B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3449/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
und das Kind
B._______, geboren am (...),
Staat unbekannt,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg-
weisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2019 /_______.
D-3449/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (...) und reiste über diverse Länder – unter anderem C._______,
wo er am (...) daktyloskopiert wurde – am 9. Mai 2010 in die Schweiz ein,
wo er am darauffolgenden Tag ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Mit Ver-
fügung vom 7. Juli 2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM; heute
SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht ein und wies ihn nach C._______
weg. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-5259/2010 vom 11. August 2010 nicht
ein. Am (...) wurde der Beschwerdeführer nach C._______ überstellt.
A.b Am (...) reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 3. Juli
2014 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 4. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 ab. Mit Schreiben des SEM vom 3. Juni
2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juli
2015 zu verlassen.
A.c Ein am 23. Juni 2015 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch lehnte
das SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ab und erklärte seine Verfügung
vom 3. Juli 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 26. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-5196/2015 vom 8. September 2015 ab, soweit es auf diese eintrat.
A.d Der Beschwerdeführer kehrte am (...) nach Afghanistan zurück.
B.
Am 24. November 2017 reichten der Beschwerdeführer und D._______,
den Angaben nach seine am (...) im E._______ religiös angetraute Ehe-
frau, in F._______ je ein Asylgesuch ein. Am (...) kam die gemeinsame
Tochter B._______ in F._______ zur Welt. Die Asylanträge von D._______
und der Tochter wurden von den Asylbehörden von F._______ mit Be-
scheid vom (...) abgelehnt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde
mit Bescheid vom (...) als unzulässig abgelehnt.
D-3449/2019
Seite 3
C.
C.a Der Beschwerdeführer, D._______ und ihr Kind reichten am 5. April
2019 in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein.
C.b Am 24. April 2019 ersuchte das SEM – gestützt auf die am (...) in
F._______ gestellten Asylgesuche – die Behörden von F._______ um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie. Am 2. Mai 2019
hiessen die Behörden von F._______ das Ersuchen gut.
C.c Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 trat das SEM auf die Asylgesuche in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach F._______ an. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies die dagegen am 20. Mai 2019 erhobene Beschwerde,
worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Behörden von
F._______ den Asylantrag des Beschwerdeführers als unzulässig erachtet
und somit seine Fluchtgründe nicht materiell geprüft hätten, mit Urteil
D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 ab.
D.
Mit einer als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Ein-
gabe vom 5. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer für sich,
D._______ und ihr Kind, es sei auf das Gesuch einzutreten, es sei die an-
geordnete Wegweisung aus der Schweiz vorsorglich auszusetzen, es sei
der Entscheid des SEM vom 6. Mai 2019 aufzuheben und in Wiedererwä-
gung zu ziehen, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen,
eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu
gewähren. Ferner ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Dem Gesuch lag eine vom Beschwerdeführer unterzeich-
nete Anwaltsvollmacht bei.
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 überwies das SEM diese Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht. Es begründete dies damit, dass die Behand-
lung derselben in Berücksichtigung der revisionsrechtlichen Regelungen
nicht in die Zuständigkeit des SEM falle, weil die gestellten Begehren auf
die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen würden, mit dem sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Im
Weiteren wies das SEM darauf hin, dass mit der besagten Eingabe ledig-
lich eine unterzeichnete Vollmacht des Beschwerdeführers eingereicht
worden sei, nicht aber eine solche seiner Ehefrau. Eine Orientierungskopie
dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter zugestellt.
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Seite 4
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Antwortschreiben vom 21. Juni
2019 – über welches der Rechtsvertreter ebenfalls mittels Kopie orientiert
wurde – die Eingabe vom 5. Juni 2019 gestützt auf Art. 8 VwVG an das
SEM zurück. Zur Begründung führte es an, es sehe vorliegend keine Ver-
anlassung, die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Es wür-
den darin keine Revisionsgründe (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 – 128 BGG)
bezeichnet und auch aus der Begründung gingen keine solchen hervor.
Vielmehr werde in der Eingabe (in nicht zutreffender Weise) behauptet, es
seien zwei Punkte weder im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-2424/2019 vom 27. Mai 2019; Anmerkung BVGer) noch im Entscheid
des SEM erwähnt worden, weshalb von einer groben Rechtsverletzung
auszugehen sei. Damit werde letztlich eine Urteilkritik erhoben, die praxis-
gemäss nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne.
G.
Mit einer sich ausschliesslich auf den Beschwerdeführer und sein Kind be-
ziehenden Verfügung vom 1. Juli 2019 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 5. Juni 2019 ab, erklärte seine Verfügung vom 6. Mai
2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–,
wies die Gesuche um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
H.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Asylbehörden von
F._______ wegen der Abnahme der Fingerabdrücke von ihm und seiner
Ehefrau in der Schweiz auf ihre Asylanträge nicht eingetreten seien, es sei
die Schweiz als zuständiges Land für die Durchführung des Asylverfahrens
zu erklären, es sei festzustellen, dass ihre Fingerabdrücke vor ihrem Auf-
enthalt in F._______ bereits in der Schweiz abgenommen worden seien
und somit die Schweiz das zuständige Land für die Behandlung ihrer Asyl-
gesuche sei und sie bei einer Wegweisung nach F._______ von dort aus
nach Afghanistan abgeschoben würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer-
kennen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D-3449/2019
Seite 5
I.
