B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3448/2017
vao
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).
D-3448/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, hat sein Heimatland eigenen Angaben gemäss mit einem unechten
Reisepass über den Luftweg am 12. Dezember 2015 in Richtung
B._______ verlassen. Von dort sei er nach C._______ geflogen. Anschlies-
send habe er die Reise über den Landweg über ihm unbekannte Länder
fortgesetzt und sei am 17. Dezember 2015 illegal in die Schweiz eingereist.
Am gleichen Tag hat er das Asylgesuch eingereicht. Am 5. Januar 2016
fand die Befragung zur Person statt und am 12. Mai 2017 wurde die Anhö-
rung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus D._______ und sei nahe
dieser Stadt in einem Dorf namens E._______ aufgewachsen, wo er bis
ins Jahr 2005 gelebt habe. Danach sei er zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) im L._______-Gebiet gegangen. Zuerst sei er ins F._______
Camp gekommen und anschliessend als Spion in G._______ eingesetzt
worden. Er habe Personen, welche gegen die LTTE eingestellt gewesen
seien oder sich gegen sie geäussert hätten, per Rapport oder Bericht den
LTTE melden müssen. Aufgrund der Kämpfe zwischen der Regierung und
den LTTE habe er im Januar 2009 Sri Lanka verlassen und sei nach
H._______ gereist, wo er im Jahr 2012 geheiratet und im Jahr 2014 einen
Sohn bekommen habe. Er habe sich nicht als Flüchtling registrieren lassen.
Am 16. Oktober 2014 sei er zwecks Arbeit nach I._______ in Sri Lanka
zurückgekehrt und per Bus zu den Eltern ins Dorf gereist, nachdem ihm
sein Vater mitgeteilt habe, dass die Lage in Sri Lanka ruhig sei und er zu-
rückkehren könne. Am 17. Oktober 2014 sei er von fünf Personen in einem
Jeep an seinem Wohnort zur Befragung abgeholt worden. Er gehe davon
aus, dass die Behörden von Verwandten aus dem Dorf über seine früheren
LTTE-Aktivitäten oder über seine Rückkehr aus H._______ orientiert wor-
den seien. In der Folge sei er im J._______-Camp in D._______ festgehal-
ten, über das Vermögen und die Waffen der LTTE befragt, bis am 10. Ok-
tober 2015 festgehalten, gefoltert und von einem Beamten des Criminal
Investigation Departments (CID) während Monaten sexuell genötigt und
vergewaltigt worden. Er habe keine Angaben über sein Wissen betreffend
LTTE preisgegeben und auch nicht zugegeben, für die LTTE als Spion tätig
gewesen zu sein. Dank Schmiergeldern habe sein Vater erreicht, dass er
aus dem Camp habe herausgeschmuggelt werden können. Anschliessend
habe der Vater über einen Schlepper die Ausreise organisiert.
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Der Beschwerdeführer reichte einen sri-lankischen Geburtsschein zu den
Akten. Seine Identitätskarte und seine Geburtsurkunde habe er dem
Schlepper abgeben müssen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Voll-
zug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Juni 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme
infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des Kostenvorschusses
und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genom-
men.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin wurde gutgeheissen und Cora Dubach, Frei-
platzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und stellte fest, dass die Beschwerdeschrift
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten.
F.
Am 27. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einge-
räumt.
D-3448/2017
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM Folgendes dar:
4.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung bei den
LTTE und zur Spionagetätigkeit würden wenig Substanz und Realkennzei-
chen sowie kaum Detailangaben enthalten. Einerseits ergebe sich aus sei-
nen Worten, dass er freiwillig mit den LTTE mitgegangen sei; andererseits
erscheine das im Hinblick auf die späteren Aussage, wonach er keine Lust
gehabt habe, für die LTTE tätig zu sein, wenig plausibel. Seine Angabe, er
habe keine Ausbildung zur Ausübung der Spionagetätigkeit erhalten, son-
dern sei sofort am Tag nach der Rekrutierung als Spion eingesetzt worden,
sei weder realitätsnahe noch nachvollziehbar. Die Angaben darüber, wie er
Informationen gesammelt und seine Erkenntnisse an die LTTE weitergelei-
tet habe, seien einsilbig und oberflächlich. Aus seinen Aussagen gehe nicht
wirklich hervor, wie und warum die in einem von den LTTE kontrollierten
Gebiet lebende Bevölkerung dem Beschwerdeführer gegenüber Meinun-
gen über die LTTE gemacht haben solle. Auch die geltend gemachte Flucht
via D._______ nach H._______ im Jahr 2009 sei angesichts seiner Aus-
sage, er sei durch die Armee kontrolliert worden, unverständlich, zumal
zum damaligen Zeitpunkt Personen aus dem von den LTTE kontrollierten
Gebiet beim Übergang in das von der Armee kontrollierte Gebiet vor der
Weiterreise genau kontrolliert worden seien. Angesichts der Angabe, die
Mitglieder der Familie der Ehefrau seien in H._______ als Flüchtlinge re-
gistriert gewesen, mache seine Aussage, er habe sich in diesem Land nicht
als Flüchtling registrieren lassen, aber dennoch geheiratet und einen Sohn
gezeugt, wenig Sinn. Ferner sei sein Verhalten, wonach er ohne vorgän-
gige weitere Abklärungen über die herrschende Situation im Heimatdorf
und ohne Sicherheitsvorkehrungen im Oktober 2014 zu den Eltern nach
Sri Lanka zurückgekehrt sei, nicht nachvollziehbar, zumal er auch angege-
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ben habe, im Dorf hätten sich damals viele Anti-LTTE-Truppen aufgehal-
ten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich vorsichtiger verhalten und
sich zuerst bei Verwandten einquartiert hätte, um abzuwarten, wie sich die
Situation entwickeln würde. Ferner würden sich auch die Vorbringen be-
züglich Festhaltung nicht als nachvollziehbar erweisen. Zudem würden sie
wenig Realkennzeichen enthalten. Zwar seien die Aussagen zur Ankunft
im J._______-Camp wortreich, die nachfolgenden Antworten auf die Fra-
gen jedoch kurz, wiederholend, plakativ, emotional oberflächlich sowie
ohne persönliche Betroffenheit und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Es
sei nicht spürbar, dass er das Erzählte und die Vorfälle selber erlebt habe.
