Abtei lung IV
D-3456/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
ohne Nationalität (Syrien),
alias B._______, geboren Y._______, Syrien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3456/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde (Maktum) aus
C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 8. August
2008 auf dem Landweg und reiste über D._______ und ihm
unbekannte Länder am 10. November 2008 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte und dort am 17.
November 2008 summarisch befragt wurde.
Am 29. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt
direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, sie hätten als staatenlose
Kurden in Syrien keine Rechte. So gebe man ihnen keine Arbeit und
ihre Ländereien seien von den Behörden enteignet und Arabern gege-
ben worden. Ferner sei die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Im März
2004 habe er in C._______ an einem Aufstand der Kurden teilgenom-
men, wobei er vermutlich aufgrund von Fotos als Teilnehmer identifi-
ziert worden sei. Am Z._______ seien er, (Aufzählung weiterer
Festgenommener) von ihm verhaftet und ins Gefängnis F._______ in
C._______ gebracht worden. Man habe ihn während eines Monats
täglich geschlagen und auch mit Elektroschocks gefoltert. Vor seiner
Verlegung nach G._______ habe sein Vater seine Freilassung
veranlassen können. Er habe sich daraufhin nach H._______ bei
G._______ begeben, wo er bei einem Bekannten gearbeitet und von
der behördlichen Suche nach seiner Person erfahren habe. Der
Geheimdienst habe auch bei Landbesitzern in H._______ nach ihm
gefragt, wodurch sein Bekannter erfahren habe, dass er noch immer
gesucht werde. Daher sei er nach G._______ gereist und habe von
dort seinen Vater kontaktiert, der ihm danach einen Schlepper für
seine Ausreise organisiert habe.
Mit Telefax-Nachricht vom 9. April 2009 teilten die zuständigen (...)
Behörden dem BFM mit, dass einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers nach I._______ zugestimmt werde.
Mit Schreiben des BFM vom 22. April 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rer mit dem Umstand konfrontiert, dass gemäss einem Fingerabdruck-
vergleich bei den zuständigen Behörden in I._______ feststehe, dass
er dort bereits unter dem Namen B._______ registriert sei und die (...)
Behörden mit Schreiben vom 9. April 2009 auf Ersuchen des BFM hin
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seiner Rückführung nach I._______ zugestimmt habe. Es werde daher
beabsichtigt, auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht einzutreten.
So könne er in einen Drittstaat zurückkehren, in dem er sich vorher
aufgehalten habe und wo effektiver Schutz vor Rückschiebung nach
Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Dazu wurde ihm die Möglichkeit zur
Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer dem BFM
seine Stellungnahme zukommen.
B.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 - eröffnet am 26. Mai 2009 - trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach I._______ sowie den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es
sei auf das Asylgesuch vom 10. November 2008 einzutreten, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei ge-
gebenenfalls die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und ersuchte in prozes-
sualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 9. Juni 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern die
Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig
erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl sowie die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt, ist auf diese
Rechtsbegehren nicht einzutreten.
3.
3.1 Zur Begründung des Entscheides führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz in I._______ aufgehalten habe, was in der Stellungnahme
vom 2. Mai 2009 ausdrücklich eingeräumt worden sei. Die (...) Be-
hörden hätten sich am 9. April 2009 bereit erklärt, den Beschwerde-
führer zurückzunehmen. In Bezug auf I._______ bestehe die
Vermutung, der Beschwerdeführer sei dort vor einer Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes und vor Wegweisungshindernissen im
Sinne von Art. 44 AsylG sicher.
Die in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009 angeführten Gründe (bei
Rückführung nach I._______ bestehe die Gefahr einer Abschiebung
nach Syrien) vermöchten keinen Grund gegen eine Rückführung nach
I._______ darzustellen, zumal bei einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ein rechtsstaatliches Verfahren gewährt sei. Es
bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer in I._______ eine unmenschliche Behandlung oder
eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsse.
Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers würden keine Per-
sonen, zu denen er eine enge Beziehung hätte, und keine Angehöri-
gen in der Schweiz leben.
