Abtei lung IV
D-3447/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
China,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 7. April 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3447/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus D._______ in der
Autonomen Region Tibet. Laut seinen Aussagen verliess er China im
Jahr 2000 in Richtung Z._______ und reiste über ihm unbekannte
Länder am 15. Mai 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz ein, wo er gleichentags in der E._______ um Asyl
nachsuchte. Die Befragung in der E._______ fand am 30. Mai 2002
statt. Am 16. August 2002 wurde der Beschwerdeführer durch das
F._______ zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: In Tibet sei es anlässlich
der Verhaftung eines hohen Geistlichen (Lama) namens G._______
bzw. H._______ am 27. Oktober 2000 bzw. am 25. Oktober 1999 zu
Unruhen und Protesten gekommen. Er habe zusammen mit vielen
anderen Leuten in I._______ demonstriert, weil es dort sehr viel
chinesische Polizei und Behörden gebe. Nach dieser Demonstration
sei der Lama für einen Tag freigelassen, aber am Abend wieder geholt
worden. Als sie dies am nächsten Morgen entdeckt hätten, hätten sie
erneut demonstriert. Aus Wut und Ohnmacht sei er in einen heftigen
Streit mit den Chinesen geraten. Bei den Protesten seien den ca.
3'000 Chinesen ca. 4'000 Tibeter gegenüber gestanden. Er und ein
Kollege hätten denjenigen Mann angegriffen, welcher dafür verant-
wortlich gewesen sei, dass ihr geistiges Oberhaupt ins Gefängnis ge-
bracht worden sei. Es habe sich um einen hohen Beamten gehandelt.
Dabei sei es zu heftigen Prügeleien und Schlägereien gekommen und
das Ganze sei eskaliert. Angesichts des militärischen Drucks hätten
die Protestierenden keine Chance gehabt und er habe fliehen müssen.
Die Chinesen seien mit geladenen Waffen auf ihn und seine Kollegen
losgegangen. Er habe es geschafft, seinem Angreifer die Waffe zu ent-
reissen und zu fliehen. Man habe ihm geraten, das Land sofort zu ver-
lassen, da er – so sei ihm gesagt worden – um sein Leben fürchten
und Verhaftung und Folter erleiden müsse. Er sei sodann nach
J._______ geflohen, wo er sich während eines Monats und 21 Tagen
aufgehalten habe. Danach – er könne sich an den genauen Zeitpunkt
nicht erinnern – habe er auf Geheiss zweier Kollegen, welche er in
J._______ kennen gelernt habe, in einem Dorf zwischen J._______
Seite 2
D-3447/2006
und K._______ wieder demonstriert. In derselben Nacht sei er
abgeführt worden und für acht Monate ins Gefängnis gekommen.
Während der Zeit im Gefängnis hätten die Sicherheitskräfte Zigaretten
auf seinem Unterarm ausgedrückt, ihn mit einer Stange geschlagen
und ihm derart stark gegen die Brust getreten, dass er während der
Haft über einen Monat lang im Spital habe verbringen müssen. Es sei
auch eine Gerichtsverhandlung durchgeführt worden. Nach einem
längeren Aufenthalt in K._______ bzw. in J._______ sei er mit Hilfe
eines Führers nach Z._______ gelangt.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsausweise zu den Akten. Er
gab an, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Eine intern durch-
geführte Lingua-Analyse (wissenschaftliche Fachstelle für Herkunfts-
abklärungen) vom 16. März 2004 bestätigte die Herkunftsangaben des
Beschwerdeführers, was den Ort und das Umfeld der Sozialisation so-
wie die Sprache betrifft.
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der
Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben.
Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen an, die Aus-
führungen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Im vorliegenden Fall sei der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts-
bzw. Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zumutbar. Deshalb sei der Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2004 (Poststempel: 30. April 2004) erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinnge-
mäss, die Verfügung des BFF vom 7. April 2004 sei aufzuheben, es sei
Seite 3
D-3447/2006
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Auf die
Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2004 ordnete der Instruktions-
richter der ARK an, der gemäss Verfügung vom 7. April 2004 vorläufig
aufgenommene Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Am 11. Mai 2004 lud die ARK das BFF zur
Vernehmlassung ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2004 hielt das BFF fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung eingenom-
menen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer er-
kläre, seine Aussagen zur angeblichen Verfolgung seien glaubhaft und
er sei vom Dolmetscher missverstanden worden, zumal er sich als An-
alphabet nicht gut ausdrücken könne; zudem sei er auch den exiltibe-
tischen Behörden in Indien als Widerstandskämpfer bekannt. Zu dieser
Erklärung des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass seine Aussa-
gen keinerlei Realkennzeichen aufweisen würden. Wie im Entscheid
angeführt, seien die Aussagen widersprüchlich, unsubstanziiert und
logisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer könne diesen
Umstand nicht damit erklären, er sei missverstanden worden und we-
nig gebildet. Auch weniger gebildete Menschen könnten diejenigen Er-
eignisse, welche sie selbst erlebt hätten, erfahrungsgemäss glaubhaft
beschreiben. Es werde deshalb die Abweisung der Beschwerde bean-
tragt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2004 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des BFF zur Kenntnis gebracht und ihm
dazu das rechtliche Gehör gewährt.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der
ARK eine Bestätigung der Tibetischen Exilregierung in Indien vom
28. Mai 2004 ein, wonach er als politischer Aktivist für die Unabhän-
gigkeit Tibets gekämpft habe. Gemäss den Informationen des Sicher-
heitsdepartements der Exilregierung habe er in Tibet Plakate aufge-
hängt und Schriften verteilt, in welchen die Freilassung von L._______
Seite 4
D-3447/2006
gefordert worden sei. Deswegen sei er von den chinesischen Be-
hörden festgenommen und vom 27. April 2000 bis Mai 2001 inhaftiert
worden.
I.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an die ARK ergänzte der Be-
schwerdeführer seine Beschwerde und ersuchte noch einmal um Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft. In seiner Heimat Tibet habe er
acht Monate im Gefängnis verbracht, davon drei Monate in Einzelhaft.
Sein Vergehen habe darin bestanden, dass er politisch tätig gewesen
sei. Im Gefängnis sei er gefoltert worden. Die Narben der Torturen sei-
en heute noch auf seinem Körper sichtbar. Die Chinesen hätten ihre
Zigaretten auf seinen Unterarmen ausgedrückt. Er sei mit einer Stange
auf seine rechte Schulter geschlagen worden. Die entsprechende Nar-
be sei heute noch sichtbar, es seien Schlagstreifen zu sehen. Sein lin-
ker Zeigefinger sei mit einer Stange ebenfalls verletzt worden. Ein ärzt-
liches Attest könne dies sicher nachweisen. Er habe zwar jetzt keine
körperlichen Schmerzen mehr, aber die Erinnerungen an diese trauri-
ge Zeit schmerzten ihn nach wie vor. Er habe erfahren, dass Australien
jene Tibeter, welche in Indien lebten und in Tibet politische Probleme
mit den Chinesen gehabt hätten und deren Namen der Tibetischen
Exilregierung bekannt seien, neu aufgenommen habe. Ein solcher Fall
sei auch er, sei er doch einer der wenigen namentlich bekannten Tibe-
ter mit einschlägigen Erfahrungen mit den Chinesen, welcher bei der
Exilregierung bekannt sei. Die diesbezügliche Bestätigung habe er am
2. Juni 2004 eingereicht. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Er verstehe es, wenn er als unglaub-
würdig bezeichnet werde, da eine Durchsicht der Akten erkennen las-
se, dass es bei seiner Befragung zu Missverständnissen gekommen
sei. Die Dolmetscherin sei nicht in der Lage gewesen, seinen osttibeti-
schen Dialekt zu verstehen und seine Aussagen korrekt wiederzuge-
ben. Er spreche einen osttibetischen Dialekt, welcher von vielen ande-
ren Osttibetern schwer verstanden werde. Eine Dolmetscherin, die nur
den Dialekt von J._______ beherrsche und zudem hier in der Schweiz
aufgewachsen sei, könne ihn kaum verstehen. So sei es bei-
spielsweise bei der Übersetzung seines Namens zu Missverständnis-
sen gekommen; zudem stehe fälschlicherweise in den Akten, dass er
überhaupt kein Chinesisch verstehe. Nicht korrekt sei im Protokoll so-
dann auch erfasst, dass seine Eltern in D._______ wohnten. Er habe
klar ausgesagt, dass sein Vater gestorben sei, als er noch klein
gewesen sei. Seine Mutter wohne in D._______. Gemäss Protokoll
Seite 5
D-3447/2006
habe er sodann ausgesagt, er habe keine Schwester. Auch dies sei
nicht zutreffend. Er habe erklärt, dass seine Schwester verheiratet sei
und nicht mehr zu Hause wohne. Diese Missverständnisse seien nicht
nur ärgerlich, sondern würden auch ein falsches Bild von ihm
vermitteln und ihn als unglaubwürdig darstellen. Er könne niemals
nach Tibet zurückkehren, solange es von den Chinesen besetzt sei,
denn er sei dort fotografisch und videotechnisch als führender
Demonstrant registriert. Die Chinesen hätten diese Unterlagen
aufbewahrt. Bei einer Rückkehr müsste er fürchten, umgebracht zu
werden. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen.
J.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM den Entscheid vom
7. April 2004 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer wur-
de zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufge-
nommen.
Zur Begründung führte das BFM aus, aus den Akten gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit ausserhalb Tibets res-
pektive der Volksrepublik China gelebt habe. Die chinesischen Behör-
den würden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freund-
liche Haltung unterstellen und sehr empfindlich auf den Aufenthalt im
Ausland reagieren. China versuche deshalb, die Kontrolle über die Ti-
beter zu verschärfen. Die illegale Ausreise, die Asylgesuchstellung und
der langjährige Aufenthalt im Ausland würden sehr streng geahndet.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu sein, seien dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Be-
schwerdeführer habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr
in die Volksrepublik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
geworden seien (Art. 54 AsylG). Folglich seien im vorliegenden Fall die
flüchtlingsrelevanten Elemente als subjektive Nachfluchtgründe zu
qualifizieren und er sei von der Asylgewährung auszuschliessen. Sein
Asylgesuch bleibe abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG sei an der angeordneten Wegweisung aus der Schweiz festzu-
halten. Da er aber die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei der Vollzug
Seite 6
D-3447/2006
seiner Wegweisung in die Volksrepublik China unzulässig. Sodann
könne aufgrund der vorliegenden Akten auch kein Drittstaat dazu
verhalten werden, ihn aufzunehmen, weshalb auch eine Wegweisung
in einen Drittstaat undurchführbar sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte die ARK fest, dass die
Beschwerde vom 30. April 2004 bezüglich der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei (Ziffer 1 des Dis-
positivs der Verfügung vom 7. April 2004). Dem Beschwerdeführer wur-
de Frist zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde fest-
halte oder ob er diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden sei.
L.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 (Poststempel) teilte der Beschwerde-
führer mit, er halte an seiner Beschwerde, was die Gewährung von
Asyl betreffe, fest. Dabei machte er geltend, er habe acht Monate im
Gefängnis und davon drei Monate in Einzelhaft verbracht, weil er poli-
tisch tätig gewesen sei. Während seiner Gefängniszeit sei er gefoltert
worden, so dass die Narben immer noch auf seinem Körper ersichtlich
seien. Dies alles habe er mit Schreiben vom 13. Februar 2006 und
29. April 2004 ausführlich geschildert. Er sei ins Gefängnis gekom-
men, weil er einer der Anführer bei den Demonstrationen im Oktober
1999 in M._______ gewesen sei. Die damaligen Hauptpersonen des
Widerstandes, darunter auch er, seien bei der Tibetischen Exilregie-
rung in Indien namentlich bekannt. Eine Bestätigung der Tibetischen
Exilregierung in Indien habe er bereits eingereicht. Viele Tibeter, wel-
che in der Schweiz wohnten, aber auch viele aus Indien, Nepal und
aus anderen Kontinenten wüssten, dass er einer der Anführer gegen
die Chinesen gewesen sei. Die chinesischen Behörden würden die da-
mals aufgenommenen Fotos und Videos besitzen. Der Beschwerde-
führer legte seiner Eingabe eine Kopie seiner Beschwerde vom 29. Ap-
ril 2004 und des Schreibens der Tibetischen Exilregierung in Indien
vom 28. Mai 2004 bei.