Die Beschreibung seiner Gedanken, seines Verhaltens und seiner Strate-
gie in Bezug auf die Befragungen und die Folter seien monoton, weitge-
hend substanzlos und wiederholend. Nicht nachvollziehbar seien zudem
seine Angaben, die Gefangenen hätten sich untereinander nicht vertraut,
da er dank der Hilfe und der Information eines entlassenen Gefangenen
habe aus der Haft gelangen können. Aufgrund dieser Schlüsse seien die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und die daraus resultierende
Haft zu bezweifeln.
4.1.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers hätten sich auch Wider-
sprüche ergeben: Während er anlässlich der Befragung angegeben habe,
er sei bei den LTTE in F._______ Camp stationiert gewesen und von dort
jeweils zwecks Spionage in die Stadt geschickt worden, habe er anlässlich
der Anhörung erklärt, er sei bereits am zweiten Tag definitiv nach
K._______ geschickt worden, habe dort privat gewohnt, in einem (…) ge-
arbeitet und vorallem dort spioniert. Des Weiteren habe er einerseits ange-
geben, den LTTE beigetreten und deren Mitglied zu sein, während er an-
dererseits kein Mitglied der LTTE gewesen sei. Unterschiedlich ausgefallen
sei auch die Motivation zur Spionagetätigkeit: Gemäss den Angaben an-
lässlich der Befragung sei bei der Waffenausbildung festgestellt worden,
dass er an (…) leide, weshalb er als Spion eingesetzt worden sei; demge-
genüber habe er später angegeben, er sei als Spion tätig gewesen, weil er
keine Lust gehabt habe, Mitglied der LTTE zu werden beziehungsweise mit
Waffen zu kämpfen. Ferner habe er ausgesagt, er sei am dritten Tag nach
seiner Rückkehr aus H._______ festgenommen worden, was sich nicht
vereinbaren lasse mit seiner Aussage, er sei am Tag nach der Rückkehr
verhaftet worden.
4.1.3 Zahlreiche Widersprüche würden sich auch im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Haft ergeben: So habe er einerseits ausgesagt, je-
den dritten Tag befragt worden zu sein, während er andererseits dargelegt
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habe, dies sei die erste Woche jeden Tag und danach nicht mehr gesche-
hen, um in einer dritten Version vorzutragen, eine Woche lang jeden Tag
und danach noch einmal pro Monat einer Befragung unterzogen worden
zu sein. Später wiederum habe er verneint, nach der ersten Wochen noch-
mals befragt worden zu sein. Die Dauer der geltend gemachten sexuellen
Nötigungen und Vergewaltigungen durch den CID-Beamten habe er einmal
auf drei Monate und ein weiteres Mal auf sechs Monate festgelegt. Des
Weiteren habe er anlässlich der Befragung angegeben, er sei in einem Ab-
fall-Lastwagen aus dem Camp geschmuggelt worden, während er gemäss
seinen Angaben anlässlich der Anhörung von einem CID-Beamten in ei-
nem Jeep aus dem Lager geführt worden sei. Der letzte Widerspruch deute
darauf hin, dass er gar nie in Haft gewesen oder auf andere als die geltend
gemachte Art aus der Haft gekommen sei.
4.1.4 Die Einwände und Erklärungen des Beschwerdeführers – so insbe-
sondere die Verneinung von Gesagtem sowie der Hinweis auf eine ange-
spannte persönliche Lage und die fehlende Verständigung mit der dolmet-
schenden Person – könnten die Widersprüche nicht auflösen. Seine Vor-
bringen seien unglaubhaft.
4.1.5 In Bezug auf im Fall einer Rückkehr drohende Verfolgungsmassnah-
men stellte das SEM fest, dass Rückkehrende, welche ihr Heimatland ille-
gal verlassen hätten, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten,
ein Auslandverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden,
am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Diese Befragung allein
sowie ein allfällig eingeleitetes Strafverfahren wegen illegaler Ausreise
würden indessen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstel-
len. Auch weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort vermöchten
grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Der Beschwerde-
führer habe keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen o-
der Probleme von möglicherweise für die LTTE tätigen Verwandten geltend
gemacht, sei in der Schweiz nicht politisch tätig und weise in seinem Le-
benslauf keine weiteren Risikofaktoren auf. Aufgrund der Aktenlage sei es
somit nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in
den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt wer-
den sollte. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
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4.2.1 Die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse würden jeder Grundlage
entbehren, weil in den Protokollen detaillierte Schilderungen mit Realkenn-
zeichen zu finden seien. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprü-
che würden sich zudem erklären lassen. Insbesondere sei es fraglich, ob
vorliegend eine sehr gründliche Risikoanalyse durchgeführt worden sei.
