B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3444/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N_______.
D-3444/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Bezirk C._______,
D._______, stammender ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
E._______ verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 16. Septem-
ber 2010 auf dem Landweg und gelangte über ihm unbekannte Länder
am 19. September 2010 illegal in die Schweiz. Am 20. September 2010
suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um
Asyl nach, wo am 27. September 2010 die Kurzbefragung durchgeführt
wurde. Am 7. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, in den
Jahren (...) bis (...) bei der G._______ – deren Mitglied er gewesen sei –
für die Sektion H._______ als Vorsteher des Jugendflügels tätig gewesen
zu sein. Dabei hätten sie in Zusammenkünften der Jugend die Ideologie
und Politik der G._______ nähergebracht. Zudem habe er sich auch für
die Partei I._______ eingesetzt und sei ebenfalls deren Mitglied gewesen.
Am (...) sei er wegen des unzutreffenden Vorwurfs, Mitglied der Kurdi-
schen Arbeiterpartei (PKK) zu sein und an Aktionen teilgenommen zu ha-
ben, verhaftet und nach (...) Tagen wieder entlassen worden. Gegen ihn
und (...) weitere Personen sei jedoch ein Verfahren eröffnet worden. Da
die anderen Verhafteten die Taten auf sich genommen hätten, sei er trotz
eingeleitetem Verfahren auf freien Fuss gekommen. Ab (...) habe er Mili-
tärdienst geleistet. Im Jahre (...) sei das Verfahren abgeschlossen und er
zu einer (Nennung Strafdauer) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Im (...)
sei das Urteil durch das Kassationsgericht bestätigt worden. Da er nicht
ins Gefängnis wolle, sei er in die Schweiz geflüchtet. Ferner sei sein Bru-
der J._______ in K._______ Kreisvorsteher der G._______ gewesen.
Noch vor seiner Festnahme im (...) sei dieser festgenommen und bis im
(...) inhaftiert worden. Während dessen Haft habe er sich auch um die
Familie des Bruders gekümmert. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Entscheid des BFM vom 11. Oktober 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton L._______ zugewiesen.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2010 legte der Beschwerdeführer Überset-
zungen ihn betreffender Gerichtsunterlagen ins Recht.
D.
Mit Eingabe vom 12. November 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) ein, gemäss welchem er
durch das Staatssicherheitsgericht in E._______ wegen politischer Aktivi-
täten zu (Nennung Strafdauer) Gefängnis verurteilt worden sei. Weil er
sich nicht mehr in der Türkei befinde, sei das Strafmass um ein Jahr er-
höht worden.
E.
Am (...) liess der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dem BFM
wunschgemäss seine Stellungnahme zum allfälligen Vorliegen einer Ge-
fährdung der inneren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdefüh-
rer zukommen und retournierte gleichzeitig das ihm zugestellte N-
Dossier.
F.
Mit Schreiben vom 21. September 2011 ersuchte der Beschwerdeführer
um prioritäre Behandlung seines Dossiers, da sein Asylgesuch seit mehr
als einem Jahr hängig sei.
G.
Mit Antwortschreiben vom 23. September 2011 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, infolge der hohen Geschäftslast sei das Verfahren
noch hängig und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin
einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Das Gesuch werde sobald als
möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden.
H.
Am 12. März 2012 legte die bisherige Rechtsvertreterin das Mandat nie-
der. Der neue Rechtsvertreter reichte seine vom 6. März datierende Voll-
macht am 7. März 2012 beim BFM ein. Mit Eingabe vom 10. April 2012
reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter Über-
setzungen der bereits früher eingereichten (Auflistung Beweismittel) ein.
Zudem ersuchte er um Gewährung von Asyl, da vorliegend die Sach- und
Rechtslage hinreichend klar sei.
I.
Mit weiterer Eingabe vom 30. Juli 2012 legte der Beschwerdeführer ein
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Seite 4
Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) samt Übersetzung ins
Recht. Laut Angaben des Anwaltes sei am (...) beim Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Urteil vom (...) des (...)
E._______ wegen unfairen Strafverfahrens, wegen der Höhe der gefäll-
ten Strafe und wegen der langen Prozessdauer von elf Jahren Be-
schwerde erhoben worden. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer
nochmals um Gewährung von Asyl, da vorliegend die Sach- und Rechts-
lage hinreichend klar sei.
J.
Mit an die Vorinstanz gerichteter E-Mail vom 4. Dezember 2012 teilte der
Beschwerdeführer weitere Informationen zu seinem Fall mit und ersuchte
um deren Berücksichtigung sowie – sinngemäss – um baldigen Ent-
scheid.
K.
Mit Antwortschreiben des BFM vom 18. Dezember 2012 teilte dieses dem
Beschwerdeführer mit, infolge der hohen Geschäftslast sei sein Asylge-
such noch hängig, weshalb es nicht möglich sei, ihm auf ein bestimmtes
Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Das Gesuch werde
sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden
L.
Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, er habe vor zweieinhalb Jahren ein Asylgesuch eingereicht. Da über
dieses bislang nicht entschieden worden sei, mache er sich grosse Sor-
gen, was sich in psychischen Beschwerden äussere. Da alle eingereich-
ten Beweismittel bereits auf Deutsch übersetzt worden seien und vorlie-
gend die Sach- und Rechtslage hinreichend klar sei, ersuche er erneut
um prioritäre Behandlung seines Falles.
M.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und bean-
tragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung seines Asylgesuches zu
lange dauere und die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt ha-
be, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzö-
gerung zu behandeln, und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 5
N.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Juni 2013 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Vorinstanz gleich-
zeitig in Anwendung von Art. 57 VwVG Frist zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeräumt.
O.
Am 9. Juli 2013 nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung Stellung
zur eingereichten Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 wurde
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zugestellt und ihm die Mög-
lichkeit eingeräumt, sich dazu bis zum 29. Juli 2013 zu äussern. Der Be-
schwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 29. Juli 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfü-
gung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS
MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht
vor – endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
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Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen
die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt, womit er
zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern
eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.1 - 3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unter-
liegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerde-
führer reichte seine Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE
130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverwei-
gerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden vom Be-
schwerdeführer auch nicht behauptet.
2.3
2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Leh-
re und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch
dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V
190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In
Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache,
das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeu-
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tung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006
Nr. 37 E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrensfristen
sind Entscheide nach den Artikeln 38-40 in der Regel innerhalb von 20
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungswei-
se in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen
nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von
zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt
(Abs. 1).
2.4 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er habe am 20. September 2010 ein Asylgesuch eingereicht.
Bereits in seinem Schreiben vom 21. September 2011 habe er die Vorin-
stanz um einen möglichst baldigen Asylentscheid ersucht. Das BFM habe
jedoch auf dieses Schreiben nicht reagiert. Als er sich dann selber am
4. Dezember 2012 an die Vorinstanz gewendet habe, sei ihm mit Schrei-
ben vom 18. Dezember 2012 unter Hinweis auf die hohe Geschäftslast
mitgeteilt worden, es sei für das BFM nicht möglich, ihm auf ein bestimm-
tes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Sein weiteres
Ersuchen vom 9. April 2013 an die Vorinstanz, seinen Fall zu entschei-
den, sei unbeantwortet geblieben. Obwohl in seinem Fall die erforderli-
chen Beweismittel eingereicht worden seien und die Sach- und Rechtsla-
ge hinreichend klar sei, habe die Vorinstanz trotz mehrmaliger Bitte um
einen baldigen Entscheid noch immer nicht entschieden. Die Untätigkeit
des BFM könne nicht mit dessen hohen Geschäftslast begründet werden,
zumal es seinen Entscheid gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG in der Regel in-
nerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung treffe, wenn weitere
Abklärungen erforderlich seien. Vorliegend sei die gesetzliche Frist um
ein Mehrfaches überschritten worden, so dass faktisch von einer Sistie-
rung des Verfahrens durch die Vorinstanz auszugehen sei. Das BFM ha-
be während einer Zeit von zwei Jahren und neun Monaten keinen Ent-
scheid über sein Asylgesuch gefällt. Dies könne trotz der hohen Penden-
zen nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV sein, wonach jede Person im
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurtei-
lung innert angemessener Frist habe. Die lange Verfahrensdauer sei da-
her nicht angemessen und rechtsverzögernd.
