Abtei lung IV
D-3451/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Serbien,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 6. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3451/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______ bei C._______
(Kosovo) stammender ethnischer Serbe, ersuchte am 13. August 2004
um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er anlässlich der Be-
fragung vom 13. August 2004 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ (vormals: Empfangsstelle D._______) sowie der direkten
Anhörung vom 18. August 2004 durch das BFM geltend, er habe zu-
sammen mit seinen Eltern und Brüdern in B._______, einem
ausschliesslich von ethnischen Serben bewohnten Dorf, gelebt. Seine
Familie habe in der Landwirtschaft ihr Auskommen gefunden. Die
Kosovoalbaner hätten permanent Druck auf die ethnischen Serben
ausgeübt, indem sie nachts herumgeschossen, provoziert und ge-
brandschatzt hätten. Die von ihnen gezielt erwirkte Verunsicherung der
ethnischen Serben habe zur Lahmlegung von deren Erwerbstätig-
keiten geführt. Angesichts dieser Umstände habe der Beschwerde-
führer seinen Heimatstaat verlassen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Juni 2005 – eröffnet am 7. Juni 2005 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, und schob
den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf.
B.b Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, die Voraussetzungen, die vormals zur Anordnung
der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seien mittlerweile nicht mehr
gegeben. Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit
erklärt. Die Schweiz habe am 27. Februar 2008 den Kosovo als
souveränen Staat anerkannt, und der Bundesrat habe mit Beschluss
vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) bezeichnet. Gleichzeitig räumte es dem Be-
schwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigen Aufhebung der
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vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug zu äussern.
D.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum,
von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Er habe sich
in der Schweiz mittlerweile gut integriert und sei nicht erbaut darüber,
in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen. Die Verhältnisse
und Lebensumstände in seinem Heimatdorf C._______ hätten sich
keineswegs beruhigt. Er habe eine Freundin, die in der Schweiz auf-
enthaltsberechtigt sei. Er sei niemals straffällig gewesen, sei immer
einer Arbeit nachgegangen und habe die Sozialfürsorge nicht für sich
in Anspruch nehmen müssen, weswegen er es als gerecht erachte,
von einer Wegweisung abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 6. April 2010 – eröffnet am 12. April 2010 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die
Schweiz bis zum 4. Mai 2010 zu verlassen und beauftragte den
Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und unter
anderem die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. April 2010
beantragen. Es sei ihm die Überführung in ein geordnetes Anwesen-
heitsverhältnis zu bewilligen und somit der weitere Aufenthalt in der
Schweiz zu gewähren. Es sei dieser Beschwerde die aufschiebenden
Wirkungen wieder zu erteilen.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2010 stellte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerde
aufschiebende Wirkung habe und bestätigte die Berechtigung des
Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der
Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig forderte er den Beschwerde-
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führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- auf. Nach Eingang des
Kostenvorschusses gingen die Akten an die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung.
G.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht am 28. Mai 2010.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2010 wurde die Vorinstanz ein-
geladen, bis zum 28. Juni 2010 eine Vernehmlassung einzureichen.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 23. Juni 2010 unterbreitet, und es wurde ihm Gelegenheit
zur Replik bis zum 8. Juli 2010 eingeräumt.
J.
J.a Mit Eingabe vom 5. Juli 2010 liess der Beschwerdeführer um Er-
streckung der Frist bis zum 2. August 2010 ersuchen, woraufhin das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010
einmalig und im Sinne einer Ausnahme unter Hinweis auf Art. 32
Abs. 2 VwVG eine Fristerstreckung bis zum 22. Juli 2010 gewährte.
J.b Am 13. Juli 2010 erklärte der Rechtsvertreter mit Eingabe per Fax,
er gehe davon aus, dass auch diese Frist (Art. 22a VwVG) wegen der
Gerichtsferien erst am 23. August 2010 ablaufen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
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treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art.
52 VwVG).). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss geleistet
wurde, ist auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden.
3.
Vorab ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass gemäss Art. 17 Abs. 1
AsylG die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
den Fristenstillstand auf das Asylverfahren keine Anwendung finden,
weshalb die mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010 gewährte Frist-
verlängerung bis am 22. Juli 2010 trotz anderslautender Behauptung
des Rechtsvertreters definitiv am 22. Juli 2010 abgelaufen ist.
4.
4.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember
2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, neues Recht. Der Beschwerdeführer
wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2005 gestützt auf Art. 44
Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 2273) i.V.m.
Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war demnach,
aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde,
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auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der
genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
4.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im
jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
gegeben sind ( Art. 84 Abs. 1 Aug). Das BFM hebt die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder
in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im
Wesentlichen damit, dass der Umstand, wonach die betroffenen
Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz weder fürsorge-
abhängig noch straffällig geworden sei, das BFM nicht davon entbinde,
die vorläufige Aufnahme nach Wegfall des Vollzughindernisses wieder
aufzuheben. Die aktuelle Asyl- und Wegweisungspraxis des BFM er-
achte mittlerweile den Vollzug der Wegweisung von Serben aus den
südlichen Bezirken des Kosovos als zumutbar, da diese sowohl im
Norden Kosovos als auch in Serbien über zwei mögliche Aufenthalts-
alternativen verfügten. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im serbisch dominierten Norden Kosovos sei
insbesondere für alleinstehende junge Männer grundsätzlich zu be-
jahen. Für Serben mit Herkunft aus dem Kosovo bestünde zudem eine
Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von
2006 sei der Kosovo integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben
aus dem Kosovo nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo aus-
schliesslich als serbische Staatsangehörige betrachtet würden. Für
alleinstehende junge Männer werde die Inanspruchnahme dieser Auf-
enthaltsalternative in Serbien ebenfalls grundsätzlich bejaht. Beim
Ausländer handle es sich um einen ethnischen Serben mit Herkunft
aus einem südlichen Bezirk Kosovos, Herkunftsort C._______. Der
mittlerweile 27jährige Ausländer sei alleinstehend und – soweit aus
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den Akten ersichtlich – gesund. Da er im Erwachsenenalter in die
Schweiz eingereist sei, habe er den grössten Teil seines Lebens,
welcher für die Sozialisierung wichtige Phasen umfasse, in seinem
Herkunftsland Kosovo verbracht. Der Ausländer verfüge über eine
relativ gute Schulbildung und habe eine vierjährige Berufslehre als
Elektrotechniker absolviert. Es sei daher davon auszugehen, dass es
dem Ausländer angesichts seiner soliden Schul- und Berufsausbildung
gelingen dürfte, nach einem noch keine sechs Jahre dauernden
Auslandaufenthalt in einer der beiden Alternativen – den Norden
Kosovos oder die Republik Serbien – zurückzukehren. Der Ausländer
verfüge in der Schweiz über keinerlei Familienangehörige. Seine
Eltern sowie seine drei Brüder lebten in seinem Herkunftsort
C._______, weshalb für den Ausländer auch die Möglichkeit bestehe,
sich im Kreise seines Familiennetzes niederzulassen, falls ihm die
erwähnten Aufenthaltsalternativen nicht zusagten. Damit sei der
Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zumutbar, so
dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG
aufzuheben sei.
5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im
Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe zwar in
der Schweiz keine Familienangehörigen, er habe aber seit einiger Zeit
eine in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Verlobte, und die beiden
hätten schon seit einiger Zeit vor, zu heiraten. Vor einem Jahr habe er
die Chance gehabt, ein Gesuch um Überführung in ein ordentliches
Anwesenheitsverhältnis prüfen zu lassen. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG
könne nach fünf Jahren die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Dabei würden sowohl der Grad der Integration, die familiären Verhält-
nisse, wie auch die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Überlegungen
mit einbezogen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aussagen zufolge
in der Schweiz ein grösseres soziales Netz als in seiner Heimat, wo er
nur noch eine Tante in Kosovo und einen Onkel in Serbien habe. Sein
Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz, wo er seit 2005 die
gleiche Arbeitsstelle habe, wo er Freunde gefunden habe und wo
seine Verlobte lebe. Auch habe das Bundesgericht in BGE 126 II 335
E. erwogen, man könne bei einer vorläufigen Aufnahme, welche
über Jahre hinweg immer wieder verlängert worden sei (der Be-
schwerdeführer sei mittlerweile fast sechs Jahre in der Schweiz) von
einem faktischen Anwesenheitsrecht ausgehen.
Seite 7
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5.3 In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 hält das BFM fest,
die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Argumentation beziehe sich
auf einen anderen Sachverhalt, namentlich auf ein Gesuch um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls, der in einem separaten Verfahren
geprüft werden müsse und nicht Bestandteil des vorliegenden Ver-
fahrens sei. Ebensowenig habe die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer offenbar mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Ausländerin verlobt sei, Einfluss auf das vorliegende Aufhebungsver-
fahren. Die Beschwerdeschrift enthalte somit keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheides
rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente vorgebracht
worden, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Ent-
scheides gewesen seien.
5.4 Vorab ist dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe zu begegnen,
wonach sinngemäss und mit Verweis auf einen Bundesgerichtsent-
scheid geltend gemacht wird, angesichts der sechsjährigen Aufent-
haltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sei im vorliegenden
Fall ebenfalls von einem faktischen Anwesenheitsrecht auszugehen.
Die vorläufige Aufnahme stellt keine ausländerrechtliche Bewilligung,
sondern eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Voll-
zug der Wegweisung dar (Art. 83 ff. AuG, vgl. dazu ANDREAS ZÜND /
LADINA ARQUINT HILL, in PETER UEBERSAX / BEAT RUDIN / THOMAS HUGI YAR /
THOMAS GEISER, Ausländerrecht, Basel 2009, N. 8.98 S. 364). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt der vorläufig Auf-
genommene über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, das diesem
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen
würde (vgl. BGE 126 II 335 E. 1c.aa S. 339 sowie E. 2a.aa und bb S.
340 f.). Die Frage, ob bei einer langjährigen vorläufigen Aufnahme ein
ausländerrechtlicher Anspruch auf eine kantonale Bewilligung zu be-
jahen wäre, liess das Bundesgericht in BGE 126 II 335 E. 3b S. 343
offen und ist auch in casu offen zu lassen, da sie die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in einem ausländerrechtlichen Verfahren be-
schlägt, welcher hier nicht Prozessgegenstand ist. Das BFM ist somit
zu Recht vom Fehlen eines Aufenthaltstitels ausgegangen.
5.5 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
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gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/
Rudin/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz.
11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Juni 2005
rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegen.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kosovo oder Serbien (siehe diesbezüglich Erw. 6.4 –
6.7) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit auch unter dem Blickwinkel der
vorgenannten völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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D-3451/2010
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3 Im Rubrum der Verfügung vom 6. April 2010 wurde Kosovo als
Herkunftsland des Beschwerdeführers bezeichnet, was der nach-
folgenden Erklärungen bedarf. Seinen eigenen Angaben zufolge ist der
Beschwerdeführer in B._______, einem ausschliesslich von
ethnischen Serben bewohnten Dorf, in der Nähe von C._______
aufgewachsen (vgl. A1/S. 1; A8/S. 5). Er bezeichnete sich auch selbst
als ethnischen Serben (A1/S.1), und reichte einen UNMIK-Ausweis
sowie einen Führerausweis der „Republika Jugoslavija“ zu den Akten.
Im Zeitpunkt seines Asylgesuches sowie jenem der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme war der Beschwerdeführer serbischer
Staatsangehöriger. Seinen Angaben zufolge war er auch im Besitz
einer serbischen Identitätskarte, die er allerdings zu Hause gelassen
haben will (vgl. A1/ S. 3). Die Republik Kosovo, deren
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte,
aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten
die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die
Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die
Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige (vgl. das zur Publikation vorgesehene
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom
15. April 2010).
6.4 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinem Herkunftsbezirk, das Dorf B._______ bei
C._______, zumutbar sei.
6.4.1 In dieser Region bestehen Konflikte zwischen ethnischen
Albanern und ethnischen Serben, wobei gegenseitige gewaltsame
Übergriffe auch in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen werden können.
Des Weiteren sind die sonstigen politischen und sozialen Verhältnisse
in Betracht zu ziehen (zum Folgenden etwa VEDRAN DZIHIC/HELMUT
KRAMER, Der Kosovo nach der Unabhängigkeit. Hehre Ziele, ent-
täuschte Hoffnungen und die Rolle der internationalen Gemeinschaft.
Friedrich-Ebert-Stiftung: Internationale Politikanalyse, Bonn 2008, S. 8
Seite 10
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ff.; INTERNATIONAL ORGANIZATION FOR MIGRATION [IOM], Fact-Sheet Kosovo,
April 2008; RAINER MATTERN/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH],
Kosovo. Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 14 ff.). Die
ökonomische Entwicklung des Kosovo stagniert seit Jahren, und es
gibt derzeit nur wenig Aussicht auf eine dauerhafte Verbesserung der
wirtschaftlichen Lage. Allgemein befindet sich nahezu die Hälfte der
Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Gemäss Schätzungen leben
derzeit noch rund 120’000 Serben im Kosovo, wobei sich 60 Prozent
dieser Bevölkerungsgruppe in Enklaven im Süden Kosovos und 40
Prozent im serbisch dominierten Norden aufhalten. Zwar wird durch
die neue kosovarische Verfassung den Minderheiten (insbesondere
den Serben, Roma, Ashkali, sogenannten Ägyptern und Gorani) ein
besonderer Schutz eingeräumt. Jedoch leben die serbische wie auch
andere Minderheiten im Kosovo (inklusive der albanischen Minderheit
in Gebieten mit serbischer Mehrheitspräsenz) unter schwierigen
Bedingungen. Das Leben der Serben ist aus Sicherheitsgründen auf
die von ihnen bewohnten Siedlungsräume, Dörfer und unter dem
Schutz der KFOR stehenden Enklaven beschränkt. Die
Bewegungsfreiheit der Kosovo-Serben ausserhalb serbischer
Enklaven oder Gebiete ist stark eingeschränkt. Dabei haben
Angehörige der ethnischen Minderheiten im Kosovo zwar
grundsätzlich einen Anspruch auf freien Zugang zu den politischen
Institutionen und zu sozialen Dienstleistungen; die Umsetzung dieses
Prinzips stellt sich jedoch problematisch dar. In den serbischen
Enklaven ist die ökonomische Situation als katastrophal zu
bezeichnen. So beträgt die Arbeitslosenquote der Kosovo-Serben rund
70 Prozent, bei einer allgemeinen Arbeitslosigkeit von 40 Prozent. Die
serbische Bevölkerungsgruppe hat wie die Angehörigen der übrigen
Minderheiten kaum Zugang zum regulären Arbeitsmarkt und ist zudem
beim Zugang zu Unterkünften Diskriminierungen ausgesetzt.
Angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im
Kosovo gelangte die damalige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) bereits im September 2004 zur Einschätzung, dass der
Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem
Norden des Landes stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten,
als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren ist. Nach dem in Bezug auf die anhaltend schwierige Lage
im Kosovo Gesagten ist diese Einschätzung auch heute noch
zutreffend.
6.5 Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des serbischen Be-
völkerungsteils und gehört als solcher angesichts der herrschenden
Seite 11
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Situation in Kosovo zu einer gefährdeten Personengruppe. Der Vollzug
der Wegweisung in den Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers, das
Dorf B._______ bei C._______ im Südosten Kosovos, ist somit als
unzumutbar zu erachten.
6.6 In einem weiteren Schritt ist in Erwägung zu ziehen, ob dem Be-
schwerdeführer im Norden von Kosovo eine Aufenthaltsalternative
offensteht.
6.6.1 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
je im Norden von Kosovo gelebt hätte oder dort über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügen würde. Unter diesen Umständen erscheint die
Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte dort eine die Existenz
sichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen, als äusserst fraglich.
6.6.2 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstandes,
dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis an die Annahme
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative relativ hohe An-
forderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2), ist im
vorliegenden Fall auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den Norden von Kosovo festzustellen.
6.7 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Ko-
sovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit eine Aufent-
haltsalternative in Serbien wahrnehmen kann.
6.7.1 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Der Beschwerdeführer kann sich somit nach Serbien
begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen
kann und ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere aus-
gestellt würden (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April
2010). Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem
Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar.
Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinwiesen, dass der
Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen Mann mit einer soliden Schulbildung. Ausserdem verfügt er
über eine vierjährige Berufslehre als Elektrotechniker (vgl. Erwägung
5.1 vorstehend). Demnach sollte er in der Lage sein, sich in Serbien
eine Existenz aufzubauen. Zudem ist der Beschwerdeführer serbischer
Seite 12
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Muttersprache (vgl. A1/ S. 2) und gehört in Serbien keiner Minder-
heitsethnie an, weshalb davon auszugehen ist, dass er als Angehörige
der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der
Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich sozial zu integrieren und
Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten. Sodann dürfte
ihm auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer
Existenzgrundlage erleichtern. Überdies sind aus den Akten keine
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist somit aufgrund des
Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als un-
zumutbar zu beurteilen.
6.7.2 Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom
7. Januar 2010 sowie in der Beschwerdeeingabe vom 12. Mai 2010 auf
seine Integration hinweist, ist festzuhalten, dass die geltend gemachte
Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zulässt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vor-
läufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Not-
lage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998, AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlagen nicht mehr geprüft werden.
Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im
Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach
geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung
des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG). Für die allfällige Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin ist
der Beschwerdeführer auf ein ausländerrechtliches Verfahren zu ver-
weisen.
7.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 2. Juni 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt
hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe nichts zu
ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am
28. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 28. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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