B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3445/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) 2008 und gelangte am 9. November 2008 in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. September 2009
lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und ordnete den Wegweisungs-
vollzug an.
A.b Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-6498/2009 vom 10. Oktober 2012 ab-
gewiesen, womit die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz vom 18. Sep-
tember 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein, woraufhin die Vorinstanz am
15. Januar 2014 den Wegweisungsvollzug einstweilen aussetzte.
B.b Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu sei-
nen Asylgründen angehört.
B.c Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Schweiz der (…)
angeschlossen, und sei während längerer Zeit in dieser Partei aktiv gewe-
sen. Ausserdem habe er sich seit Oktober 2013 in der (…) exilpolitisch be-
tätigt. Er habe an mehreren Kundgebungen der (…) teilgenommen, bei de-
nen er fotografiert worden sei. Diese Fotos seien auf der Internetseite der
(...) sowie in der (...)-Monatszeitschrift C._______ veröffentlicht worden.
Sodann bestätige der Präsident der (...), dass er bereits im Iran regimekri-
tische Tätigkeiten ausgeübt habe. Seit etwa August 2014 arbeite er mit ei-
ner Partei namens (…) (deutsch: […] respektive […]). Mit seinem Schwie-
gervater plane er, deren Schweizer Sektion zu gründen, wo er sich als Ka-
dermitglied zur Wahl stellen werde. Daneben sei er Kadermitglied im (…),
welches als eine Art Dachorganisation die grossen Demonstrationen koor-
diniere, organisiere und die Demonstrationsparolen festlege. Das (…)
führe drei- oder viermal jährlich Sitzungen durch, an welchen in der Regel
fünf bis sechs Personen teilnehmen würden. Er sei der einzige Flüchtling,
die anderen Sitzungsteilnehmer seien bereits eingebürgert. Das (…) be-
schäftige sich nicht mit Flüchtlingsangelegenheiten. Er sei einer der wich-
tigsten Mitveranstalter und dürfe im (…) mitreden. Auf Facebook habe er
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unter einem anderen Namen, aber mit eigenem Foto, diverse regimekriti-
sche Bemerkungen und Artikel veröffentlicht. Diese Tatsachen seien noch
nicht aktenkundig und seien auch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht
worden, weshalb es sich um neue Tatsachen handle. Die Menschenrechts-
lage im Iran habe sich massiv verschlechtert. Die iranischen Behörden hät-
ten ihre Massnahmen zur Identifizierung von Regimegegnern verschärft
und würden in aller Strenge mit Regimegegnern umgehen. Vor diesem Hin-
tergrund sei es sehr wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Kennt-
nis von seinen politischen Aktivitäten hätten. Selbst niederrangige und mut-
masslich opportunistische Demonstrationsteilnehmer würden ein Ziel
staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen. Spä-
testens beim Verhör nach der Ankunft im Iran würden seine exilpolitischen
Aktivitäten zum Vorschein kommen. Aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe sei er deshalb als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
Seine Vorbringen stützte er mit folgenden Beweismitteln, die seine exilpo-
litischen Tätigkeiten dokumentieren sollen:
– Flyer und Fotos einer Demonstration in D._______ vom (…)
– Flyer und Fotos einer Demonstration in E._______ vom (…)
– Flyer und Fotos einer Demonstration in F._______ vom (…)
– Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom (…)
– Mitgliedschaftsbestätigung der (…) vom (…)
– Flyer und Fotos einer Demonstration vom (…)
– Bescheinigung des (…) vom (…)
– Familienausweis und Auszug aus dem Eheregister vom (…) 2015
(beides in Kopie)
C.
Am (…) 2015 heiratete der Beschwerdeführer die iranische Staatsangehö-
rige G._______ (N […]), welche als Flüchtling in der Schweiz vorläufig auf-
genommen wurde und inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung ver-
fügt.
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Seite 4
D.
Mit Eingabe vom 2. März 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz weitere Beweismittel ein.
E.
Mit Verfügung vom 27. April 2015 (eröffnet am 28. April 2015) stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Ausserdem wurde festgehal-
ten, dass der Entscheid über einen weiteren Aufenthalt oder die Wegwei-
sung aus der Schweiz in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehör-
den falle.
