B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3445/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
D-3445/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 1986 in die Schweiz
ein und stellte am 18. November 1986 ein erstes Asylgesuch.
A.b Am 30. Dezember 1987 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit
einer Schweizer Bürgerin. Mit einer bei der Fremdenpolizei des Kantons
B.________ am 9. Februar 1988 abgegebenen Erklärung zog er sein ers-
tes Asylgesuch zurück. Das Gesuch wurde deshalb vom damaligen Dele-
gierten für das Flüchtlingswesen am 16. Februar 1988 abgeschrieben.
A.c Aufgrund einer Verurteilung durch das Obergericht des Kantons
B.________ (Urteil vom 25. September 2014) wegen gewerbsmässigen
Betrugs (30 Monate Freiheitsentzug) wurde dem Beschwerdeführer vom
Migrationsamt des Kantons B.________ am 1. März 2016 die Niederlas-
sungsbewilligung entzogen. Das Verwaltungsgericht des Kantons
B.________ bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2016.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 21. Dezember 2016 auf eine dage-
gen erhobene Beschwerde nicht ein.
A.d Am 22. Dezember 2016 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit
einer Schweizer Bürgerin.
A.e Der Beschwerdeführer stellte beim Migrationsamt des Kantons
B.________ am 1. März 2017 ein Gesuch um erneute Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung, das am 28. Juni 2017 abgelehnt wurde. Das Verwal-
tungsgericht des Kantons B.________ trat am 4. Dezember 2017 und
16. März 2018 auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerden
nicht ein.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wandte sich am 23. April 2018 schriftlich an das
SEM und ersuchte ein zweites Mal um die Gewährung von Asyl. Am
27. April 2018 führte das SEM mit ihm die Befragung zur Person (BzP)
durch. Er erklärte dabei, er sei seit mehr als einem halben Jahr evange-
lisch, habe seinen Glauben aber schon seit über 30 Jahren. Im Iran sei er
oft in der südkoreanischen Kirche gewesen. Seine Familie sei religiös und
sein Bruder C.________ sei in der Revolutionsgarde gewesen. Die irani-
schen Behörden hätten herausgefunden, dass er Christ sei. Seine erste
Frau sei Jüdin gewesen, was die Iraner ebenfalls bemerkt hätten. Diese
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Seite 3
Ehe sei 1994 geschieden worden; seine Ex-Frau lebe nun in den USA. Der
Glaubenswechsel sei sein Hautproblem.
B.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 vertieft zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe
eine andere Religion gehabt. Mit Vater D.________ habe er intensiv über
den Glauben diskutiert. Dieser habe ihm gesagt, er solle seinen Glauben
nicht mehr im Versteckten leben. Er sei oft in den Gottesdienst gegangen
und habe sich am 28. November 2017 gemäss evangelischem Glauben
taufen lassen. Seine Mutter, die elf Jahre lang in der Schweiz gelebt habe,
sei vor neuneinhalb Monaten verstorben; sie hätten ihre Leiche in den Iran
gebracht, wo es zu Erbschaftsstreitigkeiten gekommen sei. Seine Ge-
schwister hätten seinen Glaubenswechsel entdeckt und auch, dass er mit
einer Jüdin verheiratet gewesen sei. Wenn sie die Behörden benachrichtigt
hätten, werde er bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen. Die Ge-
schwister hätten ihn in dieser Hinsicht bedroht. Er habe sich nach dem Tod
seiner Mutter zwei Monate lang im Iran aufgehalten; er habe sich intensiv
um ein Rückkehrvisum für die Schweiz bemühen müssen. Er habe sich im
Iran nicht mehr wohl gefühlt und habe Mühe im Umgang mit anderen Men-
schen gehabt. Er sei erkrankt und habe einen Zusammenbruch erlitten. Da
er eine sehr enge Beziehung zu seiner Mutter gehabt habe, seien seine
Geschwister neidisch gewesen. Im Iran sei er in einer sehr religiösen Fa-
milie aufgewachsen. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung habe er viel
mit Ausländern zu tun gehabt und auch Südkoreaner kennengelernt. Er sei
in die Kirche gegangen und habe die Bibel gelesen. Er habe mit dem dor-
tigen Pfarrer gesprochen, der ihn vor Kontrollen gewarnt habe. Er habe
Freunde gefunden, habe seinen Glauben aber verstecken müssen. Vor
seiner Ausreise im Jahr 1986 habe er mit den iranischen Behörden keine
grossen Schwierigkeiten gehabt. Er habe in der Armee gedient und seine
Heimat illegal verlassen. In der Schweiz habe er eine Jüdin kennengelernt,
die er später geheiratet habe. Er sei oft in die Kirche gegangen und habe
mit verschiedenen Geistlichen gesprochen. Auf Nachfrage gab der Be-
schwerdeführer an, die Beziehung mit seiner zweiten Ehefrau sei gut. Sie
lebe in einem Heim und habe psychische Probleme. Seinen Lebensunter-
halt könne er nicht bestreiten, da er nicht arbeiten dürfe.
