B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-345/2014/plo
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 1. März 2011 in die Schweiz ein, nach-
dem ihr Sohn zuvor in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war
und das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Einreise der Be-
schwerdeführerin bewilligt hatte. Am 7. März 2011 reichte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. Dort führte
das BFM am folgenden Tag die Befragung zur Person durch. Am 3. April
2013 fand die Anhörung statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Angehörige der Ha-
wiye/Shekhal/Looboge aus C._______ und die Ehefrau eines Shabab-
Anhängers, habe indessen von diesem getrennt gelebt, weil er ihre Kin-
der angegriffen habe. Letztmals habe sie ihn Ende 2008 oder Anfang
2009 gesehen. Sie habe sehr viele Probleme gehabt und mehrmals ins
Flüchtlingslager D._______ fliehen müssen. Angehörige der Al-Shabab
hätten ihren Sohn gesucht, seien an ihrem Wohnort vorbeigekommen und
hätten wild um sich geschossen. Dabei sei die Ehefrau ihres in der
Schweiz lebenden Sohnes umgekommen, während ihr Sohn habe fliehen
können. Ihr Ehemann habe diesen zwingen wollen, für ihn als Bodyguard
zu arbeiten. Nach der Flucht des Sohnes sei nichts mehr passiert, aber
sie sei immer wieder bedroht worden. Im letzten Monat des Jahres 2009
beziehungsweise im Jahr 2009 sei die Beschwerdeführerin auf Geheiss
ihres Ehemannes zusammen mit ihrer Tochter sowie den zwei Kindern ih-
res Sohnes von Angehörigen der Al-Shabab aus dem Lager D._______
beziehungsweise aus ihrem Haus in C._______ entführt und an einem
unbekannten Ort beziehungsweise in einem Camp in E._______ fest-
gehalten worden. Die Shabab-Leute hätten von ihr verlangt, dass der in
die Schweiz geflohene Sohn bis zu einem gewissen Datum zu ihnen ge-
bracht werde, ansonsten sie getötet würde. Sie habe deshalb nie ge-
wusst, wann sie umgebracht werde. Da Anfang 2010 beziehungsweise im
vierten Monat 2010 eines der Kinder krank geworden sei, seien sie von
den Shabab-Leuten in deren eigenes Spital gebracht worden, wo das
Kind gestorben sei. Als die Männer, welche sie begleitet hätten, wegen
des Todesfalles verwirrt und abgelenkt gewesen seien, sei der Beschwer-
deführerin, ihrer Tochter und dem andern Kind die Flucht gelungen, wor-
auf sie gemeinsam in ein Dorf gerannt beziehungsweise bis zur Mitte des
Quartiers gegangen seien, wo ihnen eine Freundin Geld für die Fahrt ins
Dorf F._______ gegeben habe. Sie seien sehr lange unterwegs gewesen,
sie habe indessen die Stunden oder Tage nicht gezählt. Die Leute hätten
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Geld für sie gesammelt, so dass sie nach ein paar Tagen in einem Auto
nach G._______ weitergereist seien, wo sie vier Tage später angekom-
men seien. Dort hätten sie das Asylgesuch gestellt. Kurz vor der Ausreise
habe sie erfahren, dass die gleichen Leute nun ihre Schwester suchten,
weshalb sie sich in einem Dorf verstecke.
Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass und die Kopie eines weite-
ren heimatlichen Identitätspapiers zu den Akten.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 ersuchte sie um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Sohnes. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Weiter-
führung des eigenen Asylverfahrens.
B.
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 24. Dezember 2013
– wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ihres Sohnes gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom BFM abgewiesen. Zudem
wurde die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG verneint und
das Asylgesuch abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aus der
Schweiz weggewiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgeschoben. Der Kanton Bern wurde mit der Umset-
zung der vorläufigen Aufnahme beauftragt.
Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen der Beschwer-
deführerin insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten vermögen. Ihre Aussagen betreffend Ehemann, dessen
Zugehörigkeit zu den Al-Shabab, der versuchten Rekrutierung des Soh-
nes bei dieser Gruppierung, der mehrere Monate dauernden Einsperrung
und der Flucht seien insgesamt nicht substanziiert. Insbesondere habe
die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wann sie geheiratet habe;
zudem habe sie zu den Geschwistern des Ehemannes keine Angaben zu
Protokoll geben können. Sie habe weder über die Gründe der Flucht des
Ehemannes noch über dessen Aufenthalt etwas gewusst und auch über
die Gründe ihres Konflikts nichts Konkretes sagen können. Ferner seien
über die Festnahme und die Inhaftierung selbst keine substanziellen Aus-
sagen erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht preisgeben kön-
nen, wann sie geflohen sei, und selbst über die Flucht ins Dorf und nach
G._______ sowie ihren Aufenthalt in diesem Land habe sie keine konkre-
ten Aussagen zu Protokoll geben können. Ihre Erklärungen, sie sei unge-
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bildet und habe viele Probleme gehabt, seien unbehelflich, da persönlich
Erlebtes auch unter diesen Umständen geschildert werden könne. Dar-
über hinaus seien die Vorbringen nicht nachvollziehbar, weil die Angabe
auf die Frage nach Dialogen zwischen der Beschwerdeführerin und den
Shabab-Leuten, nämlich diese hätten nur geschwiegen, realitätsfremd
seien. Ebenso mit der Realität nicht vereinbar sei die geltend gemachte
Flucht aus dem Machtbereich der Al-Shabab. Des Weiteren habe sich die
Beschwerdeführerin widersprochen, indem sie einmal ausgesagt habe,
sie sei insgesamt während fünf Monaten inhaftiert gewesen, während sie
gemäss einer zweiten Version während eines Jahres in Haft gewesen
sein wolle. Damit seien die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt
unglaubhaft ausgefallen. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache,
dass ihrem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts zu än-
dern, da jedes Gesuch individuell geprüft und gestützt auf die Aussagen
der Betroffenen beurteilt werde.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 beantragte die Beschwerdeführerin
über ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte sie geltend,
dass die Beweismittel aus dem Dossier N 511 263 ihres in der Schweiz
lebenden Sohnes, welche beizuziehen seien, die Wahrheit der Vorbringen
belegen würden. Die Vorinstanz habe nach konstruierten Widersprüchen
gesucht, statt sich mit den Beweismitteln zu befassen. Das Foto zeige die
Beschwerdeführerin mit der Tochter und zwei Kindern inmitten von Al-
Shabab-Anhängern und der Drohbrief der Al-Shabab stelle eine Warnung
an den in der Schweiz lebenden Sohn dar, worauf dieser sofort nach
C._______ zurückkehren müsse, wenn er seine Angehörigen nochmals
sehen wolle. Die Familie werde ins Gefängnis gebracht und sehr hart be-
straft, wenn der Sohn nicht innerhalb von 90 Tagen zurückkehre. Auf-
grund der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrer Toch-
ter und den beiden Enkeln während vier Monaten von den Al-Shabab-
Milizen festgehalten und gefoltert sowie mit dem Tod bedroht worden sei,
sollte ihr Sohn nicht zurückkommen, sei von einer massiven Reflexverfol-
gung auszugehen. In Somalia existiere keine Polizeigewalt, welche die
Beschwerdeführerin vor den Angriffen durch die Al-Shabab beschützen
könne. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin für die Vorin-
stanz nicht nachvollziehbar, klischeehaft und realitätsfremd klingen wür-
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den, ändere dies nichts daran, dass sich die Entführung der Beschwerde-
führerin und ihrer Familie durch Angehörige der Al-Shabab tatsächlich so
abgespielt habe. Dass die Beschwerdeführerin nichts über den Verbleib
ihres Ehemannes wisse und angesichts der Entführung das Zeitgefühl
verloren habe, sei aufgrund des dargelegten Sachverhaltes nachvollzieh-
bar und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben, und einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 wurden die verlangte Fürsorgebestäti-
gung und ein Arztbericht vom 17. Januar 2014 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit dem Leben in
Somalia sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia nach
G._______ mit ihrer Tochter und den beiden Kindern ihres Bruders gel-
tend gemachten Kriegswirren (allgemeine Probleme) nicht zur Anerken-
nung als Flüchtling zu führen vermögen, da Unruhen in einem Land für
praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen
und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes be-
trachtet werden können.
