Abtei lung IV
D-3453/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
sowie deren Kinder B._______, geboren (...), und
C._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Fürsprecher Peter Huber, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3453/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführerin - ein türkische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus D._______, aber seit ihrer Kindheit in E._______ lebend -
verliess ihre Heimat am 3. Juni 2002 zusammen mit ihrer Tochter
B._______ und gelangte am 7. Juni 2002 illegal in die Schweiz, wo sie
am 11. Juni 2002 um Asyl nachsuchte. Am 14. Juni 2002 erhob das
BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen ihre Personalien und befragte
sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen.
Noch gleichentags wies das BFF sie und ihr Kind für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu. Am 13. August 2002 brachte die
Beschwerdeführerin ihr zweites Kind - C._______ - zur Welt. Am
22. November 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr
Schwager F._______ habe sich ungefähr im Jahre 1991 den Rebellen
der PKK („Partiya Karkerên Kurdistan”, „Kurdische Arbeiterpartei”)
angeschlossen. In der Folgezeit seien immer wieder Angehörige der
PKK in ihrem Haus erschienen und hätten sie über dessen Schicksal
auf dem Laufenden gehalten. Im Jahre 1993 sei F._______ von den
türkischen Sicherheitskräften festgenommen, inhaftiert und zu einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Folge habe
sie ihren Schwager wiederholt im Gefängnis besucht, wobei sie im
Gefängnis als Terroristin beschimpft worden sei. Etwa im Jahre 1995
sei sie aus politischen Gründen vom Staatssicherheitsgericht („Devlet
Güvenlik Mahkemeleri”, DGM) in E._______ zusammen mit weiteren
Personen angeklagt, schliesslich aber freigesprochen worden. Im
Vorfeld dieses Prozesses sei sie einmal 15 Tage auf dem Polizeiposten
festgehalten und dabei auch misshandelt worden. Ferner habe sich ein
Neffe ihres Ehemannes - G._______ - im Jahr 1995 dem bewaffneten
Widerstand der PKK angeschlossen und sei im Jahr 1999 im Kampf
als Märtyrer gefallen. Auch seinetwegen seien sie und ihr Mann immer
wieder von Polizisten zuhause abgeholt und jeweils ein bis zwei Tage
lang auf dem Posten verhört, geschlagen und beschimpft worden. Des
Weiteren sei sie Sympathisantin, seit 2001 Mitglied der HADEP („Halk
Demokrasi Partisi”, „Demokratische Partei des Volkes”) und habe in
dieser Eigenschaft an Kundgebungen und Versammlungen teilgenom-
men und Propagandaarbeit verrichtet. Auch deswegen habe sie immer
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wieder Anstände mit der Polizei gehabt. Noch bis etwa ein Jahr vor
ihrer Ausreise hätten sie und ihr Ehemann Angehörige der PKK
beherbergt und verköstigt. Das letzte Mal sei sie anlässlich der Feier
des Newroz-Festes am 21. März 2002 festgenommen und in der Folge
während ihrer kurzen Festnahme von Polizisten bedroht worden.
Anschliessend habe sie sich zur Ausreise entschlossen und bis zum
Verlassen ihrer Heimat illegal bei verschiedenen Freunden gelebt,
während ihr Ehemann zurückgeblieben und in der Folge untergetaucht
sei.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Gesamtvor-
bringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens namentlich ein sie
betreffendes Urteil des Staatssicherheitsgerichts E._______ vom (...),
ein Begleitschreiben ihres türkischen Rechtsanwalts H._______ vom
2. April 2003 (Poststempel), mehrere ihren Schwager F._______
betreffende Zeitungsartikel, einen von F._______ am 8. September
2002 aus dem Gefängnis an die Beschwerdeführerin geschriebenen
Brief, die Kopie einer Todesanzeige aus der Zeitung „Özgür Politika”
vom (...) hinsichtlich der Person von G._______, eine Mitgliedschafts-
bestätigung der HADEP vom 9. Mai 2001 sowie ein Foto von sich
selbst in einer kurdischen Volkstanzgruppe ein.
C.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2003 ersuchte das BFF die Schweizer
Vertretung in Ankara um weitere Abklärungen im Falle der Beschwer-
deführerin. Am 14. Juli 2003 sandte die Schweizerische Botschaft in
Ankara dem BFF die entsprechenden Abklärungsergebnisse zu.
Dem Botschaftsbericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass über
die Beschwerdeführerin bei der Polizei weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datenblatt bei der Polizei besteht, sie weder auf na-
tionaler noch auf lokaler Ebene gesucht wird und keinem Passverbot
untersteht.