B.c Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz eine Aufnahmebestäti-
gung der Reformierten Kirche Kanton B.________ vom 28. November
2017, Kopien seiner abgelaufenen C-Bewilligung und seiner Trauungsur-
kunde sowie vier Fotografien ab (vgl. act. A5; Beweismittelumschlag).
D-3445/2018
Seite 4
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. Mai 2018 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass der Entscheid
über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegwei-
sung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juni 2018 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, das Verfahren sei zwecks
erneuter materieller Prüfung (inkl. erneuter Anhörung) an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen.
Es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten und eines Kostenvor-
schusses zu erlassen. Der Eingabe lag ein Auszug eines Berichts des UK
Home Office vom März 2018 bei.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2018 hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege gut
und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
F.
Am 21. Juni 2018 gingen beim SEM die Kopie eines Schreibens eines ira-
nischen Anwalts vom 15. Juni 2018, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
E.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und vier Fotogra-
fien ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 hielt das SEM an seinem
Standpunkt fest.
H.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 sei-
nerseits an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-3445/2018
Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3445/2018
Seite 6
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 (BVGE
2009/28; Anm. des Gerichts) damit, dass im Iran monotheistische Buchre-
ligionen geduldet würden. Juden und Christen genössen innerhalb des ge-
setzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten.
Angehörige religiöser Minderheiten seien von den wichtigsten Staatsfunk-
tionen ausgeschlossen. Solange sie den absoluten Machtanspruch der
Muslime akzeptierten, würden Christen im Iran nicht unmittelbar staatlich
verfolgt. Derzeit lasse sich eine Gruppen- oder Kollektivverfolgung, die
Christen erlitten, nicht bejahen. Bezüglich der geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe sei festzustellen, dass die Orientierung am christli-
chen Glauben in der Schweiz keinen Gefährdungstatbestand bei einer
Rückkehr darstelle. Zwar seien in der Scharia für den Abfall vom Glauben
Sanktionen bis zur Todesstrafe vorgesehen, nach Erkenntnis des SEM
könne aber bei Konvertiten nicht von einer automatischen Verfolgung aus-
gegangen werden. Im Ausland erfolgte Konversionen würden, sofern sie
bekannt würden, aus Sicht des iranischen Staats nicht als Anlass für eine
staatlich motivierte Verfolgung genommen. Solange der Glaubenswechsel
ohne politische Betätigung erfolge, gebe es im iranischen Strafrecht keine
Vorschriften, die ihn unter Strafe stellten. Eine potenzielle Gefährdung
würde voraussetzen, dass der Konvertit innerhalb der neuen Glaubensge-
meinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion innehätte,
indem er sich etwas missionarisch einsetzte und zusätzlich gegen staatli-
che Interessen handeln würde. Potenziell gefährdet wäre der Konvertit, der
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Seite 7
den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise wegen einer regierungs-
feindlichen Haltung aufgefallen wäre. Der Beschwerdeführer gehöre nicht
zu diesem gefährdeten Personenkreis. Hinzu komme, dass der Glaubens-
wechsel im Ausland aus Sicht der iranischen Behörden als eine auf die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgerichtete Haltung gelte, so-
dass die Betreffenden nicht Gefahr liefen, ernsthaft beeinträchtigt zu wer-
den. Die diskrete und private Glaubensausübung, der er in der Schweiz
nachgehe, sei im Iran ausserhalb des Islams grundsätzlich möglich. Da
Judentum und Christentum im Iran gleich behandelt würden, führe die Tat-
sache, dass er in der Schweiz in erster Ehe mit einer Jüdin verheiratet ge-
wesen sei, nicht zu einer staatlichen Verfolgung, zumal die Ehe bereits