5.2 Sodann wird in der Beschwerde gerügt, dass das BFM die im Dossier
des Sohnes (N 511 263) enthaltenen Beweismittel zu Unrecht nicht ge-
würdigt habe. Dabei handle es sich um ein Foto, das die Beschwerdefüh-
rerin, ihre Tochter und zwei Kinder inmitten von Leuten der Al-Shabab
zeige, und um einen Drohbrief der Al-Shabab, gemäss welchem der Sohn
innerhalb von 90 Tagen nach C._______ zurückkehren müsse, ansonsten
werde er seine Familienangehörigen nicht mehr sehen. Die Familie werde
dann ins Gefängnis gebracht und sehr hart bestraft. Obwohl sich die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eindeutig decken und
die Beweismittel die Asylvorbringen als wahr belegen würden, habe das
BFM die Vorbringen als widersprüchlich und unglaubhaft hingestellt. An
der Wahrheit der Aussagen vermöge indessen eine allfällige Klischeehaf-
tigkeit oder fehlende logische Nachvollziehbarkeit nichts zu ändern. Unter
diesen Umständen seien die Vorbringen der Vorinstanz konstruiert.
5.3 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festhielt, ist jedes Asylge-
such individuell zu prüfen. Dabei erfolgt die Beurteilung des Asylgesuchs
insbesondere gestützt auf die Aussagen und die Beweismittel der betrof-
fenen Person, wobei den Aussagen ein besonderes Gewicht beizumes-
sen ist und Beweismittel nicht per se die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der asylsuchenden Person bestätigen. Vielmehr sind diese ebenso einer
genaueren Prüfung zu unterziehen. Kommt die prüfende Asylbehörde
zum Schluss, dass die Aussagen nicht als glaubhaft zu betrachten sind,
vermögen allenfalls zu den Akten gegebene Beweismittel nicht ohne nä-
here Prüfung das Gegenteil zu bewirken.
5.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Beweismittel abgege-
ben. Indessen ergibt sich aus dem Dossier ihres Sohnes, dass dieser
seine Vorbringen mit Beweismitteln belegt hat, weshalb diese auch im
vorliegenden Verfahren beizuziehen sind. Indessen ist das Bundesver-
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waltungsgericht nicht an die vom BFM im Fall des Sohnes der Beschwer-
deführerin vorgenommene Einschätzung gebunden, zumal dieses Verfah-
ren nur erstinstanzlich beurteilt wurde. Vielmehr ist es unter den gegebe-
nen Umständen gehalten, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin indivi-
duell und nicht in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens ihres Soh-
nes zu beurteilen. Dabei gelangt das Bundesverwaltungsgericht – wie
den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann – zum
Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Vorbringen
insgesamt nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Folglich ist – um unnöti-
ge Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffende Argumentation in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu ist Fol-
gendes festzuhalten:
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich – abgesehen von der vom BFM be-
reits erwähnten widersprüchlichen Angabe über die Dauer der Festnahme
– noch in anderen Teilen des Sachvortrags widersprochen:
6.1.1 Unterschiedlich legte sie nämlich auch dar, wo sie von den Leuten
der Al-Shabab festgenommen worden sein soll. Einerseits soll die Fest-
nahme an ihrem Wohnort in C._______ stattgefunden haben (vgl. Akte
B11/17 S. 9), und anderseits will sie anlässlich der Festnahme im Flücht-
lingslager D._______ gewesen sein (vgl. Akte B3/10 S. 6).
6.1.2 Ferner legte sie einerseits dar, sie sei bei ihrer Flucht in ein Dorf ge-
rannt (vgl. Akte B3/10 S. 5), während sie anderseits aussagte, sie habe
gar nicht rennen können, sondern sei bis zur Mitte des Quartiers gegan-
gen, wo ihnen eine Freundin Geld für die Fahrt ins Dorf gegeben habe
(vgl. Akte B11/17 S. 12).
6.1.3 Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift handelt es sich
dabei nicht um konstruierte Widersprüchlichkeiten durch die Vorinstanz,
sondern um widersprüchliche Angaben seitens der Beschwerdeführerin in
ihren zentralen Vorbringen, weshalb diese für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Bedeutung sind und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sprechen.
6.2 Des Weiteren sind verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin
unrealistisch.
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6.2.1 Insbesondere soll der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ge-
stützt auf ihre Aussagen ein Ultimatum gestellt worden sein, bis wann der
Sohn zurückzukommen habe, ansonsten sie getötet würden. Dieses Ul-
timatum soll 90 Tage betragen haben. Die Beschwerdeführerin macht in-
dessen geltend, sie sei zwischen Dezember 2009 und April 2010 fest-
gehalten worden, was einer deutlichen Überschreitung dieser Frist ent-
spricht. Sie gibt zudem keine Erklärung ab, warum die Überschreitung
des Ultimatums zu keinen Konsequenzen geführt haben soll, was unrea-
listisch ist. Folglich sind auch diese Aussagen mangels Nachvollziehbar-
keit nicht glaubhaft.
