Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3454/2009
law/mah
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /
Appenzell,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine äthiopische
Staatsangehörige aus Z._______ (Region Oromiya), verliess ihr
Heimatland im Mai 2007, arbeitete danach etwas mehr als ein Jahr und
zwei Monate im Sudan und gelangte schliesslich via Libyen und Italien
am 6. Oktober 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte. Da sie keine Ausweispapiere vorlegte, wurde sie im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe am 6. Oktober 2008
mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt sie mit ihrer Unterschrift
verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo
aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden
aufgefordert (vgl. Akten BFM act. A2/1).
B.
Am 21. Oktober 2008 erhob das BFM im Transitzentrum (TZ) Altstätten
die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch
zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wies das BFM die
Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (…) zu.
D.
Am 23. Oktober 2008 ordnete das (…) des Kantons (…) der
minderjährigen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3
Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m.
Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des
Asylverfahrens eine Vertrauensperson bei.
E.
Am 12. Mai 2009 hörte das BFM die inzwischen volljährige
Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei bis zu ihrem siebten Lebensjahr von ihrer inzwischen verstorbenen
Grossmutter väterlicherseits grossgezogen worden. Ihr Vater habe ihr nie
etwas über ihre Mutter erzählt. Als sie 16 Jahre alt geworden sei, habe er
ihr immer wieder gesagt, sie müsse heiraten. Obwohl sie damit nicht
einverstanden gewesen sei, habe sie dies akzeptieren müssen, da ihr
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Vater sehr streng und brutal gewesen sei, sie geschlagen habe und sie
Angst vor ihm gehabt habe. Eines Tages sei sie während des
Schulunterrichts vom Hilfsarbeiter ihres Vaters unter dem Vorwand, ihr
Vater sei sehr krank und im Spital in Y.________, abgeholt worden. Auf
der Strecke zwischen Y._______ und X._______ habe der Chauffeur
angehalten und am Autorad hantiert. Als von hinten ein hellgrüner
Landrover näher gekommen sei, habe er diesen gestoppt und dessen
Fahrer gebeten, sie ins Spital mitzunehmen, weil das Auto kaputt sei.
Dies müsse vereinbart gewesen sein. Als sie sich beim Fahrer nach dem
Spital erkundigt habe, habe ihr der Fahrer verkündet, dass ihr Vater gar
nicht krank sei, sondern sie ihm von ihrem Vater zur Heirat übergeben
worden sei. Er habe sie direkt zu seiner Familie nach X._______
gebracht. B._______ – sie kenne nur den Vornamen des Mannes – habe
sie in der ersten Nacht gegen ihren Willen entjungfert. Danach sei sie
krank gewesen. Er habe ihr gedroht, sie dürfe das Zimmer nicht
verlassen, bis sie schwanger geworden sei, und er habe immer auf sie
aufgepasst. Am dritten Tag sei er eingeladen gewesen und er habe dort
viel getrunken. Zuhause habe er tief geschlafen und sie habe so getan,
als müsse sie auf die Toilette, und sie sei weggelaufen. Zuerst sei sie
ziellos gerannt, bis sie von einem Hügel eine befahrene Strasse gesehen
habe. Sie habe den Autos Zeichen gemacht. Ein LkwChauffeur habe sie
nach Addis Abeba mitgenommen und sie über die Möglichkeit, in den
Sudan zu fliehen und dort zu arbeiten, informiert, was sie gemacht habe,
weil sie sich vor ihrem Vater habe entfernen wollen. Den Sudan habe sie
nach etwas mehr als einem Jahr verlassen, weil sie vom Sohn ihres
Arbeitsgebers sexuell belästigt worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2009 – eröffnet am 22. Mai 2009 – trat das
BFM auf das Asylgesuch vom 6. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 19. Juni
2009 zu verlassen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 per Telefax und vom 29. Mai 2009 per
Post liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde
erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung
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an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess sie zudem beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei
abzusehen.
H.
Am 2. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein.
I.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und gab der
Beschwerdeführerin Gelegenheit, weitere Beweismittel (ärztlicher Bericht)
innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung einzureichen.
J.
Am 7. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) bezüglich der Situation und Verbreitung von Zwangsheirat in
Äthiopien vom 2. Juni 2009 und eine EMail von Dr. med. C._______ vom
23. Juni 2009 bezüglich der Ergebnisse der medizinischen Befunde vom
16. Juni 2009 ein.
K.
Am 4. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 29. Juli 2009 von
Dr. med. D._______, (…), zu den Akten.
L.
Mit Verfügung vom 6. August 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
M.
In der Vernehmlassung vom 25. August 2009 äusserte sich das BFM zu
den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin und stellte fest,
es bestünden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
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welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Verfügung vom 27. August 2009 stellte der Instruktionsrichter der
Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu und gab ihr
Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
O.
Am 8. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen –
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung
bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege
den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der
Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten
können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf
nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), mit Beschwerde
angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum
Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt
ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu
enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend
enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in
Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den Antrag, es sei Asyl zu
gewähren, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
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Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.
5.1. Das BFM trat auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung nicht ein, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der
Einreichung ihres Asylgesuches schriftlich auf die Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hingewiesen worden. Sie habe den
Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben (act. A1/10 S. 3 f.). Somit sei
zunächst zu prüfen, ob glaubhaft gemacht werden könne, dass dafür
entschuldbare Gründe vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe an der
Befragung im TZ Altstätten erklärt, sie habe keinerlei
Identitätsdokumente. Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin über ein Dokument verfüge, das sie als äthiopische
Staatsangehörige ausweise. Sie habe im Weiteren erklärt, sie könne zu
Hause keine Identitätsausweise beschaffen, weil sie Probleme mit ihrem
Vater habe (act. A1/10 S. 3 f.). Da ihre diesbezüglichen Vorbringen
gemäss den nachfolgenden Erwägungen aber nicht glaubhaft seien, sei
dieser Erklärung der Boden entzogen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar über relevante
Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt aber vorenthalte. Somit
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin
verunmöglichen würden, Reise oder Identitätspapiere einzureichen.
Weiter erwiesen sich die Vorbringen zur Asylbegründung auf den ersten
Blick als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr
Vater habe sie zwangsverheiraten wollen. Zu erwarten wäre, dass sie
angeben könnte, um wen es sich bei dem für sie bestimmten Ehemann
handeln würde. Sie habe aber nur dessen Vornamen gekannt (act. A1/10
S. 5) und habe auch keine hinreichenden Angaben zu dessen
grundlegenden Lebensumständen zu machen gewusst; beispielsweise
habe sie nicht angeben können, wo genau er lebe beziehungsweise ob er
dort allein lebe (act. A22/17 S. 8). Gemäss der einen Darstellung habe ihr
der Vater immer wieder gesagt, dass sie einmal eine arrangierte Ehe
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eingehen müsse (act. A22/17 S. 5), gemäss der anderen habe er ihr dies
unmittelbar vor der arrangierten Heirat mitgeteilt (act. A22/17 S. 6). Die
Beschwerdeführerin schildere, sie habe schliesslich fliehen können,
verstricke sich aber auch diesbezüglich in Unstimmigkeiten. An der
Befragung im TZ Altstätten habe sie nämlich zu Protokoll gegeben, sie
habe dem arrangierten Ehemann in der Frühe gesagt, sie müsse ihre
Notdurft im WC ausserhalb des Hauses verrichten, und sie sei dann
geflohen (act. A1/10 S. 5). An der Anhörung habe sie demgegenüber
geschildert, der arrangierte Ehemann habe am vorangegangenen Abend
viel getrunken, und als er tief geschlafen habe, sei sie auf die Toilette
gegangen und abgehauen (act. A22/17 S. 9). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht
glaubhaft. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, weshalb gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
5.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es
würden klare Hinweise vorliegen, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt
sei und Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Die Begründungen
des BFM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges seien unzureichend. Zudem
lägen Gründe vor, welche das Fehlen von Ausweispapieren
entschuldigen würden. Weitere, insbesondere medizinische Abklärungen
seien nötig. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen 18 Jahre alt. Sie sei
als kleines Mädchen beschnitten worden, unter häuslicher Gewalt in
Äthiopien bei ihrem Vater und ihrer Stiefmutter aufgewachsen und mit
16 Jahren entführt und zwangsverheiratet worden. Anschliessend sei sie
von ihrem "Ehemann" mehrfach vergewaltigt worden. Ihr sei im Jahre
2007 die Flucht in den Sudan gelungen, wo sie sich als Hausmädchen
durchgeschlagen habe. Auch dort sei sie vom Sohn ihres Arbeitgebers
sexuell belästigt worden. Durch ihre Arbeit habe sie sich Schlepper
finanziert, die sie in die Schweiz gebracht hätten. Ausweispapiere habe
ihr der Vater nie ausgehändigt. Sie verfüge über keinerlei ihr
wohlgesinnte Verwandte, welche ihr Ausweispapiere beschaffen könnten.