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Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete nicht offen-
sichtlich zutage, da eine asylerhebliche Verfolgung staatenloser Kur-
den im Sinne von Art. 3 AsylG in Syrien nicht stattfinde. Weiter sei
nach gesicherten Erkenntnissen der grösste Anteil der Teilnehmenden
an den Kurden-Unruhen vom März 2004 seither freigelassen und am-
nestiert worden. Abgesehen von den Anführern müssten diese Teilneh-
mer auch nicht mehr mit asylbeachtlichen Massnahmen rechnen. Die
Annahme, dass dies auch im Falle des Beschwerdeführers zutreffe,
werde dadurch bestärkt, dass sich dieser nach seinem Gefängnisauf-
enthalt noch dreieinhalb Jahre relativ problemlos in der Gegend von
G._______ habe aufhalten können. Auch die Tatsache, dass die be-
hauptete Entlassung aus dem Gefängnis durch Bestechung relativ ein-
fach zu bewerkstelligen gewesen sei, lasse vermuten, dass es sich in
seinem Fall nicht um einen vom syrischen Staat als grosse Bedrohung
wahrgenommenen Regimekritiker handle. Ausserdem würden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden
respektive vom Geheimdienst nach dem Jahre 2004 mehrmals zu
Hause in C._______ und später auch in H._______ gesucht worden,
viele Ungereimtheiten enthalten, weshalb diese nicht als glaubhaft
erachtet werden könnten.
Daraus könne geschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Schwierigkeiten offensichtlich keine gezielten
Verfolgungsmassnahmen aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen
darstellen würden beziehungsweise als unglaubhaft zu werten seien.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG
trete somit nicht offensichtlich zutage. Zusammenfassend sei folglich
festzustellen, dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 AsylG
(Nichteintretensverbot) vorliegend nicht angewendet werden könne.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer demge-
genüber im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass die (...)
Behörden seiner Wiedereinreise zwar zugestimmt hätten, er aber dort
wieder in ein Flüchtlingscamp gebracht und nach kurzer Zeit
aufgefordert würde, das Land zu verlassen. Die (...) Behörden würden
wohl nicht auf ihren früheren Entscheid zurückkommen und ihm einen
geregelten Aufenthalt in I._______ ermöglichen. Es würde dann eine
erneute Fluchtodyssee für ihn beginnen und er wisse nicht, in
welchem Land er dann noch um Schutz ersuchen könne. Seine
Rechtsvertreterin habe bereits versucht, die Akten des (...) Verfahrens
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erhältlich zu machen. Anhand dieser Dokumente werde dann wohl der
Beweis erbracht werden können, dass er in I._______ kein Aufent-
haltsrecht mehr geniesse. Es werde wohl nach wie vor unmöglich sein,
dass die (...) Behörden ihn nach Syrien wegweisen könnten. Allein
diese Tatsache, ohne dass ihm in I._______ gleichzeitig ein Auf-
enthaltsrecht gewährt werde, lasse eine Rücküberweisung als unzu-
mutbar erscheinen.
Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid selber festgehalten,
dass die staatenlosen Kurden in Syrien unter Diskriminierung, Schika-
nen und Einschränkung der fundamentalen Menschenrechte zu leiden
hätten, ohne dass jedoch von einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
gangen werden könne. Er sei ein Maktum und habe sich dazu noch an
politischen Aktivitäten beteiligt, weswegen er inhaftiert gewesen sei.
Daher sei er den syrischen Behörden bekannt und werde vom syri-
schen Geheimdienst gesucht. Auf die weitere Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
3.3 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in
der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. I._______, wie auch die
übrigen Staaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA), gelten gemäss schweizerischem Bun-
desrat als sichere Drittstaaten und der Beschwerdeführer hat sich Ab-
klärungen zufolge vor seiner Einreise in die Schweiz in I._______
aufgehalten. Diesen Umstand gestand der Beschwerdeführer denn
auch in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2009 selber ein (vgl. A24/3).
