Abtei lung IV
D-3450/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3450/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) nach
einer (...) Autofahrt zu einem ihm unbekannten Hafen gelangt und von
dort aus auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gereist ist, wo
er am (...) angekommen ist, und am (...) unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangte,
dass er am 28. März 2010 (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der
Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (...),
dass er (...) zur Person befragt und am (...) in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ebenda durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde
(...),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei am 12. Oktober 1992 geboren, nigerianischer Staatsangehöriger
und bei seiner Mutter, (...), aufgewachsen, nachdem sein Vater, (...),
schon vor seiner Geburt im Zusammenhang mit (...) umgekommen sei,
dass er Mitte Oktober 2009 nach der Schule im Laden seiner Mutter
(...) verkauft habe, als gegenüber eine Bank überfallen worden sei und
er den nicht maskierten Fahrer des Fluchtautos als den (...) Bruder (...)
seines Mitschülers (...) erkannt habe,
dass er sich am nächsten Morgen zusammen mit der Polizei zu seiner
Schule begeben habe, wo er (...) habe identifizieren müssen,
woraufhin die Polizei dessen Bruder festgenommen habe,
dass seine Mutter (...) nach der Verhaftung von (...) zu Hause von
einem unbekannten Mann bedroht worden sei, welcher ihr, weil er –
der Beschwerdeführer – (...) identifiziert habe, für den Fall, dass (...) in
der Haft etwas zustossen würde, mit der Tötung ihres Sohnes gedroht
habe,
dass er vermute, dass der unbekannte Mann der Familie von (...) an-
gehöre, und die Polizei von (...) die Namen der übrigen Bankräuber
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habe wissen wollen, wobei sie diesen dabei derart misshandelt habe,
dass (...) am (...) gestorben sei, ohne zuvor die Namen seiner
Komplizen preisgegeben zu haben,
dass er am (...) nach der Rückkehr von der Schule seine Mutter tot
vorgefunden habe, woraufhin er noch am selben Tag in deren
Heimatdorf in (...) zu einem Onkel mütterlicherseits gereist sei,
welcher ihn für den Tod der Mutter verantwortlich gemacht habe,
dass ihm der Onkel zudem gesagt habe, er gehöre nicht zur Ver-
wandtschaft und solle stattdessen zu den (...) gehen, da auch sein
Vater dieser Religion angehört habe,
dass er aus diesem Grund am (...) nach (...) gefahren sei, um die
Familie seines Vaters zu suchen, diese jedoch nicht gefunden, indes
(...) kennengelernt habe, bei welchem er habe wohnen können und der
sich seiner wegen seines (...) Vaters angenommen habe,
dass ihm (...) bei der Ausreise behilflich gewesen sei, nachdem er
diesem seine Probleme erzählt habe,
dass er in Nigeria nie direkt bedroht worden sei, es aber nebst der
Familie von (...) auch die ihm unbekannten Bankräuber auf ihn ab-
gesehen hätten,
dass eine vom BFM veranlasste Bestimmung des Knochenalters des
Beschwerdeführers vom (...) ein wahrscheinliches chronologisches
Alter von 19 Jahren oder mehr ergab (...), wozu ihm am (...) das
rechtliche Gehör gewährt wurde (...),
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 10. Mai
2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
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dass er erklärt habe, er habe weder jemals einen Reisepass noch eine
Identitätskarte besessen oder beantragt und wisse nicht, wo sich sein
Geburtsschein befinde,
dass er in seinem Heimatstaat keine Identitätskarte habe beantragen
können, da er bei der Ausreise noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei,
und in Nigeria mit Ausnahme seines Onkel mütterlicherseits, zu dem
er kein gutes Verhältnis habe, weder Verwandte noch Kontakt zu
anderen Personen habe, weshalb er keine Ausweispapiere beschaffen
könne,
dass jedoch – so das BFM – das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren
Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische
Papiere zu belegen, darauf schliessen lasse, dass er nicht bereit sei,
solche Ausweispapiere vorzulegen,
dass als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz
vorhandener Möglichkeiten dazu die Umstände der Reise vom Her-
kunftsland nach Europa zu werten seien, wonach er ohne Reise-
dokumente von Nigeria in die Schweiz gelangt sei und unterwegs
keine Kontrollen stattgefunden hätten,
dass diese Angaben realitätsfremd seien und der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen würden, vor allem in Anbetracht der hohen
Bussen, die Schiffsbetreiber bei der Entdeckung von papierlosen Mit-
reisenden zu gewärtigen hätten und der diesbezüglich sehr strengen
Kontrollen in den Häfen, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten ver-
pflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit
Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass das Vorbringen, wonach er für die gesamte Reise in die Schweiz
nichts bezahlt habe, ebenfalls nicht glaubhaft sei, zumal schwer vor-
stellbar sei, dass (...) die gesamte Reise organisiert und bezahlt habe,
nachdem er den Beschwerdeführer erst in (...) kennengelernt habe,
umso weniger, als es kaum möglich sei, von (...) per Auto in (...) bis
zur nigerianischen Küste zu fahren,
dass der Beschwerdeführer weder wisse, wo in Nigeria er an Bord des
Schiffes gegangen sei, noch wie dieses heisse noch unter welcher
Flagge es gefahren sei,
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dass er schliesslich nicht in der Lage gewesen sei, ein einziges Land
zu nennen, welches er auf der Reise in die Schweiz passiert habe,
und widersprüchliche Angaben dazu gemacht habe, wie oft er auf der
Bahnreise von einem europäischen Land in die Schweiz umgestiegen
sei,
dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien
und zum Schluss führten, dass er anders als in der geschilderten
Weise in die Schweiz gelangt sein müsse,
dass sein Aussageverhalten vermuten lasse, dass er nicht nur be-
absichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheim-
lichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reise-
papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist ist,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden
Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass aufgrund des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburts-
datums (12. Oktober 1992) und dem chronologischen Alter von 19
Jahren und mehr gemäss Knochenaltersbestimmung die Abweichung
zwar innerhalb des von der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr.