Das BFF stellte der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
rerin am 23. Juli 2003 die Botschaftsanfrage vom 12. Februar 2003 so-
wie den Botschaftsbericht vom 14. Juli 2003 unter Abdeckung einzel-
ner zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung geheim
zu haltender Stellen zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, zu den Ab-
klärungsergebnissen der Botschaft Stellung zu nehmen.
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Die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gab am
31. Juli 2003 eine entsprechende Stellungnahme ab.
D.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 - eröffnet am 31. Dezember
2003 - stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, es werde nicht daran gezweifelt, dass
die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 in ein politisch motiviertes
Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht E._______ verwickelt
gewesen sei, das im Jahre 1994 mit einem Freispruch für sie geendet
habe. Hiervon abgesehen könnten ihr indessen weitergehende politi-
sche Aktivitäten und eine hieraus resultierende staatliche Verfolgung
nicht geglaubt werden. So erscheine es beispielsweise realitätsfremd,
dass Angehörige der PKK angesichts der angeblichen ständigen Be-
obachtung der Beschwerdeführerin durch die türkischen Sicherheits-
kräfte noch im Jahre 2001 in ihrer Wohnung Zuflucht gesucht hätten.
Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht konkreter benennen
können, wie oft sie ihren Schwager F._______ im Gefängnis besucht
habe. Überdies seien auch ihre Angaben bezüglich Zeitpunkt und Dau-
er ihrer Festnahmen ausgesprochen vage und ausweichend ausgefal-
len. Sie habe auch keine überzeugende Erklärung dafür geben kön-
nen, weshalb sie die angeblich über Jahre erduldeten Schikanen über
Jahre hinweg ausgehalten habe und was sie letztlich zur plötzlichen
Ausreise bewogen habe. Angesichts der Unglaubhaftigkeit einer asyl-
relevanten Verfolgungssituation im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der
Türkei bestünden auch keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rück-
kehr wegen ihrer angeblichen früheren politischen Tätigkeiten sowie
des politischen Umfelds ihrer Familie in Zukunft entsprechende staatli-
che Nachteile des türkischen Staates befürchten müsse. Auch die un-
qualifizierte Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der HADEP rei-
che nicht aus, um eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung als
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Darüber hinaus erweise sich der
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 30. Januar 2004 beantragte die Be-
schwerdeführerin mittels ihres jetzigen Rechtsvertreters, die angefoch-
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tene Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003 sei aufzuheben und
ihr sowie ihren Kindern Asyl in der Schweiz zu erteilen. Eventuell sei
festzustellen, dass ihr Wegweisungsvollzug unzulässig beziehungswei-
se unzumutbar sei und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Wei-
teren beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden den
Beizug der Asylakten N (...) und N (...). Den letztgenannten Akten sei
nämlich zu entnehmen, dass trotz erfolgten Freisprüchen durch ein
Staatssicherheitsgericht politische Datenblätter mit dem Vermerk „un-
bequeme Person” angelegt worden seien. Darüber hinaus habe die
ARK in ihrem Urteil vom 5. Januar 2004 i. S. B.H. (...) festgehalten,
dass die Existenz eines politischen Datenblattes nicht in zuverlässiger
Weise durch eine Botschaftsabklärung festgestellt werden könne. Aus
diesem Grund werde vorliegend auch das (negative) Ergebnis der
Botschaftsauskunft bestritten und um eine erneute Abklärung ersucht.
Im vorliegenden Fall gehe es auch nicht an, die Glaubhaftigkeit der
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nach dem DGM-
Verfahren und die hieraus resultierenden zahlreichen Kurzfestnahmen
einzig mit dem Hinweis auf fehlende Substantiiertheit ihrer Angaben
hinsichtlich Anzahl, Zeitpunkt und Dauer ihrer Kurzfestnahmen zu
begründen. Die Beschwerdeführerin habe in der Empfangsstelle selber
darauf hingewiesen, dass sie mit datumsmässigen Angaben
überfordert sei, weil sie sich psychisch nicht wohl fühle. Diese An-
gaben würden vorliegend durch ärztliche Berichte bestätigt, denen zu-
folge die Beschwerdeführerin an einer generalisierten Angststörung
mit posttraumatischen Elementen und mittelschwerer Depression lei-
de. Es sei bekannt, dass derartige psychische Erkrankungen häufig
mit einer starken Beeinträchtigung der Merk-, Erinnerungs- und Kon-
zentrationsfähigkeit einhergingen. Bezeichnenderweise habe die Be-
schwerdeführerin auch hinsichtlich nachweislich feststehender Tatsa-
chen (Strafverfahren vor dem DGM E._______) nicht annähernd
zeitlich präzise Angaben machen können. Auf die weitere
Beschwerdebegründung wird in den Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechtsmitteleingabe zwei sie be-
treffende ärztliche Berichte von I._______./ Oberarzt J._______
vom 31. Januar 2003 und vom 28. Januar 2004 sowie einen Auszug
aus der Beschwerde von K._______ vom 26. August 1994 in dessen
Asylverfahren in der Schweiz (...) bei. Im Weiteren reichte sie zwei
Schreiben von in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Cousins
ihres Ehemannes (L._______ und M._______) vom 26. Januar 2004
beziehungsweise undatiert sowie dasjenige eines in Deutschland
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lebenden früheren Bekannten (N._______) vom 14. Januar 2004 bei,
welche sich zu ihren früheren politischen Aktivitäten in der Türkei
sowie Geschehnissen in ihrem politischen Umfeld äussern.
F.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 bestätigte die Instruktionsrichterin
der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergänzend fest, die
Beschwerdeführerin und deren Kinder könnten den Ausgang des Asyl-
verfahrens in der Schweiz abwarten.
G.
Mit Verfügung vom 17. März 2004 hielt die Instruktionsrichterin der
ARK fest, dass die Dossiers des durch die Rechtsvertretung erwähn-
ten Bruders der Beschwerdeführerin – K._______ (...) - sowie eines
Cousins des Ehemannes der Beschwerdeführerin väterlicherseits –
O._______ (...) - im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beigezogen
würden. Über den Antrag auf Beizug der beiden Asyldossiers N (...)
und N (...) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden. Im
Weiteren verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. April 2004 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFF fest, die Be-
schwerdeführerin habe offensichtlich nicht glaubhaft darzulegen ver-
mocht, nach ihrer 15-tägigen Festnahme im Jahr 1992 weiterhin in der
von ihr geschilderten Art und Weise von den heimischen Behörden
verfolgt worden zu sein. Da die Beschwerdeführerin - von einem Straf-
verfahren aus dem Jahr 1992 abgesehen - nicht habe glaubhaft ma-
chen können, in der Vergangenheit aufgrund eigener politischer Aktivi-
täten wie auch in Verbindung mit ihrem familiären Umfeld einer Verfol-
gungssituation ausgesetzt gewesen zu sein, könne sie auch für die
Zukunft keine begründete Furcht vor einer entsprechenden asylrele-
vanten Verfolgung ableiten. Diese Einschätzung werde vor allem da-
durch untermauert, dass aufgrund der in ihrem Fall getätigten Bot-
schaftsabklärung bei den heimatlichen Behörden kein Datenblatt ge-
gen sie bestehe und sie im Weiteren weder lokal noch national ge-
sucht werde. Die entsprechenden Abklärungen seien zudem zu einem
Zeitpunkt durchgeführt worden, an dem ihre in der Schweiz lebenden
Verwandten O._______ (...) und K._______ (...) bereits seit mehreren
Jahren als Flüchtlinge anerkannt gewesen seien beziehungsweise
Asyl erhalten hätten. Unter diesen Umständen könne die
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Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund des Ausgangs der
Asylverfahren ihrer Verwandten in der Schweiz noch keine
ausreichend begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung herleiten. Hinsichtlich der psychischen, nach Darstellung in
der Beschwerdeschrift im Sinne einer Traumatisierung aus der 15-
tägigen Haft im Jahre 1992 herrührenden Probleme der
Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass nach medizinischer Ex-
pertenmeinung eine posttraumatische Belastungsstörung wie alle
Traumata mit der Zeit allmählich abnehme. Es könne praktisch ausge-
schlossen werden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung erst
nach Jahren auftrete und sich dann noch zunehmend verstärken wür-
de. Aus den eingereichten Arztberichten werde aber auch ersichtlich,
dass sich die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin in ers-
ter Linie mit dem jeweiligen Stand beziehungsweise Ausgang ihres
Asylverfahrens ändere, was nachvollziehbar und in vielen Fällen abge-
wiesener Asylbewerber zu beobachten sei. In diesem Zusammenhang
habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz denn auch schon ärztli-
che Hilfe erhalten. Sollte eine diesbezügliche medizinische Problema-
tik fortbestehen, sei auch in der Türkei eine adäquate psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung gesichert.
I.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2004 machte der Rechtsvertreter von dem
ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Im Weiteren stellte er einen
aktuellen ärztlichen Bericht hinsichtlich der psychischen Leiden seiner
Mandantin in Aussicht.
J.
Mit Begleitschreiben vom 19. Juli 2005 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin eine von P._______ unterzeichnete Anwaltsvoll-
macht sowie das diesen betreffende ARK-Urteil vom (...) zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter mehrere sei-
ne Mandantin betreffende Beweismittel (einen Ausschnitt aus der Zei-
tung „Özgür Politika” vom (...) mit dem Foto einer Demonstration des
Q._______ vom (...), eine CD-Rom mit der Aufzeichnung einer
Berichterstattung von R._______ vom (...) über eine Demonstration
des Q._______ vom (...) in S._______ und einem Interview von
R._______ mit der Beschwerdeführerin, sieben Standbilder der
vorerwähnten Interview-Sequenz und des vorbeiziehenden
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Demonstrationszugs und eine handschriftliche Aufzeichnung der
Interviewansage der Beschwerdeführerin im TV-Bericht vom (...) mit
beigehefteter Deutschübersetzung) ein. Es sei offensichtlich, dass sich
die Beschwerdeführerin mit den vorliegend dokumentierten
exilpolitischen Aktivitäten stark exponiert habe, weshalb ihr jedenfalls
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse.
L.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter ein
Schreiben der T._______ vom 19. September 2006 ein, wonach die
Beschwerdeführerin Mitglied des der T._______ angeschlossenen
kurdischen Kulturvereins S._______ sei und bei der
Frauenkommission des Vereins aktiv mitarbeite. Auch deren Tochter
B._______ engagiere sich innerhalb des Vereins in der kurdischen
Volkstanzgruppe der Kinder. Im Weiteren reichte er die Faxkopie eines
Schreiben von I._______ vom 27. September 2006 unter Beifügung
der Faxkopien dreier seine Mandantin betreffender ärztlicher Berichte
von I._______ vom 31. Januar 2003, 23. Juni 2003 und vom
28. Januar 2004 zu den Akten. Die Originale der besagten ärztlichen
Berichte seien am 29. September 2006 beim Migrationsamt des
Kantons S._______ eingereicht worden. Wegen der diagnostizierten
‚generalisierten Angststörung mit posttraumatischen Elementen nach
Verfolgung durch die Polizei in der Türkei’ stehe seine Mandantin nach
ersten Behandlungen im Jahr 2003 nunmehr seit Anfang 2004
durchgehend in psychiatrischer Behandlung.
M.
Am 23. August 2006 ordnete die damalige ARK zwecks einer ergän-
zenden Stellungnahme der Vorinstanz - ab 1. Januar 2005 nunmehr
das BFM - zu den Asylvorbringen sowie der Prüfung der Vorausset-
zungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der in-
zwischen auf den 1. Januar 2007 aufgehobenen Bestimmungen von
Art. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) und Art. 14a Abs. 4bis des früheren Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) einen weiteren Schriftenwechsel an.
Das BFM schloss in seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Novem-
ber 2006 abermals auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt
die Vorinstanz am Antrag auf Vollzug der Wegweisung fest, weil die
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Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Voraussetzungen zur Gewäh-
rung einer vorläufigen Aufnahme in Anwendung der Bestimmungen
über die schwerwiegende persönliche Notlage (Art. 44 Abs. 3 bis 5
aAsylG) nicht erfüllen würden.
N.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 reichte der Rechtsvertreter einen Aus-
druck aus dem PKK-Internetportal U._______ beziehungsweise
V._______, wo sich unter der Rubrik W._______ unter (...) der Bericht
X._______ über die PKK-Kundgebung vom (...) in S._______ gegen
den Einmarsch türkischer Streitkräfte im Nordirak befinde. Auf dem
letzten Foto der Kundgebung, welches im Internetoriginal farbig
erscheine, sei die Beschwerdeführerin rechts der Bildmitte als Trägerin
eines grossformatigen Bildes von Öcalan frontal abgebildet. Die
Beschwerdeführerin sei durch diese Internetpublikation als
Teilnehmerin der Demonstration sehr exponiert und klar identifizierbar,
was mit der beigelegten Vergrösserung belegt werde. Im Weiteren
ersuchte der Rechtsvertreter angesichts der bereits sechsjährigen
Rechtshängigkeit des Asylverfahrens seiner Mandantin um
vordringliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens und Gutheissung
ihres Asylantrages.
O.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 7. Mai 2009
seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und
8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
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EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb
zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b; 1994 Nr. 24 E. 8a;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S.135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch vorab damit, sie
sei zwischen ihrer - im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem
Staatssicherheitsgericht in E._______ erlittenen - fünfzehntägigen
Polizeihaft im Jahr 1992 und ihrer letztmaligen Postenmitnahme am
21. März 2002 wegen unerlaubter Teilnahme am Nevroz-Fest immer
wieder auf den Polizeiposten mitgenommen und dabei jeweils zwi-
schen 24 und 48 Stunden festgehalten worden, wobei sie auch Miss-
handlungen erlitten habe. Als Grund ihrer wiederholten Festnahmen
gab sie ihr Engagement für die HADEP, wiederkehrende Besuche ih-
res seit 1993 wegen PKK-Zugehörigkeit zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe verurteilten Schwagers F._______ im Gefängnis, die
langjährige behördliche Suche nach einem seit 1995 als PKK-Guerilla
tätigen und 1999 im Kampfe gefallenen Neffen ihres Ehemannes
(G._______) sowie die Tatsache an, dass sie trotz ihres im Jahre 1994
erfolgten Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht E._______ in
einer anhaltenden Verdachtslage bezüglich fortdauernder PKK-
Aktivität gestanden habe. Die fortwährenden polizeilichen Festnahmen
hätten bei ihr schliesslich einen unerträglichen psychischen Druck (im
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Sinne von Art. 3 AsylG) bewirkt, weshalb ihr in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sei.
4.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den von ihrer
früheren Rechtsvertreterin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens eingereichten Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. B) am 15. August
1992 an einem als Beschneidungsfest getarnten Anlass zur Feier des
Jahrestages der PKK teilnahm und deswegen noch selbentags be-
hördlich festgenommen wurde, woraufhin das Staatssicherheitsgericht
E._______ im selben Jahr gegen sie und 122 Mitangeklagte ein
Strafverfahren wegen separatistischer Umtriebe im Umfeld der PKK
einleitete, sie indessen am (...) zusammen mit 120 von 122 Mi-
tangeklagten von besagtem Vorwurf freisprach. Im Zusammenhang mit
diesem Strafverfahren erscheint auch plausibel, dass sich die Be-
schwerdeführerin im Jahr 1992 fünfzehn Tage lang in Polizeigewahr-
sam befunden hat und dabei mutmasslich auch Misshandlungen aus-
gesetzt gewesen ist.
4.2 Nur bedingt glaubhaft erscheint demgegenüber die Behauptung
der Beschwerdeführerin, bis zum 21. März 2002 anhaltenden polizeili-
chen Festnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. So vermitteln ihre
oberflächlichen Aussagen im Zusammenhang mit ihren politischen Ak-
tivitäten für die HADEP (act. A8 S. 12) nicht den Anschein, dass sie
deswegen nennenswerten behördlichen Anständen ausgesetzt gewe-
sen sein könnte. Darüber hinaus vermochte sie auch keine konkreten
Angaben darüber zu machen, wie oft sie ihren Schwager F._______ im
Gefängnis besucht haben will (vgl. act. A8 S. 16). Selbst wenn sie
diesen gelegentlich besucht haben sollte, hätten derartige Besuche
zwar möglicherweise zu Belästigungen und Beschimpfungen innerhalb
des Gefängnisses führen können, kaum aber zu häufigen weiterge-
henden polizeilichen Festnahmen ausserhalb desselben an ihrem
Wohnort E._______, zumal der Besuch eines - wenngleich politischen
- Verwandten im Gefängnis auch in der Türkei keinen Anlass bilden
dürfte, einen Menschen deswegen wiederholt in polizeilichen Ge-
wahrsam zu nehmen. Schliesslich vermag auch die allgemeine Be-
hauptung in der Beschwerde nicht zu überzeugen, die bis zum Zeit-
punkt der Ausreise anhaltenden polizeilichen Belästigungen der Be-
schwerdeführerin seien zusätzlich der Tatsache zuzuschreiben, dass
diese trotz ihres Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht poli-
zeilich als unbequeme Person stigmatisiert worden und deswegen
Seite 12
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auch nach ihrem Freispruch dauernden Verdächtigungen und Unter-
drückungsmassnahmen ausgesetzt geblieben sei (vgl. Beschwerde S.
6 f.). Es mag zwar Fälle geben, in denen - wie vom Rechtsvertreter in
seiner Beschwerde hervorgehoben wurde - trotz Freisprüchen in
Staatssicherheitsgerichtsverfahren politische Datenblätter über Perso-
nen angelegt worden sind (vgl. Beschwerde S. 6/7). Im Falle der Be-
schwerdeführerin haben die Botschaftsabklärungen indessen ergeben,
dass über sie bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemein-
rechtliches Datenblatt besteht. Die diesbezüglichen Abklärungen der
Botschaft erfolgen regelmässig durch Vertrauenspersonen der Bot-
schaft, welche die geeignete Erfahrung und Ausbildung besitzen, um
die angestrebten Abklärungen erfolgreich durchführen zu können. Vor
diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Veranlassung, an der
Richtigkeit der Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in An-
kara zu zweifeln, weshalb der Antrag auf Durchführung einer erneuten
Abklärung (vgl. Beschwerde S. 7) abzuweisen ist. An dieser Einschät-
zung vermag die Tatsache, dass es in einem einzelnen, vom Rechts-
vertreter zitierten Schweizer Asylverfahren (...) tatsächlich zu
widersprüchlichen Abklärungsergebnissen einer schweizerischen Bot-
schaft hinsichtlich des Vorliegens eines politischen Datenblattes ge-
kommen ist, nichts zu ändern. Mangels Vorliegens eines politischen
Datenblattes bezüglich der Beschwerdeführerin bestehen somit vorlie-
gend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin trotz Freispruchs durch das Staatssicherheitsgericht
allein wegen des politischen Hintergrunds des damaligen Gerichtsver-
fahrens anhaltende behördliche Belästigungen erlitten haben könnte.
4.3 Gegen die Glaubhaftigkeit (zumindest häufiger) polizeilicher Fest-
nahmen der Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von vielen Jah-
ren bis zu ihrer angeblich letzten Festnahme am 21. März 2002 spricht
zusätzlich ihre Behauptung, noch bis ein Jahr vor ihrer Ausreise Gue-
rillas beherbergt und verköstigt zu haben (vgl. act. A8 S. 15). Die Vorin-
stanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2003 diesbezüglich
völlig zu Recht festgestellt, es mute realitätsfremd an, dass sich ge-
suchte PKK-Angehörige ausgerechnet das Haus der Beschwerdefüh-
rerin als Zufluchtsort ausgesucht hätten, wenn letztere tatsächlich -
wie behauptet - unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicher-
heitskräfte gestanden hätte (vgl. BFM-Verfügung S. 3). Der Rechtsver-
treter hält in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde fest, die
Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe unter ständiger
behördlicher Beobachtung gestanden, stelle eine böswillige Uminter-
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pretation der Tatsache dar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann über ein Jahrzehnt immer wiederkehrender Repression mit poli-
zeilichen Hausdurchsuchungen und Postenmitnahmen ausgeliefert
gewesen seien (Beschwerde S. 5/6). Es trifft zwar grundsätzlich zu,
dass die Tatsache ständiger behördlicher Beobachtung derjenigen
häufiger behördlicher Vorsprachen und Festnahmen nicht gleichge-
stellt werden darf. Unter dem Aspekt des Sicherheitsdenkens von
PKK-Leuten macht es freilich keinen entscheidenden Unterschied, ob
die Beschwerdeführerin ständiger behördlicher Beobachtung unter-
standen oder aber häufig polizeiliche Besuche zwecks Durchsuchung
ihres Hauses oder ihrer Mitnahme auf den Posten zu gewärtigen ge-
habt hätte, da beide behördlichen Verhaltensmuster für die Rebellen
das unwägbare grosse (und daher unbedingt zu vermeidende) Risiko
ihrer eigenen polizeilichen Festnahme beinhaltet hätten.
4.4 Die vorstehenden Überlegungen machen deutlich, dass keine hin-
reichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einem Zustand eines unerträgli-
chen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befunden
hat. Hiergegen spricht im Ergebnis auch die Tatsache als solche, dass
sie trotz der behaupteten anhaltenden behördlichen Repressionen
über ein Jahrzehnt in der Türkei geblieben und letztlich auch nicht er-
sichtlich ist, weshalb gerade ihre angebliche - letzte - Festnahme am
21. März 2002 wegen Teilnahme an einer behördlich nicht bewilligten
Feier des Newroz-Festes sie dazu verhalten haben soll, ihr Land zu
verlassen.
4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist deshalb festzuhalten,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen
erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den übrigen Ein-
gaben sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können.
5.
Die Beschwerdeführerin vertritt sodann den Standpunkt, sie habe we-
gen ihren beiden in der Schweiz als Flüchtlingen anerkannten Brüdern
K._______ (...) sowie P._______ ((...); dieser erhielt auch Asyl) im
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Falle einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor einer
(Reflex-)Verfolgung.
5.1 Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 8. Juni 2004 mittels
ihres Rechtsvertreters insbesondere fest, ihr Bruder P._______ (...)
habe mit Urteil der ARK vom (...) Asyl erhalten, weil sein (vorgängig in
der Schweiz als Flüchtling anerkannter) Bruder K._______ ein um-
fangreiches exilpolitisches Engagement in der Schweiz habe glaubhaft
machen können. Wiewohl in Bezug auf ihren Bruder P._______ kein
politisches Datenblatt zum Vorschein gekommen und auch dessen ei-
genes politisches Engagement als fraglich eingestuft worden sei, habe
die ARK in seiner Person einen Asylanspruch bejaht, weil das Gericht
die Gefahr bejaht habe, dass er als naher Verwandter seines
landesabwesenden und mutmasslich wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden ge-
ratenen Bruders K._______ ebenfalls Misshandlungen und
Folterungen zu befürchten hätte, falls er in seine Heimat zurückkehren
würde. Sie selber sei indessen in gleichem Ausmass wie ihr Bruder
P._______ einer Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt, falls sie in die
Türkei zurückkehren müsste.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Ver-
fahrensakten des in der Schweiz Asyl erhalten habenden Bruders
P._______ zum Ergebnis, dass dessen Verfahren keine Analogie-
schlüsse zugunsten desjenigen der Beschwerdeführerin zulässt: über
P._______ besteht zwar laut Botschaftsantwort vom 13. Juli 2001
ebenso wie bei der Beschwerdeführerin bei der Polizei weder ein poli-
tisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt; die Botschaftsabklärun-
gen haben indessen in seinem Fall zusätzlich ergeben, dass er seit
dem Jahr 2000 von der Gendarmerie wegen des ausstehenden Militär-
dienstes gesucht wird und einem Passverbot unterliegt. Es bedarf in
diesem Zusammenhang keiner einlässlichen Erläuterungen darüber,
dass im Falle von P._______ anders als bei der Beschwerdeführerin
aufgrund seiner verwandtschaftlichen Nähe zu seinem vorgängig
exilpolitisch exponiert aufgetretenen Bruder K._______ begründeter
Anlass zur Annahme besteht, dieser könne während des - bei einer
Rückkehr in die Türkei zwangsläufig anstehenden - nachträglichen
Militärdienstes beziehungsweise der wegen Refraktion zu
gewärtigenden Freiheitsstrafe asylrelevante Nachteile erleiden
(sogenannter „Politmalus”).
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5.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass auch eine begründete
Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung zufolge der exil-
politischen Tätigkeiten ihres in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Bruders K._______ verneint werden muss. Das BFM hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich den geltend ge-
machten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss,
einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausge-
setzt zu sein und sie aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7
E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
6.3 Die Beschwerdeführerin hat sich verschiedentlich exilpolitisch be-
tätigt. So nahm sie am (...) in S._______ an einer Demonstration der
Q._______ teil, an der verbesserte Haftbedingungen für den
ehemaligen Führer der PKK - Abdullah Oecalan - gefordert wurden. In
diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens einen entsprechenden Artikel der Zeitung
„Özgür Politika” vom (...) zu den Akten, worin sie auf einem Foto nebst
weiteren Personen als Teilnehmerin jener Demonstra-
tionsveranstaltung abgebildet ist. Am (...) nahm sie an einer weiteren
Demonstration der Q._______ in S._______ teil, über welche
R._______ am folgenden Tag eine Berichterstattung sendete. In der
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Reportage enthalten ist auch ein am (...) von einem R._______-
Mitarbeiter mit der Beschwerdeführerin geführtes Interview, worin die-
se bessere Haftbedingungen für „ihren Präsidenten” Abdullah Oecalan
und ein Ende des Krieges in der Türkei forderte. Die Teilnahme der Be-
schwerdeführerin an der Demonstration vom (...) und ihr Interview sind
durch die DVD-Kopie der am (...) von R._______ ausgestrahlten
Sendung über jene Veranstaltung in S._______ belegt. Einzelne, von
der Interview-Sequenz mit der Beschwerdeführerin angefertigte
Standbilder rücken diese deutlich erkennbar ins Bild. Im Weiteren geht
aus einem im Nachrichtenarchiv des PKK-Internetportals U._______
bzw. V._______ unter (...) abgespeicherten Bericht (X._______)
hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) auch an einer gegen den
Einmarsch der türkischen Streitkräfte im Nordirak gerichteten PKK-
Kundgebung teilgenommen hat. Dabei ist sie im Internetportal unter
dem vorgenannten Bericht auf dem letzten dort abgebildeten Foto
rechts der Bildmitte als Trägerin eines grossformatigen Bildes von
Abdullah Oecalan abgebildet.
6.4 Die Vorinstanz bewertete die exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin im Rahmen ihrer zweiten Vernehmlassung vom
21. November 2006 dahingehend, eigenen Erkenntnissen des BFM
zufolge würden solche Zeitungsartikel und Fernsehauftritte mit PKK-
Bezug im Ausland in der Türkei nur in besonderen Fällen zu einer
Strafverfolgung führen. Diese Gefahr bestehe höchstens bei Personen,
die im Ausland in hervorgehobener oder erkennbar führender Position
für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig seien. Der türkische
Staat wisse nämlich sehr genau zu differenzieren, weil auch er die
Taktik der Asylsuchenden kenne, im Rahmen ihres Asylverfahrens ge-
zielt möglichst plakative regimekritische Äusserungen öffentlich zu lan-
cieren. Aufgrund der Aktenlage gelange man daher zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin nur punktuell exilpolitisch aktiv gewesen sei
und überdies keinerlei herausragende Rolle oder führende Position
inne gehabt habe, weshalb sie nicht zum vorgenannten potenziell ge-
fährdeten Personenkreis gehöre, der wegen exilpolitischer Aktivitäten
allenfalls eine Strafverfolgung durch die türkischen Behörden zu be-
fürchten hätte.
6.5 Es trifft zu, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beweismittel hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivitäten a priori nicht
den Eindruck vermitteln, sie habe sich in hervorgehobener Position für
die Belange der PKK engagiert. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten,
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dass die Beschwerdeführerin namentlich in ihrem am (...) von
R._______ auch in der Türkei ausgestrahlten Interviewbeitrag als
Einzelperson - wenngleich im Namen Vieler sprechend - unmissver-
ständlich zum Ausdruck gebracht hat, Abdullah Oecalan nach wie vor
symbolisch als Führer der PKK anzuerkennen und dessen anhaltende
Inhaftierung in der Türkei als Ungerechtigkeit zu empfinden. Gleichzei-
tig trat sie in ihrem Interview couragiert für eine Beendigung der be-
waffneten Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicher-
heitskräften und der PKK ein. Die bei den Akten befindlichen Standbil-
der der Interviewsequenzen weisen zusätzlich darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin anlässlich dieses Sendebeitrags als Person deutlich
zu erkennen war. Deutlich erkennbar ist die Beschwerdeführerin auch
auf dem in der „Özgür Politika” vom (...) publizierten Foto bezüglich der
Demonstration der Q._______ in S._______ am (...) sowie im letzten
Foto des an früherer Stelle genannten Internetartikels im Internetportal
U._______. Angesichts der früheren Involvierung der
Beschwerdeführerin in ein politisches Verfahren vor dem Staatssi-
cherheitsgericht E._______, ihrer früheren Kontakte zu ihrem
Schwager und ehemaligen PKK-Kämpfer F._______ sowie der
Tatsache, dass sich ihr Bruder K._______ in der Schweiz nachweislich
in umfänglicher Form exilpolitisch engagiert hat, liegt im vorliegenden
Fall doch die Annahme nahe, dass die türkischen Behörden ihre exil-
politischen Aktivitäten in der Schweiz dahingehend interpretieren
könnten, sie habe sich hierdurch unmissverständlich zu den Werten
der PKK bekannt. So besehen gelangt das Bundesverwaltungsgericht
im vorliegenden Einzelfall zur Einschätzung, dass eine künftige Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ihrer
exilpolitischen Aktivitäten nicht mehr mit hinlänglicher Sicherheit als
ausgeschlossen betrachtet werden kann.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Unrecht verneint
hat, da sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zufolge Bestehens
subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Die Asylberechtigung bleibt den
Beschwerdeführenden indessen aufgrund der Ausschlussklausel von
Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber zur Asylgewährung führen,
verwehrt. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides
zudem zu Recht die Wegweisung der Beschwerdeführenden
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden durch Rück-
schaffung in die Türkei erweist sich zufolge erstellter Flüchtlingseigen-
schaft als unzulässig (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden abweist und in der Folge die
Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzu-
heben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den verneint und den Vollzug der Wegweisung anordnet. Die Be-
schwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me der Beschwerdeführenden beantragt werden. Soweit die Be-
schwerdeführenden demgegenüber die Asylgewährung beantragen, ist
die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den gemäss gängiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die um
zwei Drittel zu ermässigenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
renden reichte am 7. Mai 2009 eine Honorarnote zu den Akten. Diese
erscheint dem Bundesverwaltungsgerichts trotz des umfangreichen
Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des veranschlagten Zeitaufwands
(23 Stunden) leicht überhöht, wobei das Gericht den effektiven Zeitauf-
wand auf 19 Stunden festlegt. Damit ist die praxisgemäss um einen
Drittel zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 3’405.90 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuwei-
sen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädi-
gung auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung
betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 29. Dezember 2003 werden aufgehoben.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 3’405.90.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein, Handakten, zweite Vernehmlassung des
BFM vom 21. November 2006 zur Kenntnis; betreffend eine allfällige
Rückgabe der beim BFF bzw. BFM eingereichten Unterlagen befin-
det die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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