B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3443/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, aus B._______ stammend, im (…)
mithilfe eines Schleppers sein Heimatland in Richtung Äthiopien. Am
(…). Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch.
Am (…). Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…). Februar 2017
fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen (erste Anhörung) und am
(…). September 2017 eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ sei ledig und orthodoxen
Glaubens. Nach Abbruch der (…). Klasse im Jahr (…) habe er eine (…),
(…) Ausbildung als (…) absolviert und anschliessend als solcher (…) in
B._______ gearbeitet. Da der Lohn zum Leben nicht ausgereicht habe, sei
er zusätzlich als (…) beschäftigt gewesen. Im Jahr (…) seien die Mitarbei-
ter seiner (…) von den Behörden aufgefordert worden, in den Militärdienst
einzutreten. Er habe (…) keinen Militärdienst leisten wollen. Da (…), habe
auch der Vorgesetzte seiner (…) sich geweigert, die Mitarbeiter den Behör-
den zu übergeben. In Folge sei es deswegen zu verschiedenen Razzien
gekommen, wobei er gefürchtet habe, aufgegriffen und in den Militärdienst
eingezogen zu werden. Bei einem Versuch im Jahre (…), das Heimatland
zu verlassen um dem Militärdienst zu entkommen, sei er an der Grenze
erwischt und in C._______ inhaftiert worden. Dort sei er mehrmals von den
Gefängniswärtern misshandelt worden und habe zudem ungenügend Nah-
rung und Wasser erhalten. Seither habe er verschiedene gesundheitliche
Probleme.
Anfang (…), nach (…)jähriger Haft, habe man ihm im Gefängnis eröffnet,
seine Haftstrafe sei abgegolten und er werde nach D._______ gebracht,
um dort eine militärische Ausbildung zu absolvieren. Während des Trans-
ports habe er erfahren, dass er stattdessen nach E._______ verlegt werde.
Während des Gefangengentransports in Richtung E._______ habe das
Fahrzeug abbremsen müssen und er habe die Gelegenheit zur Flucht er-
griffen, indem er vom Fahrzeug gesprungen und davongerannt sei. Hinter
sich habe er Schüsse gehört. Er sei nicht der Einzige gewesen, der vom
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Gefangenentransport abgesprungen sei, er wisse jedoch nicht, wer noch
im gleichen Moment geflohen sei. Anschliessend sei er während (…) Tagen
in der Wildnis zu Fuss in Richtung F._______ unterwegs gewesen und sei
von dort aus nach Hause gelangt.
In Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise am (…) wahlweise bei sich zu
Hause, respektive im Haus der Mutter in B._______ und bei seinem Bru-
der, welcher ungefähr vier Kilometer weiter entfernt gelebt habe, versteckt.
Kurz nach seiner Flucht vom Gefangenentransporter habe er telefonischen
Kontakt mit einem ehemaligen Mithäftling aufgenommen, welcher ihm ver-
sprochen habe, ihn zu kontaktieren, um mit ihm das Heimatland zu verlas-
sen.
Zwei Wochen vor der Ausreise habe es bei seinem Bruder, bei welchem er
sich in diesem Zeitpunkt versteckt gehalten habe, eine Hausdurchsuchung
gegeben. Obwohl die Behörden das gesamte Haus durchsucht hätten, sei
er nicht gefunden worden. Als Vorsichtsmassnahme vor weiteren Haus-
durchsuchungen habe er anschliessend nur noch auf der Dachterrasse ge-
schlafen. Kurze Zeit später habe der ehemalige Mithäftling angerufen und
ihn aufgefordert, sich nach G._______ zu begeben, um gemeinsam fliehen
zu können. Nach einer Busfahrt von B._______ nach G._______ hätten
sie sich schliesslich in G._______ getroffen und seien gemeinsam zu Fuss
während einiger Tage marschiert, wobei sie unter anderem bei H._______
und I._______ vorbeigekommen seien. Aus Angst davor entdeckt zu wer-
den, seien sie nur nachts unterwegs gewesen und hätten sich tagsüber
versteckt. Am (…) hätten er und der ehemalige Mithäftling, welcher nun als
Schlepper fungiert habe, die äthiopische Grenze bei J._______ ohne
grosse Zwischenfälle überquert.