Am 9. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
1.3 Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann
jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechts-
mitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachver-
halt vollständig erstellt ist (EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19
E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-3449/2019
Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene er-
hebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsge-
such» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17
E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismit-
tel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens
entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorin-
stanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine
Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter
Satz] BGG; BVGE 2013/22).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstel-
lenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend
zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine
Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie
darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsent-
scheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung
von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie
Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Na-
mentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Ver-
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Seite 7
säumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeit-
punkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwer-
deverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe
vorgebracht werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von
Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit
Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel ge-
gen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des
BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3).
5.
5.1 In seinem Entscheid führte das SEM im Wesentlichen an, der Be-
schwerdeführer bringe in Bezug auf das Asylverfahren zur Hauptsache vor,
ein früherer negativer Entscheid der deutschen Asylbehörden sei fälschli-
cherweise weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht in der
Entscheidfindung berücksichtigt worden, bei einer Rückführung sei eine
Abschiebung nach Afghanistan zu befürchten und sein psychischer Ge-
sundheitszustand sei angesichts der herrschenden Zustände im Gesund-
heitssystem von F._______ und der daraus resultierenden schlechten Ge-
sundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant. Diesbezüg-
lich sei anzuführen, dass sämtliche Vorbringen bereits vom Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 gewürdigt
worden seien. Gleichwohl lasse sich festhalten, dass die Behörden von
F._______ um die Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie
ersucht worden seien, und einer solchen zugestimmt hätten. F._______ sei
weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zustän-
dig. Es lägen keine begründeten Hinweise vor, dass F._______ seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte. Der Be-
schwerdeführer müsse seinen Entscheid bei den Behörden von F._______
anfechten, sollte er mit diesem nicht einverstanden sein. Allfällige neue
Asylgründe und Wegweisungshindernisse seien sodann ebenfalls bei den
deutschen Behörden vorzubringen. Die Prüfung von Asylgründen sei nicht
Gegenstand eines Zuständigkeitsverfahrens. Schliesslich stelle eine
zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers angesichts der ge-
schilderten gesundheitlichen Probleme keinen Verstoss gegen Art. 3
EMRK dar.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen, dass ihre Asylgesuche von den deutschen Behörden nicht
behandelt worden seien und die Schweiz für die Durchführung ihres Asyl-
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Seite 8
und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Rückführung nach
F._______ bedeute in Anbetracht seines Gesundheitszustands eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK; ausserdem drohe ihnen von F._______ eine Ket-
tenabschiebung nach Afghanistan.
6.
6.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2019 die Ein-
gabe der Beschwerdeführenden vom 5. Juni 2019 an das SEM zur gut-
scheinenden Behandlung zurücküberwiesen hatte, da blosse Urteilskritik
nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könne, entschied sich
das SEM in seinem Entscheid dazu, das Wiedererwägungsgesuch abzu-
weisen. Dabei führte es an, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die
Anpassung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung im Wegweisungs-
punkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend
gemacht habe.
Dazu ist festzustellen, dass das SEM in seiner Prüfung zwar durchaus zu
Recht festhält, dass sämtliche Vorbringen in der als "Qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe bereits vom Bundesverwal-
tungsgericht im vorgängigen Urteil D-2424/2019 vom 27. Mai 2019 gewür-
digt worden sind. Jedoch verkennt es in der Folge, dass der Beschwerde-
führer in seinem Gesuch eben gerade nicht – weder sinngemäss noch ex-
plizit – darlegt, dass sich die Umstände mit Blick auf allfällig eingetretene
Wegweisungshindernisse seit jenem Entscheid für ihn in wesentlicher Hin-
sicht geändert hätten. Vielmehr hält er sowohl in seinem Gesuch vom
5. Juni 2019 als auch in der Rechtsmitteleingabe unbeirrt an seinen bereits
im vorgängigen Verfahren vorgebrachten und schon gewürdigten Ausfüh-
rungen fest. Das SEM hätte demnach weder auf das Gesuch eintreten
noch die entsprechenden Vorbringen prüfen müssen und sollen (vgl. auch
Art. 111b Abs. 2 und 4 AsylG). Dem Beschwerdeführer ist indessen durch
das vorinstanzliche Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Ab-
weisung desselben weder ein prozessualer noch ein materiell-rechtlicher
Nachteil erwachsen.
In diesem Zusammenhang ist zur Verdeutlichung der im Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2019 enthaltenen Ausführungen
anzumerken, dass weder aus den Akten noch den ins Recht gelegten Asyl-
bescheiden der Asylbehörden von F._______ vom (...) und (...) irgendwel-
che Anhaltspunkte für eine inkorrekte Durchführung der Asylverfahren
durch die Behörden von F._______ vom (...) und (...) oder eine Missach-
tung der völkerrechtlichen Verpflichtungen derselben zu erkennen sind.
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Seite 9
6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einer wiederer-
wägungsrelevanten Sachlage auszugehen. Das SEM hat das Wiedererwä-
gungsgesuch im Ergebnis somit zu Recht abschlägig entschieden.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der am 9. Juli 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil
dahin.
8.
Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die
prozessualen Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3449/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: