B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3444/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017.
D-3444/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigre
aus B._______ – reiste eigenen Angaben gemäss im April 2015 aus dem
Heimatland aus und am 1. August 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 17. November 2015 teilte das SEM ihm mit,
das Dublin-Verfahren sei beendet, sein Asylgesuch werde in der Schweiz
geprüft.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und der An-
hörung vom 3. März 2017 im Wesentlichen geltend, er habe die erste
Schulklasse mit elf Jahren besucht. Im Jahr 2006 habe er die Schule ein
halbes Jahr unterbrechen dürfen, als sein Vater gestorben sei, danach
habe er aber die Schule fortsetzen dürfen. Im Jahr 2008, als er gerade in
die (...) Klasse versetzt worden sei, habe er dann die Schule aus gesund-
heitlichen Gründen ganz abgebrochen. Im Jahre 2009 sei das Haus der
Familie abgebrannt und er habe seiner Familie bei der Arbeit helfen müs-
sen. Als er dann später die Schule weiter habe besuchen wollen, sei ihm
dies verwehrt worden. Nach dem Schulabbruch im Jahr 2008 habe er in
B._______ als (...) gearbeitet. In den Jahren 2009 und 2010 habe er sich
mit gefälschten Schülerausweisen, die ihm ein benachbarter (...) verkauft
habe, bei Kontrollen ausweisen können.
Seine Mutter habe Mitte Mai 2012 eine an den Beschwerdeführer gerich-
tete schriftliche Vorladung für den Militärdienst in Empfang genommen. In
der Vorladung habe gestanden, dass er sich nach C._______ zur militäri-
schen Ausbildung begeben solle. Da er dieser Aufforderung nicht gefolgt
sei, hätten die Behörden die Mutter Anfang Juni 2012 einen ganzen Tag
lang auf dem Polizeirevier festgehalten und befragt, damit sich der Be-
schwerdeführer den Behörden stelle. Er habe von seinem jüngeren Bruder
von der Festnahme der Mutter erfahren. Der Bruder habe ihm gesagt, er
solle sich stellen, damit die Mutter freikomme. Dies habe er aber abgelehnt,
weil er von anderen gewusst habe, dass er dann für unbestimmte Zeit in
den Händen der Behörden wäre. Er habe damit gerechnet, dass seine Mut-
ter höchstens ein paar Tage inhaftiert würde. Nachdem die Mutter am Tag
der Festnahme wieder freigelassen worden sei, habe er sich bei einem
Freund auf der Plantage versteckt. Die Behörden seien drei Tage hinterei-
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nander zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Etwa eine Wo-
che nach der Festnahme der Mutter sei er auch in der (...) gesucht worden.
Er habe sich etwa einen Monat beim Freund versteckt. Nach zwei Wochen
habe er wieder in seiner alten (...) gearbeitet, nachts sei er aber auf der
Plantage geblieben. Da er sich in der (...) unsicher gefühlt habe, sei er nach
etwa einem Monat, Anfang August 2012, in eine andere (...) ausserhalb
von B._______ gegangen und habe dort angefangen zu arbeiten. Tagsüber
habe er als (...) gearbeitet, nachts als (...).
