Abtei lung IV
D-3456/2007
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Togo,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungs-
stelle für Asyl Suchende St. Gallen/Appenzell, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 11. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3456/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Togo mit letztem
Wohnsitz in Lomé – verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat
am _______ 2006. Er habe sich mit einem Taxi nach _______
begeben und sich danach in _______ aufgehalten. Am 7. August 2006
sei er, ausgestattet mit einem ihm nicht zustehenden französischen
Reisepass, auf dem Luftweg von _______ via _______ nach Genf
gelangt, wo er am 8. August 2006 in die Schweiz eingereist sei.
Am 8. August 2006 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
des BFM in _______ ein Asylgesuch ein, wo er am 15. August 2006
vom BFM summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am
28. September 2006 fand in _______ die einlässliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde statt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, ihm drohe in seiner Heimat Verfolgung, weil er
am _______ 2006 in der Zeitung „B._______“ einen kritischen Artikel
über den Bruder des Präsidenten von Togo publiziert habe. Er sei in
seiner Heimat seit 2003 als Journalist tätig gewesen. Erst habe er bei
der Zeitung „C._______“ gearbeitet, dann sei er - ab Mitte Februar
2005 - als freier Journalist für drei andere Zeitungen tätig gewesen.
Daneben habe er mit seinem Bruder ein kleines Geschäft betrieben;
sie hätten _______ geführt und Reportagen über _______ gemacht.
Am _______ 2006 habe er in „B._______“ unter seinem eigenen
Namen einen Artikel über die Niederlage der togolesischen
Nationalmannschaft an der Weltmeisterschaft veröffentlicht, dabei
habe er sich kritisch über Rock Gnassingbé geäussert, den Vor-
sitzenden des togolesischen Fussballverbandes und Bruder des Präsi-
denten. Zudem habe er Parallelen zwischen der Niederlage und den
Verhältnissen in Togo im Allgemeinen gezogen. In der Regel veröffent-
liche er seine Artikel unter einem Pseudonym, um sich vor Repressali-
en zu schützen. Die Verwendung von Pseudonymen werde jedoch
nicht von allen Zeitungen akzeptiert. Wegen dieses Artikels sei er am
Nachmittag des _______ 2006 telefonisch mit dem Tod bedroht
worden. Der Drohanruf sei auf sein Mobiltelefon erfolgt und aufgrund
der Ausführungen des Anrufers gehe er davon aus, dass er von Rock
Gnassingbé persönlich bedroht worden sei. Da ihm am Morgen des
gleichen Tages bereits ein Freund berichtet gehabt habe, dass vier
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Männer in einem Mercedes nach ihm gesucht hätten, mutmasslich
Angehörige des Militärs, habe er um sein Leben gefürchtet. Deshalb
habe er Togo direkt nach dem Drohanruf in Richtung _______
verlassen. In _______ habe er eine Person kennen gelernt, welche
ihm für den Betrag von 2,5 Millionen CFA bei der Weiterreise nach
Europa geholfen habe. Später habe er erfahren, dass er am Abend
des _______ 2006, und vermutlich nochmals am _______ 2006, auch
bei ihm zuhause gesucht worden sei.
