B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3449/2013
U r t e i l v o m 7 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Stephanie Motz, Barrister,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013
D-3449/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), mit letztem
Aufenthalt in Vavuniya (Nordprovinz). Gemäss seinen Angaben verliess
er seinen Heimatstaat am 23. Juli 2011. Am 12. September 2011 reiste er
unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 23. September
2011 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch
sowie am 8. Februar 2013 eingehend zu seinen Asylgründen befragt.
Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton Luzern zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe für die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) Transporte getätigt, weshalb er im Jahr 1999 durch
die sri-lankischen Sicherheitskräfte verhaftet worden sei. Nach seiner
Freilassung habe er sich im Jahr 2000 nach Grossbritannien begeben,
wo er sich bis 2006 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Sri
Lanka im Jahr 2006 habe er bei den LTTE ein dreiwöchiges Training ab-
solviert und anschliessend wiederum im Transportbereich der Organisati-
on gearbeitet. Die sri-lankische Armee habe von seinem Auslandaufent-
halt gewusst und ihn danach befragt, ob er in Grossbritannien die LTTE
unterstützt habe. Im Juni 2009 sei er festgenommen und während vier
Monaten in einem Armeelager in Haft gehalten worden. Der Verdacht der
Armee sei damals auch darum auf ihn gefallen, weil er in einer Zement-
fabrik als Sprengmeister gearbeitet habe. Seiner Schwester sei es dann
gelungen, gegen Bezahlung einer Bestechungssumme seine Freilassung
zu bewirken. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise an unter-
schiedlichen Orten in der Region von Vavuniya versteckt gehalten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 (eröffnet am 18. Mai 2013) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des
Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, die betreffenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 27. Mai 2013 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bun-
desamt mit Schreiben vom 31. Mai 2013 gewährt.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2013 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdefüh-
rer seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Juni 2013 wur-
den die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abgelehnt. Zugleich wurde der Beschwerdeführer un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 600.– aufgefordert, mit Frist bis zum
15. Juli 2013.
G.
Mit Einzahlung vom 11. Juli 2013 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2013
Kenntnis gegeben.
D-3449/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im An-
wendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Das BFM ist in Verfahren, die sri-lankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreise-
fristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht das Bundesamt damit sämtliche Verfahren (auch
solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf
zwei im August 2013 bekannt gewordene Fälle sri-lankischer Rückkehrer
zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durch-
laufen hatten und weggewiesen worden waren (vgl. Medienmitteilung des
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BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri
Lanka vorläufig ausgesetzt"). In der Folge wurden diese tamilischen
Rückkehrer bei der Einreise nach Sri Lanka durch die dortigen Behörden
in Haft genommen. Das BFM stellte daraufhin in Aussicht, die beiden Vor-
fälle und darüber hinaus eine allfällige Veränderung der allgemeinen Si-
tuation sowie insbesondere der Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka
vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden genannten Fäl-
le einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die
weiteren Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechts-
kräftig abgelehnt worden waren und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind"). Das Bundesamt selbst geht folglich davon aus,
dass Sachverhalte, wie sie – unter anderem – der vorliegend angefochte-
nen Verfügung vom 16. April 2013 zugrunde liegen, zum heutigen Zeit-
punkt nicht vollständig festgestellt sind. Dies beruht auf der Annahme,
dass eine neue Beurteilung der Lage in Sri Lanka sich mit gewisser
Wahrscheinlichkeit auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts auswirken dürfte.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im
vorliegenden Fall besteht der Mangel in einer unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen ei-
ne relativ aufwendige und umfangreiche Beweiserhebung voraussetzen.
Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung.
Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso
wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbe-
reich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz-
lich entscheidet.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Fest-
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Seite 6
stellung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedos-
sier, welches im erneuten vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu be-
rücksichtigen sein wird, werden dem Bundesamt übermittelt.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 11. Juli 2013 geleiste-
te Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuer-
statten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdefüh-
rer Fr. 1 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das
BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Mai 2013 wird aufgehoben, und die Sa-
che wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneu-
ten Beurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 600.–
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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