F.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der Dispo-
sitivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. April 2015.
G.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzureichen, an-
sonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.
H.
Am 22. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
I.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 wurde das SEM eingeladen, eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 verwies die Vorinstanz auf ihre
Erwägungen und hielt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung
fest.
K.
Am 3. Juli 2015 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend– endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
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gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
3.2.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
3.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei
grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei-
matlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staats-
feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im
Wesentlichen aus, dass die iranischen Behörden die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen überwachen würden. Das Interesse kon-
zentriere sich jedoch auf Personen, die mit ihren politischen Aktivitäten aus
der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervortreten
und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen
würden. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne ei-
ner optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der betroffenen Person,
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der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, die Person stelle eine Gefahr für
das politische System des Irans dar. Vom SEM als auch vom Bundesver-
waltungsgericht sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran keine Verfolgung glaubhaft zu machen
vermocht habe. Zudem sei festgehalten worden, dass die Mitgliedschaft
bei der (…) und die Tätigkeiten in diesem Zusammenhang im Falle einer
Rückkehr zu keiner asylrelevanten Verfolgung führen würden. Zwischen-
zeitlich sei der Beschwerdeführer für die (…) tätig gewesen. Dabei habe es
sich aber eigenen Angaben zufolge im Wesentlichen um Hintergrundarbei-
ten gehandelt. Auch die Publikation des Namens, der Artikel oder der Fotos
könne die erforderliche Exponiertheit nicht bewirken respektive dem Be-
schwerdeführer ein fundiertes politisches Profil verleihen, da es sich dabei
um eine organisationsinterne Publikation ohne grössere Reichweite
handle. Die Mitwirkung im (…) beschränke sich auf drei bis vier Sitzungen
im Jahr. Aktivitäten im Internet mache er nicht. Zudem habe der Beschwer-
deführer mit Ausnahme einer Bestätigung keine weiteren Unterlagen ein-
gereicht, die das (…) und dessen Aufgaben sowie seine eigenen Tätigkei-
ten für das (…) umschreiben würden. Im Gegenteil bestätige die Beschei-
nigung bloss, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 mit dem
(…) kooperiere. Es könne somit nicht gefolgert werden, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten für das (…) in einer exponierten
Stellung oder Führungsposition sei, so dass die iranischen Behörden auf
ihn aufmerksam geworden seien. Auch das Engagement für die neue Par-
tei, welche der (…) nahestehe, führe nicht zur erforderlichen exponierten
Stellung. Noch sei unklar, was die Aufgaben des Beschwerdeführers sein
würden und wie sich die Gruppierung in der Schweiz überhaupt präsentie-
ren werde. Es sei kaum davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
auf diese Gruppierung aufmerksam geworden seien, zumal noch keinerlei
politische Aktivitäten ausgeübt worden seien. Auch die eingereichte Mitglie-
derbestätigung der (…) ändere dabei nichts, habe der Beschwerdeführer
doch nicht ausgeführt, inwiefern er sich durch diese Mitgliedschaft und die
Tätigkeiten für die (…) exilpolitisch exponiert habe. Die Aktivitäten auf Fa-
cebook würden unter dem Namen H._______ erfolgen, womit schon allein
dadurch nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Webseite
das Augenmerk der iranischen Behörden auf den Beschwerdeführer ge-
lenkt habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich der
Beschwerdeführer in verschiedenen Gruppierungen respektive Parteien
politisch engagiere, ohne dabei je derart exponiert gewesen zu sein. Auch
in einer Gesamtschau erscheine das politische Profil eher als durchschnitt-
lich. Insgesamt sei das Verhalten in der Schweiz unter Berücksichtigung
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der eingereichten Unterlagen nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der
iranischen Behörden zu bewirken. Es bestehen überdies keine Anhalts-
punkte für die Annahme, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer be-
hördlich Massnahmen eingeleitet worden seien.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen entgegen, dass die Mitgliedschaft im (…) in der angefochtenen
Verfügung zu wenig gewürdigt worden sei. Das (…) organisiere und koor-
diniere drei bis vier partei- und organisationsübergreifende Veranstaltun-
gen pro Jahr. Zudem handle es sich bei seinem Schwiegervater um einen
infolge seiner exponierten politischen Tätigkeit in der Schweiz anerkannten
Flüchtling. Durch diese neue verwandtschaftliche Verbindung erreiche sein
politisches Profil ein neues Ausmass. Die (…) sei keine neu gegründete
Partei, doch wolle er in Zusammenarbeit mit seinem Schwiegervater und
dem Präsidenten der (…)-Schweiz die Strukturen der Partei verbessern
und reorganisieren. Er könne nicht als simples Mitglied oder Mitläufer von
oppositionellen iranischen Gruppierungen in der Schweiz qualifiziert wer-
den. Vielmehr sei ihm ein langjähriges Engagement von einer Qualität zu
attestieren, das ihn von den meisten übrigen Exiloppositionellen abhebe.