Er sei über Äthiopien in den Sudan gereist, wo er sich während ungefähr
vier Jahren aufgehalten habe, bevor er nach Libyen gereist sei. Dort habe
er seine jetzige Partnerin kennengelernt.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebenspart-
nerin ist am (…) zur Welt gekommen. Die Kindsanerkennung erfolgte am
(…). Februar 2018.
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Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 – eröffnet am 18. Mai 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgescho-
ben.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
13. Juni 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die
Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 hiess die damalige Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
Die mandatierte Rechtsvertretung wurde antragsgemäss als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018, welche
dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zusätzli-
che Beweismittel ein und brachte vor, er habe zwei Mal an Demonstratio-
nen in Zusammenhang mit Eritrea teilgenommen, wobei ein Video, auf dem
er zu sehen sei, auf Youtube abgerufen werden könne. Zudem legte die
Rechtsbeiständin einen Arztbericht vom (…). Juli 2017, respektive
(…). Februar 2018 ein und informierte über die bevorstehende, zweite Va-
terschaft des Beschwerdeführers.
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Seite 5
H.
Die zweite Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin
wurde am (…) geboren.
I.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer die Er-
klärung über die gemeinsame elterliche Sorge seines zweiten Kindes, un-
terzeichnet am (…). November 2018, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides an, die Aus-
führungen des Beschwerdeführers zu seiner erlittenen Haft seien in sich
schlüssig und überwiegend glaubhaft, es hätten sich jedoch diverse Unge-
reimtheiten ab dem Zeitpunkt der Flucht bis zum Verlassen des Heimatlan-
des ergeben. So sei es nicht nachvollziehbar, dass er, obwohl der Gefan-
genentransport von Soldaten bewacht gewesen sei, vom Wagen habe
springen können. Ebenso wenig könne geglaubt werden, dass er an-
schliessend habe wegrennen und die (…)- bis (…)tägige Heimreise antre-
ten können, obwohl er gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Zudem
hätten sich widersprüchliche Angaben zum Fluchtzeitpunkt ergeben, so
habe er in der Erstbefragung angegeben, die Flucht vom Fahrzeug sei ihm
im (…) gelungen, später ergänzte er, sie habe sich bereits Anfang (…) er-
eignet. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er erneut andere Zeitanga-
ben gemacht. Es sei jedoch zu bemerken, dass sich die Ereignisse bereits
sechs Jahre zuvor ereignet hätten. Weiter seien auch die Aussagen zur
Zeit zwischen der angeblichen Flucht und der Ausreise äusserst vage und
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unsubstanziiert ausgefallen. Die Zweifel seien trotz mehrfachen Gelegen-
heiten, ausführlich darüber zu erzählen, nicht ausgeräumt worden, da er
kaum eigene Wahrnehmungen habe einfliessen lassen. Auch seien die An-
gaben, wieso er nicht bereits früher ausgereist sei, nicht überzeugend aus-
gefallen und er habe nicht darlegen können, dass er einer unmittelbaren
Gefährdung durch die Behörden ausgesetzt gewesen sei. Zusammenfas-
send sei die Asylbegründung konstruiert und wenig plausibel ausgefallen
und es sei ihm nicht gelungen, eine staatliche Verfolgung in Eritrea glaub-
haft zu machen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der illegalen
Ausreise wird auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017 (D-7897/2015) verwiesen. Es seien keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte sichtbar, dass das eritreische Regime ihn als eine
missliebige Person betrachte. Aus diesem Grund werde auf die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der illegalen Ausreise verzichtet.