Angesichts seiner Vorbringen verfüge er über ein ausgeprägtes Risikopro-
fil, weshalb im Zweifel bezüglich der Glaubhaftigkeit zu seinen Gunsten zu
entscheiden sei. Ausserdem dürften Widersprüche, welche sich aus dem
Vergleich der beiden Protokolle ergäben, nicht zu stark gewichtet werden.
Die Aussagen müssten diametral voneinander abweichen, oder Vorbringen
müssten anlässlich der Befragung auch nicht ansatzweise erwähnt worden
sein.
4.2.2 Bezüglich des unterschiedlich angegebenen Aufenthaltsortes anläss-
lich der geltend gemachten Spionagetätigkeit sei festzuhalten, dass er bei
der Konfrontation mit den unterschiedlichen Aussagen eingewendet habe,
unterbrochen worden zu sein. Ausserdem habe er während der einstündi-
gen Befragung nicht die Möglichkeit gehabt, über die Wohnsituation nach
der Rekrutierung als Spion genau zu berichten. Ferner handle es sich da-
bei um ein Detail, das nicht seine Hauptgründe betreffe. Aus dem margina-
len Widerspruch könne nicht geschlossen werden, dass seine Aussagen
über die Spionagetätigkeit und die erlittenen Folterungen nicht glaubhaft
seien.
4.2.3 Seine Angabe, er sei den LTTE beigetreten, widerspreche ferner der
späteren Aussage, er sei kein Mitglied der LTTE gewesen, nicht, sondern
stelle eine ungenaue Ausdrucksweise dar, weil er mit dem Wort „beitreten“
seine Rekrutierung und Unterstützung der LTTE als Spion gemeint habe.
Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
4.2.4 Auch die von ihm angegebenen Gründe, warum er nicht an der Waffe
habe ausgebildet werden wollen, nämlich einerseits sein (…) und anderer-
seits die fehlende Lust dazu, würden nicht gegen die Glaubhaftigkeit spre-
chen. Daran vermöge die Tatsache, dass er den einen Grund anlässlich
der Befragung und den anderen anlässlich der Anhörung vorgebracht
habe, nichts zu ändern. Er habe eben einfach zwei Gründe dazu gehabt
und den einen zuerst sowie den anderen später erwähnt. Da sein Bruder
für die LTTE Dienst geleistet habe, sei ihm die Möglichkeit, frei zu entschei-
den, was er tun wolle, eingeräumt worden.
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4.2.5 Bezüglich der unterschiedlich angegebenen Zeitangaben seiner Ver-
haftung – nämlich einmal am dritten Tag nach der Rückkehr von H._______
und das zweite Mal am Folgetag – sei ebenfalls nicht von einem Wider-
spruch auszugehen, da der Beschwerdeführer bei der ersten Angabe ab
seiner Ankunft in I._______ am 15. Oktober 2014 und bei der zweiten Aus-
sage ab der Ankunft im Heimatdorf am 16. Oktober 2014 gerechnet habe.
Überdies handle es sich zeitlich gesehen um einen kleinen Unterschied,
weshalb er unbeachtlich sei.
4.2.6 Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Häufigkeit der Verhöre
während der Haft im J._______-Camp sowie die Dauer der geltend ge-
machten sexuellen Belästigung unterschiedlich angegeben, wurde damit
entgegnet, dass die zeitlichen Angaben nur geschätzt gewesen seien. Der
Alltag in diesem Camp sei nicht in Tage und Nächte gegliedert gewesen,
und der Beschwerdeführer sei in einer dunklen Zelle inhaftiert gewesen,
wodurch er das Zeitgefühl verloren habe. Zudem könnten gemäss der
Trauma-Forschung die Häufigkeit und zeitliche Dauer bei traumatischen
Ereignissen nur geschätzt werden. Auch die chronologische Wiedergabe
sei mitunter nicht möglich. Traumatische Ereignisse würden intrapsychisch
raum- und zeitlos empfunden. Mit der Angabe, die sexuellen Übergriffe hät-
ten drei oder sechs Monate gedauert, habe er zum Ausdruck gebracht,
dass sie über einen längeren Zeitraum stattgefunden hätten. Dasselbe
gelte für die Angaben im Zusammenhang mit der Anzahl Verhöre. Zudem
sei die Inhaftierung im Zeitpunkt der Anhörung bereits zwei Jahre zurück-
gelegen. Die Kernaussagen würden sich nicht diametral widersprechen,
weshalb nicht die gesamte Haft als unglaubhaft bewertet werden könne.
4.2.7 Auch aus dem Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer gemäss
der einen Version in einem Abfallwagen und gemäss einer zweiten Variante
von einem CID-Beamten in einem Jeep aus dem Camp geschmuggelt wor-
den sei, könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Haft geschlossen wer-
den. Vielmehr sei er zunächst von einem bestochenen CID-Beamten ab-
geholt und in einem Abfallwagen ausserhalb des Gefängnisses gebracht
und danach in einem Jeep weitergefahren worden.
