B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3453/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch (…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers (…)
für die in Südafrika wohnhaften Beschwerdeführenden beim BFM mit
Schreiben vom 1. August 2012 Asylgesuche einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2012 sei-
nen Wunsch um Asylgesuchstellung bekräftigte und eine Vertretungs-
vollmacht für seine Schwester nachreichte,
dass die schweizerische Botschaft in Pretoria die Beschwerdeführen-
den 1 – 4 am 24. April 2013 beziehungsweise 13. Mai 2013 befragte und
sie dabei im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführer habe Erit-
rea nach der im Jahr 2004 erfolgten Entlassung aus der Armee im Jahr
2005 legal verlassen und lebe seither in Südafrika, wohin ihm die Be-
schwerdeführerin mit den drei älteren Kindern 2007 gefolgt sei,
dass sie in Südafrika zwar als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sie
das Land indessen aufgrund der dort herrschenden hohen Kriminalitäts-
rate – sie seien schon mehrmals bestohlen worden – verlassen und zur
Schwester des Beschwerdeführers, die sich in der Schweiz alleine fühle,
ziehen möchten (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A6, A7 und A8),
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2013 – eröffnet am 3. Juni
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche aus dem Ausland nicht ein-
trat,
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit an das BFM ad-
ressierter Eingabe vom 10. Juni 2013 (Datum Poststempel, Schreiben da-
tiert vom 9. Juni 2013) Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhe-
bung der Verfügung vom 31. Mai 2013 und um Eintreten auf die Asylge-
suche aus dem Ausland ersuchte,
dass das BFM die Eingabe vom 10. Juni 2013 – zusammen mit den vor-
instanzlichen Akten – mit Schreiben vom 17. Juni 2013 zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung als Asylgesuch gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der
Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder be-
fürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen aus-
gehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.)
und somit einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind, die
allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ihrem
Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz, gute
Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse hö-
herer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Naturka-
tastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden in Südafrika als Flüchtlinge anerkannt
wurden und dort somit Schutz vor allfälliger Verfolgung im Heimatstaat –
welche vorliegend nicht geltend gemacht wird – gefunden haben,
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, die Beschwerdeführenden hätten
in Südafrika Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen
oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufge-
zählten Gründe oder aus einem Grund nach Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) gehabt,
dass sie vielmehr den Wunsch nach einem Zusammensein mit der sich in
der Schweiz einsam fühlenden Schwester des Beschwerdeführers sowie
die hohe Kriminalitätsrate in Südafrika und den damit verbundenen
Wunsch, die Kinder in einem sichereren Land aufwachsen zu lassen, für
die Begründung ihrer Asylgesuche geltend machten,
dass diese Gründe indessen nicht unter den Verfolgungsbegriff im oben
genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeignet sind, den Anforderun-
gen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), es
sich indes vorliegend rechtfertigt, auf die Kostenerhebung zu verzichten
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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