4.2 Einleitend hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass
die Glaubhaftigkeit der (…)jährigen Haft von der Vorinstanz unbestritten
sei. Er hielt dem Entscheid der Vorinstanz entgegen, dass der zeitliche
Kontext von seiner Flucht bis zur Ausreise aus dem Heimatland nicht wi-
dersprüchlich sei. So sei er Anfang (…) nach D._______, respektive
E._______ transportiert worden. Da militärische Grundausbildungen im
Frühling erfolgen würden, stimme seine Aussage im Wesentlichen damit in
zeitlicher Hinsicht überein. Zudem decke sich die Aussage, er habe sich
nach der Flucht aus dem Fahrzeug noch während (…) bis (…) Monaten im
Heimatland versteckt, mit dem Datum seiner Ausreise und er verweist auf
die Feststellung der Vorinstanz, die relevanten Vorkommnisse hätten sich
bereits (…) Jahre zuvor ereignet. Ferner habe er detaillierte Angaben hin-
sichtlich der Situation während des Transports auf dem Gefangenenfahr-
zeug gemacht und anschaulich beschrieben, wie die Gefangenen hätten
sitzen müssen und wie sie von den Soldaten behandelt und geschlagen
worden seien. Unter Verweis auf die relevanten Protokollstellen habe er
zudem realitätsnah und nachvollziehbar den genauen Fluchthergang aus
dem Fahrzeug sowie die Flucht bis nach Hause beschrieben. Im Zusam-
menhang mit der Zeit nach seiner Flucht aus dem Fahrzeug und der effek-
tiven Ausreise aus dem Heimatland habe er nachvollziehbarerweise keine
sonderlich ausführlichen Angaben machen können, weil diese Periode er-
eignislos gewesen sei und er sich lediglich zu Hause versteckt habe. Auch
habe er erklärt, wie die Hausdurchsuchung, respektive die Suche nach ihm
sowie das Zustandekommen der Ausreise mithilfe des Schleppers erfolgt
sei. Er hielt zusammenfassend fest, dass seine Ausführungen und Verhal-
tensweisen glaubhaft und aus objektiver Sicht nachvollziehbar seien, da
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die glaubhaften Elemente seiner Vorbringen überwiegen würden und asyl-
relevant seien. Des Weiteren verwies er darauf, dass er aufgrund seiner
illegalen Ausreise über ein geschärftes Profil im Sinne des Referenzurteils
D-7897/2015 vom 30. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts ver-
füge und aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerken-
nen und vorläufig aufzunehmen sei.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Ge-
suchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die (…)jährige Haft des Be-
schwerdeführers nicht in Frage stellt, sondern sie als in sich schlüssig und
überwiegend glaubhaft betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht kommt
zum selben Schluss und erachtet die Haft als realitätsnah und somit als
glaubhaft.
6.2 Hingegen kann den schwerwiegenden Zweifeln der Vorinstanz, der
konkrete Fluchthergang des Beschwerdeführers aus dem Fahrzeug, in
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Seite 9
welchem die Gefangenen in das militärische Ausbildungskamp hätten
transportieren werden sollen, sowie die ungefähr (…)tägige Reise in die
Heimatstadt sei nicht glaubhaft, nicht gefolgt werden. So legte er in beiden
Anhörungen in detaillierter Weise dar, wie sich die Situation und die Stim-
mung auf dem Transporter dargestellt habe. In anschaulicher Weise be-
schrieb er, wie er mit seinen Mitgefangenen auf dem Boden der Ladefläche
des Fahrzeugs mit vorübergebeugtem Kopf habe sitzen müssen, wobei die
Soldaten jeden geschlagen hätten, der es gewagt habe den Kopf zu heben.