Nachdem die (…) ihre Tätigkeiten in der Schweiz eingestellt habe, habe er
seine regimefeindliche Gesinnung zusammen mit der (…) ausgeübt. Zu
dieser Vereinigung habe er noch heute guten Kontakt. Er fühle sich aber
bei den (…) besser aufgehoben. Seine bisherigen Tätigkeiten seien insbe-
sondere im Lichte der verschlechterten Menschenrechtslage im Iran und
dem Grad der Überwachung durch iranische Sicherheitsdienste zu be-
trachten. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR; S.F. and others v. Sweden, Application no. 52077/10
vom 15. Mai 2012) sei sodann selbst bei niederrangigen und mutmasslich
"opportunistischen" Demonstrationsteilnehmern davon auszugehen, dass
sei sie Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressionsmassnahmen dar-
stellen würden. Verschiedene Berichte würden darauf hindeuten, dass das
Stellen eines Asylgesuchs im Ausland als regimekritische Handlung wahr-
genommen werde. Da er illegal ausgereist sei, bestehe für ihn eine zusätz-
liche Gefahr.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM fest, dass keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderungen des
seines Standpunktes rechtfertigen würden. Ferner verwies es auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung.
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Seite 9
5.
5.1 Mit Urteil D-6498/2009 vom 10. Oktober 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die
geltend gemachte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt
der Ausreise glaubhaft zu machen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Ferner wurde angeführt, dass das geltend gemachte exilpoli-
tische Engagement (Mitgliedschaft bei der […] sowie Teilnahme an diver-
sen regimekritischen Kundgebungen) zu niederschwellig sei und nicht den
nötigen Exponierungsgrad aufweise, um als asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden.
5.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob sich
die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat.
5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu
entnehmen, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen nur das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von einer
grundsätzlich schlechten Menschenrechtssituation im Iran aus. Miserabel
sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 vor allem bei
der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Repub-
lik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über
politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen
Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusse-
rungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und
die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigen-
zensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten Halb-
jahr von 2013 – und somit nach der Wahl im Juni 2013 – mehr Personen
hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfangs 2014 fortgesetzt
wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Drogende-
likte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von Minder-
heiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung des
Bundesverwaltungsgericht zur Lage im Iran auch nach den Präsident-
schaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor seine
Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1, Urteil des BVGer D-7272/2013 vom
5. November 2014 E. 7.1 m.w.H.).
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6.2 Im Iran ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen
im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches).
Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivi-
täten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in
ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Ak-
tivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Er-
mittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Über-
griffe zu befürchten sind. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage
sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden
vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch
ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilor-
ganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilneh-
mende von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei übli-
chen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmende von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische be-
treuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die mas-
sentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen respektive Aktivitäten entwi-
ckelt hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen her-
ausheben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Um-
stände zu erfolgen.