Im Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer als Beweis-
mittel ein Exemplar der Zeitung „B._______“ vom _______ 2006 zu
den Akten. Ferner reichte er einen Journalistenausweis vom 2. Juni
2004 ein (gültig bis 1. Juni 2006), sowie eine Bestätigung des Verlusts
von Ausweispapieren vom 4. Juli 2006 (betreffend Identitätskarte,
Nationalitätenausweis, Geburtsurkunde und Taufzeugnis), einen Ge-
burtsregisterauszug vom _______ 2006 und einen Nationalitätenaus-
weis des Vaters vom 3. April 1995. Diese Dokumente habe er sich von
einem Freund per FedEx in die Schweiz zustellen lassen (act. A10,
S. 4 oben).
Auf Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere im
Original gab der Beschwerdeführer an, er habe bisher noch nie einen
Reisepass besessen und seine Identitätskarte, ausgestellt im Jahre
2004 in Lomé, sei ihm – zusammen mit seinen weiteren Papieren –
am 4. Juli 2006 abhanden gekommen. An jenem Tag habe er sich in
Lomé einen Reisepass ausstellen lassen wollen und die Papiere des-
halb mit sich geführt, jedoch seine Dokumententasche in einem Taxi
vergessen. Den Verlust habe er noch am gleichen Tag beim zuständi-
gen Kommissariat gemeldet, worauf ihm die beim BFM eingereichte
Verlustbestätigung ausgestellt worden sei. Da er eine Kopie seiner Ge-
burtsurkunde erst am _______ 2006 bekommen habe, am Tag, als
sein Zeitungsartikel erschienen sei, und er deswegen Probleme
bekommen habe, habe er keine Zeit mehr gehabt, eine neue
Identitätskarte zu beantragen. An sich habe er auch nochmals einen
Passantrag einreichen wollen, da er damals eine Geschäftsreise nach
Bangkok zwecks Einkaufs elektronischer Geräte geplant habe.
B.
Am 13. Oktober 2006 wurde beim BFM eine Vertretungsvollmacht ein-
gereicht und gleichzeitig um Gewährung von Akteneinsicht vor Ausfäl-
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lung eines Entscheides ersucht. In Beantwortung dieser Eingabe wur-
de am 9. Mai 2007 vom BFM Akteneinsicht gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 trat das Bundesamt – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM zur Hauptsache
aus, der Beschwerdeführer habe innert der Frist von 48 Stunden nach
Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht. Der vorgelegte Presseausweis und die weiteren Unterla-
gen würden den diesbezüglichen gesetzlichen Anforderungen nicht
genügen. Für das Fehlen von Papieren seien keine entschuldbaren
Gründe glaubhaft gemacht worden und die Identität des Gesuchstel-
lers stehe ebenfalls nicht fest. Alleine die Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer einen kritischen Artikel über Rock Gnassingbé veröf-
fentlicht habe, reiche für sich allein genommen nicht für die Annahme
aus, er befinde sich in einer Lage, welche Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen würde. Insbesondere handle es
sich bei den entsprechenden Ereignissen um die Weltmeisterschaft
nicht mehr um aktuelle Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer erfülle
daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
Abschliessend erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begrün-
dung im Einzelnen wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen zu-
rückgekommen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2007 (vorab per Telefax) erhob der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM
und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Daneben ersuchte er
um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]).
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In seiner Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen Gesuchsvorbringen fest und machte zur Hauptsache geltend, er
habe seine Identität durch die Vorlage etlicher Dokumente zweifelsfrei
belegt. Zudem habe er durch seine Bemühungen dargetan, dass er
entschuldbarerweise keinen Reisepass und keine ID vorlegen könne.
Schliesslich gebe es – vor dem Hintergrund des Inhalts des vorgeleg-
ten Artikels, der mangelnden Pressefreiheit in Togo und der Berichte
des Beschwerdeführers über Behelligungen – deutliche Hinweise auf
Verfolgung, was einen Nichteintretensentscheid verbiete. In dieser Hin-
sicht werde der Massstab von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Berichte verschiedener
Organisationen betreffend die Lage in Togo zu den Akten (Committee
to Protect Journalists, News Alert 2007; afrol news, Bericht vom 28.
Juli 2007; Freedomhouse, Auszug aus Country Report 2006; Amnesty
International, Auszug aus Jahresbericht 2006; U.S. Departement of
State, Country Report 2005). Auf die Beschwerdebegründung im Ein-
zelnen sowie die vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich –
in den Erwägungen zurückgekommen; im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 (Telefax) machte der Beschwerdeführer
präzisierende Angaben zu seiner Beschwerde. Ferner reichte er am
gleichen Tag (Poststempel) verschiedene Artikel aus dem Internet be-
treffend die Willkür der togolesischen Behörden im Umgang mit der
Presse nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 verzichtete die zuständige
Instruktionsrichterin auf einen Kostenvorschuss (gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG) und forderte den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Be-
urteilung seines Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) innert nützlicher Frist einen Beleg für seine
Bedürftigkeit nachzureichen. Weiter wurde festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
kann, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs.
1 VwVG).
G.
Am 29. Mai 2007 (Telefax) reichte die für die Betreuung des Beschwer-
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deführers zuständige Behörde eine Sozialhilfebestätigung zu den Ak-
ten.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2007 hielt das BFM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorins-
tanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juni
2007 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 (Telefax) reichte der Beschwerdeführer
einen weiteren Artikel zur Situation in Togo nach (vgl. oben, Bst. E).
J.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Telefax) ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Herausgabe des von ihm eingereichten Nationalitätenauswei-
ses, da dieser von seinem Vater benötigt werde. Die Eingabe in Sa-
chen Rückgabe von Beweismitteln wurde am 4. Juli 2007 vom Bundes-
verwaltungsgericht an das für die Behandlung zuständige BFM über-
wiesen.
K.
Mit Eingabe vom 13. September 2007 reichte der Beschwerdeführer
als Beweismittel ein Exemplar der Zeitung „D._______“ vom _______
2007 inklusive einen Zustellumschlag der Post von Togo zu den Akten.
In diesem Zusammenhang machte er geltend, er habe von seiner
Familie erfahren, dass er am _______ am Wohnort seiner Familie von
Personen in Zivil gesucht worden sei, wobei gegen ihn Drohungen
ausgesprochen worden seien. Die Einschüchterungen würden offenbar
in Zusammenhang mit einem „Blog“ stehen, welchen er im Internet
eingerichtet habe. In der vorgelegten Zeitung werde von unbefangener
dritter Seite über diesen Vorfall berichtet (vgl. Artikel auf S. 5, zweite
Spalte in der Mitte).
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Ent-
scheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurtei-
lungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf be-
schränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AsylG bildet neu
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiter-
hin nicht die Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat mit der neuen Re-
gelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 AsylG – trotz
ihrer Einreihung unter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände
nach Art. 32 - 35a AsylG – ein materielles Summarverfahren geschaf-
fen, in welchem über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.1 S.
87 f., und 5.6.5 S. 90 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen im Wegweisungs-
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punkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich materiell zur Sache zu
äussern hatte.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum
Schluss, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen Frist von
48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten gereicht. Dabei hielt sie fest, dass die im Verlauf des Verfah-
rens vorgelegten Papiere – namentlich der Presseausweis des Be-
schwerdeführers (mit Foto), eine beglaubigte Kopie seines Geburts-
scheins, eine Nationalitätenbestätigung des Vaters und eine Bestäti-
gung betreffend Verlust seiner eigenen Ausweise – ungenügend seien,
mithin nur ein Reisepass oder ein amtlicher Identitätsausweis mit Foto-
grafie des Inhabers ausreichend wären. Ihre diesbezüglichen Erwä-
gungen schloss die Vorinstanz im Übrigen mit der Feststellung, dass
die Identität des Gesuchstellers nicht feststehe.
In seiner Beschwerde wendete der Beschwerdeführer diesbezüglich
ein, aufgrund der von ihm vorgelegten Dokumente sei seine Identität
zweifelsfrei belegt, und nachdem alle Details vollständig übereinstim-
men würden, könne die Vorinstanz keinen einzigen Verdachtsgrund an
seiner Identität substanziieren. Eine materielle Behandlung seines Ge-
suches sei von daher möglich, wozu die Vorinstanz bei völkerrechts-
konformer Auslegung der entsprechenden Norm auch verpflichtet sei.
4.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es
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fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifels-
freie Identifizierung als auch den allfälligen Vollzug ohne (grossen) ad-
ministrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen ge-
nügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. All-
gemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Auswei-
se erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises
durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur
dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung
sichergestellt ist. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität
geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie insbe-
sondere Führerausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburts-
urkunden, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6
S. 58 ff.).
4.3 Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass der Beschwerde-
führer keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG und der vorstehend zitierten Rechtsprechung eingereicht
hat. Dabei bleibt festzuhalten, dass gerade auch der vorgelegte Pres-
seausweis (mit Foto) nicht als rechtsgenügliches Identitätspapier zu
erkennen ist. Das Beschwerdevorbringen betreffend zweifelsfreie Iden-
tifizierbarkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Un-
terlagen stösst damit – jedenfalls hinsichtlich der Frage nach der
grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – ins
Leere.
4.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Grundvoraussetzung
für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob einer der
Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c AsylG (entschuldbare
Gründe für das Nichteinreichen von Papieren, Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen) gege-
ben ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zum einen davon
aus, dass der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen von Papieren
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen könne. Zum anderen
gelangt sie zum Schluss, alleine die Tatsache, dass der Gesuchsteller
im Juli 2006 einen kritischen Artikel über Rock Gnassingbé veröffent-
licht habe, reiche nicht aus, um im Urteilszeitpunkt eine aktuelle Furcht
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vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet
erscheinen zu lassen. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses seien aufgrund der Akten nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer hält an der geltend gemachten Gefährdung als
Journalist aufgrund der Publikation eines Zeitungsartikels fest und hält
den vorgenannten Erwägungen des BFM zur Hauptsache entgegen,
der Prüfungsmasstab sei von der Vorinstanz viel zu hoch angesetzt
worden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom
11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) zur Frage des Prüfungsumfangs bei der
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG geäussert:
Führt eine summarische Prüfung zum Ergebnis, dass der Asylgesuch-
steller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asyl-
gesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine
ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergeb-
nis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse
bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintre-
tensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit,
wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wer-
den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtli-
ches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summa-
rischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das
Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzuneh-
mender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art,
also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu ver-
stehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen kön-
nen und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten
finden müssen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6 S. 89 ff.)
5.3 Der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, kann im Sinne dieser Praxis
nicht gefolgt werden. Zwar führt das BFM aus, die Identität des Be-
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schwerdeführers stehe nicht fest (vgl. a.a.O., S. 2, Ziff. 1 am Ende),
dem folgt jedoch keine weitere Auseinandersetzung mit massgeblichen
Zweifeln an dessen Gesuchsvorbringen. Vielmehr geht die Vorinstanz
offenbar davon aus, der Beschwerdeführer sei tatsächlich journalis-
tisch tätig gewesen und habe den kritischen Artikel verfasst und veröf-
fentlicht. Diese Auffassung lässt sich denn auch vor dem Hintergrund
von über weite Strecken nachvollziehbaren Angaben sowie konkreten
Beweismitteln, welche zusammengenommen in der Tat eher für eine
journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers sprechen, durchaus
teilen. Auch hat offenbar ein dem Beschwerdeführer persönlich be-
kannter Berufskollege in der Schweiz um Asyl ersucht, der als Zeuge
befragt werden könnte. Bereits weniger klar geht aus den Erwägungen
sodann hervor, ob die Vorinstanz eine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Zeitpunkt der Ausreise als nachvollziehbar und damit begrün-
det erkennt. Gemäss den offensichtlich bereits getätigten Abklärungen
der Vorinstanz - was im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
nicht oder nur sehr eingeschränkt zulässig wäre - kam es in Togo of-
fenbar zu verschiedenen kritischen Artikeln gegen Gnassingbé als
FTF-Präsident. Später sei er aufgrund der harschen Kritik als FTF-Prä-
sident nicht wieder gewählt worden. Dass es in diesem Zusammen-
hang zumindest anfänglich auch zu intensiven Repressionen gegen
Presseleute gekommen ist, geht aus den vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Akten hervor, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen
und zumindest eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Frage
nötig gewesen wäre. Entsprechende Ausführungen erübrigen sich
auch nicht mit dem knappen Hinweis, ein allfälliges Verfolgungsinter-
esse von Rock Gnassinbé dürfte nach seiner Abwahl und den inzwi-
schen vergangenen zehn Monaten nicht mehr bestehen. Ein Wegfallen
eines im Zeitpunkt der Ausreise noch bestehenden Verfolgungsinteres-
ses nach einer so kurzen Zeit bedürfte seinerseits einer eingehende-
ren Prüfung, zumal gewisse Racheakte nicht ausgeschlossen werden
können, war doch der Beschwerdeführer angeblich mit dem Bruder
Gnassinbés persönlich bekannt.
Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass den bestehenden Hinweisen auf Verfolgung weiter nachge-
gangen werden muss und sich zusätzliche Abklärungen und eine ein-
lässliche Prüfung aufdrängen. Die Prüfung der Vorbringen des Be-
schwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheides bleibt
damit ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht
verletzt (vgl. Art. 106 AsylG).
5.4 Ob der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen rechtsgenügli-
cher Identitätsdokumente entschuldbare Gründe (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG) glaubhaft machen konnte, kann nach den vorste-
henden Erwägungen – da dieser Aspekt für den Entscheid im Resultat
nicht mehr ausschlaggebend ist – offen gelassen werden. Auf diesbe-
zügliche Erwägungen wird daher verzichtet.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuhei-
ssen, die Verfügung vom 11. Mai 2007 ist aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gegenstandslos wird.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem der Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann, ist die Parteientschädigung –
welche vom BFM zu entrichten ist – von Amtes wegen auf Fr. 800.--
(inkl. Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 wird aufgehoben und die
Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______, mit den vorinstanzlichen Akten
und den Beschwerdeakten)
- _______ (Kanton) (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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