1994 geschieden worden sei.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Iran sei eine islamische
Republik, die von konservativen religiösen Führern gelenkt werde. Beim
Abfall vom Glauben handle es sich um ein ernst zu nehmendes Thema,
das entsprechender Würdigung bedürfe. Es erstaune deshalb, dass das
SEM sich auf ein Leiturteil des Bundesverwaltungsgerichts stütze, das
neun Jahre alt sei. Weitere Quellen seien den Ausführungen nicht zu ent-
nehmen. Ziehe man aktuelle Berichte über die Situation von Christen und
Konvertiten im Iran bei, entstehe ein differenzierteres Bild. Dem Bericht des
UK Home Office vom März 2018 sei zu entnehmen, dass christliche Kon-
vertiten von den Sicherheitskräften weiterhin verfolgt würden. Es drohe
ihnen Inhaftierung wegen Verbrechen gegen die nationale Sicherheit, auch
wenn dies im Widerspruch zur verfassungsmässig garantierten Religions-
freiheit stehe. Der Freedom House Report von 2017 besage, dass in den
letzten Jahren zahlreiche Razzien und Übergriffe auf christliche Glaubens-
gemeinschaften stattgefunden hätten. Christen seien während Gottes-
diensten bedroht oder festgenommen worden. Muslime, die konvertiert
seien, seien von den Behörden belästigt, schikaniert und verhaftet sowie
verwahrt worden. Zahlreiche konvertierte Christen seien gezwungen, ihre
Religion im Geheimen zu praktizieren. Revolutionsgarde und Geheim-
dienst seien für die schlechte Behandlung von Christen verantwortlich.
Christen stünden unter Generalverdacht, Spione des Westens zu sein.
Würden Christen mehrmals festgenommen, würden die Sanktionen gegen
sie härter, falls sie den Glauben nicht aufgäben. Es gebe Hinweise dafür,
dass Christen im Iran sich der Bedrohung durch Behörden aussetzten,
wenn sie ihren Glauben in irgendeiner Form gegen aussen auslebten. Es
genüge, mit anderen Menschen über den Glauben zu sprechen oder in der
Öffentlichkeit zu beten. World Watch Monitor habe 2017 über mehr als ein
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Seite 8
Dutzend Fälle berichtet, bei denen Christen zu langjährigen Gefängnisstra-
fen verurteilt worden seien. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, weitere
Abklärungen zu tätigen. Es wende das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts nur sehr oberflächlich auf den vorliegenden Fall an. Es verkenne,
dass der Beschwerdeführer seit langem mit dem Christentum sympathi-
siere und nur die formelle Konversion erst kürzlich erfolgt sei. Das SEM
habe nicht gewürdigt, dass er aus einer sehr religiösen Familie stamme,
was gerade ein Grund für eine Gefährdung sein könne, da eine Konversion
zu Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten führen könne.
Das SEM habe sich mit dem wesentlichen Punkt, dass ihm Verfolgung
drohe, weil er von den Geschwistern bei den iranischen Behörden denun-
ziert worden sei, in der Verfügung und der Anhörung kaum auseinanderge-
setzt. Das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das
rechtliche Gehör schwerwiegend verletzt. Die Verletzung könne nicht ge-
heilt werden, weshalb das Verfahren an das SEM zurückzuweisen sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine Konversion im Aus-
land habe nicht automatisch zur Folge, dass der Betroffene im Fall einer
Rückkehr in den Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werde. Der Eu-
ropäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe diese Erwägun-
gen betreffend iranische christliche Konvertiten mit Urteil vom 19. Dezem-
ber 2017 bestätigt. Bei einer nicht öffentlichen Glaubensausübung sei bei
einer Rückkehr in den Iran nicht von einer Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung auszugehen. Der Beschwerdeführer habe seine Glau-
bensausübung in der Schweiz nicht aktiv und deutlich sichtbar nach aus-
sen oder gar missionarisch praktiziert. Die Vorbringen, er habe seit langem
mit dem christlichen Glauben sympathisiert, die eingereichten Fotografien,
die ihn mit Christen aus Südkorea und Armenien zeigten, sowie der Um-
stand, dass er aus einer sehr religiösen Familie stamme, seien nicht rele-
vant. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr in den Iran, letztmals
im Sommer 2017, keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt worden.
