Abtei lung IV
scd/wea
D-3444/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Jean-Daniel Dubey, Walter Lang
Gerichtsschreiber Alfred Weber
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 17. April 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Oktober
2006 verliess und über Österreich am 25. Oktober 2006 in die Schweiz einreiste, wo er
am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
vom 1. November 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______
zugewiesen wurde,
dass die kantonale Behörde den Beschwerdeführer am 12. Januar 2007 zu seinen Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. April 2007 ergänzend anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend mach-
te, er habe mit seinen Familienangehörigen einige Jahre in (...) und (...) gewohnt und sei
seit dem Jahre 2000 in (...) wohnhaft gewesen,
dass sein Vater während Jahren die PKK unterstützt und im Juli (...) in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt habe,
dass er nach dessen Ausreise durch die türkischen Behörden unter Druck geraten sei,
dass er auf der Strasse angehalten, auf den Posten mitgenommen, geschlagen und
nach dem Aufenthaltsort seines Vaters und weiterer Verwandter gefragt worden sei;
letztmals im Jahre 2004 auf dem Posten,
dass er sich politisch nicht betätigt habe,
dass er lediglich an sportlichen und kulturellen Anlässen innerhalb der Jugendorganisa-
tion der PKK respektive der HADEP/DEHAP teilgenommen habe und Ende 2002 einmal
als Kurier zwei Schachteln mit Schuhen und Socken in ein Dorf gebracht habe,
dass er von November 2004 bis Februar 2006 seinen Wehrdienst absolviert habe,
dass er während seines Militärdienstes erfahren habe, dass er von der Polizei intensiv
gesucht werde,
dass er sich Mitte September 2006 nach (...) begeben habe und dort ebenfalls von der
polizeilichen Suche nach ihm erfahren habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. April
2007 – eröffnet am 18. April 2007 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner
Darlegungen nicht geprüft werden müsse,
dass das BFM in seiner den Vater des Beschwerdeführers betreffenden ablehnenden
Verfügung vom 30. April 2003 und die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in
ihrem die dagegen erhobene Beschwerde abweisenden Urteil vom 8. Februar 2005
3übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass dieser keine Gründe nach Art. 3
AsylG habe nachweisen oder glaubhaft machen können,
dass es deshalb zum vornherein fragwürdig erscheine, der Beschwerdeführer sei aus
denselben Gründen wie sein Vater von den Behörden behelligt worden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den erlittenen Be-
helligungen wegen seines Vaters und seiner Verwandten anlässlich der verschiedenen
Befragungen widersprüchlich, nicht übereinstimmend, unsubstanziiert und nicht nach-
vollziehbar ausgefallen seien, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als offensicht-
lich unglaubhaft taxiert werden müssen,
dass sich aus den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben würden, wonach der
Beschwerdeführer wegen seines Vaters oder weiteren Verwandten, welche in der
Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, asylrelevante Nachteile erlitten hätte oder
ihm solche drohen würden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich wegen allfälligen eigenen Aktivitäten nicht gel-
tend mache, irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei und diesem keine triftigen Gründe
entgegen stünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2007 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung von
Asyl beantragen liess,
dass er ferner beantragen liess, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht schliesslich beantragen liess, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu sei verzichten,
dass mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und ein solcher in der Höhe von
Fr. 600.--, zahlbar bis zum 28. Juni 2007, einverlangt wurde,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Vorinstanz dürfte unter Angabe der entspre-
chenden Fundstellen in den jeweiligen Protokollen in einer nicht zu beanstandenden
Weise festgestellt haben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöch-
ten,
dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmittelein-
gabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen haben dürfte, zumal er es bloss mit etwas
anderen Worten bei der Wiederholung des Sachverhalts bewenden lasse,
dass sich insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
4mit den widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen rund um seine Festnahmen
und zu den Festnahmen selbst beziehungsweise zur angeblich vom Vater abgeleiteten
Verfolgungssituation als unbehelfliche Erklärungs- oder nachträgliche Anpassungsver-
suche erweisen dürften,
dass in der Beschwerde hierzu unter anderem explizit ausgeführt werde, die sich in ein-
zelnen Punkten widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers seien zwar nicht
von der Hand zu weisen, müssten aber infolge der besonderen Umstände des vorliegen-
den Falles (Häufigkeit der Vorfälle, psychische Verfassung des Beschwerdeführers, ins-
gesamt glaubhafte Sachverhaltsschilderung) als vernachlässigbare Ungereimtheiten