4.2.8 Demgegenüber habe die Vorinstanz die Narben des Beschwerdefüh-
rers nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Die vom SEM vorgeworfenen
Widersprüche hätten somit alle geklärt werden können. Es sei kein Indiz
bestehen geblieben, das gegen ihn und seine Geschichte spreche.
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4.2.9 Das SEM habe ferner argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar,
dass sich der Beschwerdeführer freiwillig den LTTE angeschlossen habe,
dann aber keine Lust gehabt habe, sich an der Waffe ausbilden zu lassen.
Es sei jedoch verständlich, dass er die LTTE ideologisch habe unterstützen
wollen und sich deshalb habe rekrutieren lassen, auch wenn er aus ande-
ren Gründen nicht habe an Kampfhandlungen im Krieg teilnehmen wollen.
4.2.10 Auch der Vorwurf der Vorinstanz, es sei nicht realitätsnahe, dass er
direkt nach der Rekrutierung ohne Ausbildung als Spion eingesetzt worden
sei, könne nicht gehört werden. Auch wenn er nicht direkt eine Ausbildung
erhalten habe, sei er in der ersten Zeit als Spion begleitet worden, indem
seine ersten Berichte besprochen worden seien und er Tipps erhalten
habe. Im sri-lankischen Kontext seien seine Angaben, wonach er in (…)
gearbeitet habe, plausibel, weil sich dort die Leute über Alltägliches aus-
tauschen würden.
4.2.11 Das SEM habe ferner dargelegt, es ergäbe wenig Sinn, dass sich
der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise im Jahr 2009 in H._______
nicht habe registrieren lassen, obwohl er geheiratet habe, da seine Ehefrau
und deren Familie dort als Flüchtlinge registriert gewesen seien. Dies sei
jedoch nachvollziehbar, da es der gängigen Praxis entsprochen habe,
flüchtende Tamilen nach Sri Lanka zurückzuschaffen und der Beschwerde-
führer dieses Risiko nicht habe eingehen wollen.
4.2.12 Zudem sei es – entgegen der Meinung der Vorinstanz – nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Rückkehr aus H._______
nach Sri Lanka nur mit seinem Vater gesprochen habe, weil mit jedem Mit-
wisser die Chance eines Verrats gestiegen wäre. Die Absprache mit sei-
nem Vater ohne weitere Abklärungen sei somit absolut nachvollziehbar.
4.2.13 Darüber hinaus sei es aussagepsychologisch absolut erklärbar und
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von sich aus eher zurückhal-
tend von den Folterungen und sexuellen Misshandlungen gesprochen
habe. Das Vermeidungsverhalten und die Distanzierung seien Strategien,
um mit sehr einschneidenden traumatischen Erlebnissen leben zu können.
4.2.14 Die als unplausibel eingeschätzten Ereignisse seien vom SEM nicht
richtig in den länderspezifischen Kontext gestellt, sondern aus einer
schweizerischen Sichtweise bewertet worden. Damit erweise sich der
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien infolge fehlender
Nachvollziehbarkeit nicht glaubhaft, als unzutreffend.
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Seite 11
4.2.15 Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien folglich glaubhaft. Die
Vorinstanz habe sich zwar nicht dazu geäussert, ob die geltend gemachten
Vorbringen die für die Asylgewährung nötige Intensität erreichen würden.
Indessen sei dies der Fall. Die geltend gemachten Nachteile seien auf-
grund seiner politischen Einstellung und seiner ethnischen Zugehörigkeit
gezielt gegen seine Person gerichtet gewesen. Zudem sei Sri Lanka nicht
willens oder nicht in der Lage, Tamilen in der Lage des Beschwerdeführers
zu schützen. Angesichts der vorliegenden Vorverfolgung sei auch eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Die von der Vo-
rinstanz erwähnte grundlegende Veränderung der Lage in Sri Lanka sei
nur sehr summarisch dargestellt worden. Sie habe es unterlassen darzu-
stellen, inwiefern sich die Lage zugunsten des Beschwerdeführers verän-
dert habe. Folglich sei vom Bestehen einer begründeten Furcht auszuge-
hen. Seine Rückkehr aus H._______ und seine frühere Spionagetätigkeit
stellten Indizien dafür dar, dass er als gefährlich eingestuft würde.
4.2.16 Im Übrigen sei er in der Schweiz politisch aktiv und habe am Märty-
rertag sowie an einer Demonstration bei der UNO im Jahr 2016 teilgenom-
men.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 entgegnete das SEM,
dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung noch anläss-
lich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei frei in der Entschei-
dung gewesen, ob er für die LTTE an einer Waffe ausgebildet werden wolle,
weil sein Bruder bei den LTTE gewesen sei. Er habe anlässlich der Befra-
gung ausgesagt, er sei wegen seines (…) nicht an der Waffe ausgebildet
worden, was nicht übereinstimme mit seiner Aussage anlässlich der Anhö-
rung, er sei zur Spionagetätigkeit eingeteilt worden, weil er keine Lust auf
eine Ausbildung an der Waffe gehabt habe. Der Bruder als Grund für den
Verzicht auf die Ausbildung an der Waffe sei somit erstmals im Beschwer-
deverfahren erwähnt worden und deshalb als nachgeschoben zu betrach-
ten. Angesichts dessen, dass sein Dorf als Anti-LTTE-Bastion bekannt ge-
wesen sei und dort zur Zeit seiner Rückkehr aus H._______ das Miss-
trauen, die Überwachung und die Repression durch den Staat sehr hoch
gewesen seien, sei es unrealistisch, dass er nach einer Abwesenheit von
(…) Jahren ohne Sicherheitsvorkehrungen dorthin zurückgekehrt sein
wolle, da er unter den gelten gemachten Umständen mit Problemen durch
den Staat habe rechnen müssen. Zudem sei seine Erklärung, er sei wäh-
rend drei Tagen in die Spionagetätigkeit eingearbeitet worden, nachge-
schoben. Die Erklärungen in der Rechtsmittelschrift darüber, wie er vom
L._______-Gebiet nach H._______ habe reisen können, würden zudem
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Seite 12
seinen Angaben anlässlich der Anhörung widersprechen. Er habe im erst-
instanzlichen Verfahren – entgegen den Angaben im Beschwerdeverfahren
– auch nicht erwähnt, dass er während der Haft verdächtigt worden sei,
Waffen für die LTTE zu beschaffen und die Organisation wieder aufbauen
zu wollen. Auch sei die Angabe, die sexuellen Übergriffe seien mit dem
Versprechen von Seiten des CID-Beamten, ihn dafür freizulassen, verbun-
den gewesen, erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden, weshalb
diese Sachverhaltselemente ebenfalls nachgeschoben seien. Die im Be-
schwerdeverfahren dargelegte Flucht aus dem Gefängnis sei weiterhin wi-
dersprüchlich. Der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe ihn nicht
nach den Narben gefragt, verhalte nicht, zumal er anlässlich der Anhörung
von sich aus dargelegt habe, über keine Narben am Körper zu verfügen.
Dass die Narben nun nachträglich als Folgen der Misshandlungen dekla-
riert würden, gelte als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Angesichts
der insgesamt unglaubhaften Vorbringen könnten die Narben im Übrigen
nicht von den dargelegten Misshandlungen in der Haft stammen. Die in der
Schweiz geltend gemachte politische Aktivität müsse ebenfalls als nachge-
schoben betrachtet werden, da er im erstinstanzlichen Verfahren ausge-
sagt habe, er sei politisch nicht tätig und habe auch keine Lust dazu. Über-
dies habe er anlässlich der Befragung bereits angegeben, er sei der LTTE
beigetreten und gehöre zu deren Geheimdienst, was ohne Mitgliedschaft
nur schwer vorstellbar sei. Ausserdem habe er vorgebracht, dass man als
ehemaliges Mitglied der LTTE nicht in die Heimat zurückkehren könne.
Dass er im Beschwerdeverfahren nun explizit vorbringe, nicht Teil des Ge-
heimdienstes gewesen zu sein, widerspreche seinen früheren Angaben.
Zwar könne es sein, dass jemand nicht genau angeben könne, wie oft er
in Haft befragt, geschlagen und sexuell missbraucht worden sei bezie-
hungsweise über welchen Zeitraum dies geschehen sei; indessen könne
erwartet werden, dass immer etwa die gleichen ungenauen Angaben ge-
macht würden und nicht – wie vorliegend – einmal von drei und ein weiteres
Mal von sechs Monaten der Dauer von Misshandlungen die Rede sei. An-
gaben innert derart kurzer Zeit in so widersprüchlicher Art müssten als un-
glaubhaft angesehen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft, weshalb sein Risikoprofil genügend gewürdigt worden
sei.
4.4 Anlässlich der Replik vom 4. August 2017 wurde geltend gemacht,
dass die Aussage, wonach der Bruder des Beschwerdeführers bei den
LTTE sei, nicht ein weiterer Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer
keinen Waffendienst habe übernehmen müssen, sondern bloss eine zu-
sätzliche Perspektive, nämlich das Handlungsmotiv des Militärs, darstelle.
