B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3442/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…), Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus Tiflis stammender georgischer
Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge am 13. September 2013
sein Heimatland verliess und am 11. Oktober 2013 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 17. Oktober 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 22. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei im Februar 2011 nach C._______,
D._______ und E._______ gegangen, wo er jeweils ein Asylgesuch ge-
stellt habe,
dass er, nachdem er das Asylgesuch in C._______ zurückgezogen habe,
im Oktober 2011 mit dem Flugzeug nach Georgien zurückgekehrt sei,
dass die Leute der alten Regierung, die immer noch an der Macht seien,
ihn bedroht hätten, weil er an mehreren Demonstrationen wegen der Un-
gerechtigkeiten gegen die Regierung teilgenommen habe,
dass er mehrmals verhaftet und jeweils zwei Tage in Haft geblieben sei,
dass er schliesslich zum Schutz seiner Frau, die (…) Jahre jünger sei,
ausgereist sei,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Befragungsprotokolle zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2014 ein Arztzeugnis einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. Mai 2014 – eröffnet am 20. Mai 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien ein Konstrukt,
dass er widersprüchliche oder unterschiedliche Angaben zu seiner allfälli-
gen politischen Tätigkeit (BFM Akte A5, S. 11; A28 S. 4, 5 und 9), zum ei-
gentlichen Ausreisegrund (A5, S. 10 und 11; A28 S. 4 und 5), zu der an-
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geblich angezeigten Person (A5 S. 10; A28 S. 7) und zum TV-Sender,
dem er ein Interview gegeben haben wolle sowie betreffend den Gegen-
stand des Interviews (A5 S. 10; A28 S. 7 und 8) gelten gemacht habe,
dass im Übrigen der georgische Staat grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig sei und betroffene Personen sich bei Drohungen und Über-
griffen an die Behörden sowie an entsprechende Menschenrechtsorgani-
sationen wenden könnten,
dass die Vorbringen somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG standhielten,
dass sodann gemäss behandelndem Arzt keine medizinischen Gründe
gegen eine Rückkehr ins Heimatland bestehen würden,
dass weitergehend auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 19. Juni 2014
(Poststempel) unter Beilage eines georgischen Führerscheins in Kopie an
das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die BFM-
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm
Asyl zu gewähren, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass ferner die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän-
dung zu gewähren und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sei, eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer über eine
allfällig bereits erfolgte Datenweitergabe zu orientieren sei,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Erlass des Kostenvorschus-
ses abwies und die Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zu
16. Juli 2014 verlangte,
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dass der Kostenvorschuss am 16. Juli 2014 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Aus-
schluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde
liegt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Erwägungen der Vorinstanz
als zutreffend bestätigt,
dass der Beschwerdeführer die Protokolle unterschriftlich genehmigte
und sich somit bei seinen Aussagen behaften lassen muss, zumal weder
aus den Akten ersichtlich noch belegt ist, dass er – wie in der Beschwer-
de behauptet – anlässlich der Befragungen an einer Gedächtnisstörung
gelitten hätte,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, ihn nochmals zu befragen,
weshalb der diesbezüglich sinngemässe Antrag abzuweisen ist,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen und der in Kopie ein-
gereichte Führerschein, der kein Identitätspapier ist (vgl. BVGE 2007/7
E. 6), die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Frau
und seinem Sohn und weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz ver-
fügt,
dass insbesondere festzustellen ist, dass in fast allen Regionen Geor-
giens, insbesondere Tiflis, von Institutionen (…)-Programme angeboten
werden,
dass der Beschwerdeführer allenfalls medizinische Rückkehrhilfe in An-
spruch nehmen kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der im Formularteil der Beschwerdeschrift aufgeführte Antrag, das
BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat-
behörden zu unterlassen und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolg-
ter Datenweitergabe zu informieren, mit der Urteilsfällung hinfällig wird
und mangels Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland
auch nie Anlass für eine entsprechende vorsorgliche Massnahme be-
standen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG) und der einbezahlte Kotenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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