Selbst wenn er von seinen Geschwistern bei den iranischen Behörden de-
nunziert worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er alleine aufgrund
seiner Konversion und der längst zurückliegenden Heirat mit einer Jüdin
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Im Sommer 2017 habe er sich
etwa zwei Monate lang unbehelligt im Iran aufgehalten. Das Verwaltungs-
gericht des Kantons B.________ habe in seiner Verfügung vom 16. März
2018 erwogen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in Rechts-
kraft erwachsen sei. Bereits im Urteil vom 26. Oktober 2016 habe dieses
Gericht sich dahingehend geäussert, dass eine Verurteilung wegen eines
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Seite 9
Betrugs im Bereich der Sozialhilfe gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB eine
obligatorische Landesverweisung zur Folge habe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, im Urteil des EGMR A. v. Switzer-
land sei davon ausgegangen worden, dass die heimatlichen Behörden
nicht über die Konversion des dortigen Beschwerdeführers gewusst hätten.
Vorliegend stelle sich die Sachlage anders dar, weshalb die Frage, ob er
seinen Glauben öffentlich auslebe oder nicht, weniger ins Gewicht falle. In
der neusten Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
würden mehrere Risikofaktoren aufgeführt, die er erfülle. Die iranischen
Behörden hätten eine Paranoia gegen Christen entwickelt, da diese als
Verbreiter von „Freiheits-Gedanken“ gälten. Konversionen würden als An-
näherung an den Westen und als Protest gegen das System interpretiert.
Die im Februar 2018 publizierten Informationen seien dem EGMR nicht be-
kannt gewesen. Konvertierte Personen würden oft wegen Verbrechen po-
litischer Natur und wegen „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ an-
geklagt. Christen würden üblicherweise vor Revolutionsgerichte geführt,
die Verfahren seien unfair und genügten rechtsstaatlichen Grundsätzen
nicht. In den letzten Jahren seien Konvertiten zum Tod verurteilt worden.
Betroffene würden auch von Familienmitgliedern abgelehnt und bedroht –
es käme gar zu Ehrenmorden. Amnesty International habe kommuniziert,
dass zurückkehrende Asylsuchende, die einen negativen Entscheid erhal-
ten und konvertiert hätten, verhört würden. Sie würden strafrechtlich ver-
folgt. Rückkehrer, die Verwandte mit Verbindungen zum iranischen Staat
hätten, seien besonders gefährdet, da diese sie denunzieren könnten. Ver-
bindungen zu anderen Gläubigen oder Netzwerken im Ausland könnten
gefährlich sein. Auch die Dauer eines Auslandaufenthalts spiele eine Rolle.
Die SFH erwähne zwei Fälle, in denen Konvertiten von Norwegen in den
Iran zurückgekehrt seien. Sie seien verhaftet, in Einzelhaft gehalten und
Gewalt ausgesetzt worden. Man habe ihnen angeboten, als Informanten
für das Regime tätig zu sein und sie freigelassen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer kehrte nach dem Tod seiner in der Schweiz le-
benden Mutter eigenen Angaben gemäss im Sommer 2017 in den Iran zu-
rück und hielt sich dort zwei Monate lang auf. Er habe bereits nach einem
Monat in die Schweiz zurückkehren wollen, sei aber erkrankt. Nachdem er
sich viele Male an die iranischen Behörden gewandt habe, habe er ein Aus-
reisevisum erhalten und in die Schweiz zurückkehren können (vgl. act.
A9/12 S. 4). Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass er sich im Sommer
2017 unter den Schutz der heimatlichen Behörden stellte, mit diesen
D-3445/2018
Seite 10
schriftlich regen Kontakt hatte und den Iran schliesslich legal verlassen
konnte. Im damaligen Zeitpunkt drohte ihm offensichtlich keine Verfolgung.
5.2 Nach seiner Rückkehr aus dem Iran habe der Beschwerdeführer Vater
D.________ kennengelernt, mit dem er über seinen Glauben gesprochen
habe (vgl. act. A9/12 S. 5 f.). Getauft worden sei er am 28. November 2017.
Seine Geschwister hätten erfahren, dass er den Glauben gewechselt habe
und mit einer Jüdin verheiratet gewesen sei und hätten ihn deshalb bedroht
(vgl. act. A9/12 S. 8). Wenn sie die Behörden benachrichtigt hätten und er
in den Iran gehen würde, werde er von den iranischen Behörden am Flug-
hafen festgenommen (vgl. act. A9/12 S. 3 und S. 8).