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Seite 13
Die Ergänzung sei somit nicht nachgeschoben, sondern fülle eine Lücke,
welch die Anhörung offen gelassen habe. Auch bei den Ausführungen zum
Einführungsgespräch in die Spionagetätigkeit handle es sich um Ergän-
zungen und nicht um neue Argumente. Der im Beschwerdeverfahren vor-
gebrachte Grund für die geltend gemachten sexuellen Übergriffe, nämlich
das Versprechen in die Freiheit, sei letztlich zweitrangig, da die Schilderun-
gen lebensecht und glaubhaft ausgefallen seien. Er sei auch nicht nach
diesen Gründen gefragt worden. Auch hierbei handle es sich um Ergän-
zungen. Die eher einsilbigen Antworten in diesem Bereich seien aufgrund
des Stigmas und Traumas nachvollziehbar. Ähnliches gelte für die unter-
schiedlichen zeitlichen Angaben von drei beziehungsweise sechs Mona-
ten. Die widersprüchlichen Angaben würden das Trauma bestätigen. Der
im Zusammenhang mit der Befreiung aus der Haft neu entstandene Wider-
spruch sei im Übrigen der Rechtsvertreterin und nicht dem Beschwerde-
führer anzulasten. Was die angeblich widersprüchlichen Aussagen bezüg-
lich der Zugehörigkeit zu den LTTE betreffe, verkenne die Vorinstanz, dass
der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe, jedoch nicht Teil des
Geheimdienstes gewesen sei.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
D-3448/2017
Seite 14
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung zu
teilen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutref-
fenden, sorgfältigen und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen. Dem SEM ist beizu-
pflichten, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche ver-
strickt hat, die sich – entgegen der Argumentation in der Rechtsmittelein-
gabe – nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären las-
sen und auch nicht unwesentliche oder vernachlässigbare Sachverhalts-
teile betreffen. Zwar trifft es zu, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht fest-
gehalten wurde, dass nicht ein einzelner Widerspruch dazu führt, dass ein
Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist; indessen hat der Beschwerde-
führer die zentralen Ausreisegründe insgesamt ungereimt vorgetragen, wo-
bei die Summe der zahlreichen Widersprüche und der fehlenden Nachvoll-
ziehbarkeit sowie der substanzlosen Aussagen insgesamt gegen die
Glaubhaftigkeit spricht. Den Versuchen seitens des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren, die widersprüchlichen Aussagen als Ungenauigkei-
ten und Ungereimtheiten bezüglich unwesentlicher Sachverhaltsteile oder
als Ergänzungen erscheinen zu lassen, kann deshalb nicht zugestimmt
werden. Vielmehr handelt es sich um klar unterschiedliche und teilweise
diametral voneinander abweichende Angaben in Kernbereichen seiner
Asylgründe. Unter diesen Umständen ist nicht der summarische Charakter
der Befragung als Ursache der Widersprüche zu erkennen. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Akte AA11/27 S. 22 Fragen 205
f.) ergeben sich aus dem Befragungsprotokoll auch keine Verständigungs-
schwierigkeiten, da er ausgesagt hat, er verstehe die dolmetschende Per-
son deutlich (vgl. Akte AA3/11 S. 2 und 8). Mithin hat er sich seine anläss-
lich der Befragung zu Protokoll gegebenen Aussagen voll und ganz an-
rechnen zu lassen. Im Einzelnen wird Folgendes festgehalten:
5.2.1 Die Angaben des Beschwerdeführers über die geltend gemachte
Rekrutierung bei den LTTE und die Tätigkeit bei dieser Organisation ent-
behren jeder Substanz, sind darüber hinaus in wesentlichen Teilen unrea-
listisch und enthalten überdies widersprüchliche Aussagen. In Übereinstim-
mung mit dem SEM ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwer-
deführer mit seinen Kollegen freiwillig den LTTE angeschlossen und gleich-
zeitig gar keine Lust gehabt haben will, für die LTTE tätig zu sein, weil es
D-3448/2017
Seite 15
sich bei diesen Aussagen um einen inneren Widerspruch handelt, welcher
vom Beschwerdeführer nicht erklärt oder aufgelöst wurde. Damit fehlt es
schon an einer nachvollziehbaren Motivation für die geltend gemachten
Aktivitäten zugunsten der LTTE. Zudem lassen sich den vorgebrachten Ak-
tivitäten für die LTTE – der Spionagetätigkeit – kaum Einzelheiten entneh-
men. Die diesbezüglichen Vorbringen wirken pauschal, vage, oberflächlich
und hinterlassen nicht den Eindruck von Selbsterlebtem. Auch das spricht
gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner sagte der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung klar und unmissverständlich aus, er sei im Jahr 2005 den
LTTE beigetreten und habe dem Geheimdienst der LTTE angehört (vgl.
Akte A3/11 S. 7). Später ergänzte er diese Angaben damit, dass man als
ehemaliges LTTE-Mitglied unmöglich in Sri Lanka leben könne (vgl. Akte
A3/11 S. 8), wobei sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass mit „man“
der Beschwerdeführer selbst gemeint war. Diese Angaben über seinen
Status bei den LTTE widersprechen indessen klar und unmissverständlich
den anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegebenen Aussagen, wonach
er kein Mitglied der LTTE sei (vgl. Akte 11/27 S. 21). Den Widerspruch
konnte er weder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl.
Akte A11/27 S. 23) noch im Beschwerdeverfahren auflösen. Seine Erklä-
rungen, er habe mit dem Wort „beitreten“ nicht die Mitgliedschaft bei den
LTTE gemeint, sondern nur seine Mitarbeit, vermag angesichts der An-
gabe, er sei beim Geheimdienst der LTTE gewesen und könne als ehema-
liges LTTE-Mitglied nicht in Sri Lanka leben, nicht zu überzeugen. Ange-
sichts des sensiblen Bereichs, in welchem der Geheimdienst der LTTE ak-
tiv ist, kann nicht nachvollzogen werden, dass eine Person, welche dort
tätig ist, nicht deren Mitglied ist, sondern dort eingesetzt wird, obwohl sie
eigentlich keine Lust gehabt haben will, für diese Organisation tätig zu sein.
Die Angaben des Beschwerdeführers leiden somit auch an inneren Wider-
sprüchen und sind aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.
5.2.2 Abgesehen davon bestehen in diesem Bereich weitere Widersprü-
che, so bezüglich des Einsatzortes des Beschwerdeführers oder des Grun-
des, warum er der Spionage und nicht der Waffenausbildung zugeteilt wor-
den sei. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des
SEM verwiesen werden. Demgegenüber vermögen die Erklärungen im Be-
schwerdeverfahren nicht zu überzeugen. Zwar mögen die einzelnen Un-
vereinbarkeiten für sich betrachtet nicht zur Feststellung der Unglaubhaf-
tigkeit zu führen, wie bereits erwähnt worden ist. Dennoch sind sie in ihrer
Gesamtheit geeignet, diesen Schluss zu begründen.
