Abtei lung IV
D-3444/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende,
Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. April
2004.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3444/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 5. Mai 2002 und gelangte am 10. Mai 2002 in die Schweiz,
wo er am 13. Mai 2002 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung des Gesuches brachte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragungen vom 24. Mai 2002 in der Empfangsstelle und vom
29. August 2002 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentli-
chen vor, er stamme ursprünglich aus D._______ (Provinz
E._______), sei aber im Jahre 1987 zusammen mit seiner Familie
nach C._______ gezogen, wo er ab 1990 das Gymnasium besucht
habe. Nachdem er am 13. Januar 1992 bei einer Kundgebung ein
Transparent der Devrimci Sol Güçler (Revolutionäre linke Kräfte)
getragen habe, sei er am 15. Januar 1992 verhaftet und in der Folge
mit Urteil des Staatssicherheitsgerichts (Devlet Güvenlik Mahkemeleri
[DGM]) F._______ vom 15. September 1993 wegen angeblicher – ihm
zu Unrecht vorgeworfener – Mitgliedschaft bei der Dev-Sol (Devrimci
Sol; Revolutionäre Linke) beziehungsweise bei der DHKP-C (Devrimci
Halk Kurtulus Partisi-Cephe; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-
Front) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt
worden. Er habe 9 Jahre und 8 Monate dieser Strafe in den
Gefängnissen von G._______ und H._______ verbüsst, bevor er am
10. August 2001 entlassen worden sei. Am Tage seiner Entlassung aus
dem Gefängnis sei er auf das zuständige Militärdienstbüro verbracht
worden, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe; er sei dort
vom Kommandanten psychisch eingeschüchtert – namentlich indirekt
mit dem Tode bedroht – und davor gewarnt worden, seine politischen
Aktivitäten wieder aufzunehmen. Im September 2001 habe er sodann
auf dem Militärdienstbüro von I._______ vorgesprochen, um sich die
für die Ausstellung eines Reisepasses notwendige Bestätigung zu
holen. Man habe ihn dort während eines Tages verhört und nach
seinen Kontakten zu politischen Organisationen befragt. Obwohl er
keinem Passverbot unterstanden habe, sei ihm jedoch in der Folge
trotzdem kein Reisepass ausgestellt worden; erst durch Bestechung
habe sein Vater schliesslich einen Pass für ihn erhältlich machen
können. In der ersten Dezemberwoche des Jahres 2001 sei er ferner
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in C._______ auf offener Strasse von der Polizei angehalten worden.
Die Polizei habe ihn während einiger Stunden auf dem Posten verhört
und ihm dabei erneut mit dem Tod gedroht. Am 17. Februar 2002 sei er
schliesslich auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad von einem Auto
erfasst worden, was einen anschliessenden 15-tägigen
Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe. Am dritten Tag hätten ihn zwei
Zivilbeamte der Polizei besucht und ihm für den Fall der Einreichung
einer Strafanzeige wegen des Unfalles mit schlimmsten Konsequenzen
gedroht, so dass ihm klar geworden sei, dass der angebliche Unfall
von der Polizei inszeniert worden sei. Aus diesen Gründen habe er
sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Viel-
zahl von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich Kopien mehrerer
Anklageschriften der Staatsanwaltschaft J._______, eines Urteils des
Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 16. Juni 1992 (6-
monatige Haftstrafe wegen Wiederstandes gegen die
Staatssicherheitskräfte anlässlich einer Gerichtsverhandlung), eines
Urteils des DGM F._______ vom 15. September 1993 (Freiheitsstrafe
von zwölf Jahren und sechs Monaten), eines Urteils des Strafgerichts
L._______ vom 1. Juni 1995 (ein Jahr und acht Monate Gefängnis
sowie 100'000 TL Busse wegen Aufhängens von Plakaten und
Aufmalens von Parolen), einer Bestätigung vom 30. Mai 2001
betreffend die Dauer seines Gefängnisaufenthaltes, mehrerer
Zeitungsartikel sowie mehrerer Fotografien.
C.
Aus einer sich bei den Akten befindenden Kopie eines Schreibens des
Beschwerdeführers vom 13. Januar 2004 an einen schweizerischen
Rechtsberater ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer vom Mai
bis zum Juli 1996 im Gefängnis von G._______ an einer
Todesfastenaktion beteiligt habe, wobei er am 51. von insgesamt 69
Tagen aufgegeben habe.
D.
Im Asylverfahren der Schwester des Beschwerdeführers, M._______
[...], liess das Bundesamt durch die schweizerische Vertretung in An-
kara Abklärungen vor Ort vornehmen. Gemäss dem entsprechenden
Bericht der Botschaft vom 28. März 2004 bestehen über den Be-
schwerdeführer, seine Mutter und seinen jüngeren Bruder N._______
in der Türkei politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme
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Person". Das Datenblatt über den Beschwerdeführer wurde im Jahre
1992 wegen Unterstützung der PKK angelegt. Er wurde zum Zeitpunkt
der Abklärungen von der Polizei und der Gendarmerie weder auf
nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht und unterstand keinem
Passverbot.
E.
Mit Verfügung vom 16. April 2004 – eröffnet am 19. April 2004 – stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art.
53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Ferner
ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig dessen vorläufige Aufnah-
me zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2004 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und bean-
tragte die teilweise – die Dispositiv-Ziffern 2-7 (Abweisung des Asyl-
gesuches und Anordnung der Wegweisung beziehungsweise der vor-
läufigen Aufnahme) betreffende – Aufhebung der Verfügung sowie die
Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2004 reichte der Be-
schwerdeführer mehrere in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte
Beweismittel zu den Akten, darunter eine Fürsorgebestätigung vom
16. Mai 2004.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2004 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren
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Zeitpunkt entschieden werde; gleichzeitig verzichtete er antragsge-
mäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juni 2004 machte der Be-
schwerdeführer vom ihm mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2004 ge-
währten rechtlichen Gehör Gebrauch und reichte in diesem Zusam-
menhang eine Stellungnahme von Amnesty International (AI, Schwei-
zer Sektion) vom 2. Juni 2004 betreffend O._______ ein. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie
die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben
oder gefährden.
4.
4.1
4.1.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 16. April 2004 zu-
nächst fest, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die
von ihm eingereichten Beweismittel und die von Amtes wegen vorge-
nommenen Sachverhaltsabklärungen sei zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sin-
ne von Art. 3 AsylG habe und mithin die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft erfülle.
4.1.2 Aufgrund seines konkreten Hintergrundes sei der Beschwerde-
führer indessen nicht asylwürdig, erfülle mithin die Voraussetzungen
für die Anwendung von Art. 53 AsylG. So sei er vom DGM F._______
am 15. September 1993 wegen Mitgliedschaft bei der Dev-Sol zu einer
Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden;
bei dieser Organisation beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation
DHKP-C handle es sich um terroristische Vereinigungen, welche sich
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bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher
Verbrechen schuldig gemacht hätten. Der Beschwerdeführer habe
zwar anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben, er sei nicht Mit-
glied dieser Organisationen und habe lediglich im Jahre 1992 bei einer
Kundgebung ein Transparent der Devrimci Sol Güçler getragen; die im
türkischen Gerichtsurteil angeführte Beweislage, das mehrfache weite-
re Engagement des Beschwerdeführers wie das Anbringen von Paro-
len oder die Teilnahme an Kundgebungen für die Dev-Sol spreche in-
dessen für seine Mitgliedschaft bei der Partei. Gemäss dem Urteil des
Gerichts für schwere Straftaten K._______ vom 16. Juni 1992 habe er
sodann Parolen der Dev-Sol skandiert, sich mithin mit dieser
Organisation identifiziert. Ferner sei auch die Teilnahme des
Gesuchstellers am Todesfasten als starkes Indiz für seine
Verbundenheit mit der Terrororganisation Dev-Sol beziehungsweise
DHKP-C zu werten; dass er während 51 Tagen mitgemacht habe und
bereit gewesen sei, sein Leben zu riskieren, lasse sich nicht mit einer
einfachen Sympathie zur Organisation erklären, sondern setze eine
derart starke Überzeugung voraus, wie sie in der Regel nur aktive
Unterstützer extremer Organisationen aufbringen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Be-
schwerdeschrift vom 19. Mai 2004 auf den Standpunkt, eine Mitglied-
schaft bei der Dev-Sol, die auch nach seinem Dafürhalten zum Asyl-
ausschluss führen würde, dürfe nicht leichthin angenommen werden.