6.3.1 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf einen Ent-
scheid des Committee against Torture (CAT) vom 26. November 2014
(Communication No. 489/2012), welchem ein ähnlicher Sachverhalt wie
vorliegend zugrunde liegen würde. In diesem Verfahren sei das CAT zum
Schluss gelangt, dass die Tätigkeit als Kantonsverantwortlicher bei der De-
mokratischen Vereinigung für Flüchtlinge ausreiche, um eine Gefährdungs-
lage zu schaffen. Das Engagement des Beschwerdeführers bestehe eben-
falls nicht bloss aus administrativen Aufgaben oder Teilnahmen an De-
monstrationen, sondern auch in Führungsaufgaben und besonderen Ver-
antwortlichkeiten, weshalb das CAT gleich entscheiden würde. Mit Hinweis
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Seite 11
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) führte er zudem an, dass selbst niederrangige und mut-
masslich „opportunistische“ Demonstrationsteilnehmer ein Ziel staatlicher
Überwachungs- und Repressionsmassnahmen darstellen würden (vgl. Ur-
teil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012).
6.3.2 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Be-
schwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. In diesem
Zusammenhang ist in erster Linie auf die ausführlichen und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist es
nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund seines exilpoliti-
schen Engagements ins Visier der iranischen Behörden geraten ist.
In Übereinstimmung mit dem SEM gilt es festzuhalten, dass die Aktivitäten
für die (…) nicht geeignet sind, subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.
Die Teilnahmen an diversen öffentlichen Kundgebungen, welche mit ent-
sprechenden Beweismitteln untermauert wurden (vgl. oben Bst. B.c, Mit-
gliedschaftsbestätigung und diverse Fotos), sind nicht in Abrede zu stellen.
Vielmehr ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich dieser Demonstrationen vorwiegend Hintergrundarbeiten verrichtet
hat. Darauf lassen auch seine Antworten in der Anhörung schliessen, wo-
nach er innerhalb der (...) keine Kaderstellung innegehabt habe und unter
anderem für den Transport von Mitgliedern und Material verantwortlich ge-
wesen sei (vgl. act. B14/7 F44 f.). Ebenfalls ist den zutreffenden Ausfüh-
rungen des SEM beizupflichten, dass die Publikation des Namens und des
Fotos in der (...)-Monatszeitschrift C._______ nicht die erforderliche Expo-
niertheit zu bewirken vermag. Dem in diesem Zusammenhang zitierten
Entscheid des CAT liegt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
ein anderer Sachverhalt zugrunde. So handelt es sich beim Beschwerde-
führer gerade nicht um einen Kantonsverantwortlichen und er ist bezie-
hungsweise war überdies auch nicht mit Kaderaufgaben betraut. Zwar be-
stätigt die eingereichte Bescheinigung eine Zusammenarbeit mit dem (…).
Es bleibt aber dennoch unklar, was genau dessen Aufgaben sind und in-
wiefern der Beschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft eine exponierte
Stellung beziehungsweise eine Führungsrolle eingenommen haben soll
(vgl. act. B14/7 F64 ff.). Auch in Bezug auf das Engagement in der (…)
respektive der neu gegründeten Partei wurden in der Rechtsmitteleingabe
hinsichtlich der Erwägungen des SEM keine substanziierten Einwände vor-
gebracht. Im Gegenteil verweist die Beschwerde im Wesentlichen auf ver-
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schiedene Urteile und Berichte, ohne dabei darzulegen, inwiefern die ge-
nannten Quellen einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweisen.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus seiner neuen verwandt-
schaftlichen Beziehung nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch
nicht denselben Namen wie sein Schwiegervater trägt.
6.3.3 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM das exilpoli-
tische Engagement des Beschwerdeführers trotz seiner Aktivitäten für ver-
schiedene Gruppierungen insgesamt zu Recht als eher durchschnittlich
wertete. So sticht der Beschwerdeführer nicht aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen heraus und es ist ihm überdies auch nicht gelun-
gen, glaubhaft aufzuzeigen, dass er von den iranischen Behörden durch
seine Tätigkeiten als ernsthafter und potentiell gefährlicher Regimegegner
wahrgenommen wird. Diesbezüglich gibt es nämlich keine konkrete Hin-
weise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer behördliche Massnah-
men eingeleitet worden wären.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu
Recht als unbegründet eingestuft.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat das vorliegend geltend gemachte exilpolitische En-
gagement zu Recht nicht als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt. Folg-
lich kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das
SEM hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutref-
fend das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereich-
ten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf einzu-
gehen.
7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3445/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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