B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3446/2013
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer landete am 9. Juni 2009 am Flughafen Z._______,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Mit am gleichen Tag ergangener Zwischenverfügung verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und
wies ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60
Tage dem Transitbereich des Flughafens Z._______ zu.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2009 und der
Bundesanhörung vom 16. Juni 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zu seinen Ausreise- und Asylgründen zu äussern.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet per Telefax – wurde dem Be-
schwerdeführer die Einreise bewilligt und er wurde dem Kanton
Z._______ zugewiesen.
E.
Am 9. Juni 2010 – eröffnet am 16. Juni 2010 – lehnte das BFM ein Kan-
tonswechselgesuch vom 14. April 2010 ab.
F.
Am 1. Juli 2010 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich einläss-
lich zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte, seine Geburtsurkunde, zwei Schulzeugnisse, seine Identitäts-
karte der Universität und ein Schreiben der Human Rights Commission of
Sri Lanka ein.
G.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 – eröffnet am 17. Mai 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
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H.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges mit der Folge der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2013 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – un-
ter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
forderte die Vorinstanz auf eine Stellungnahme einzureichen. Dieser Auf-
forderung kam das BFM am 1. Juli 2013 nach.
J.
In seiner Replik vom 19. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und stellte neue Beweismittel in Aussicht.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, die in Aussicht gestellten und allfällige weitere Beweismittel
einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nach-
gekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
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vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 14. Mai 2013 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
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dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund
der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem
Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für
den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1'250.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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