
immer in Zweiergruppen auftrete, indes einmal von zwei Gruppen, ein-
mal von vier Personen gesprochen. Hinzu komme, dass zwei der vier
Seite 9
D-3442/2006
Personen im Auto gewartet und nur zwei in der Nachbarschaft nach
ihm gefragt hätten, was ebenfalls erkläre, weshalb er einmal von zwei,
einmal von vier Personen gesprochen habe. Dass er einerseits von
vier Männern und einer Frau, andererseits von drei Männern und einer
Frau gesprochen habe, welche seinem Cousin die Vorladung
überreicht hätten, stelle ebenfalls keinen Widerspruch dar: Tatsache
sei, dass die Vorladung seinem Cousin direkt von drei Männern und
einer Frau überreicht worden sei, während ein weiterer Mann etwas
abseits gestanden und möglicherweise eine Überwachungsfunktion
ausgeübt habe. Sein Versäumnis liege einzig darin, diesen vierten
Mann, mit welchem sein Cousin indessen auch nicht direkt in Kontakt
getreten sei, beim Kanton nicht erwähnt zu haben. Dass er
unterschiedliche Vorladungsdaten genannt habe, sei insofern sein
Fehler, als er beim Kanton tatsächlich zunächst vom 6. Juni 2002
gesprochen habe. Der Fehler des Befragers habe indessen darin
bestanden, seine nachträgliche Korrektur dieses Fehlers im Protokoll
nicht vermerkt zu haben.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zur Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den vom
BFM dargelegten Gründen den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Zur Ver-
meidung weitergehender Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen
Erwägungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung sowie
in seiner Vernehmlassung verwiesen. Konstruiert erscheinen dabei na-
mentlich die Erklärungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit seinen unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der ihn am 12. April
2002 suchenden Personen. Ferner geht aus dem kantonalen Protokoll
hervor, dass in diesem im Rahmen der Rückübersetzung diverse
Schreibfehler und fehlerhaft protokollierte Aussagen korrigiert worden
sind. Schon vor diesem Hintergrund mutet es wenig wahrscheinlich an,
dass ausgerechnet die dem Beschwerdeführer später als Widersprü-
che vorgehaltenen Aussagen trotz seiner angeblichen Intervention
nicht korrigiert worden sein sollen. Es muss ferner davon ausgegan-
gen werden, dass der anwesende Hilfswerkvertreter interveniert oder
zumindest zuhanden der Akten einen entsprechenden Vermerk ange-
bracht hätte, falls im kantonalen Anhörungsprotokoll die vom Be-
schwerdeführer verlangten Korrekturen nicht vorgenommen worden
wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer muss sich
deshalb bei seiner Unterschrift in den beiden Protokollen behaften las-
sen, womit er die Richtigkeit seiner darin festgehaltenen Aussagen be-
Seite 10
D-3442/2006
stätigt hat.
Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass die heimatlichen Behörden,
welche den Beschwerdeführer angeblich am 12. April 2002 an seinem
Wohnort gesucht und ihm am 3. Mai 2002 - wiewohl untergetaucht -
eine Vorladung an seine geheime Adresse in (Ort 2) (vgl. Beschwerde
S. 8) zustellen konnten, bestimmt Mittel und Wege gefunden hätten,
seiner Person habhaft zu werden, wenn sie tatsächlich an ihm interes-
siert gewesen wären. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die an-
gebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers als unglaubhaft.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, seine geltend gemachten Asylgründe
glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
Seite 11
D-3442/2006
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
Seite 12
D-3442/2006
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers
hat sich seit dem Friedensabkommen von Ouagadougou im März ver-
gangenen Jahres schrittweise verbessert, wiewohl noch Vieles zu tun
bleibt (vgl. unten Erw. 6.3). Jedenfalls lässt sie den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste kann auf
die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der
Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden
(D-4477/2006, E. 8.2 und 8.3). Das Gericht stellt dort zusammenfas-
send fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom
März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen -
die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, zahlrei-
che offene Fragen gelöst werden konnten beziehungsweise mit der
Umsetzung erfolgreich begonnen wurde. Insbesondere sieht es eine
positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbein-
küste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situati-
on allgemeiner Gewalt herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es
grundsätzlich die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach (Ort
1), wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber
dort über ein familiäres Netz verfügen.
6.3.3 Was den 36-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er akten-
kundig gesund und hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in (Ort
1) verbracht. Er hat langjährig die Schule besucht und laut seinem im
Seite 13
D-3442/2006
Rahmen der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
zuhanden des Kantons eingereichten Lebenslaufs im Jahre 1997 ein
Hochschuldiplom als Kommunikations- und Werbefachmann (B.T.S.)
erlangt. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, er könnte nach
einer Rückkehr nach (Ort 1) dort sowohl in wirtschaftlicher als auch in
sozialer Hinsicht nicht wieder Fuss fassen. Darüber hinaus sollte er
zumindest vorübergehend die Hilfe seiner beiden ebenfalls in (Ort 1)
lebenden Brüder sowie der Mutter seines Kindes in Anspruch nehmen
können (vgl. act. A9 S. 4, Ziff. 2.2, Fragen und Antworten 10 und 11).
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4 Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 29. September 2006
im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG
in der Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den
1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes
vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betref-
fend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben. Da
gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom
16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge-
setzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vor-
läufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration des Beschwer-
deführers in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 14
D-3442/2006
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten von
Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Da die ARK indessen das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. August 2003 gutgeheissen hat,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-3442/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 16