Auch gab er ein Gespräch zwischen den Soldaten wieder, durch welches
er erfahren habe, nicht nach D.______, sondern nach E._______ zur mili-
tärischen Ausbildung transportiert zu werden. Er liess eigene Wahrneh-
mungen einfliessen und erzählte, wie es aufgrund der vielen Gefangenen
auf engem Raum auf der Ladefläche des Fahrzeuges zu Streitereien und
gegenseitigem Stossen gekommen sei und machte differenzierte Angaben
darüber, welche Gefangenen wie gefesselt gewesen seien (vgl. act. A19/18
F58-59 und F62; A22/18 F47). Diese detaillierten Beschreibungen über die
Stimmung auf dem Fahrzeug sowie die gedanklichen Überlegungen kurz
vor der Flucht sind als Realkennzeichen zu werten. Weiter schilderte er
den Moment der Flucht ausführlich und widerspruchsfrei in beiden Anhö-
rungen. So gab er wieder, wie sich das Fahrzeug an einer steilen Stelle
verlangsamt habe und er die Gelegenheit zum Absprung genutzt habe. Es
sei ihm im entscheidenden Moment gleich gewesen, ob er erschossen
werde, der Fluchtgedanke sei in diesem Moment der einzige und treibende
Faktor gewesen, um vom Fahrzeug abzuspringen und die Flucht zu ergrei-
fen. Er reflektierte und wog ab, dass er lieber das Risiko, auf der Flucht
erschossen zu werden, auf sich nehmen wolle, anstatt die militärische Aus-
bildung in E._______ absolvieren zu müssen. Ferner schilderte er den Mo-
ment nach dem Abspringen vom Fahrzeug, wie auf ihn geschossen worden
und die Patronen neben seine Füsse gefallen seien, und stellte die Mut-
massung an, die Soldaten hätten wohl ein ganzes Magazin auf ihn abge-
feuert (vgl. act. A19/18 F58-62; A22/18 F47-50). Schliesslich decken sich
seine Schilderungen mit verschiedenen Berichten zu den Angaben, dass
zu dieser Zeit das Militärcamp D._______ geschlossen gewesen sei und
man die Gefangenen in das strenger geführte E._______ gebracht habe.
So berichtet Landinfo, die Länderanalysen-Einheit der norwegischen Mig-
rationsbehörde, D._______ sei nach einem Ausbruch von (…) Mitte 2009
für unbestimmte Zeit geschlossen und die Insassen nach E._______
(K._______) transferiert worden. Aufgrund der rauen Klimabedingungen in
E._______ wurde D._______ später erneut in Betrieb genommen, nach-
dem die Probleme behoben worden waren (Landinfo, Eritrea: National ser-
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Seite 10
vice, 23.03.2015, , abgeru-
fen am 15. Mai 2019). Auch das U.S. Department of State bestätigt diese
Aussagen in ihrem Menschenrechtsbericht zum Jahr 2010 zu D._______
und ergänzt, dass D._______ während eines Jahres geschlossen war
(U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices
2010 – Eritrea, 08.04.2011,
, abgerufen am 15. Mai
2019). Diese scheinbar nebensächlichen und unbedeutenden Bemerkun-
gen des Beschwerdeführers sind als Realkennzeichen zu werten.
Hinsichtlich der Zweifel, in seinem damaligen Gesundheitszustand aus
dem Fahrzeug zu fliehen und eine (…)- bis (…)tägige Heimreise bewälti-
gen zu können, ist anzufügen, dass zwar einige diesbezügliche Restzwei-
fel bestehen, es jedoch durchaus möglich erscheint, dass der menschliche
Körper im Zeitpunkt einer ausserordentlichen Situation wie vorliegend der
Flucht aus dem Gefangenentransport und dem Gedanken an Freiheit un-
geahnte Kräfte freisetzen und sich über die ansonsten körperlichen Bedürf-
tigkeiten hinwegsetzen kann. Dementsprechend misst das Bundesverwal-
tungsgericht diesem Zweifel lediglich eine geringe Bedeutung zu und er-
achtet den konkreten Fluchthergang angesichts der detailreichen Schilde-
rungen zur Fluchtsituation und verschiedenen Realkennzeichen als insge-
samt glaubhaft.
6.3 Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche zu den zeitlichen An-
gaben der Flucht aus dem Fahrzeug erscheinen auf den ersten Blick be-
rechtigt. So erwähnt er in seiner ersten Anhörung, er sei Anfang (…) aus
dem Fahrzeug geflüchtet und habe sich noch während (…) bis (…) Mona-
ten in B._______ versteckt gehalten, bevor er das Land verlassen habe.
Demnach wäre er im (…) aus dem Gefangenentransporter geflohen und
nicht wie von ihm zuerst angedeutet, bereits anfangs desselben Jahres.
Demgegenüber legte er während der Befragung zur Person zuerst dar, er
sei bis zum Jahre (…) in Haft gewesen, ohne eine Zeitangabe zu machen.