Er selber habe als Gymnasiast zweimal an politischen Aktionen teilge-
nommen, nämlich ein erstes Mal im Dezember 1991, als er gemein-
sam mit einem Freund politische Plakate aufgehängt habe, und ein
zweites Mal am 13. Januar 1992, als er an einer Kundgebung gegen
das damals in C._______ herrschende Schulsystem teilgenommen
habe. Bei dieser Kundgebung habe er ein von seinem Freund
mitgebrachtes Transparent der Devrimci Sol Güçler getragen; dass
diese Gruppierung mit der Dev-Sol in Verbindung gestanden habe,
habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Nach seiner am
15. Januar 1992 erfolgten Festnahme sei er während fünf Tagen
gefoltert und anschliessend gezwungen worden, vorgefertigte
Geständnisse zu unterschreiben, deren Inhalt ihm nicht bekannt
gegeben worden sei. Weder während seiner Gefangenschaft noch
nach seiner Freilassung habe er sich den Mitgliedern der Dev-Sol in
ideologischer Weise oder persönlich angenähert; nach der Entlassung
aus dem Gefängnis habe er nur noch an eine Ausreise aus der Türkei
gedacht und sich nicht mehr politisch betätigt. Die Vorinstanz stütze
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sich bei ihren Erwägungen zur Hauptsache auf die türkischen
Gerichtsakten, was indessen nicht angehe, zumal das ihn
verurteilende Gericht vom Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) als "ungerecht" eingestuft worden sei, weil
es für willkürliche Beweiserhebung und -würdigung – namentlich für
die Verwertung von unter Folter erzwungenen Geständnissen –
bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei er von diesem Gericht nicht
wegen Mitgliedschaft bei der Dev-Sol, sondern wegen Zugehörigkeit
zu deren Umfeld verurteilt worden; diese Anklage habe sich zur
Hauptsache auf sein unter Folter abgegebenes Geständnis abgestützt,
welches er im Rahmen des Gerichtsverfahrens widerrufen habe. Wäh-
rend seiner Gefangenschaft habe er sich sodann im Jahre 1996 im
Gefängnis von G._______ an einem Todesfasten beteiligt, weil er
einerseits gegen die gängige Praxis der Folter habe protestieren und
sich andererseits gegenüber seinen Mitgefangenen nicht dem
Verdacht der Kollaboration mit den Sicherheitskräften habe aussetzen
wollen; am von der Dev-Sol instrumentalisierten Todesfasten von 1999
habe er nicht mitgemacht. Insgesamt könnten ihm vor diesem
Hintergrund keine verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG vorgeworfen werden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 hält die Vorinstanz fest,
es komme immer wieder vor, dass Mitglieder einer terroristischen Or-
ganisation im Nachhinein ihre Mitgliedschaft abstritten. Das BFF habe
jedoch in der angefochtenen Verfügung die innere Verbundenheit des
Beschwerdeführers mit der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C
aufgezeigt, welche sich aus dessen Engagement für die Partei, dem
Skandieren von Dev-Sol-Parolen während des Gerichtsverfahrens und
dem 51-tägigen Hungerstreik ergebe. Hungerstreikende gehörten zum
harten Kern ihrer jeweiligen Organisation. Diese Tatsache versuche
der Beschwerdeführer zu beschönigen, was ihm allerdings angesichts
der langen Dauer seiner Teilnahme am Hungerstreik nicht gelinge; hät-
te er nämlich nur auf Druck seitens anderer Gefangener und ohne in-
nere Überzeugung mitgefastet, so hätte er mit Sicherheit nicht über
den langen Zeitraum von 51 Tagen gehungert.