D-3448/2017
Seite 16
5.2.3 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen
Ungereimtheiten nicht geglaubt werden, dass er zur Spionagetätigkeit bei
den LTTE rekrutiert worden ist. Unter diesen Umständen entbehren sämt-
liche auf dieser Basis aufbauenden weiteren Vorbringen einer glaubhaften
Grundlage, weshalb sie ebenfalls zu bezweifeln sind. Insbesondere kann
dem Beschwerdeführers unter diesen Umständen nicht geglaubt werden,
dass er nach seiner Rückkehr aus H._______ wegen der – sich als un-
glaubhaft herausgestellten – Tätigkeit zugunsten der LTTE festgenommen,
inhaftiert, misshandelt und sexuell missbraucht worden sein soll. Bezeich-
nenderweise haben sich auch in diesem Zusammenhang zahlreiche Un-
glaubhaftigkeitselemente ergeben, wie das SEM zu Recht festgestellt hat.
Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu verweisen, während die
Einwände in der Rechtsmittelschrift und in der Replik nicht überzeugen.
5.2.4 In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist ausserdem fest-
zuhalten, dass im Beschwerdeverfahren – zur Erklärung, weshalb der Be-
schwerdeführer ungereimte zeitliche Angaben zu Protokoll gegeben habe
– geltend gemacht wurde, in Haft habe er jedes Zeitgefühl verloren, weil er
in einer dunklen Zelle gewesen sei und Tag und Nacht nicht mehr habe
unterscheiden können. Diese Angaben lassen sich indessen nicht mit sei-
nen eigenen Aussagen vereinbaren. So sagte er beispielsweise anlässlich
der Anhörung aus, er sei am zweiten Tag der Haft gegen Mittag in ein an-
deres Zimmer gebracht worden (vgl. Akte A11/27 S. 10), womit er offen-
sichtlich im Bild über die Tageszeit war. Auch seine Aussagen, das Camp
sei sehr gross gewesen, es habe einen Flughafen gegeben und er habe
zwischen der Zelle und dem Ort der Befragung fast einen Kilometer gehen
müssen (vgl. Akte A11/27 S. 12), sprechen dagegen, dass er infolge feh-
lendem Tageslicht das Gefühl für die Tageszeiten völlig verloren haben
kann, zumal aus diesen Aussagen zu schliessen ist, dass er sich offen-
sichtlich immer wieder im Tageslicht befand und somit zeitliche Einordnun-
gen vornehmen konnte. Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer in
Bezug auf die Vorwürfe seitens der sri-lankischen Behörden anlässlich sei-
ner Festnahme, indem er einerseits angab, sie hätten ihm nie konkret ge-
sagt, dass sie über seine LTTE-Tätigkeiten Bescheid wüssten (vgl. Akte
A11/27 S. 10), während er andererseits darlegte, die Behörden seien dar-
über im Bild gewesen, dass er bei der Spionage gearbeitet habe, sie hätten
ihm dies konkret so gesagt (vgl. Akte A11/27 S. 14). Diese – im zentralsten
Punkt der Vorbringen – widersprüchlichen Aussage bestätigen schliesslich
die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
D-3448/2017
Seite 17
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylre-
levante Verfolgung drohte und er eine solche auch nicht zu befürchten
hatte, zumal sich die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht als
glaubhaft herausgestellt haben. Daran vermögen die Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern.
5.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige
im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereig-
nissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder
Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu
unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachflucht-
gründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person
ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Bei subjektiven Nachfluchtgründen wird zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründet; indessen führen sie nach
Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.5 In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären, ob dem Beschwer-
deführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rück-
kehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist
auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ver-
weisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in
Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten
ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka
zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das BVGer stellte un-
ter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten
Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Län-
dern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehr-
heitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo –
betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus
statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Ge-
fahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis
D-3448/2017
Seite 18
zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier
und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rück-
kehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit
zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen auf-
grund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lanki-
schen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3). Im Urteil
werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu
vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka gekommen ist. Dabei ist das BVGer zum Schluss gekommen, dass
ein Eintrag in die sogenannte „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE
und exilpolitische Tätigkeiten als stark risikobegründend zu qualifizieren
sind, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich
allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten.
Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere, eine
zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra-
tion (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach ri-
sikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Re-
gel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofak-
toren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu be-
rücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse
(vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
5.6 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerde-
führer nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise be-
hördlich gesucht war. Unter diesen Umständen ist – entgegen seiner An-
nahme im Beschwerdeverfahren – nicht davon auszugehen, dass er auf
der „Stop-List“ eingetragen ist oder die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden auf sich gezogen hat. Er läuft somit nicht Gefahr, von den hei-
matlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus
verdächtig zu werden. Daran vermag auch sein Einwand, er habe Narben
([…] und […]), nichts zu ändern, zumal diese Aussage im Beschwerdever-
fahren nachgeschoben wurde, sich nicht mit seiner Aussage, er habe keine
Narben (vgl. Akte A11/27 S. 8), vereinbaren lässt und somit nicht geglaubt
werden kann. Ausserdem gelten Narben als schwach risikobegründender
Faktor. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Ein-
reise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die IOM beglei-
tete Rückführung nach Sri Lanka stellen schwach risikobegründende Fak-
D-3448/2017
Seite 19
toren dar, die nicht geeignet sind, dass er bei einer Rückkehr von den hei-
matlichen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, nämlich er
habe am Märtyrertag und an einer Demonstration im Jahr 2016 bei der
UNO teilgenommen, sind – in Übereinstimmung mit der Argumentation des
SEM – ebenfalls als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal der Beschwer-
deführer diese Vorbringen bereits anlässlich der Anhörung am 12. Mai
2017 hätte geltend machen können, dort jedoch zu Protokoll gab, er sei
politisch nicht aktiv (vgl. Akte A11/27 S. 24). Ausserdem wurden keine ent-
sprechenden Beweismittel zu den Akten gegeben, weshalb davon auszu-
gehen ist, dass der Beschwerdeführer bestenfalls im Rahmen der massen-
typischen exilpolitischen Erscheinungen unter vielen anderen Personen
teilgenommen hat und somit den heimatlichen Behörden nicht aufgefallen
sein kann. Somit vermögen auch die nachträglich vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen.
5.7 Mithin liegen auch keine Nachfluchtgründe vor, welche zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führen können.
5.8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder unter dem Ge-
sichtspunkt von Vorfluchtgründen noch unter demjenigen von Nachflucht-
gründen etwas vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser gesamthaften
Einschätzung vermögen die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu
ändern.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
D-3448/2017
Seite 20
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
D-3448/2017
Seite 21
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.), wobei gemäss dem Gerichtshof zurückkehrenden Ta-
milen nicht in genereller Weise eine unmenschliche Behandlung droht.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen – entgegen der Argumentation in der
Beschwerde – auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – entgegen der Ar-
gumentation in der Beschwerde – zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka führte
das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass das gesamte Land
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Re-
gierung und der LTTE wieder unter Regierungskontrolle sei, wodurch sich
die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert habe. Der Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei – bei einer sorgfältigen Ein-
zelfallprüfung – zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und gut
ausgebildeter junger Mann, der im (…) seines Vaters, als (…) und in (…)
tätig gewesen sei. Er verfüge über ein umfassendes familiäres Bezie-
hungsnetz in seinem Heimatstaat, habe im Wohneigentum seines Vaters
gelebt und Sri Lanka nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auf-
grund dessen würden sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und
seine Wohnsituation als gesichert gelten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch zumutbar sei.
D-3448/2017
Seite 22
7.4.2 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundes-
verwaltungsgericht in seinen Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 vereinbar. In diesen beiden
Urteilen nahm das Bundesverwaltungsgericht neue Einschätzungen der
Situation in Sri Lanka vor. Dabei stellte es fest, der Vollzug der Wegwei-
sung in die Nordprovinz könne unter der Voraussetzung, dass individuelle
Zumutbarkeitskriterien wie insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation vorlägen, als zumutbar betrachtet
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 E. 13.4).
Der Vollzug der Wegweisung in das sogenannte Vanni-Gebiet ist gestützt
auf das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ebenfalls zumutbar, so-
fern die davon betroffene Person eine Unterkunft und Aussicht auf De-
ckung der elementaren Bedürfnisse habe (vgl. a.a.O. E. 9.5.9).
7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus einem
Vorort von D._______ und hat dort mit seinen Angehörigen gelebt. Er ver-
fügt mit seinen Angehörigen über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der
Rückkehr nach Sri Lanka eine Unterkunft und weitere Hilfe bei der Wieder-
eingliederung bieten kann. Zudem kann er seine Arbeit, sei es als (…), in
(…) oder im (…) seines Vaters, wieder aufnehmen und sich erneut eine
eigene Existenz aufbauen. Gemäss der Aktenlage ist er jung und gesund.
Mithin kann davon ausgegangen werden, dass er arbeitsfähig ist. Insge-
samt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund dieser be-
günstigenden Faktoren erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka als zumutbar. Im Übrigen liegt es an ihm, seine in H._______ le-
bende Ehefrau und seinen Sohn nach Sri Lanka zu holen.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-3448/2017
Seite 23
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von
Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar aus-
zurichten. Das BVGer geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Nur der notwendige Aufwand
wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertretung
liegt eine Kostennote vor, welche mit der Beschwerde eingereicht wurde
und in welcher bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– und einem zeitli-
chen Aufwand von 17.5 Stunden sowie einer Dossiereröffnungspauschale
von Fr. 50.-, Spesen von Fr. 7.- und Dolmetscheraufwand von Fr. 200.- ein
Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2807.– geltend gemacht wird. Der
zeitliche Aufwand erscheint angesichts des geringen Aktenumfangs zu
hoch und ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 VGKE) sowie der nachfolgenden Korrespondenz (Ver-
nehmlassung und Replik) auf 10 Stunden zu reduzieren. Spesen sind ge-
mäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen.
Die geltend gemachte Eröffnungspauschale ist somit nicht zu vergüten, zu-
mal keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die Auszahlung ei-
nes Pauschalbetrages rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Der
amtlichen Rechtsbeiständin wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1707.- (inklusive der Eingabe vom 4. Au-
gust 2017) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3448/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist zulasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1707.– zuzusprechen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: