B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3447/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, alias B._______,
geboren am (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer am 6. November
2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 10. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 20. Oktober 2017 in
D._______ die Anhörung durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei als E._______ während ungefähr sechs
Monaten für einen Geschäftsmann aus F._______, A., tätig gewesen,
dass er diesen jeweils zwischen G._______ und H._______ chauffiert
habe,
dass A.H. und eine weitere Person von ihm die Auslieferung des Ge-
schäftsmannes verlangt hätten,
dass sowohl der Geschäftsmann als auch er bedroht worden seien, worauf
er dem Geschäftsmann zur Abreise nach I._______ verholfen habe,
dass er (der Beschwerdeführer) weiterhin behelligt worden sei, weshalb er
sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2018 – eröffnet am 15. Mai 2018
– das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2015 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufschob,
dass in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, die geltend ge-
machten Asylvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass die Vorinstanz zahlreiche Unstimmigkeiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers feststellte, so habe er bei der Befragung angegeben,
nebst der Mutter lebten noch eine Schwester und ein Bruder im Irak, dem-
gegenüber bei der Anhörung erklärt, im Irak noch vier Schwestern und vier
Brüder zu haben,
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dass er zudem seine Beteiligung am Handel mit J._______, seine Tätigkeit
in der K._______ sowie seine Auslandaufenthalte in L._______ und in
M._______ im Rahmen der BzP nicht erwähnt und diese erstmals bei der
Anhörung vorgebracht habe,
dass es ihm sodann nicht gelungen sei, eine gezielt gegen seine Person
gerichtete asylbeachtliche Verfolgung glaubhaft darzutun, so basierten
seine Schilderungen auf Mutmassungen und subjektiven Befürchtungen,
dass der Eindruck entstanden sei, er habe lediglich versucht, eine Verfol-
gungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland
einzubetten, ohne jedoch in genannter Weise und mit geltend gemachten
Folgen davon betroffen gewesen zu sein,
dass er die Frage nach einer allfälligen behördlichen Suche nach ihm ver-
neint habe und seine Familie nach seiner Flucht auch nicht von Schwierig-
keiten betroffen gewesen sei,
dass auch bei Wahrunterstellung festzustellen sei, dass aus seinen Anga-
ben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rein monetäre Motive zu einem
Interesse an besagtem Geschäftsmann und allenfalls ihm selbst geführt
hätten, welche nicht als asylbeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten
seien,
dass es sich sodann bei den geltend gemachten Nachteilen – Präsenz von
Milizen – um bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Ausei-
nandersetzungen im Irak handle, von denen leider viele Menschen in ähn-
licher Weise betroffen seien,
dass aus den Akten keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, dass man
den Beschwerdeführer gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten
Grund hätte treffen wollen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen,
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dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands ersuchte,
dass er gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der (…) (datiert vom 8. Juni
2018), zu den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eine Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab-
gewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 10. Juli 2018 ange-
setzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, eine summarische
Prüfung der Akten ergebe, dass die Begehren mit grosser Wahrscheinlich-
keit negativ zu beurteilen, mithin aussichtslos erscheinen würden,
dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– am
9. Juli 2018 innert Frist geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
zu führen,
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dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit der ge-
machten Angabe festgehalten und ausgeführt wird, die Vorinstanz habe
das rechtliche Gehör verletzt, so habe sie tatsachenwidrig festgehalten,
A.H. sei ein Mitglied des Islamischen Staates (IS),
dass aus den Protokollen hervorgehe, dass er zu keinem Zeitpunkt ausge-
sagt habe, A.H. sei Mitglied des IS; die einzige Erwähnung der „Daesh“ sei
vielmehr erfolgt, als A.H. den Klienten des Beschwerdeführers, A., als An-
gehörigen der „Daesh“ bezeichnet habe, weil dieser Sunnite sei und aus
F._______ stamme,
dass die Übergriffe nicht durch ein IS-Mitglied, sondern durch ein Mitglied
einer mafiaähnlichen Bande erfolgt sei, womit die Vorinstanz den Sachver-
halt unrichtig festgestellt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass das SEM in seinem Entscheid in ausführlicher und begründeter Weise
dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachten
Asylgründe als weder glaubhaft noch asylrelevant im Sinne von Art. 7 und
3 AsylG zu qualifizieren sind,
dass der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer
lediglich zu Protokoll gegeben habe, A.H. sei Mitglied einer Bande und
nicht IS-Mitglied, zu bestätigen ist, indessen dieser Umstand im Ergebnis
nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen
vermag,
dass diesbezüglich ein Missverständnis vorliegen dürfte, was indessen
nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren ist und folglich
auch keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz darstellt,
dass das SEM in den asylbegründenden Vorbringen mehrere Unstimmig-
keiten feststellte und in der Folge zur Recht von der Unglaubhaftigkeit der
Aussagen ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner gemachten Aussagen
festhält und ausführt, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien
seine Darlegungen glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG,
dass er bezüglich der divergierenden zahlenmässigen Angaben seiner Ge-
schwister erklärte, bei der BzP habe er die Anzahl Familienmitglieder an-
gegeben, mit denen er in N._______ gelebt habe (Mutter, Schwester und
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Bruder), währenddessen er im Rahmen der Anhörung präzisierend zu Pro-
tokoll gegeben habe, dass er im Ganzen vier Brüder und vier Schwestern
habe,
dass aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP nach den im Heimatland lebenden Familienangehörigen – somit nicht
nach jenen, mit denen er in N._______ zusammengelebt habe – gefragt
wurde, wobei er seine Mutter sowie seinen Bruder O._______ und seine
Schwester P._______ nannte (vgl. A3/10 S. 4),
dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung erklärte, er habe vier
Brüder und vier Schwestern (vgl. A9/21 S. 4),
dass der Beschwerdeführer die Wahrheit und Vollständigkeit der anlässlich
der BzP protokollierten Angaben unterschriftlich bestätigte, weshalb er sich
auf seine Aussagen zu behaften lassen hat, womit seine Vorbringen auf
Beschwerdeebene als nachgeschoben und unbeholfener Erklärungsver-
such für die festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen zu werten
sind (vgl. A3/10 S. 7),
dass sodann die Einwände auf Beschwerdeebene bezüglich der behaup-
teten Morddrohungen nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz zu Recht
angebrachten Zweifel an einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung
auszuräumen, zumal es als realitätsfremd zu werten ist, dass er trotz er-
folgter Morddrohungen und dem Täter bekannten Aufenthaltsort unbehel-
ligt geblieben sein soll,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht weiter substanziierte, für welche
politischen Parteien beziehungsweise Politiker A.H. gearbeitet hat,
dass die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018
unverändert geblieben ist, weshalb an der Beurteilung weiterhin festzuhal-
ten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 9. Juli 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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