4.4 In seiner Replikschrift vom 9. Juni 2004 bringt der Beschwerdefüh-
rer vor, die von der Vorinstanz als angeblich deutliche Hinweise für sei-
ne enge Verbundenheit mit der Dev-Sol herangezogenen Indizien hät-
ten nur wenig Beweiswert; es sei diesbezüglich auf den Bericht von AI
vom 2. Juni 2004 betreffend O._______ zu verweisen, gemäss
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welchem die türkischen Behörden über Jahre hinweg Personen aus
dem legalen politischen Umfeld von illegalen Organisationen als
Mitglieder der illegalen Organisation behandelt und sie unter Folter
gezwungen hätten, illegale Kontakte zu gestehen. AI weise in ihrem
Bericht ferner darauf hin, dass für Personen, welche in einem Dev-Sol-
Verfahren verurteilt worden seien, die Distanzierung von Hungerstreiks
kaum möglich gewesen sei, da diesfalls Repressionsmassnahmen
wahrscheinlich gewesen wären. Ein weiterer Hinweis dafür, dass er
sich nicht mit den Zielen der Dev-Sol identifiziert habe, ergebe sich
schliesslich aus der Tatsache, dass er sich nach seiner Entlassung aus
dem Gefängnis nicht wie militante Aktivisten der Dev-Sol am
Todesfasten ausserhalb des Gefängnisses beteiligt habe.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht
verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft.
5.2
5.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7, S. 173 ff.; EMARK
2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Ver-
brechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar-
stellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt
Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gülti-
gen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10
Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen,
mithin als Verbrechen – einer seinerzeit mit Zuchthaus heute mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat – zu be-
trachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber bei der Totalrevi-
sion des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. De-
zember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die ver-
werflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Cha-
rakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK
2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweis-
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masses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strik-
ter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten
Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
5.2.2 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Auf-
bau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbre-
cherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ih-
rer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an
einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung dersel-
ben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde dem-
zufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c
S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nach-
weis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Be-
griff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB um-
fasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochge-
fährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hin-
gegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politi-
sche Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht
verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland
ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen
(vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.;
BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
5.3
5.3.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts han-
delte es sich bei der Dev-Sol, aus der die DHKP-C hervorgegangen
ist, um eine illegale Organisation mit dem Ziel, das bestehende türki-
sche Staatsgefüge durch bewaffnete Revolution zu zerschlagen und
ein sozialistisches System einzurichten. Um ihre Ideologie dem Volk
nahe zu bringen und neue Anhänger zu gewinnen, führte sie auch le-
gale Aktivitäten durch und arbeitete in legalen und demokratischen
Vereinen mit. Aufgrund interner Streitigkeiten spaltete sie sich im Jahre
1992 in zwei verfeindete Flügel, die THKP-C (Türkische Volksbefrei-
ungspartei-Front; auch Yagan-Flügel genannt) und die 1994 entstande-
ne DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front oder Karatas-
Flügel). Letztere teilte sich wiederum in einen politischen (DHKP) und
einen militärischen Flügel (DHKC), wobei sie weiterhin die Ziele der
ehemaligen Dev-Sol verfolgte (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Tür-
Seite 10
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kei – Turquie, Informationen für HilfswerkvertreterInnen, April 1997, S.
124-129). Die DHKP-C hat sich massgeblich an den Hungerstreiks und
Todesfasten in türkischen Gefängnissen ab Oktober 2000 beteiligt und
als einzige Organisation noch bis Anfang 2007 daran festgehalten (vgl.
Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, auf www.ver-
/ausl/ausl_tuerken_dhkpc_kampagne.htm; abge-
rufen am 26.6.2009). Daneben führte sie aber auch Anschläge durch,
die sich gegen Personen und Einrichtungen der türkischen Regierung
und Sicherheitskräfte sowie gegen "Zeichen des Imperialismus" rich-
teten (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, auf
www.ver/ausl/ausl_tuerken_dhkpc_terror.htm;
abgerufen am 26.6.2009). Bei den Todesfasten sind an die hundert
Mitglieder gestorben, wodurch die Organisation zunehmend ge-
schwächt wurde. Zudem ist sie heute vom türkischen Geheimdienst
unterlaufen, der ihre geplanten Aktionen zu verhindern weiss, sodass
ihnen in letzter Zeit keine spektakulären Operationen mehr gelungen
sind. Dennoch geht von der DHKP-C weiterhin ein Gefährdungspo-
tenzial aus und sie steht nach wie vor auf der europäischen Liste der
Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europä-
ischen Union (vgl. EU Council Common Position 2009/468/CFSP vom
15. Juni 2009, Anhang, Ziff. 2, Nr. 40).
5.3.2 Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die
DHKP-C im massgeblichen Zeitpunkt der mutmasslichen Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers als eine kriminelle Organisation im Sin-
ne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung zu Art. 260ter StGB zu
qualifizieren wäre, kann – wie nachfolgend aufgezeigt – im vorliegen-
den Fall jedoch unterbleiben. Nach Prüfung der Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht nämlich zum Schluss, dass die bestehende
Beweislage nicht ausreicht, um dem Beschwerdeführer die Beteiligung
an der DHKP-C oder die Unterstützung dieser Organisation in ihren
verbrecherischen Tätigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
vorzuhalten.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asylverfahrens angegeben,
er sei nicht Mitglied der DHKP-C (A5, S. 7) und habe als Gymnasiast
lediglich zweimal an politischen Aktionen teilgenommen, so im Dezem-
ber 1991, als er gemeinsam mit einem Freund politische Plakate auf-
gehängt habe, und am 13. Januar 1992, als er an einer Kundgebung
gegen das damals in C._______ herrschende Schulsystem
teilgenommen und dabei ein von einem Freund mitgebrachtes
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Transparent der Devrimci Sol Güçler – deren Verbindung zur Dev-Sol
ihm damals nicht bekannt gewesen sei – getragen habe. Die Angaben
des Beschwerdeführers weisen mithin nicht auf terroristische
Tätigkeiten im Umkreis der Dev-Sol bis zum Zeitpunkt seiner am 15.
Januar 1992 erfolgten Verhaftung hin. Hinweise auf eine mögliche
Verbindung zu dieser Partei beziehungsweise deren Nachfolgeorgani-
sation DHKP-C ergeben sich damit einzig aus den von ihm einge-
reichten türkischen Gerichtsakten. Diesbezüglich ist indessen ange-
sichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassli-
che politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Ge-
ständnissen zu bewegen – wie es der Beschwerdeführer auch in
seinem Falle vorbringt –, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Ver-
fahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu HELMUT
OBERDIEK, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei,
Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International,
Januar 2006; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichte
schriftliche Stellungnahme von AI vom 2. Juni 2004 betreffend
O._______, S. 2 ff.), anzumerken, dass die entsprechenden
Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die
Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG herangezogen werden dürfen. Soweit das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung die angebliche Mitgliedschaft des Beschwer-
deführers beziehungsweise seine Identifikation mit der Dev-Sol auf die
"im erwähnten Gerichtsurteil angeführte Beweislage" – gemeint ist
diejenige im Urteil des DGM F._______ vom 15. September 1993 –
begründet (vgl. Verfügung des BFF vom 16. April 2004, Ziff. I., S. 3), ist
ihm daher nicht zu folgen.
Soweit sich das Bundesamt im Weiteren auf den Standpunkt stellt, die
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus dessen 51
Tage dauernder Teilnahme an einem Hungerstreik vom Mai bis zum
Juli 1996 im Gefängnis von G._______, da diese Teilnahme seine Ver-
bundenheit mit der Dev-Sol beziehungsweise der DHKP-C belege, ist
festzuhalten, dass die Beteilung des Beschwerdeführers am besagten
Hungerstreik nicht genügt, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art.
260ter StGB vorzuhalten. Gemäss Art. 260ter StGB bedarf es einer
Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine
funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist – blos-
ses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S.
74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung
in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu
Seite 12
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überzeugen; dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der
Hungerstreik angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türki-
schen Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herr-
schenden Zustände zu werten ist und eine Verweigerung der Nah-
rungsaufnahme an sich ganz offensichtlich nicht einer verwerflichen
Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich kommt (vgl. dazu EMARK
2004 Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Aus der Teilnahme am Hungerstreik kann
jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine
terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt.
5.4 Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine er-
stellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisa-
tion zu schliessen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer dem-
nach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
vorgehalten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 16. April 2004
teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend – aufzuheben
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzba-
ren Aufwandes seines Rechtsvertreters und unter Berücksichtigung
der praxisgemässen Bemessungsgrundsätze auf insgesamt Fr. 1000.--
(inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-3444/2006
(Dispositiv nächste Seite)
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D-3444/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 16. April 2004 wird teilweise – soweit die
Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend – aufgehoben und das BFM wird an-
geweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr.1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die
Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel ent-
scheidet dieses auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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