B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3445/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme;
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 /
N (…) + (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ befragt und am 29. Juni 2015 dem Kanton C._______ zuge-
wiesen. Das Asylverfahren ist noch hängig.
B.
Am 5. März 2016 stellte die Grenzwache anlässlich einer Personen- und
Effektenkontrolle in einem Zug auf der Höhe des Bahnhofs D._______ fest,
dass der Beschwerdeführer Bargeld in der Höhe von Fr. 2052.80 und
Euro 20.– bei sich trug. Die Grenzwache nahm ihm den Betrag von
Fr. 1900.– ab und überwies diesen mit Valuta vom 20. April 2016 auf das
Sonderabgabekonto beim SEM.
C.
Mit einem vom Beschwerdeführer und einer Drittperson, bei der es sich um
den (…) der (…) Kirchgemeinde E._______ handle, unterzeichneten
Schreiben vom 14. März 2016 wandte sich der Beschwerdeführer an das
SEM und ersuchte um Rückerstattung des ihm abgenommenen Betrags.
Er erklärte, bei dem eingezogenen Geld handle es sich um Spenden von
Gläubigen der (…) Kirchgemeinde E._______ für eine Feier vom
12./13. Juni 2016 in der (…) Kirche in F._______. Er habe am 3. März 2016
Fr. 100.– gesammelt und dieses Geld zu dem Betrag von Fr. 224.–, den er
am 1. März 2016 als Asylsuchender ausbezahlt erhalten habe, in seine
Geldbörse gelegt. Am 4. März 2016 habe er Fr. 500.– gesammelt und die-
ses Geld in seine Hosentasche gesteckt. Am 5. März 2016 habe er weitere
Fr. 1250.– und Euro 20.– gesammelt und in seine Hemdtasche gesteckt.
Bei der Kontrolle durch die Grenzwache am 5. März 2016 habe er gesagt,
dass das Geld der (…) Kirchgemeinde gehöre. Als Beweismittel reichte er
eine handschriftliche Liste mit den Namen der Geldgeber und der Höhe der
jeweiligen Spenden ein.
D.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 bestätigte das SEM die Rechtmässigkeit
der Einziehung des Geldbetrags von Fr. 1900.–, schrieb diesen dem Son-
derabgabekonto des Beschwerdeführers gut und rechnete ihn auf eine zu
leistende Sonderabgabe an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer habe die behauptete Herkunft des ihm am 5. März 2016 von der
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Grenzwache abgenommenen Betrags nicht glaubwürdig nachweisen kön-
nen. Auch die nachgelieferten Erklärungen und Unterlagen seien nicht ge-
eignet, die Herkunft des Geldes zu beweisen. Laut dem Bericht der Grenz-
wache vom 6. März 2016 habe der Beschwerdeführer das gesamte Geld
in den Hosentaschen mit sich geführt und bei der Kontrolle ausgesagt,
dass er dieses von Kollegen in der Kirche bekommen habe. Dies stimme
nicht mit den nachträglich geltend gemachten Angaben überein, wonach er
das Geld von Kirchgemeindemitgliedern gesammelt und teils im Portemon-
naie, teils in der Hosen- und teils in der Hemdtasche verstaut habe. Zudem
sei der im Schreiben vom 14. März 2016 angegebene Sammelbetrag von
Fr. 1850.– und Euro 20.– nicht deckungsgleich mit dem in der eingereich-
ten Aufstellung genannten Spendenbetrag von insgesamt Fr. 1730.– und
Euro 20.–. Die vorgefundene Stückelung des Geldes (u.a. 16 Noten à
Fr. 100.–) lasse keine eindeutigen Rückschlüsse auf die laut der besagten
Aufstellung gespendeten Beträge zu, führe die Liste doch lediglich fünf
Spenden à Fr. 100.– auf. Im Übrigen erscheine es wenig glaubwürdig, dass
der Beschwerdeführer die angeblich gesammelten Beträge mit seinem ei-
genen Unterstützungsgeld vermischt auf sich tragen würde.
E.
Mit (wiederum auch vom […] der […] Kirchgemeinde mitunterzeichneter)
Eingabe vom 30. Mai 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom
28. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 29. April 2016 und um Aushändigung des ihm abge-
nommenen Betrags von Fr. 1900.–.
Zur Begründung verwies er auf die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichte Stellungnahme vom 14. März 2016 und wiederholte, es handle sich
bei dem fraglichen Betrag um Spenden für die (…) Kirchgemeinde. Er habe
das Geld in verschiedenen Taschen seiner Kleidung aufbewahrt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des SEM wurde gestützt auf Art. 87 AsylG
(SR 142.31) i.V.m. Art. 16 und 17 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 (AsylV 2, SR 142.312) erlassen, weshalb es sich vorliegend um ein
Verfahren auf dem Gebiet des Asylrechts handelt.
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.3 Beschwerden in Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Ab-
rechnungen über Sicherheitskonti – zu denen auch die Verfahren bezüglich
der Vermögenswertabnahme gemäss Art. 87 AsylG gehören – fallen nach
Art. 23 Abs. 5 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bun-
desverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3
Abs. 1, 5. Spiegelstrich des dazugehörigen Anhangs grundsätzlich in die
Zuständigkeit der dritten Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts.
Anlässlich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 hat die Verwaltungskom-
mission des Bundesverwaltungsgerichts gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR
beschlossen, Verfahren betreffend die Asylkosten – darunter fällt auch die
vorliegende Beschwerdematerie – provisorisch von der dritten auf die
vierte und fünfte Abteilung zu übertragen (Verwaltungskommission, Proto-
koll der Sitzung vom 4. September 2014, Nr. 2014/13, Traktandum 1.2).
Die vierte Abteilung ist daher zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen des SEM betreffend die Vermögenswertabnahme als Teil der
Asylkosten zuständig.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zu-
rückzuerstatten. Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen
ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonder-
abgabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG).
4.2 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind
verpflichtet, Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen
stammen, offenzulegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden
können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach
Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn der Betroffene nicht nachweisen
kann, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom-
men oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2
Bst. a AsylG), ihre sonstige Herkunft nicht nachweisen kann (Art. 87 Abs. 2
Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen
kann, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (aktuell
Fr. 1000.) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4
AsylV 2).
4.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1
AsylV 2; vgl. dazu Ziff. 8.5.1 der Weisung des SEM vom 1. Januar 2008
über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts [nachfolgend: Son-
derabgaben-Weisung], > Publikationen & Service >
Weisungen und Kreisschreiben > Asylgesetz > Sonderabgabe [Stand
1. Juli 2015], besucht am 8. Juni 2016). Die Vermögenswertabnahme be-
gründet – wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – die Sonderabgabe-
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pflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Sie wird in vollem Umfang an sie angerech-
net (Art. 17 AsylV 2) und fällt mit ihrem Wegfall ebenfalls dahin (Art. 87
Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte
sind strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die Herkunft der Vermö-
genswerte nicht unmittelbar durch Dokumente nachgewiesen werden
kann, wird praxisgemäss erwartet, dass die betroffene Person bereits an-
lässlich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später erhobenen
Beweismitteln übereinstimmende Angaben betreffend Herkunft der sich bei
ihr befindlichen Vermögenswerte macht (vgl. hierzu Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 m.w.H. so-
wie Ziff. 8.5.3.4 der Sonderabgaben-Weisung). Ob das nachträgliche Ein-
reichen von Beweismitteln für den Herkunftsnachweis abgenommener Ver-
mögenswerte ausreicht, lässt sich nicht generell, sondern bloss einzelfall-
weise, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, beantworten. Da-
von ausgenommen sind Fälle von offensichtlichen Widersprüchen oder
eindeutigen Ungereimtheiten, die ohne zusätzliche Abklärungen zum
Schluss berechtigen, der geforderte Nachweis sei nicht erbracht worden
(vgl. hierzu bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-477/2015 vom
12. Februar 2016 E. 6.1, E-7144/2015 vom 17. November 2015 E. 4 und
D-6310/2014 vom 16. Januar 2015 E. 8.1).
5.2 Der Einschätzung des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Her-
kunft des ihm abgenommenen Bargeldbetrags von Fr. 1900.– nicht schlüs-
sig nachzuweisen vermöge, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe
sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Der Be-
schwerdeführer ist nicht arbeitstätig und verfügt mithin über kein Erwerbs-
einkommen. Anlässlich der Vermögenswertabnahme am 5. März 2016 er-
klärte er, er habe das mitgeführte Bargeld von Kollegen in der Kirche be-
kommen. Dokumente zum Beleg der angegebenen Herkunft vermochte er
nicht vorzulegen. Im Schreiben an das SEM vom 14. März 2016, auf das
er in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 verweist, gab er an, bei
dem Geld handle es sich um von ihm gesammelte Spenden von Gläubigen
der (…) Kirchgemeinde für ein bevorstehendes Fest. Zum Beleg reichte er
eine handschriftliche Liste der Spender ein. Diese Liste ist indes nicht ge-
eignet, den Nachweis der behaupteten Herkunft des fraglichen Geldes zu
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belegen. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Beschwer-
deführer an einer Spendensammlung beteiligt hat, aber die vorgelegte
Liste ist nicht ausreichend beweiskräftig für den geltend gemachten Sam-
melbetrag. Die besagte Auflistung nimmt keinen Bezug auf den Beschwer-
deführer und ihr ist weder der Name des Verfassers noch der Zweck der
Spenden zu entnehmen. Darüber hinaus stimmt der darin aufgeführte
Spendenbetrag von Fr. 1730.– und Euro 20.– weder mit dem vom Be-
schwerdeführer im Schreiben vom 14. März 2016 angegebenen Sammel-
betrag von Fr. 1850.– und Euro 20.– noch mit dem von ihm am 5. März
2016 effektiv mitgeführten Betrag von Fr. 2052.80 und Euro 20.– überein.
Darüber hinaus ist die Stückelung des Geldes, das der Beschwerdeführer
am 5. März 2016 bei sich trug, auch nicht mit den aufgelisteten Sammel-
beträgen in Einklang zu bringen (bspw. nur 5 Spenden à Fr. 100.– aufge-
listet, aber 16 Noten à Fr. 100.– sichergestellt; 19 Spenden à Fr. 50.– auf-
gelistet, aber lediglich 6 Noten à Fr. 50.– sichergestellt; 2 Spenden à
Fr. 25.– aufgelistet, aber nur Fr. 2.80 Münzgeld sichergestellt). Der Be-
schwerdeführer vermag diese Unstimmigkeiten in der Rechtsmitteleigabe
vom 30. Mai 2016 nicht zu erklären und auszuräumen. Es ist ihm daher
nicht gelungen, den geltend gemachten Erhalt der Spendensumme von
Fr. 1850.– respektive Fr. 1730.– schlüssig nachzuweisen. Die weiteren, mit
der Beschwerdeeingabe eingereichten Dokumente (Kopien des Taufzerti-
fikats des Kindes, dessen N-Ausweis der Beschwerdeführer bei der Kon-
trolle am 5. März 2016 bei sich getragen habe, und der entsprechenden
Abnahmequittung) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, be-
ziehen sich diese doch nicht auf den sichergestellten Geldbetrag. Ange-
sichts der nicht nachgewiesenen Herkunft erfolgte die Einziehung des Bar-
geldbetrags von Fr. 1900.– und dessen Gutschreibung auf dem Sonderab-
gabekonto des Beschwerdeführers zu Recht (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG).
6.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht und ist auch sonst
nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: