B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3446/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 28. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. Mai 2019 und
der Anhörung vom 19. Juni 2019 zu seiner Person ausführte, er sei algeri-
scher Staatsangehöriger und habe seit seiner Geburt bis zu seiner Aus-
reise in B._______ gelebt,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei gegen die Regierung gewesen, habe Plakate getragen und
an Demonstrationen teilgenommen und sei deshalb mehrmals für maximal
zehn bis fünfzehn Tage festgehalten und geschlagen worden,
dass er Angst bekommen habe, weil einige seiner Freunde ins Gefängnis
gekommen seien, und er deshalb im Jahr 2016 oder 2017 legal mit einem
Visum ausgereist sei,
dass er als Beweismittel seinen Führerschein in Kopie einreichte,
dass die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
26. Juni 2019 Gelegenheit gab, zum Entscheidentwurf Stellung zu neh-
men, und die entsprechende Stellungnahme am 27. Juni 2019 eingereicht
wurde,
dass in der Stellungnahme geltend gemacht wurde, es sei für den Be-
schwerdeführer schwierig, ohne vorhandene Beweise über die Gescheh-
nisse im Heimatland zu sprechen, dass er jedoch detailliert und wider-
spruchsfrei dargelegt habe, weshalb er in seinem Heimatland verfolgt
werde,
dass ihm jahrelange Haft drohe, er seine Meinung nicht frei äussern könne
und er von der Regierung malträtiert worden sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2019 – gleichentags eröffnet –
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass die Rechtsvertretung nach Erhalt des Entscheides des SEM vom
28. Juni 2019 ihr Mandat niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner rubrizierten Rechtsvertre-
tung vom 5. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü-
gung Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM sei voll-
umfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme
zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass weiter beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, es sei festzustellen, dass der vorsorgliche
Entzug derselben willkürlich angeordnet worden sei, und die Vollzugsbe-
hörden des Kantons C._______ seien anzuweisen, bis auf Weiteres auf
Vollzugsmassnahmen zu verzichten,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Voll-
macht und eine Kostennote beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juni 2019 ausführte, der Be-
schwerdeführer habe hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen im-
mer wieder andere Angaben gemacht,
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dass er eingangs angegeben habe, nur festgehalten und nicht verhaftet
worden zu sein,
dass er dann angegeben habe, dass ihn die Behörden zu Hause nicht vor-
gefunden hätten,
dass er anschliessend ausgesagt habe, dass er ins Gefängnis mitgenom-
men, geschlagen und freigelassen worden sei und danach noch einmal
festgenommen worden sei,
dass er schliesslich angegeben habe, sieben oder acht Mal mitgenommen
worden zu sein,
dass die Ausführungen zu seinen Vorbringen und insbesondere zu seinen
persönlichen Problemen zudem wenig konkret geblieben seien,
dass er beispielsweise nicht substantiiert habe schildern können, was sich
genau abgespielt habe, als die Behörden zu ihm nach Hause gekommen
seien,
dass er, ausser dass viele seiner Freunde ins Gefängnis gekommen seien,
nichts weiter dazu habe angeben können, weshalb er Algerien verlassen
habe,
dass er auf die Frage, weshalb er die Regierung kritisiert habe, lediglich
angegeben habe, dass alles sehr teuer geworden sei, das Brot und die
Milch seien ebenfalls teurer geworden und die Saläre seien sehr niedrig
gewesen,
dass auch seine Angaben zur geltend gemachten Teilnahme an Demonst-
rationen ohne Substanz und unklar ausgefallen seien und er auch keine
konkreten Angaben zu den geltend gemachten Festnahmen habe machen
können,
dass auch seine Aussagen zu den Befürchtungen bei einer allfälligen
Rückkehr wenig konkret geblieben seien,
dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei zu sagen, weshalb er Angst
vor der Polizei und den Behörden habe,
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dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Glaubwürdig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar sowie technisch
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, der vorsorgliche Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung erweise sich als willkürlich und unzuläs-
sig gemäss Art. 55 Abs. 4 VwVG, da es den Anschein mache, dass dieser
lediglich aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgt
sei,
dass der Beschwerdeführer die insgesamt unsichere Lage in Algerien wäh-
rend seiner Anhörung zu Protokoll gebracht habe,
dass er mehrere Male wiederholt habe, dass er die Umstände, welche zu
seiner Verfolgung und Flucht geführt hätten, nicht beweisen könne, und
deshalb auch wisse, dass ihm die Vorinstanz ohnehin nicht glauben werde,
egal wie viele Details er erzähle,
dass er in seiner Gesamtschilderung dennoch Kernelemente und Real-
kennzeichen vorbringe, welche sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten
in Algerien der letzten fünf Jahre decken würden,
dass er sich als Teil der Bürgerbewegung beschreibe, welche in den letzten
Jahren in periodisch unterschiedlich hoher Intensität gegen das Bouteflika-
Regime auf die Strasse gegangen und politisch aktiv geworden sei,
dass seine grundsätzliche Haltung gegenüber dem Regime nicht anzu-
zweifeln sei, da diese speziell von jüngeren Männern zwischen 20 und 40
Jahren, die nicht in einer staatlichen Position vom Regime profitiert hätten,
vertreten werde,
dass seine Schilderungen – auch wenn sie im Detail mitunter widersprüch-
lich ausfallen würden – somit als gesamthafter Ausdruck seiner politischen
Positionierung zu bewerten seien,
dass davon auszugehen sei, dass das alte Regime in Algerien durch ein
"neues altes" Regime abgelöst werde, welches entsprechend wenig Inte-
resse an tatsächlichen Reformen haben werde und sich auch kaum bis gar
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nicht für eine Aufarbeitung der Altlasten des vorangegangenen Regimes
interessieren werde,
dass dies für ihn bedeute, dass seine Verfolger zwar unter einem neuen
Regime agieren würden, jedoch seine Verfolgung bei einer allfälligen Rück-
kehr bestehen bleibe,
dass selbst wenn eine Vorverfolgung mit ausreichender Intensität nicht an-
genommen würde, er aktuell begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung habe,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die von
der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen des Beschwer-
deführers in Frage zu stellen, und diesbezüglich vollumfänglich auf die zu-
treffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer – auch in der Beschwerde – nicht einmal den
Versuch unternahm, seine widersprüchlichen und unsubstantiierten Vor-
bringen zu erklären, und seinen Schilderungen auch keinerlei Realkenn-
zeichen zu entnehmen sind,
dass allfällige Übereinstimmungen seiner Vorbringen mit tatsächlichen Ge-
gebenheiten in Algerien in den letzten fünf Jahren sowie der allgemeine
Verweis auf die politischen Geschehnisse der letzten Jahre und auf eine
allfällige politische Positionierung des Beschwerdeführers nicht geeignet
sind, eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt
wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung füh-
ren könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt
erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung, auf Feststellung des willkürlichen Entzugs der aufschiebenden Wir-
kung und auf Anweisung der Vollzugsbehörden des Kantons C._______,
auf Weiteres auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, als gegenstandslos
erweisen,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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