Er sei jeweils Ende des Monats zu Besuchen zu Hause gewesen. Ende
Februar 2013 habe er von seiner Mutter erfahren, dass er im Februar 2013
eine erneute Vorladung erhalten habe. Sie habe ihm die Vorladung gezeigt,
in der gestanden habe, dass er sich umgehend bei der Verwaltung zur Er-
füllung seiner nationalen Pflicht melden müsse. Er sei dem nicht nachge-
kommen, sondern weiter zu seiner neuen Arbeit in der (...) gegangen, wo
er bis April 2015 unbehelligt geblieben sei. Er sei nie nach draussen ge-
gangen und nur bei der Arbeit gewesen. Die Behörden hätten, vermutlich,
weil ihn jemand verraten habe, von seiner Arbeitsstätte erfahren und ihn
dort im April 2015 gesucht. In der Nacht seien drei bewaffnete Soldaten
gekommen. Er habe, gewarnt durch Hundegebell, rechtzeitig auf einen be-
nachbarten Berg fliehen können, und die Soldaten von seinem Versteck
aus beobachtet. Am nächsten Morgen habe er seinem Arbeitgeber mitge-
teilt, dass er entdeckt worden sei und fliehen müsse. Er habe andere Per-
sonen gesucht, mit denen er das Land habe verlassen können, und sei drei
Tage später in den Sudan ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er erneut
von Soldaten an seiner Arbeitsstelle gesucht worden. Auch sei er etwa ei-
nen Monat nach der Ausreise erneut zu Hause gesucht worden, wie er von
seiner Familie telefonisch erfahren habe. Er befürchte eine Bestrafung, da
er sich der Aufforderung zur Absolvierung des Militärdienstes entzogen
habe und illegal ausgereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren Kopien der
Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 – eröffnet am 23. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 4
Das SEM erachtete die Vorbringen im Zusammenhang mit den Vorladun-
gen für den Militärdienst, der Festnahme der Mutter und der verschiedenen
Behördenbesuche angesichts unsubstanziierter und unplausibler Angaben
als unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer nur wenig und unsubstan-
ziiert über den Erhalt der ersten und zweiten Vorladung berichten können,
ebenso über die Festnahme und Freilassung der Mutter und über den Be-
such des Bruders in der (...). Vielmehr sei der Beschwerdeführer den Fra-
gen ausgewichen, so dass sie des Öfteren hätten wiederholt werden müs-
sen. Wieso der Beschwerdeführer drei Mal um Mitternacht, also immer um
die gleiche Uhrzeit, erfolglos zu Hause gesucht worden sei, sei nicht nach-
vollziehbar. Auch sei es angesichts des hohen Risikos einer Festnahme
nicht verständlich, dass er nach der Suche nach ihm in der (...) eine Woche
später wieder zur Arbeit erschienen sei und noch über einen Monat dort
gearbeitet habe. Angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, er
sei der Verwaltung bekannt gewesen, sei es auch nicht nachvollziehbar,
dass er von Februar 2013 bis April 2015 nicht behelligt worden sei. Unklar
sei auch, wie er im Dunklen die ihn im April 2015 suchenden Soldaten habe
erkennen können, ohne selber von den Soldaten erkannt zu werden. Dass
er nach der Suche nach ihm im April 2015 am nächsten Tag erneut in die
(...) gegangen sei, stelle überdies ein erneutes, wenig verständliches Ri-
siko dar.
Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Juni 2017 (Datum Poststempel: 16. Juni 2017) – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerken-
nen, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventua-
liter sei er wegen Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die Unterzeich-
nende und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Schilderungen des Beschwer-
deführers würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die
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Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Es sei zu berücksich-
tigen, dass er nicht in seiner Muttersprache Tigre angehört worden sei,
sondern in Tigrinya, was ihn in seinen Ausdrucksmöglichkeiten einge-
schränkt haben dürfte. Zudem sei bei der Beurteilung der Detailliertheit der
Schilderungen auch zu bedenken, dass die Anhörung nicht zeitnah, son-
dern vier bis fünf Jahre nach den Geschehnissen im Heimatland erfolgt sei.
Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung einseitig auf solche Aussagen
berufen, die allenfalls angezweifelt werden könnten, und Kriterien, die für
die Glaubhaftigkeit sprächen, im Entscheid gänzlich unberücksichtigt ge-
lassen. Es sei nicht zutreffend, dass dem Beschwerdeführer viele Fragen
hätten gestellt werden müssen, um konkrete Angaben zum Erhalt der Vor-
ladungen zu bekommen und dass der Beschwerdeführer nur rudimentär
geantwortet habe. Schliesslich sei er beim Erhalt der Vorladungen nicht
selber zu Hause gewesen. Auch die Vorgehensweise der Behörden mit
den nächtlichen Suchen sei nicht unplausibel, sondern beruhe vielmehr auf
gewissen Erfahrungswerten. Der Beschwerdeführer sei wieder in die (...)
gegangen, weil er Geld habe verdienen müssen. Angesichts der hohen An-
zahl von ausreisenden Militärdienstpflichtigen sei es nachvollziehbar, dass
die Behörden lange Zeit nicht gewusst hätten, wo er sich aufhalte. Entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz habe er die nächtliche Suche nach ihm
durch die Soldaten genau beschreiben können.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Refraktion begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung nach Art. 3 AsylG. Zudem erfülle er, da er
bereits vor der illegalen Ausreise in Kontakt zu den Behörden gestanden
habe und sogar von Soldaten gesucht worden sei, aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft.
E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hielt der damals zuständige In-
struktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der ge-
suchstellenden Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,
die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
D-3444/2017
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5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn
zur Flucht aus Eritrea bewogen hätten (Einberufung in den Militärdienst
respektive Refraktion), als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
Die Beschwerdevorbringen sind aus den nachfolgend dargelegten Grün-
den nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen.