5.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Schwierigkeiten, die er
mit seinen Geschwistern aufgrund der Erbschaftsstreitigkeiten gehabt
habe, sind nicht substanziiert ausgefallen. Einerseits gab er an, er fürchte
sich davor, dass ihn seine Geschwister bei den iranischen Behörden de-
nunzieren könnten, weil sein Bruder C.________ ihm damit gedroht habe,
anderseits gab er ein Schreiben eines iranischen Anwalts vom 15. Juni
2018 zu den Akten, gemäss dem seine Geschwister ihn bereits denunziert
hätten. Der Beschwerdeführer liess sich am 28. November 2017 in der
Schweiz taufen, nachdem er mehrere Gespräche mit einem Geistlichen
geführt habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass seine Angehörigen, zu de-
nen er eigenen Angaben gemäss keinen persönlichen Kontakt pflegt (vgl.
act. A9/12 S. 9), von seiner Konversion Kenntnis hätten erlangen sollen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb seine Geschwister erst kürzlich hät-
ten herausfinden sollen, dass seine erste Ehefrau jüdischen Glaubens ge-
wesen sei. Die Ehe wurde bereits 1994 geschieden und seine erste Ehe-
frau lebt gemäss seinen Angaben nicht mehr in der Schweiz. An der Dar-
stellung des Beschwerdeführers, seine Geschwister hätten ihn bei den ira-
nischen Behörden denunziert, bestehen demnach erhebliche Vorbehalte.
Diese Sichtweise wird durch die Ausführungen im ärztlichen Zeugnis be-
stätigt, gemäss denen beim Beschwerdeführer seit längerem ein chronifi-
zierter schizophrener Prozess mit Realitätsverlust und bizarren Wahnbil-
dungen im Gang sei.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der in der Schweiz erfolgten Konversion des Beschwer-
deführers zum Christentum ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen.
D-3445/2018
Seite 11
5.4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begrün-
den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen aber
zum Ausschluss des Asyls (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massge-
blich ist somit, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsu-
chenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. u.a. Urteil des BVGer
D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.5).
5.4.3 Bei einer christlichen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchen-
den im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
christliche Überzeugung der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit
möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.4 f.; Urteil des BVGer D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5,
m.w.H.). Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum
führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran.
Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flücht-
lingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in der Schweiz
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit
erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder
missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Kon-
vertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen
werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Ein-
zelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der
öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wer-
den (vgl. Urteile des BVGer E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.2,
D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5).
5.4.4 Der Kirchenbesuch des Beschwerdeführers und die zahlreichen Ge-
spräche, die er mit Geistlichen geführt habe, stellen keine aktive Glau-
bensausübung im Sinne der genannten Rechtsprechung dar (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.6 und D-
2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Zur befürchteten Gefahr einer De-
nunziation durch die Geschwister ist festzuhalten, dass diese aufgrund der
vorstehenden Erwägungen als nicht überzeugend erscheint. Nach dem
D-3445/2018
Seite 12
Gesagten ist übereinstimmend mit dem SEM nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die iranischen Behörden hätten
Kenntnis von der christlichen Glaubensausübung des Beschwerdeführers
(vgl. Urteil D-3667/2016 vom 8. November 2018 E. 3.2.6). Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im
Iran grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom
15. März 2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfol-
gung des Beschwerdeführers ist somit nicht anzunehmen.
5.4.5 Im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E.________ wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer bedürfe einer kontinuierlichen psychotherapeutischen
Beratung und Begleitung sowie einer neuroleptischen Medikation. Eine
Rückkehr in sein Ursprungsland stelle für ihn eine unzumutbare Überfor-
derung dar, sie wäre mit dem hohen Risiko selbstdestruktiver Handlungen
verknüpft. Diese ärztliche Einschätzung ist für die Beurteilung der Frage,
ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, nicht
massgebend. Sie wäre allenfalls für die Frage der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs von Bedeutung, die sich im vorliegenden Verfahren
indessen nicht stellt.
5.4.6 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das SEM habe den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, kann
nicht gefolgt werden. Das SEM hat im Rahmen der Anhörung vom 7. Mai
2018 den Sachverhalt so gut wie es angesichts der Aussageweise des Be-
schwerdeführers entsprechend möglich war, abgeklärt. Die Ausführungen
im ärztlichen Zeugnis, der Lebensstil des Beschwerdeführers weise
schwerwiegende Bruchstellen und eine chaotische Hektik auf, widerspie-
geln sich auch in seinem Aussageverhalten. Des Weiteren hat das SEM
die Vorbringen des Beschwerdeführers anhand der aktuellen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts geprüft und seine Verfügung ausreichend be-
gründet. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung er-
weist sich demnach als nicht angezeigt, weshalb der entsprechende Antrag
abzuweisen ist.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder Vor- noch Nachflucht-
gründe ersichtlich sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-3445/2018
Seite 13
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung
vom 21. Juni 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich
an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3445/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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