M.
Am 21. April 2006 ging bei der ARK ein Schreiben der N._______ ein,
in welchem der (...) darlegt, er habe den Beschwerdeführer persönlich
kennengelernt, und es sei unter den hier ansässigen Tibetern bekannt,
dass dieser tatsächlich im Gefängnis gewesen sei, weil er in Osttibet
Seite 7
D-3447/2006
eine grosse Demonstration angeführt habe. Er sei in Tibet mit sehr
grossem Einsatz politisch tätig gewesen und sein Fall sei im Exil-Büro
in Indien bekannt. Müsste er nach Tibet zurückkehren, wäre sein
Leben in Gefahr.
N.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2008 (Poststempel: 5. Januar 2008) und
20. Oktober 2008 bestätigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen
und beantragte erneut, es sei ihm Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
Seite 8
D-3447/2006
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM die Verfügung vom
7. April 2004 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen ist, beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage seiner Aner-
kennung als Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgrün-
de, die Frage der Asylgewährung und die angeordnete Wegweisung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Zu der gel-
tend gemachten Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonst-
rationen hielt das Bundesamt fest, die entsprechenden Äusserungen
seien widersprüchlich. So habe der Beschwerdeführer einerseits
erklärt, die Demonstration im Nachbarort habe sich im Oktober 2000
Seite 9
D-3447/2006
abgespielt, während er andererseits angegeben habe, er habe Tibet
bereits im Frühling 2000 verlassen. Zudem habe er bei anderer
Gelegenheit ausgesagt, die Demonstration habe im Oktober 1999
stattgefunden. Ferner habe er an der Empfangsstelle erklärt, er habe
bei der Demonstration im Nachbarort einem Polizisten die Waffe
entrissen und sei geflohen, während er diesen Umstand an der
kantonalen Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe. Weiter habe er
einerseits angegeben, er sei bis zur Ausreise im Heimatort gewesen
und nach der Demonstration im Nachbardorf ausgereist, während er
andererseits ausgesagt habe, er habe die letzten zwei Jahre in
K._______ gewohnt bzw. sei dort im Gefängnis gewesen. Ausserdem
habe er widersprüchliche Angaben bezüglich der Dauer seiner Reise
nach Z._______ gemacht, habe er doch einmal erklärt, die Reise von
J._______ nach Z._______ habe acht Monate gedauert, während er
an anderer Stelle gesagt habe, die Reise nach Z._______ inklusive
des Aufenthalts in Z._______ habe höchstens zwei Monate gedauert.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien sodann auch unsubs-
tanziiert. So könne dieser nicht sagen, wann er in K._______ verhaftet
worden sei. Ebensowenig könne er angeben, wie viel später die De-
monstration im Nachbarort stattgefunden habe. Auch den Namen des
Gefängnisses könne er nicht nennen. Weiter könne er zu den Ge-
richtsverhandlungen nichts sagen und habe auch die angeblich vor-
handenen Beweismittel nicht beigebracht. Der Beschwerdeführer sei
zudem nicht in der Lage, den Verlauf der Demonstration im Nachbarort
zu schildern.
Überdies seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch logisch
nicht nachvollziehbar. So müsse bezweifelt werden, dass bei einer De-
monstration in einem tibetischen Ort 4'000 Tibeter 3'000 Chinesen ge-
genübergestanden seien. Es sei zudem nicht einzusehen, wie der Be-
schwerdeführer diese Zahl habe schätzen können. Ebenso müsse be-
zweifelt werden, dass er es gewagt habe, einen hohen chinesischen
Beamten zusammenzuschlagen und danach in einem anderen Ort
wieder zu demonstrieren. Er wäre diesfalls sicher auch nicht nach acht
Monaten freigelassen worden. Der Beschwerdeführer könne sodann
nicht überzeugend erklären, woher er gewusst habe, wer den Mönch
verraten habe. Den Narben des Beschwerdeführers am Körper komme
in diesem Zusammenhang kein Beweiswert zu, da sie zahlreiche
Ursachen haben könnten.
Seite 10
D-3447/2006
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dieser Beurteilung in der Be-
schwerde, seine Vorbringen könnten nicht alleine deshalb als unglaub-
haft bewertet werden, weil einige Widersprüche in seinen Aussagen
vorhanden seien. Seine Sachverhaltsschilderungen seien in den we-
sentlichen Punkten begründet und nicht widersprüchlich. Er habe sau-
ber und korrekt ausgesagt. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob er von
den Dolmetschern richtig verstanden worden sei und ob diese Perso-
nen die verschiedenen Protokolle auch richtig rückübersetzt hätten. Er
erinnere sich zwar, dass er darauf angesprochen worden sei, sei aber
heute nicht mehr sicher, ob seine Vorbringen auch richtig angekom-
men seien.
4.3 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, es sei bei sei-
ner Befragung zu Missverständnissen gekommen, da die Dolmetscher
nicht in der Lage gewesen seien, seinen osttibetischen Dialekt zu ver-
stehen und seine Aussagen korrekt wiederzugeben, ist festzuhalten,
dass die Protokolle dem Beschwerdeführer wörtlich rückübersetzt wur-
den und der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf jeder Seite
der Protokolle bestätigte, dass diese seinen Ausführungen entspre-
chen würden. Er bejahte uneingeschränkt die anlässlich der kantona-
len Anhörung gestellte Frage, ob er die Dolmetscherin an der Emp-
fangsstelle verstanden habe (vgl. BFM act. A 9/21 S. 3). Die von der
Vorinstanz angeführten Widersprüche können durch die pauschale Er-
klärung des Beschwerdeführers, diese seien durch Übersetzungsfehler
bedingt, nicht entkräftet oder plausibel erklärt werden. Hierbei ist, wie
die Vorinstanz zu Recht bemerkte, auch der Einwand des Beschwer-
deführers unerheblich, er habe keinerlei Schulen besuchen können
und sei ein ungeschulter Sprecher, weshalb er sich auch nicht mit Da-
ten und Wochentagen auskenne.
4.4
4.4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
Seite 11
D-3447/2006
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann
als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit wei-
teren Hinweisen).
4.4.2 Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschät-
zung der Vorinstanz ist zu bestätigen, wie die folgenden Ausführungen
zeigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers unsubstanziiert sind, insbesondere was seine politischen
Aktivitäten, die Demonstrationen, den Gefängnisaufenthalt und die an-
gebliche Gerichtsverhandlung angeht. Der Beschwerdeführer verstrick-
te sich bei seinen Vorbringen zudem in zahlreiche Widersprüche. So
erklärte er einerseits, die Demonstration im Nachbarort habe am
27. Oktober 2000 stattgefunden (act. A 1/9 S. 5), während er anderer-
seits angab, er habe Tibet bereits im Frühling 2000 verlassen (vgl.
a.a.O.). Anlässlich der kantonalen Anhörung sagte er aus, die De-
monstration habe im Oktober 1999 stattgefunden (act. A 9/21 S. 12).
Der Beschwerdeführer bestätigte seine politischen Aktivitäten in der
Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben. Er brachte vor, er sei
bei der Tibetischen Exilregierung in Indien und bei den chinesischen
Behörden bekannt, es existierten Photo- und Videoaufnahmen der
Hauptpersonen des Widerstandes, so auch von ihm. Die Photographi-
en seien in Tibet vorhanden. Damit vermag der Beschwerdeführer in-
dessen nicht glaubhaft zu machen, er sei tatsächlich in die geltend ge-
machten Proteste involviert und in Tibet politisch aktiv gewesen. Auch
aus der Kopie des Schreibens der Tibetischen Exilregierung in Indien
Seite 12
D-3447/2006
vom 28. Mai 2004 kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal darin festgehalten wird, dieser sei vom
27. April 2000 bis im Mai 2001 im O._______ in K._______ inhaftiert
gewesen. Der Beschwerdeführer selber gab zwar anlässlich der
kantonalen Anhörung in der Beschreibung seines Lebenslaufes an, er
sie in K._______ für acht Monate im O._______ gewesen (act. A 9/21
S. 5), brachte indessen im späteren Verlauf der Anhörung dem-
gegenüber vor, er sei in einem kleinen Gefängnis in der Nähe von
K._______ inhaftiert gewesen; dieses habe keinen Namen. Er gab zu
Protokoll: „Es gibt in der Nähe ein grosses Gefängnis, das heisst
O._______. Aber meines hat keinen Namen, das ist zu klein.“
(act. A 9/21 S. 13). Er hielt damit explizit und in Widerspruch zur späte-
ren Bestätigung durch die Tibetische Exilregierung fest, dass er nicht
im O._______ gewesen sei, sondern in einem kleinen Gefängnis, das
keinen Namen habe. Zudem stimmen auch die zeitlichen Angaben zu
seinem angeblichen Gefängnisaufenthalt nicht überein, sagte er doch
bei der Befragung vom 30. Mai 2002 aus, er sei während acht Mona-
ten im Gefängnis gewesen (act. A 1/9 S. 6), anlässlich der kantonalen
Anhörung schilderte er, er sei von April bis Januar inhaftiert gewesen
(vgl. act. A 9/21 S. 13), und im Schreiben der Tibetischen Exilregierung
wird angegeben, der Beschwerdeführer sei vom 27. April 2000 bis im
Mai 2001 im Gefängnis gewesen. In der erwähnten Bestätigung wird
zudem angeführt, der Beschwerdeführer habe Plakate aufgehängt und
Schreiben verteilt, in denen die Freilassung von L._______ verlangt
worden sei. Einen solchen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer
jedoch nicht geltend. Er gab, nachdem er zu einer allfälligen
Zugehörigkeit zu einer Partei gefragt worden war, vielmehr zu
Protokoll, er sei nicht in einer Organisation gewesen, er habe „einfach
ab und zu etwas gemacht“ (act. A 9/21 S. 15). Hätte der Beschwerde-
führer nebst der angeblichen Teilnahme an Demonstrationen auch wei-
tere politische Tätigkeiten ausgeübt, hätte er diese konkret benennen
können. Insgesamt vermag er seine geltend gemachten politischen
Aktivitäten und die damit verbundene Verfolgungssituation nicht glaub-
haft zu machen. Auch seine Aussagen zur angeblichen Ge-
richtsverhandlung sind derart knapp ausgefallen, dass sie keine Hin-
weise dafür liefern, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte
selbst tatsächlich erlebt. Schliesslich sind auch die geltend gemachten
Umstände seiner Flucht als widersprüchlich und unsubstanziiert zu
qualifizieren.
Seite 13
D-3447/2006
4.5 In Anbetracht der erwähnten erheblichen – und auch unter Be-
rücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht auf-
lösbaren Unglaubhaftigkeitselemente erübrigt es sich, auf die weiteren
Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und die eingereichten Beweismittel einzugehen. Aus dem Gesag-
ten ergibt sich vielmehr, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den Gründen, weshalb er seine Heimat verlassen haben will, nicht
zu überzeugen vermögen. Demnach ist es ihm nicht gelungen, eine in-
dividuelle, asylrechtlich relevante Verfolgung, welche er in seiner Hei-
mat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise habe
befürchten müssen, glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist des-
halb festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorins-
tanz verfügte Wegweisung ist zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die Frage der Anerkennung des Beschwerdeführers als
Flüchtling aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage
der Asylgewährung und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs,
Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Wegweisung) ist von
einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wo-
Seite 14
D-3447/2006
bei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem
Durchdringen von zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Beschwerde-
führer sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE
spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Da
der Beschwerdeführer nicht vertreten war, er keine weiteren notwendi-
gen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend machte und solche
auch nicht ersichtlich sind, ist ihm keine Parteientschädigung zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-3447/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 16