5.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind als unsubstanziiert
und unlogisch zu bezeichnen. So ist es wenig verständlich, dass er zwei
Wochen nach der Festnahme seiner Mutter beziehungsweise eine Woche,
nachdem ihn die Behörden in der (...) gesucht hätten, wieder in diese glei-
che (...) gegangen sei, um dort zu arbeiten. Er habe sogar noch einen Mo-
nat dort gearbeitet (vgl. act. A19, S. 11, 12). Dieses Verhalten ist angesichts
des erheblichen Risikos, dort erneut von Behördenvertretern gesucht und
festgenommen zu werden, nicht nachvollziehbar. Die Erklärung, warum er
dieses Risiko eingegangen sei, obwohl er insgesamt viermal nach der
Festnahme der Mutter gesucht worden sei, er sei es gewohnt zu arbeiten
(vgl. act. A19, S. 11), überzeugt nicht. Die Argumentation in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer habe dieses Risiko eingehen müssen,
um wieder Geld zu verdienen (vgl. S. 6 der Beschwerde), verfängt insofern
nicht, weil er angeblich durch Vermittlung seines Arbeitgebers die (...) habe
wechseln können. Es wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass und wes-
halb dies nicht sofort möglich gewesen wäre. Auch erscheinen die monat-
lichen Besuche zu Hause angesichts des erheblichen Festnahmerisikos
kaum nachvollziehbar (vgl. act. A19, S. 12). Nicht verständlich ist zudem,
dass der Beschwerdeführer nicht wissen will, wo sich die zweite Vorladung,
die er selber gesehen haben will, befindet (vgl. act. A19, S. 13). Als reali-
tätsfern ist sodann zu bezeichnen, dass er während des doch erheblichen
Zeitraumes von Februar 2013 bis April 2015 von den Behörden gänzlich
unbehelligt geblieben sei, obwohl der Verwalter seiner Kebabi alle Nach-
barn, mithin auch ihn, gekannt habe. Seine Erklärung, er sei nie nach
draussen gegangen, nur bei der Arbeit gewesen, kann nicht überzeugen
(vgl. act. A19, S. 15). In diesem Zusammenhang bleibt wenig nachvollzieh-
bar, warum der Beschwerdeführer erst im April 2015 ausgereist ist, wenn
er bereits im Jahr 2012 eine Vorladung erhalten haben will und dreimal zu
Hause und einmal in der alten (...) gesucht worden sein soll (vgl. act. A19,
S. 18).
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5.1.2 Mit dem SEM sind sodann die Schilderungen zum Erhalt der Vorla-
dungen als wenig substanziiert zu bezeichnen. Auch wenn der Beschwer-
deführer die Vorladungen nicht persönlich entgegengenommen hätte, kann
doch ein hohes Interesse mit entsprechenden Erkundigungen seitens des
Vorgeladenen vorausgesetzt werden, handelt es sich doch gerade im erit-
reischen Kontext um einschneidende Ereignisse. Über den Besuch des
Bruders in der (...) und die vom Bruder gelieferten Informationen über die
Festnahme der Mutter vermochte er ebenfalls nichts Detailliertes zu be-
richten (vgl. act. A19, S. 9), obwohl er ja persönlich mit dem Bruder gespro-
chen haben will. Zudem weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer erst auf mehrfaches Nachfragen erzählte, wann der Be-
such des Bruders nach der Festnahme der Mutter erfolgt sei (vgl. act. A19,
S. 8, 9).
5.1.3 Als widersprüchlich sind schliesslich die Angaben des Beschwerde-
führers, warum er keinen Schülerausweis einreichen könne, zu bezeich-
nen. Sagte er in der Anhörung anfangs noch aus, er habe nur von 2004 bis
2007 einen Schülerausweis gehabt, der wahrscheinlich wegen des Haus-
brandes im Jahr 2009 nicht mehr vorhanden sei (vgl. act. A19, S. 3), gab
er nachher an, er habe für die Schuljahre 2009 und 2010/2011 Schüleraus-
weise käuflich erworben, wobei er nicht wisse, wo sich diese befänden (vgl.
act. A19, S. 6).
5.2 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
Situation des Beschwerdeführers in Eritrea und die fluchtauslösenden Er-
eignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, beziehungs-
weise eine gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es wird vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei nicht in seiner Muttersprache Tigre, sondern in Tigrinya
befragt worden, was auch dem Kommentar der Hilfswerkvertretung zu ent-
nehmen sei. Zudem wird behauptet, die Befragung in dieser Zweitsprache
dürfte zu einer weniger präzisen und detaillierten Ausdruckweise geführt
haben. Sowohl im Protokoll der BzP vom 11. August 2015 als auch im An-
hörungsprotokoll vom 3. März 2017 finden sich aber keine Anhaltspunkte
für die Annahme, es sei zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten be-
ziehungsweise zu ungenügender Ausdrucksmöglichkeit gekommen. Der
Beschwerdeführer gab zwar als Muttersprache Tigre an, verstehe aber gut
Tigrinya (vgl. act. A6, S. 3). Die BzP wurde in Tigrinya durchgeführt und der
Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung an, den Dolmetscher gut
zu verstehen (vgl. act. A6, S. 2). Am Ende der Befragung erklärte er auf
erneute Nachfrage, den Übersetzer gut verstanden zu haben (vgl. act. A6,
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Seite 10
S. 8). Auch bestätigte er, dass ihm das Protokoll in die ihm verständliche
Sprache Tigrinya rückübersetzt worden sei (vgl. act. A6, S. 8), und die Rich-
tigkeit der protokollierten Aussagen (vgl. act. A6, S. 8.). Die Behauptung in
der Anhörung, als er mit widersprüchlichen Aussagen der BzP konfrontiert
wurde, er habe in der Erstbefragung Probleme mit dem Dolmetscher ge-
habt, den er nicht gut auf Tigrinya verstanden habe (vgl. act. A19, S. 18),
muss somit als Schutzbehauptung gesehen werden. Anlässlich der in Tigri-
nya durchgeführten Anhörung vom 3. März 2017 erklärte der Beschwerde-
führer anfangs, er habe die Anhörung eigentlich in seiner Muttersprache
Tigre machen wollen, aber verstehe den Dolmetscher gut genug für eine
Anhörung auf Tigrinya (vgl. act. A19, S. 1, 2). Er würde sich melden, falls
er Probleme habe (vgl. act. A19, S. 2), was indessen gemäss Protokoll
nicht der Fall war. Zwischendurch wurde er in der Anhörung überdies ge-
fragt, wie er den Dolmetscher verstehe, worauf er erneut angab, er ver-
stehe ihn gut (vgl. act. A19, S. 9). Schliesslich bestätigte er nach erfolgter
Rückübersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. act. A19, S. 21). Es
besteht somit weder Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer habe
sich nicht umfassend äussern können, noch dafür, die verwendete Sprache
vermöge das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beeinflussen.
5.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu den Vorladungen für den Militärdienst, der Festnahme der Mutter
sowie der mehrfachen Suche der Behördenvertreter zu Hause und an den
Arbeitsorten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Eritrea erlebte Verfolgung, bestehende oder ihm dro-
hende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommen insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
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Seite 11
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behör-
den unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur
dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer
sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaa-
tes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der po-
litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen.
6.3 Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flücht-
linge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Ge-
setzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt
der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
6.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.5 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen, da einerseits – wie oben ausgeführt – die geltend
gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und
andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer
weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf.
6.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
D-3444/2017
Seite 12
6.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige
zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Natio-
naldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nä-
her zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.1). Der Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfol-
gend).
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
D-3444/2017
Seite 13
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil
geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter
jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst
– insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
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In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 15
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Dem SEM ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal
keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch junge Beschwerdeführer,
der im Heimatland mehrere Jahre als (...) gearbeitet hat (vgl. act. A19, S.
5) und ein breites, familiäres Beziehungsnetz aufweist, wobei verschie-
dene in (…) und (…) lebende Familienangehörige die Familie unterstützten
(vgl. act. A19, S. 5), bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage gera-
ten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar
erweist. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst
vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E.
6.2.4).
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 27. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
machte in der Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 6,5 Stun-
den, in der Beschwerdebeilage einen solchen von 5,5 Stunden geltend.
Der ausgewiesene Aufwand von 5,5 Stunden erscheint angemessen. Amt-
lich eingesetzte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent, und um eine
solche handelt es sich im vorliegenden Fall, entschädigt das Bundesver-
waltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– (vgl. auch Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017). Praxisgemäss
werden keine Spesenpauschalen entschädigt, angemessen erscheinen
Auslagen von insgesamt Fr. 20.–. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist lic. iur.
Isabelle Müller demnach ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von
(gerundet) insgesamt Fr. 913.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin, lic. iur. Isabelle Müller (…) wird zu Lasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 913.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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