6.2.2 Unrealistisch ist ausserdem die Angabe der Beschwerdeführerin,
sie und ihre Angehörigen hätten aus dem Machtbereich der Al-Shabab-
Leute fliehen können. Einerseits sollen die Angehörigen der Al-Shabab an
der Ergreifung des Sohnes der Beschwerdeführerin derart interessiert
gewesen sein, dass sie – um ihre Forderungen mit Nachdruck durchzu-
setzen – dessen nächste Angehörige festgehalten und ihnen mit dem Tod
gedroht haben sollen für den Fall, dass der Sohn nicht innert 90 Tagen
zurückkehre. Anderseits sollen die gleichen Leute diese Angehörigen nur
mangelhaft oder gar nicht bewacht haben, so dass sie im Zusammen-
hang mit dem Tod des Kindes aus deren Machtbereich entfliehen konn-
ten. Dies ist fern jeglicher Realität. Dabei vermag der Einwand der Be-
schwerdeführerin, die Männer seien mit den Vorbereitungen für die Beer-
digung des verstorbenen Kindes beschäftigt und deshalb nicht aufmerk-
sam gewesen, nicht gelten. Vielmehr wäre trotz dieses Ereignisses damit
zu rechnen gewesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen
nicht aus den Augen gelassen worden wären, weil die Männer im Fall ei-
nes Entweichens der festgehaltenen Angehörigen kein Druckmittel mehr
in der Hand gehabt hätten, um den Sohn der Beschwerdeführerin zur
Rückkehr zu bewegen.
6.2.3 Ebenso unrealistisch erscheinen die Erklärungen der Beschwerde-
führerin, wie die Flucht verlaufen sein solle. So legte sie dar, es habe
niemand bemerkt, dass sie weggegangen seien, Gott habe sie beschützt.
Sie hätten sich immer wieder versteckt bis sie ihre Freundin in der Mitte
des Quartiers getroffen hätten. Diese habe ihnen geholfen, indem sie ih-
nen Geld gegeben und ein Auto organisiert habe, mit welchem sie ins
Dorf F._______ gebracht worden seien (vgl. Akte B11/17 S. 12). Abgese-
hen davon, dass Teile dieser Darstellung des Sachverhalts widersprüch-
lich ausgefallen sind (vgl. Erw. 6.1.2), erscheint die Flucht zu Fuss aus
dem Machtbereich der Al-Shabab für eine Frau, welche Knieprobleme
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Seite 10
geltend macht, gar nicht durchführbar zu sein. Sie hätte mit der Wieder-
ergreifung durch die Al-Shabab oder gar mit dem Tod rechnen müssen,
was eine Person in einer vergleichbaren Situation mit einem Kleinkind
nicht in Kauf nähme. Ausserdem will die Beschwerdeführerin nicht ge-
wusst haben, wo sie festgehalten worden sei (vgl. Akte B3/10 S. 6), wes-
halb ihre spätere Angabe, sie seien bis zur Mitte des Quartiers gegangen,
nicht nachvollziehbar erscheint, zumal sie ja – sollte sie nicht gewusst
haben, wo sie festgehalten worden sei – auch gar nicht im Bild über das
von ihr erwähnte Quartier gewesen sein oder ihre Freundin gefunden ha-
ben kann. Ebenso wenig überzeugend ist ihre Angabe, die Al-Shabab-
Leute seien ihnen nicht gefolgt, zumal anzunehmen ist, dass ihre Flucht
schnell entdeckt worden sein muss. Folglich sind auch diese Angaben
nicht als glaubhaft zu betrachten.
6.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführe-
rin, dass ihre Vorbringen grösstenteils substanzlos und detailarm ausge-
fallen sind:
6.3.1 Wie das BFM überdies zutreffend feststellte, war die Beschwerde-
führerin nicht in der Lage, die viermonatige Haft bei den Al-Shabab detail-
liert und substanziell zu schildern. Ihre diesbezüglichen Ausführungen
sind oberflächlich, pauschal und ausweichend ausgefallen. So beantwor-
tet sie die Frage nach dem Tagesablauf und den Erlebnissen während der
Haft dahingehend, dass sie in einem Zimmer gewesen seien und für sie
Tag und Nacht gleich gewesen sei (vgl. Akte B11/17 S. 10), womit sie kei-
ne Antwort auf die gestellte Frage gab, sondern dieser mit pauschalen
Vorbringen auswich. Auch die Frage, was sie zu essen und zu trinken be-
kommen habe, wurde nur rudimentär beantwortet, indem die Beschwer-
deführerin darlegte, sie hätten Wasser und etwas Kleines zu essen be-
kommen (vgl. Akte B11/17 S. 1). Auf die Frage, wie die Tochter es habe
verhindern können, dass sie mit einem der Männer verheiratet worden
sei, antwortete die Beschwerdeführerin, Gott habe sie beschützt (vgl. Ak-
te B11/17 S. 11), was keine überzeugende Antwort auf die gestellte Fra-
ge, sondern eine weitere nicht nachvollziehbare Aussage darstellt. Auch
die Beschreibung der Flucht auf die Frage, wie das genau abgelaufen sei
mit der Flucht, fällt äusserst summarisch und ohne jegliche Details aus.
Die Beschwerdeführerin gab zunächst nur an, sie (die Männer) seien be-
schäftigt gewesen mit der Beerdigung des Kindes und sie hätten deshalb
fliehen können (vgl. Akte B11/17 S. 11), was als substanzlos respektive
nicht überzeugend zu qualifizieren ist. Die Frage, ob niemand auf sie auf-
gepasst habe, beantwortete sie dahingehend, dass sie nicht gedacht hät-
D-345/2014
Seite 11
ten, sie würden fliehen (vgl. Akte B11/17 S. 11), was ebenfalls keine
glaubhafte Begründung auf die gestellte Frage darstellt. Insgesamt fällt
auf, dass sich die einsilbigen, detailarmen und substanzlosen Aussagen
der Beschwerdeführerin wie ein roter Faden durch das ganze Protokoll
der Anhörung hindurchziehen und die fehlende Substanziiertheit ihrer An-
gaben nicht glaubhaft dokumentieren.
6.3.2 Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, nä-
here Angaben zu ihrem Ehemann sowie dessen Verschwinden bekannt
zu geben, obwohl aus ihren Aussagen hervorgeht, dass er als eigentli-
cher Verursacher ihrer Probleme zu sehen wäre. Damit sind ihre Aussa-
gen auch in diesem Punkt unglaubhaft ausgefallen.
6.3.3 Ebenso substanzlos sind die Angaben der Beschwerdeführerin über
die dargelegte Suche nach ihrer Schwester als Folge ihrer Ausreise.
6.4 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen
sind. Es kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie von Angehörigen der
Al-Shabab entführt, während mehrerer Monate festgehalten und be-
droht sowie körperlich misshandelt wurde. Damit ist auch die geltend
gemachte Reflexverfolgung nicht zu glauben, weil die Beschwerdefüh-
rerin diese als Ursache der nicht glaubhaft ausgefallenen Vorbringen
darstellt.
6.5 Die im Beschwerdeverfahren erwähnten Beweismittel – ein Foto
und ein Drohbrief – vermögen angesichts der zahlreichen Ungereimt-
heiten, welche sich aus dem Sachvortrag ergeben, die festgestellte
Unglaubhaftigkeit nicht umzustossen. Fotos, welche die Beschwerde-
führerin allenfalls mit Angehörigen der Al-Shabab zeigen, sind als Be-
weismittel nicht tauglich, da sie in einem andern als dem geltend ge-
machten Zusammenhang entstanden sein können. Zudem sind auf
dem im Dossier des Sohnes befindlichen Foto zwar möglicherweise –
anhand der Kleidung – zwei Frauen ersichtlich; indessen sind sie von
der Rückseite fotografiert worden und damit nicht erkennbar, weshalb
das Foto schon aus diesem Grund beweisuntauglich ist. Schliesslich
vermag auch der in der Beschwerdeschrift erwähnte Drohbrief an der
fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Drohbriefe
dieser Art sind leicht käuflich erwerbbar und weisen deshalb einen
verminderten Beweiswert auf. Die Beweismittel sind somit – unab-
hängig von einer materiellen Prüfung der Echtheit – nicht geeignet,
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Seite 12
den aus andern Gründen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt zu
belegen. Auch das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arzt-
zeugnis vom 20. Februar 2014 vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland
aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
gewesen oder habe solche zu befürchten. Ihre Furcht vor einer Rückkehr
in ihr Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu
betrachten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die Beilagen im Ein-
zelnen einzugehen. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Dezember 2013 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörte-
rung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Er-
wägungen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-345/2014
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen
ist (vgl. eingereichte Fürsorgebestätigung vom 17. Januar 2014) und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-345/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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