2.5 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, es konzentriere sich bei
der Behandlung der Asylgesuche zum einen auf neue und liquide Gesu-
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Seite 8
che und zum anderen auf "Altfälle", die nach Möglichkeit in chronologi-
scher Reihenfolge abgebaut würden. Diesbezüglich sei auf die an den
Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 23. September 2011 und
18. Dezember 2012 zu verweisen. Eine Durchsicht des Dossiers ergebe
sodann, dass sich das Gesuch bei der gegenwärtigen Aktenlage als nicht
liquid erweisen dürfte. Angesichts der gegen den Beschwerdeführer er-
hobenen Vorwürfe seitens der türkischen Gerichtsbehörden würden sich
eine vertiefte Prüfung der fraglichen Sachverhalte und damit verbunden
weitere Abklärungen – gerade auch im wohlverstandenen Interesse des
Beschwerdeführers – als unumgänglich erweisen. Zu denken sei dabei
namentlich an eine ergänzende Anhörung und gegebenenfalls an weitere
Instruktionsschritte.
2.6 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an sei-
nen bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend an, bis zur Ein-
reichung der Beschwerde seien seit Gesuchseinreichung 33 Monate ver-
gangen. In dieser Zeit hätte die Vorinstanz die nötigen Abklärungen
durchführen können.
3.
Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu erklären,
inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute
nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom
20. September 2010 zu befinden. Die Anhörung durch das BFM wurde
am 7. Oktober 2010 durchgeführt und die für einen Entscheid massge-
benden Beweismittel waren in deutscher Übersetzung spätestens mit
Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2012 vorhanden. Mit Aus-
nahme der Antwortschreiben des BFM hinsichtlich der Anträge auf priori-
täre Behandlung des Asylgesuchs (vgl. Bst. G. und K. hiervor) sind dem
Dossier aber keine Hinweise über irgendwelche von ihm getätigten oder
veranlassten Vorkehrungen zu entnehmen. Zwar ist dem Bundesverwal-
tungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz bekannt, und es ist
nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der
gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren,
die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von
Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Auch kann
dem BFM keineswegs vorgeworfen werden, seit 33 Monaten untätig ge-
wesen zu sein. Nicht hinnehmbar ist dagegen die völlige Untätigkeit im
vorliegenden Verfahren seit Einreichung der letzten Beweismitteleingabe
im Juli 2012, zumal die Gerichtsunterlagen und deren teilweise Überset-
zung – bis auf das Anwaltsschreiben vom (...) – der Vorinstanz bereits im
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Seite 9
Oktober 2010 vorlagen. In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird
auch nicht geltend gemacht, es sei zuerst das Urteil des EGMR betref-
fend das türkische Strafurteil abzuwarten, was allenfalls als Erklärung für
das langdauernde Asylverfahren dienlich sein könnte. Im Übrigen be-
zweckt das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Le-
ben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), weshalb in diesen
Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich
geboten ist.
4.
Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, und die Rüge der Rechtsverzögerung er-
weist sich als begründet. Die Beschwerde vom 17. Juni 2013 ist gutzu-
heissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anwei-
sung, das Gesuch vom 20. September 2010 zügig zu behandeln und all-
fällige weitere Abklärungen beförderlich in die Wege zu leiten.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der Rechtsvertreter hat keine Kos-
tennote eingereicht. Auf eine Nachforderung kann indessen verzichtet
werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massge-
benden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die-
sen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 600.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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