2000 Nr. 19) festgelegten Normalbereichs von drei Jahren liege, die
behauptete Minderjährigkeit jedoch gemäss EMARK 2004 Nr. 30
S. 209 zumindest glaubhaft erscheinen müsse, wobei diesbezüglich im
Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhalts-
punkte vorzunehmen sei und bei fehlender Abgabe von Identitäts-
papieren, welche das behauptete Alter stützen könnten, die an-
gegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu
prüfen seien,
dass gemäss der erwähnten Praxis die Angaben eines Gesuchstellers
bezüglich seines Alters sowie der Nichtabgabe Parteiauskünfte seien,
die frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen seien und der Beweis-
wert der Auskünfte reduziert werde, wenn der Gesuchsteller ganz of-
fensichtlich unzutreffende Angaben zu seinem Reiseweg mache,
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dass aufgrund einer Gesamtwürdigung der Knochenaltersanalyse,
dem nicht einem Siebzehnjährigen entsprechenden Aussehen des
Beschwerdeführers, dessen ungenauen Angaben zu den Familienver-
hältnissen, der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten
sowie der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg von
der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, welcher sei-
ne wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den
Schweizer Behörden zu verheimlichen versuche,
dass aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang
mit der Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reise-
modalitäten erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung aufkommen würden,
dass seine Aussagen betreffend die Todesursache der Mutter wider-
sprüchlich seien, zumal er zuerst erklärt habe, seine Mutter sei Opfer
eines mit Waffen verübten Tötungsdelikts geworden, jedoch anlässlich
der späteren Anhörung ausgeführt habe, seine Probleme hätten die
Mutter fest beschäftigt und vermutlich habe dieser Kummer im Zu-
sammenhang mit (...), welcher sie sich kurz zuvor unterzogen habe,
zum Tod geführt,
dass ihm der Name des Dorfes seiner Mutter unbekannt gewesen sei,
obwohl er angeblich dort während mehr als (...) bis Anfang (...)
gewohnt habe, und diese Aufenthaltsdauer fraglich erscheine, zumal
er angeblich von den dortigen Verwandten mütterlicherseits nicht
akzeptiert worden sei,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass er Nigeria verlassen habe,
obschon er persönlich weder jemals direkt bedroht noch verfolgt
worden sei,
dass es sich selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen des Be-
schwerdeführers um Übergriffe durch private Drittpersonen handeln
und es keine Hinweise auf eine staatliche Schutzverweigerung geben
würde, weshalb den nigerianischen Behörden auch nicht mangelnder
Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit angelastet werden könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2010 (Datum des
Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
treten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft – sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen – und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer werde
schliesslich in der Lage sein, sein Reise- beziehungsweise Identitäts-
papier zu finden,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit weder die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen vermag (vgl. EMARK
2001 Nr. 23) noch dass er durch nicht selbst zu verantwortende Um-
stände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitäts-
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden
sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und sich die Offensicht-
lichkeit deren Fehlens auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offen-
sichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant quali-
fizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde nichts Neues geltend gemacht, sondern
sinngemäss lediglich an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest-
gehalten wird,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vor-
instanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich
offensichtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben,
die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen
könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem
Herkunftsstaat kein Beziehungsnetz,
dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
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dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- die zuständige kantonale Behörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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