Abtei lung IV
D-3448/2007
haf/rau
{T 0/2}
Urteil vom 30. Oktober 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Therese Kojic, Richter Vito Valenti
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren _______, alias
B._______, geboren _______, alias
C._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch Christoph von Blarer, _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. April 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara, aus Afghanistan stammend, mit letztem
Wohnsitz in A._______ (Iran), verliess nach eigenen Angaben den Iran im August
2005 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder mit Hilfe eines
Schleppers am 6. November 2005 in die Schweiz ein. Hier stellte er am 8.
November 2005 ein Asylgesuch, zu dem er am 14. November 2005 im
Empfangszentrum B._______ summarisch befragt wurde. Mit Verfügung des BFM
vom 16. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf
des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen, wo er am 8. Dezember
2007 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört wurde.
Gemäss Lingua-Gutachten vom 2. März 2007 wurde der Beschwerdeführer in
einem afghanischen Milieu im Iran sozialisiert.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. April 2007 fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer beantragen, es sei der Entscheid des Bundesamtes für
Migration vom 18. April 2007 im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2007 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das dem Beschwerdeführer
zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des
Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Begehren ab und forderte den
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis am 11. Juni 2007 auf. Parallel
dazu gewährte er dem Beschwerdeführer innert der gleichen Frist das rechtliche
Gehör bezüglich einer Wegweisung in den Iran.
E. Der Beschwerdeführer kam beiden Aufforderungen fristgerecht nach. Am 6. Juni
2007 leistete er den einverlangten Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 8. Juni 2007
nahm der Beschwerdeführer zu einer eventuellen Rückkehr in den Iran Stellung.
Dabei machte er unter anderem geltend, dass afghanische Flüchtlinge im Iran
systematischer Diskriminierung ausgesetzt sowie von der Ausschaffung nach
Afghanistan bedroht seien.
F. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der
Beschwerde. Dabei führte das BFM unter anderem aus, es habe in seinem
Entscheid nicht von einer Rückweisung in den Iran gesprochen, da es einen
solchen nicht als möglich erachte. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer dort
nicht einmal über einen Aufenthaltsstatus.
3G. Mit Eingabe vom 19. September 2007 replizierte der Beschwerdeführer
fristgerecht und führte unter anderem aus, die Herkunft des Beschwerdeführers
dürfte D._______ im heutigen Bezirk E._______ in der Provinz F._______ sein.
H. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf, innert Frist eine Kostennote
einzureichen.
I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 kam der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
25. Mai 2007 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich ge-
gen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom
18. April 2007, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls be-
trifft, rechtskräftig geworden. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3
der angefochtenen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen.
Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
4stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder [ANAG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
5.
5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung aus, in Afghanistan herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt, auch wenn sich die Sicherheitslage in letzter Zeit
verschlechtert habe. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss
insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie
auf einzelne Distrikte im Norden des Landes ausdehnen können. Gleichzeitig
komme der Aufbau der afghanischen Nationalarmee sowie der Polizeikräfte nur
schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Der Regierung unter
Präsident Hamid Karzai sei es indessen gelungen, die Situation in Afghanistan
weitgehend zu stabilisieren. Auch die im Dezember 2005 erfolgte Einsetzung des
Parlaments bilde einen wichtigen Schritt in Richtung einer Stabilisierung der Lage
des Landes. Die lokalen und regionalen Kommandanten verhielten sich immer
noch loyal zur Zentralregierung, die durch Einbindung der Paschtunenstämme
versuche, weitere Kreise der Bevölkerung für sich zu gewinnen. Auch die NATO-
Führung zeige sich zuversichtlich, das Land erfolgreich stabilisieren zu können
und die NATO-geführten ISAF-Truppen hätten ihren Einsatzraum ausgedehnt und
die Verantwortung für sämtliche regionalen Wiederaufbauteams übernommen.
Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006
hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in
Zukunft zu fördern und dem Land in den kommenden fünf Jahren eine
internationale Wiederaufbauhilfe zugesprochen. Ferner sprächen auch keine
individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Hei-
matland. So habe der Beschwerdeführer dem BFM keinerlei heimatliche Ausweis-
papiere abgegeben oder glaubhafte Angaben über seine Herkunft und familiäre
Situation machen können, weshalb seine Identität und seine genauere Herkunft
5aus Afghanistan nicht als gesichert zu bewerten seien. Angesichts dieser Angaben
könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan nicht über ein familiäres
Beziehungsnetz verfüge, dies allein schon aufgrund der in diesem Kulturkreis
existierenden grossen Familien- und Clan-Strukturen. Wiewohl Wegweisungsvoll-
zugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, finde diese Un-
tersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Ge-
suchstellers, denen letzterer nicht nachgekommen sei und der die Asylbehörden
zu täuschen versucht habe.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerdebegründung im Wesentli-
chen, eine Rückkehr nach Afghanistan sei derzeit nicht zumutbar und verweist in
diesem Zusammenhang auf EMARK 2003 Nr. 10 sowie EMARK 2006 Nr. 9. Die
Begründung des BFM beruhe auf der Annahme, der Beschwerdeführer sei seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Demgegenüber sei
festzustellen, dass er dem BFM einige Dokumente und Bestätigungsschreiben
eingereicht habe. Auch habe das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Lingua-
Gutachten ergeben, dass der Beschwerdeführer, "wie angegeben in einem
afghanischen Milieu im Iran sozialisiert wurde". Der Beschwerdeführer sei als
Kleinkind (ungefähr mit einem Jahr) von seinem Ziehvater aufgenommen worden,
nachdem seine eigene Familie ums Leben gekommen sei. Dieser habe ihn, den
kulturellen Gepflogenheiten im Iran und in Afghanistan entsprechend, erst spät
über seine familiäre Herkunft orientiert. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer keinen näheren Bezug zu seinem Heimatland habe
aufbauen können und er in Afghanistan nicht über ein funktionierendes, ihn
unterstützendes familiäres oder soziales Netz verfüge.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan vollzogen werden kann oder ob an ihrer Stelle die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die unter
Erwägung 4 einleitend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission, EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.).
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
6.3
6.3.1 Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Standpunkt, wonach in
6Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, trifft in dieser pauschal
geäusserten Form nicht zu. In Anbetracht der jüngsten Entwicklung besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass von seiner bisherigen, in Übereinstimmung
mit jener der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) stehen-
den Praxis abzuweichen, gemäss welcher die Situation in Afghanistan differenzier-
ter zu beurteilen ist. Demnach gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender le-
diglich in die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören
(traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193)
sowie die Provinz Herat im Westen des Landes als zumutbar (vgl. EMARK 2006
Nr. 9, E. 7.8. S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung
des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003
Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese
Provinzen nur zumutbar bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen
Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, E. 7.8.
S. 102).
6.3.2 Die Vorinstanz bestreitet die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers nicht, vertritt indessen vorab den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe
keinen Identitätsausweis eingereicht, der seine Identität und Herkunft belegen
würde, weshalb es ihm nicht gelungen sei, glaubhafte Angaben über seine
Herkunft und familiäre Situation zu machen. Angesichts dieser Angaben könne ihm
nicht geglaubt werden, dass er in Afghanistan nicht über ein familiäres
Beziehungsnetz verfüge, dies allein schon auf Grund der in diesem Kulturkreis
existierenden grossen Familien- und Clan-Strukturen. Seine Aussagen hinsichtlich
vorhandener individueller Wegweisungshindernisse seien daher nicht gesichert.
Dem BFM sei somit die Möglichkeit genommen, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien
Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese
Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Gemäss ständiger Rechtsprechung der
ARK (heute Bundesverwaltungsgericht) sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden,
bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser, wie vorliegend, seiner
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht
nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Der Beschwerdeführer
habe zudem die Möglichkeit, am Rückkehrhilfeprogramm teilzunehmen.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan technisch möglich
und praktisch durchführbar.
6.3.3 Der Beschwerdeführer beharrt demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe auf
seinen früheren Aussagen, im Kleinkindalter Afghanistan verlassen und im
Anschluss daran in der Obhut seines Onkels in A._______ gelebt zu haben.
Desgleichen wiederholt er seine frühere Aussage, keine Beziehung zu Afghanistan
zu haben. In diesem Zusammenhang verweist er auf das Ergebnis der Lingua-
Analyse, gemäss der er im afghanischen (Flüchtlings-)Milieu im Iran sozialisiert
7wurde.
6.3.4 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend festgehalten, dass die Identität
des Beschwerdeführers und seine genauere Herkunft innerhalb Afghanistans nicht
gesichert sind, da er keinerlei heimatstaatliche Ausweispapiere eingereicht habe.
Auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Mitgliederausweis der politischen
Partei Wahdat vermag die Identität des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich
nachzuweisen. Zudem hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. August
2007 zutreffend festgestellt, dass das auf dem Ausweis angegebene
Geburtsdatum nicht mit den übrigen Angaben des Beschwerdeführers
übereinstimmt. Da das BFM aber auf das vorliegende Gesuch eingetreten ist, ging
es wohl davon aus, dass entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere eingereicht hat, kann
deshalb nicht als Indiz betrachtet werden, welches gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Angaben zur Identität und Herkunft spricht. Festzuhalten ist sodann, dass
der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens sowie auf Beschwerdeebene
wiederholt zu Protokoll gab, er sei als Kleinkind mit der Familie seines Ziehvaters
in den Iran gelangt (vgl. A1/S.1 f.; A11/S. 3). Diese Aussagen werden auch durch
das Ergebnis der Lingua-Analyse gestützt. Bereits bei der Befragung in der
Empfangsstelle erklärte der Beschwerdeführer, er stamme aus der afghanischen
Ortschaft "G._______", er wisse allerdings nicht, in welcher Provinz sich die
Ortschaft befinde (vgl. A1/S. 1 f.). Bei der kantonalen Anhörung wiederholte er die
diesbezüglichen Aussagen (vgl. A11/S. 3). Mit Eingabe vom 19. September 2007
präzisiert der Beschwerdeführer seine Herkunft insofern, als er erklärt, gemäss der
eingereichten Mitgliederkarte sei "H._______" der Geburtsort des
Beschwerdeführers. E._______ sei auf der UN-Karte von 2004 als Distrikt und als
Distriktshauptort aufgeführt. In diesem Distrikt befinde sich tatsächlich die
Ortschaft D._______, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers D._______ im
heutigen Bezirk E._______ in der Provinz F._______ sein dürfte. Gleichzeitig gab
er an, dem Volksstamm der Hazara anzugehören (vgl. A1/ S. 2; A11/S.3), was
insofern für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben spricht, als sich das
traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara unter anderem auch auf Teile der Provinz
F._______ erstreckt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, E. 7a S. 193).
6.3.5 Die Provinz F._______, woher der Beschwerdeführer mit grösster
Wahrscheinlichkeit zu stammen scheint, gehört nicht zu einer der oben erwähnten
Provinzen (vgl. E.6.3.1). Die Wegweisung des Beschwerdeführers in seine
Herkunftsprovinz erweist sich demnach als generell mithin ungeachtet des
allfälligen Bestehens eines Beziehungsnetzes unzumutbar.
6.3.6 Im Weiteren bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im
Grossraum Kabul oder in einer der oben erwähnten Provinzen (vgl. E. 6.3.1), wo
die Sicherheitslage vergleichsweise stabil ist, niederzulassen. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen familiären Verhältnissen keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass er
in Afghanistan über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Es kann
folglich nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfüge in einer
der relativ stabilen Provinzen Afghanistans über eine gesicherte Wohnsituation
und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz, welche es ihm ermöglicht, sich
8dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise zu sichern. Unter diesen
Umständen ist ihm die Rückkehr in sein Heimatland zur Zeit nicht zuzumuten. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG als
unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine
Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung vom 18. April 2007 aufzuheben und das Bundesamt anzu-
weisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 633 Abs. 1 VwVG). Der bereits geleistete
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
9. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren
durchgedrungen. Mit der eingereichten Kostennote vom 12. Oktober 2007 machte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von knapp zehn
Stunden (exklusive zwei Stunden der Dolmetscherin) für das
Beschwerdeverfahren geltend und verlangt insgesamt Fr. 1'720.--. Gemäss Art. 10
Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und
höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen beträgt er
mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. Somit stehen dem
Beschwerdeführer für das Entgelt der Bemühungen seines Vertreters Fr. 1'500.--
(10 x Fr. 150.--) Honorar sowie Fr. 220.-- Spesen zu. Den gesamten Betrag von
Fr. 1'720.-- hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 18. April 2007 werden auf-
gehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-
nehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 6. Juni 2007 geleistete
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurück zu
erstatten.
4. Das Bundesamt wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'720.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- Rechtsvertreter des Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage:
Zahlungsformular)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie zu den Akten), über die Herausgabe der beim BFM
eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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