Später im Protokoll erwähnte er, im September 2010 aus dem Fahrzeug
gesprungen zu sein, was eine ungefähre Aufenthaltszeit im Heimatland vor
der Ausreise von rund (…) Monaten ergäbe. Dem Umstand, dass zwischen
der vorgebrachten Flucht aus dem Gefangenentransport und den Anhörun-
gen mehrere Jahre vergangen sind, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeits-
prüfung Rechnung zu tragen. So hatte er im Zusammenhang mit seinen
diesbezüglichen Aussagen bei der BzP angegeben, er könne sich nicht
mehr an das Datum der Flucht erinnern. Auch während der ersten Anhö-
rung erklärte er, er könne sich nicht an den Monat seiner Flucht im Jahr
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(…) erinnern (vgl. A19/18 F33 und 16; A6/12 S7). In diesem Zusammen-
hang ist zu beachten, dass je mehr Zeit zwischen einem Ereignis und deren
Nacherzählung verflossen ist, umso mehr das Erinnerungsvermögen an
das Geschehen schwindet. Eine präzise und detaillierte Wiedergabe eines
Ereignisses ist nach einer gewissen Zeit nicht mehr im gleichen Mass mög-
lich wie wenn sich das relevante Ereignis kurz zuvor ereignet hätte. Zudem
sind nicht etwa Zahlen oder konkrete Datumsangaben die wichtigsten As-
pekte, um ein Ereignis glaubhaft darlegen zu können, sondern vielmehr die
Wiedergabe des Ereignisses an sich. Dementsprechend müssen vorlie-
gend die Anforderungen an Detailreichtum und Präzision insbesondere be-
treffend präzise Zeitangaben heruntergesetzt werden. In Anbetracht des-
sen, dass zwischen dem relevanten Ereignis und den Anhörungen des Be-
schwerdeführers (…) respektive (…) Jahre vergangen sind, ist dem Um-
stand der ungenauen Zeitangaben zum Fluchtzeitpunkt nicht allzu grosse
Bedeutung zuzumessen.
6.4 Hingegen fielen die Schilderungen der Zeitspanne zwischen der erfolg-
reichen Flucht und der Ausreise knapp und wenig erlebnisreich aus. Ob-
wohl sich diese Zeit für den Beschwerdeführer als langweilig und ereignis-
los dargestellt habe, wäre es ihm durchaus möglich gewesen, sich etwa an
persönliche Gedanken oder Überlegungen oder besondere Momente erin-
nern zu können und diese wiederzugeben. Auch die einzige Hausdurchsu-
chung, welche bei der Familie seines Bruders durchgeführt worden sei, er-
scheint wenig glaubhaft. So ist die Tatsache, der Beschwerdeführer habe
sich erfolgreich hinter einem Schrank versteckt und die Behörden hätten
ihn trotz gründlicher Durchsuchung des gesamten Hauses nicht finden kön-
nen, nicht nachvollziehbar. Den Anhörungsprotokollen ist zudem nicht zu
entnehmen, dass anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchung speziell
nach seiner Person gesucht wurde. Ferner brachte er keine konkreten Vor-
fälle zu Protokoll, anlässlich welcher er persönlich verfolgt geworden sei.
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er aus subjektiver Sicht davon aus-
gegangen ist, er sei nach der Flucht aus dem Gefangengentransport den
Behörden namentlich bekannt und werde dementsprechend von ihnen ge-
sucht (vgl. act. A22/18 F70; A19/18 F45-50). Hingegen sind aus objektiver
Sicht keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass er während dieser Zeit aktiv
von den eritreischen Behörden gesucht worden wäre.
6.5 Zusammenfassend erachtet das Bundesverwaltungsgericht den kon-
kreten Fluchthergang des Beschwerdeführers als in sich stimmig und somit
als insgesamt glaubhaft.
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Seite 12
Die geltend gemachten Vorfluchtgründe, respektive die Verfolgung durch
die eritreischen Behörden zwischen seiner Flucht und seiner Ausreise aus
dem Heimatland, hat die Vorinstanz angesichts der mangelnden Hinweise
auf konkrete Verfolgungssituationen zu Recht verneint und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen
illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaften erfüllt.
7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
7.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.4 Im als Referenzurteil publiziertem Entscheid D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht genügt. Vielmehr bedarf es hierfür zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
Urteil D-7898/2015 E.5.1.).
Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen Aus-
reise des Beschwerdeführers zu prüfen und bemerkte lediglich, ohne wei-
ter darauf einzugehen, es gebe partiell unsubstanziierte Ausführungen im
Zusammenhang mit der Ausreise.
Nach eingehender Würdigung der Anhörungsprotokolle kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen zur Ausreise
als glaubhaft, wenn auch etwas knapp, einzustufen sind. So gibt er etwa
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Seite 13
an, er habe sich mit dem Schlepper während (…) Tagen in G._______ auf-
gehalten. Da Letzterer mit der Planung der Ausreise beschäftigt gewesen
sei, habe der Beschwerdeführer währenddessen die lange Zeit in einem
Restaurant verbracht und Siwa getrunken. Auf die Fragen, wie er die Reise
erlebt habe, beschrieb er als prägnantes Erlebnis die Begegnung mit Hyä-
nen und deren Aussehen eindrücklich (vgl. act. A19/18, F88-91). Die Län-
deranalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) erwähnt in ihrem
Bericht ebenfalls das breitflächige Vorhandensein von Hyänen im eritre-
isch-äthiopischen Grenzgebiet. Zudem deckt sich die Aussage, der zu
überquerende Fluss an der Grenze zu Äthiopien hätte nur wenig Wasser
geführt, mit derselben Länderanalyse gemäss welcher es in den letzten
Jahren zu Dürreperioden gekommen sei und die Flüsse weitgehend zu
Fuss passierbar gewesen seien. Die eritreische Regierung hat diese Dür-
reperioden trotz wiederholten Warnungen und Hilfsangeboten der Verein-
ten Nationen sowie Satellitenbildern, welche das Ausbleiben des Nieder-
schlages dokumentierten, stets bestritten (vgl. Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse vom 8. Februar 2017 zu Eritrea: Eritreisch-äthiopisches
Grenzgebiet, S. 1, 5, 7 und 8). Weiter legte er persönliche Empfindungen
dar, wie etwa, er habe die Schmerzen im (…) und den zeitweiligen Durst
als besonders schlimm empfunden und setzt somit Realkennzeichen (vgl.
A19/18 F82-108).
7.5 Auch wenn die Beschreibung im Zusammenhang mit der Ausreise eher
knapp ausgefallen ist, erscheint die Wahrscheinlichkeit einer legalen Aus-
reise aufgrund der sehr eingeschränkten Erteilungen von eritreischen Aus-
reisevisa als äusserst gering. Unter Berücksichtigung des erforderlichen
Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG kann demnach festgestellt werden,
dass die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht wurde.
7.6 Aufgrund der auch von der Vorinstanz unbestrittenen (…)jährigen Haft
mit anschliessender Flucht ist davon auszugehen, dass er den eritreischen
Behörden bekannt war und dementsprechend als Regimegegner angese-
hen wird. Sich auf die eingangs erwähnten Rechtsprechung zu Eritrea stüt-
zend, ist deshalb anzunehmen, dass er durch die erneute illegale Ausreise
eine Erneuerung seines Profils als Regimegegner erfährt und somit auf-
grund seiner bereits erfolgten Haft ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu
erkennen ist. Dieser Anknüpfungspunkt lässt eine aktuelle Verfolgungsge-
fahr bejahen und führt dementsprechend zur Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers. Die Frage, ob seine niederschwellige exilpolitische
Aktivität ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt
darstellt, kann offenbleiben.
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8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingsei-
genschaft gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2018 sind aufzuheben und der Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig als Flüchtling aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG
[SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylge-
währung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat er obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kosten-
auflage abzusehen.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte redu-
zierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die als angemessen erscheinende
Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2018 ist dem Beschwerde-
führer eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 776.– zuzusprechen.
9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren
Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches
Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-an-
waltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei
nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
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Der amtlichen Rechtsvertreterin ist folglich, analog zur Berechnung der
Parteientschädigung, jedoch zu einem vom Gericht festgesetzten Stunden-
ansatz von Fr. 150.–, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte redu-
ziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 606.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivzif-
fern 1 und 4) der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 776.–
auszurichten.
5.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 606.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
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