B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3444/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Magda Burkhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka – ersuchte
am 12. April 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf vom
SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde,
dass er vor der Schweiz bereits von Ungarn als Antragsteller registriert
worden war ([…]). Vor diesem Hintergrund, und nachdem der Beschwer-
deführer auf Nachfrage hin eine vorgängige Gesuchseinreichung in Un-
garn bestätigt hatte, richtete das Staatssekretariat am 26. April 2016 ge-
mäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Wieder-
aufnahme seiner Person an Ungarn. Nachdem dieses Ersuchen von Un-
garn innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden war, trat das SEM
mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (eröffnet am 25. Mai 2016) in Anwendung
der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verbunden
mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom Staatssekretariat
wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editions-
pflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung
dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Er-
wägungen auf die Akten verwiesen werden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei er in seiner
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich als für sein Asyl-
verfahren zuständig zu erklären, eventualiter verbunden mit der Anweisung
einer Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der dort momentan herrschen-
den Situation. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Anord-
nung vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im
Rahmen seiner Eingabe erklärte er im Wesentlichen, die in Ungarn für
Asylsuchende herrschenden Verhältnisse sei momentan absolut untrag-
bar, weshalb das SEM verpflichtet sei, sich im Rahmen eines Selbsteintritts
nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als für sein Asylverfahren zuständig zu
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erklären oder aber zumindest das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über
die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. Für die diesbezüglichen Vor-
bringen im Einzelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Er-
wägungen auf die Akten verweisen werden.
C.
Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht
mittels Telefax vom 1. Juni 2016 einstweilen ausgesetzt worden war
(Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 sowohl
dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a
AsylG) als auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsge-
mäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum
Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
D.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Beweismittel aus der Heimat nach (vgl. dazu im Einzelnen die Akten).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 hielt das SEM nach einer um-
fassenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Ungarn an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin im Rahmen seiner
Stellungnahme (Replik) vom 27. Juni 2016 seine Beschwerdevorbringen,
wobei auch er sich nochmals umfassend zur Sache äusserte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglich-
keiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang
zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den
Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem
am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
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Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dub-
lin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstin-
stanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und
es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst
mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die be-
troffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl.
a.a.O., insbesondere E. 13).
2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil be-
schrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache
abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementspre-
chend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Beschwerdevor-
bringen im Einzelnen eingegangen werden müsste.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht, auf die Nach-
forderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2
VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdefüh-
rung abschätzen lässt. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung
aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 750.– festzusetzen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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