Bereits bei der Befragung im TZ schildere die Beschwerdeführerin ihre
Ausreisegründe schlüssig und detailliert. Sie gebe klare und direkte
Antworten und weiche den Fragen nicht aus. Daraufhin habe das BFM
die Volljährigkeit abgewartet und ihr keine Vertrauensperson zur Seite
gestellt. Ein erleichterter Zugang zu medizinischer Versorgung und
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Rechtsberatung, wie es für Minderjährige vorgesehen sei, sei ihr somit
nicht möglich gewesen. Auch in der Bundesanhörung gebe die
Beschwerdeführerin klare und direkte Antworten. Man spüre, dass sie um
genaue Antworten bemüht sei, bezüglich Namen und Orte aber
insgesamt wenig Kenntnisse habe und diese in ihrer Wahrnehmung keine
besonderen Stellenwert gehabt hätten. Dies gelte nicht nur bezüglich
relevanter Handlungsstränge, sondern auch bezüglich
Nebensächlichkeiten. Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
seien dadurch kaum zu ziehen. Hingegen enthielten ihre Aussagen
zahlreiche Realkennzeichen. Sie erwähne von sich aus die eingehende
Dunkelheit. Auch kenne sie Farbe und Art des Autos ihres Entführers. Sie
erkläre, warum im Auto, mit dem sie entführt worden sei, viele Leute
gewesen seien. Sie schildere die Vergewaltigung in einem schlagenden
Satz: "Am ersten Tag machte er es mit Gewalt, nachher war ich krank."
Der Rechtsvertreterin gegenüber habe sich auf Nachfrage hin geäussert,
dass sie als Kind beschnitten worden sei und nach der ersten
Vergewaltigung extreme Blutungen und grosse Schmerzen gehabt habe.
Es sei ein grosser Nachteil für die Beschwerdeführerin, dass hierzu keine
detaillierte Befragung erfolgt sei. Dies wäre das wichtigste
Sachverhaltselement gewesen, um die Glaubhaftigkeit zu beurteilen.
Emotionale Erlebnisse, die Ängste des Mädchens in diesem Haus und
die nächtlichen Übergriffe des "Ehemannes" seien nicht erfragt worden.
Auch sei die Beschwerdeführerin bezüglich der Übergriffe nicht zu einer
freien Schilderung ihrer Ereignisse aufgefordert worden, welche dazu
geführt hätten, die tiefe Substanz des Erlittenen aufzuzeigen. Stattdessen
habe sich die Anhörung auf Rahmenhandlungen beschränkt. Was,
Wann, WoFragen hätten sich gehäuft. Jedoch habe es die Befragerin
unterlassen, die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
geschlechterspezifischer Verfolgung unerlässlichen Fragen zu stellen:
Was ging in ihnen vor als…? Was nahmen sie am Täter während der
Vergewaltigung wahr? Wie fühlten sie sich nachher? Wie leben sie heute
mit dem Erlebten? Etc. Aus kultureller und emotionaler Sicht des
Mädchens hätten diese Elemente wesentlich mehr Gewicht als
Nachnamen allfälliger Familienangehöriger. Wie hätte sie diese auch
wissen können, wenn sie eingesperrt gewesen sei. Zu erwähnen sei
auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin gewalttätig gewesen sei. Er
sei Soldat im Krieg gewesen und sehr hemmungslos. Die
Beschwerdeführerin habe bereits bei der Anhörung geäussert, dass sie
grosse Angst vor ihm habe und er sie geschlagen habe. Sie sei
insgesamt ängstlich und schüchtern und zeichne sich durch eine starke
Passivität in ihrem Verhalten aus. Auf Fragen der Rechtsvertreterin habe
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sie lediglich "reagiert". Es wäre von ihr nicht zu erwarten gewesen, dass
sie mangels entsprechender Fragestellung während der Anhörung von
sich aus in die Tiefe ihrer traumatisierenden Ereignisse eingedrungen
wäre und weitere Substanziierungen ihrer Vorbringen gemacht hätte.
Gemäss internen Richtlinien des BFM genüge diese Anhörung den
Anforderungen nicht. Das BFM habe seine Untersuchungspflicht verletzt,
den Sachverhalt unzureichend erstellt und falsch bewertet. Insbesondere
sei es auch unterlassen worden, nach der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin zu fragen. Sie habe der Rechtsvertreterin gegenüber
angegeben, sie habe noch heute Probleme im Unterleibsbereich,
weshalb diese sie an die gynäkologische Praxis (…) in W._______
verwiesen habe. Seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin
glaubhaft, so ergebe sich die logische Konsequenz, dass ihr Vater ihr
keine Papiere ausgehändigt habe, sofern diese überhaupt welche
besitze. Sie sei entführt worden und habe weder das Haus nach
Ausweisen durchsuchen noch ihren Vater danach fragen können. Sie sei
aus Angst vor ihm geflohen, weshalb sie sich nicht von hier aus an ihn
wenden könne. Sie sei von klein auf "kurz" gehalten und als minderwertig
behandelt worden. Ihre Ehe sei erzwungen gewesen, weshalb man ihr im
Vorfeld keine Namen und Details zur Familie mitgeteilt habe. Sie habe im
Haus der Familie auch keine Leute kennenlernen können, weil sie in
einem Zimmer eingesperrt gewesen und von einer erzwungenen
Vergewaltigung und Zwangsheirat traumatisiert und verletzt gewesen sei.
Da sie drei Tage eingesperrt bei ihrem "Ehemann" gelebt habe, könne
sich auch keine detaillierte Kenntnisse zu dessen Lebensumständen
haben. Keiner der angeführten Widersprüche des BFM vermöge zu
überzeugen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung im TZ
Altstätten sowie anlässlich der Anhörung angegeben, sie sei in der Früh
beziehungsweise früh morgens geflüchtet. An keiner Stelle sei davon die
Rede, sie sei abends geflüchtet. Bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs berufe sich das BFM zu Unrecht darauf, die
Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dafür würden
keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe auf alle
Fragen bereitwillig und korrekt Antwort gegeben, sei zu allen
Befragungen ordnungsgemäss erschienen und habe sich nichts zu
Schulden kommen lassen. Das BFM sei anzuweisen, den Sachverhalt
ergänzend zu erstellen. Es sei eine neue Anhörung anzusetzen, welche
explizit auf die Erlebnisse der Beschwerdeführerin eingehe. Zudem sei
die medizinische Verfassung der Beschwerdeführerin abzuklären.
Anschliessend sei ein neuer Asylentscheid zu fällen, welcher sowohl im
Asyl als auch im Wegweisungspunkt zu überzeugen vermöge. Der
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Vollständigkeit halber sei hinzuzufügen, dass gemäss Ausführungen an
der 46. Konferenz der UN Commission on the status of woman ca. 25 %
aller südäthiopischen Frauen per Entführung zwangsverheiratet würden.
Unicef spreche 2006 von 49 % aller Frauen in Äthiopien, welche als
Teenager zwangsweise verlobt würden und laut Amnesty International
kursiere eine Zahl von 57 % Kinderheiraten. Alle drei Beispiele würden
das Verfolgungsprofil der Beschwerdeführerin belegen.
5.3. In der Vernehmlassung nimmt das BFM zum eingereichten ärztlichen
Bericht, gemäss welchem die Beschwerdeführerin an
Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion und Angst leide, Stellung
und führt aus, dass diese Leiden andere als die angegebenen Ursachen
hätten, da die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen gemäss
Verfügung vom 20. Mai 2009 nicht glaubhaft seien. Im Weiteren seien die
indizierten psychotherapeutischen Gespräche auf vergleichbarer Ebene
auch im Herkunftsland der Beschwerdeführerin zugänglich; ebenso sei
dort die Errichtung eines Tagesstruktur grundsätzlich möglich.
5.4. In der Replik wird geltend gemacht, es gebe keinerlei Anzeichen, die
darauf schliessen liessen, dass die vorgebrachten Leiden durch andere
als die angegebenen Gründe verursacht worden seien. Zudem sei nicht
einzusehen, warum die Beschwerdeführerin unwahre Ursachen für ihre
psychischen Erkrankung angeben sollte. Des Weiteren sprächen auch
"ärztliche" Gründe gegen die Rückführung nach Äthiopien, da der
Beschwerdeführerin eine Konfrontation mit den traumatisierenden
Gegebenheiten sowie ein fehlendes soziales und familiäres Umfeld nicht
zugemutet werden könne. In einer solchen Situation sei auch nicht an die
Errichtung eines Tagesstruktur zu denken.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin hat bei der Einreichung ihres Asylgesuchs
im EVZ Vallorbe am 6. Oktober 2008 keine Reise oder Identitätspapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgegeben. Auch in den
folgenden 48 Stunden hat sie kein entsprechendes Dokument
eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise und Identitätspapieren
innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand
für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
6.2. Bei der Befragung im TZ Altstätten am 21. Oktober 2008 gab die
damals minderjährige Beschwerdeführerin betreffend Besitz von
Ausweispapieren an, sie habe weder einen Pass noch eine
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Seite 12
Identitätskarte besessen und sie wisse nicht, ob sie je eine
Geburtsurkunde gehabt habe. Sie habe auch keine anderen Dokumente,
weil sie noch minderjährig sei. Auf die Frage, ob sie einen Kebele
Ausweis beschaffen könne, antwortete sie, dass sie seit ihrer Ausreise
keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen geknüpft habe, da sie
Probleme mit ihrem Vater habe (vgl. act. A1/10 S. 3 f.). Über ein halbes
Jahr nach der Befragung im TZ Altstätten anlässlich der Anhörung am
12. Mai 2009, als sie erneut gefragt wurde, ob sie Dokumente oder
Ausweispapiere abzugeben habe, verneinte die Beschwerdeführerin die
Frage und gab an, sie habe weder einen Pass noch eine Identitätskarte
und sie habe bereits bei der Befragung im TZ Altstätten angegeben, dass
sie keine wichtigen Papiere finden würde, weshalb sie auch nichts
unternommen habe, um welche zu beschaffen (vgl. act. A22/17 S. 3 F4,
F17 und F18).
6.3.
6.3.1. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die
asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden
Reise oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde
liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, Reise oder
Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs
abzugeben, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausgeschlossen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6 S. 27 ff.).
6.3.2. Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt, als sie Äthiopien verlassen hat, noch minderjährig. Das BFM
hat dies nicht in Zweifel gezogen. In der Folge wurde ihr bis zum
Erreichen der Volljährigkeit eine Vertrauensperson beigeordnet (vgl.
act. A14/4 S. 2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
erhalten in Äthiopien Personen in der Regel erst ab 18 Jahren eine
Identitätskarte (KebeleIdentitätskarte) oder einen Reisepass. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im TZ
Altstätten und der Anhörung zu den Asylgründen, wonach sie über keine
Identitätskarte beziehungsweise keinen Reisepass verfüge, weil sie
minderjährig sei beziehungsweise noch minderjährig gewesen sei, sind
vor diesem Hintergrund glaubhaft. Die Auffassung des BFM, wonach die
Beschwerdeführerin über ein Reise oder Identitätspapier im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verfüge, welches sie sich von Angehörigen zu
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Seite 13
Hause in die Schweiz hätte schicken lassen können, überzeugt deshalb
nicht. Die Beschwerdeführerin vermochte zudem anlässlich der
Befragung im TZ Altstätten und der Anhörung ihren Reiseweg, welcher
sie von Äthiopien in den Sudan, durch die Sahara nach Tripolis, dann mit
dem Boot nach Sizilien und schliesslich in die Schweiz führte,
anschaulich und plausibel zu beschreiben (vgl. act. A1/10 S. 6 f., A22/17
S. 14 ff. F178 ff.). Es ist auch möglich, den beschriebenen Reiseweg –
insbesondere mit Hilfe von Schleppern – ohne Reisepapiere
zurückzulegen, ohne dabei kontrolliert zu werden. Hierfür spricht nicht
zuletzt, dass ein betreffend die Beschwerdeführerin durchgeführter
Fingerabdruckvergleich in anderen europäischen Staaten negativ
ausgefallen ist. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des BFM davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise in
die Schweiz tatsächlich keine authentischen Reise oder Identitätspapiere
auf sich getragen hat, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung
des Asylgesuchs hätte abgeben können. Gleichzeitig muss angenommen
werden, dass sie auch keine in der Heimat zurückgelassenen Reise oder
Identitätspapiere nachträglich hätte einreichen können (vgl. BVGE 2010/2
E. 6.2 S. 228 f.), da sie als Minderjährige nie über derartige Papiere
verfügte. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit, entschuldbare Gründe
glaubhaft zu machen, warum sie nicht in der Lage ist, innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise oder
Identitätspapiere abzugeben. Die Ausfällung eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fällt
damit bereits aus diesem Grunde nicht in Betracht.
6.4.
6.4.1. Art. 32 Abs. Bst. a AsylG findet ausserdem keine Anwendung,
wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wird,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung ein Summarverfahren
geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell
befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition
von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht
einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die
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asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann
sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5 S. 76 ff.). Kann
aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt
werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder
offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer
im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer
Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem
ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6 und 5.7 S. 91 f.).
6.4.2. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt
sich nur bejahen, wenn schon aufgrund einer bloss summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden
Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im
Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss
summarischen Prüfung ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die
materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind.
Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein Indiz
dafür, dass nachgerade nicht schon aufgrund einer bloss summarischen
Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer
gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend
verdeutlichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
besteht. Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen
Begründungselemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit
ausgerichtet bleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
2879/2007 vom 14. April 2010 E. 6.2.2).
6.4.3. Das BFM hält die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf den
ersten Blick für nicht glaubhaft. Es führt in diesem Zusammenhang
zunächst an, sie habe nur den Vornamen des Mannes angeben können,
mit welchem ihr Vater sie habe zwangsverheiraten wollen, und sie habe
auch keine hinreichenden Angaben zu dessen grundlegenden
Lebensumständen zu machen gewusst, insbesondere habe sie nicht
angeben können, wo genau er lebe beziehungsweise ob er alleine dort
lebe, obschon zu erwarten wäre, dass sie angeben könnte, um wen es
sich bei dem für sie bestimmten Ehemann gehandelt habe. Das BFM hat
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zwar zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nur den
Vornamen ihres Ehemannes kannte. Hält man sich allerdings die von der
Beschwerdeführerin geschilderten Geschehnisse vor Augen, wonach sie
unter dem Vorwand, zu ihrem Vater ins Spital gebracht zu werden, von
einem Hilfsarbeiter des Vaters abgeholt und von diesem anschliessend
bei einer inszenierten Autopanne ihrem künftigen, ihr bis dahin
unbekanntem Ehemann "übergeben" worden ist, der sie anschliessend
nach Hause mitgenommen, dort entjungfert und ihr schliesslich gedroht
hat, sie dürfe das Zimmer nicht verlassen, bis sie schwanger sei, ist
indessen sehr wohl nachvollziehbar, dass sie zur Person ihres
Ehemannes und zu dessen Lebensumstände keine substanziierteren
Angaben machen konnte, wobei immerhin anzufügen ist, dass sie diesen
sehr wohl beschreiben konnte (vgl. act. A22/17 S. 10 F120 f.), wusste,
dass dessen Vater – wie ihr eigener – ebenfalls Chauffeur ist (vgl.
act. A22/17 S. 8 F80 ff.), und dass ihr Ehemann B._______ in X._______
in einem Landhaus aus Lehm mit drei Zimmern lebte (vgl. act. A22/17
S. 8 f. F84, F99 ff.).
Das BFM führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe einerseits
erklärt, ihr Vater habe immer wieder gesagt, dass sie einmal eine
arrangierte Ehe eingehen würde (act. A22/17 S. 5). Andererseits habe sie
angegeben, ihr Vater habe ihr dies unmittelbar vor der arrangierten Heirat
mitgeteilt (act. A22/17 S. 6). Bei einer Konsultation des Protokolls zeigt
sich jedoch, dass sich die Frage 51 darauf bezog, wie oft der Vater ihr
gesagt habe, dass sie heiraten müsse (vgl. act. A22/17 S. 5 F51),
während die Frage 62 darauf abzielte, in Erfahrung zu bringen, wann –
also in welchem Zeitpunkt – sie heiraten müsse (vgl. act. A22/17 S. 6
F62). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb das
BFM in den jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin auf diese
Fragen ein widersprüchliches Aussageverhalten zu erkennen glaubt.
Im Übrigen trifft – wie das BFM zu Recht festhält – zwar zu, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zur früh morgens erfolgten Flucht aus
dem Haus ihres Ehemannes insofern unstimmig sind, als dass sie
einerseits bei der Befragung im TZ Altstätten ausführte, sie habe
gegenüber dem Mann behauptet, sie müsse ihre Notdurft verrichten und
sei geflüchtet (vgl. act. A1/10 S. 5), andererseits aber bei der Anhörung
erklärte, ihr Ehemann habe an einem Abendessen, bei dem sie
eingeladen gewesen seien, viel getrunken, und als sie, nach Hause
zurückgekommen, gemerkt habe, dass er tief schlafe, habe sie so getan,
wie sie auf die Toilette müsste und sei abgehauen (vgl. act. A22/17 S. 9
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F103). Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass den
Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle
beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. Vorliegend
lässt sich nicht sagen, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Flucht
aus dem Haus ihres Ehemannes im TZ Altstätten würden klar und
diametral von jenen abweichen, welche sie in diesem Zusammenhang bei
der Anhörung zu den Asylgründen gemacht hat. Ihre diesbezüglichen
Aussagen sind im Gegenteil nicht zwingend und unauflösbar
widersprüchlich. Es ist nämlich – hält man sich die Situation vor Augen –
durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin auch dem
vermeintlich tief schlafenden Ehemann "vorsichthalber" gesagt hat, sie
müsse zur Toilette. Bei diesem durchaus naheliegenden Hergang der
Ereignisse, würden sich die Aussagen der Beschwerdeführer jedenfalls
ohne weiteres gegenseitig ergänzen.
6.4.4. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Begründung, mit der
das BFM vorgibt, erkannt zu haben, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin auf den ersten Blick nicht glaubhaft seien, nicht zu
überzeugen vermag. Die Beschwerdeführerin beantwortete zudem in der
Anhörung alle ihr gestellten Fragen und wich diesen zu keinem Zeitpunkt
aus. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass sich die Angaben der
Beschwerdeführerin, welche in der Anamnese des auf Beschwerdeebene
eingereichten Arztberichtes vom 29. Juli 2009 von Dr. med. D._______,
(…), enthalten sind, nicht nur weitgehend mit jenen decken, die sie im
Rahmen der Befragung im TZ Altstätten beziehungsweise der Anhörung
zu den Asylgründen gemacht hat. Sie enthalten darüber hinaus auch
Realkennzeichen, die durchaus auf die Glaubhaftigkeit des von der
Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches geltend
gemachten Sachverhalts hindeuten. Ausserdem sind Entführung junger
Frauen zwecks Heirat eine in Äthiopien weit verbreitete Praxis (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E4749/2006 vom 11. Juni 2009 E. 4,
EMARK 2006 Nr. 32 E. 7 S. 341 ff.). Vor diesem Hintergrund erweisen
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sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich auf
den ersten Blick unglaubhaft. Kann aber – wie vorliegend – aufgrund der
Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
festgestellt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht glaubhaft sind und mithin die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
in Betracht.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausfällung eines
Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
in Betracht fällt, weil die Beschwerdeführerin einerseits entschuldbare
Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann,
warum sie nicht in der Lage war, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Reise oder Identitätspapiere abzugeben,
und – andererseits – im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gestützt auf
die Anhörung auch nicht im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
offensichtlich nicht glaubhaft sind und damit die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt ist. Vielmehr ergibt sich, dass die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen
der Beschwerdeführer erforderlich macht. Das BFM ist daher unter
Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. a und c AsylG zu Unrecht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt
(vgl. Art. 106 AsylG).
Das BFM stellte der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den
Asylgründen zur geltend gemachten Vergewaltigung durch ihren
Ehemann gerade mal sieben Fragen, welche sich auf die äusserlichen
Umstände (was, wann, wie oft, wo) beschränkten (vgl. act. A22/17 S. 8 f.
F92F98). Allein gestützt auf die diesbezüglich unzureichenden
Befragung lassen sich die geltend gemachten Geschehnisse während der
vier Tage im Hause ihres Ehemannes unter dem Aspekt von Art. 3 und 7
AsylG nicht abschliessend beurteilen. Es wird in indes in der Kompetenz
des BFM liegen, darüber zu befinden, wie es die erforderlichen
Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das BFM verbindlich
anzuweisen, eine neue Anhörung durchzuführen und die medizinische
Verfassung der Beschwerdeführerin abzuklären, wie dies in der
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Beschwerde beantragt wird. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen,
soweit auf diese einzutreten ist, die angefochtene Verfügung vom 20. Mai
2009 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Entschädigung für die ihr durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote
eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Demnach ist die Parteientschädigung
(vgl. Art. 8 und 9 VGKE) unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 10, 11 und 13 VGKE) auf Grund der Akten
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) auf insgesamt Fr. 840.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Bundesamt ist anzuweisen, der
Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2009 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 840.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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