eingestuft werden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch mit den Ausführungen im Zusammenhang
mit einer allfälligen Reflexverfolgung mangels näherer Hinweise oder Aufschlüsse bezie-
hungsweise aufgrund ihres mutmassenden und spekulativen Charakters den vorinstanz-
lichen Erwägungen nichts entgegen zu setzen haben dürfte, was eine Änderung der an-
gefochtenen Verfügung bewirken könnte,
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Beschwerdefüh-
rers liegende Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen dürften,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 verlangte Kostenvorschuss am
28. Juni 2007 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 34 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
5als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, weshalb die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers anlässlich der diversen Befragungen widersprüchlich, un-
substantiiert beziehungsweise nicht nachvollziehbar ausgefallen sind und weshalb sich
aufgrund der Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte für vom Beschwerdeführer erlittene
oder ihm allenfalls drohende asylrelevante Nachteile ergeben, denen er wegen seines
Vaters oder weiterer Verwandten ausgesetzt gewesen sein soll oder künftig ausgesetzt
werden könnte, und vor diesem Hintergrund feststellt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführun-
gen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zumal mit einer bloss etwas anderen Intensi-
onsgebung der Sachverhalt wiederholt und der Argumentation der Vorinstanz nichts
Substanziielles entgegen gesetzt wird,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 darge-
legt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine
Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeit-
lich nicht eingetreten ist,
dass daher – um Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die Ausführungen
in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass abschliessend und der Vollständigkeit halber auf die aufschlussreichen bezie-
hungsweise vielsagenden Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der diversen
Befragungen hinzuweisen ist, welche in keiner Weise das Bild einer asylrelevanten Ge-
fährdung ausgesetzten Person zu zeichnen vermögen,
dass der Beschwerdeführer nämlich – ausser den geltend gemachten und als unglaub-
haft erachteten Schwierigkeiten – anlässlich der beiden ersten Befragungen (Empfangs-
zentrum/Kanton) übereinstimmend irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behör-
dem oder Organisationen ausdrücklich in Abrede stellte (Protokoll Empfangszentrum,
S. 7; kant. Protokoll, S. 14),
dass er bei der Befragung vor dem Bundesamt auf die Frage nach dem Grund der Er-
kundigungen der Behörden nach seinem Vater ausserdem erklärte, die Polizisten hätten
das Recht, sich nach diesem zu erkundigen und würden das gut machen, um kurz dar-
auf hinsichtlich der Frage nach dem Grund der aktuellen polizeilichen Suche nach ihm
6(dem Beschwerdeführer) auszuführen, er werde in der Türkei mit Sicherheit nicht als
politisch aktiver Mensch betrachtet (Protokoll-BFM, S. 8),
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zu-
dem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
1931 [ANAG, SR 142.20]),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer
allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rück-
kehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass weder die allgemeine Situation noch in der Person des Beschwerdeführers liegen-
de Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsas-
pekt sprechen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über eine solide Schulbildung
(Primar- und Mittelschule) verfügt und in seinem Heimatland bereits Erfahrungen im Er-
werbsleben als Angestellter in einer Apotheke und als Minibuschaffeur-Assistent sam-
meln konnte,
dass der vor seiner Ausreise zusammen mit der Mutter und drei Geschwistern an der-
selben Adresse lebende Beschwerdeführer darüberhinaus erklärte, keine finanziellen
Probleme gehabt zu haben, da der Vater drei Läden besitze, von denen der eine ver-
kauft und die anderen zwei vermietet worden seien, mithin sich von der Miete sehr gut
leben lasse und er es nicht nötig gehabt habe, regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen,
dass der Beschwerdeführer ferner wegen den geltend gemachten psychischen Proble-
men nicht in ärztlicher Behandlung steht, deswegen bestehende gesundheitliche Aus-
wirkungen verneinte und gegen die in seinem einmal ausgerenkten Arm kurz aufgetrete-
nen Schmerzen Medikamente erhalten hat (Protokoll-BFM, S. 9),
7dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer
Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese werden mit dem am 28. Juni 2007 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- B._______ ad (...) (Beilagen: Nüfus (...), Vorladung zur Musterung auf den 3.
September 2003, militärischer Entlassungsschein vom 23. Februar 2006,
Funktion während der Militärdienstzeit vom 22. Februar 2006, Soldatenausweis
vom 10. Dezember 2004)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
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