In der erwähnten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer an, er
sei bei seiner Flucht nach Westeuropa davon ausgegangen, dass er in
die Schweiz gebracht würde, und sei dann überrascht gewesen, als er
in J._______ gelandet sei. Man habe ihn in ein Auffanglager gebracht
und ihm anschliessend eröffnet, dass er kein Recht habe, in I._______
ein Asylgesuch einzureichen. Ende Oktober 2008 sei ihm dann
mitgeteilt worden, dass er das Land verlassen müsse. Da die nachfol-
genden Bemühungen, ein Reisepapier zu beschaffen, gescheitert sei-
en, habe er sich danach entschlossen, nun doch in die Schweiz weiter
zu reisen.
Sofern der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation sinngemäss
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darauf hinweist, er habe I._______ lediglich als Transitland durchquert
beziehungsweise durchqueren wollen, weshalb von einem "Aufenthalt"
im Sinne eines Verbleibs für eine gewisse Mindestdauer keine Rede
sein könne und sich dabei implizit auf die Bestimmungen von Art. 42
Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und
40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung
zum Begriff "einige Zeit" (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1) beruft, ist je-
doch festzuhalten, dass durch das revidierte, auf den 1. Januar 2008
in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen der Art. 42
Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen der Art. 31
Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt bezie-
hungsweise ersatzlos gestrichen worden sind und dass der Begriff "ei-
nige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwick-
elte Rechtsprechung auch nicht analog herangezogen werden kann.
Daher finden die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG
unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat
Anwendung.
3.4 Nach Art. 34 Abs. 3 AsylG finden die Bestimmung von Abs. 2 die-
ses Artikels keine Anwendung, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c).
3.4.1 Der Vorinstanz ist in casu beizupflichten, wenn sie die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorfälle im Heimatstaat
zur Erfüllung der von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geforderten Offen-
sichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft als nicht geeignet betrachtet.
So kann hinsichtlich der Beurteilung der Situation der Maktumin in Sy-
rien auf die im angefochtenen Entscheid zitierte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht dabei in konstanter Rechtsprechung davon aus,
dass die unbestrittenen Diskriminierungen an Maktumin und Ajnabi -
den nicht registrierten und den registrierten staatenlosen Kurden - in
Syrien für sich alleine zu wenig intensiv sind, als dass sie als Mass-
nahmen zu betrachten seien, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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Abs. 2 AsylG darstellten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6572/2006 vom 14. November 2008). Auch hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile im Anschluss an die
Kurdenunruhen im März 2004 kann sich das Bundesverwaltungsge-
richt der zu Recht und mit zutreffender Begründung ergangenen vorin-
stanzlichen Einschätzung anschliessen. Hinsichtlich der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit zu den effektiven Ausreisegründen (Suche der syri-
schen Behörden nach dem Beschwerdeführer in C._______ und
später auch in H._______) erweisen sich die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Tat als unsubstanziiert
und widersprüchlich. Zudem werden durch die vorgebrachten
Sachverhaltselemente hinsichtlich der tatsächlichen Ausreiseumstän-
de und -motivation keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Er-
innerungen der angeblich erlebten behördlichen Suche spürbar, lassen
diese doch effektiv jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Be-
gebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum
der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung
sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen, weshalb eine behördli-
che Suche im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers in offen-
sichtlicher Weise als ausgeschlossen zu gelten hat.
Weiter vermag der blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach
der Beschwerdeführer ein Maktum sei, sich dazu noch an politischen
Aktivitäten beteiligt habe, weswegen er inhaftiert gewesen sei und nun
vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, die von der Vorinstanz
aufgezeigten Ungereimtheiten und die daraus zu Recht gezogenenen
Schlussfolgerungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Diesbezüglich
kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
Erwägungen im BFM-Entscheid vom 5. Mai 2009 verwiesen werden.
Überdies sind vorliegend weder Hinweise ersichtlich, wonach der Be-
schwerdeführer zu in der Schweiz lebenden Personen nahe Beziehun-
gen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG pflegen oder über nahe
Verwandte in der Schweiz verfügen würde, noch bestehen Hinweise,
dass in I._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art.
5 Abs. 1 AsylG bestünde. Unter diesen Umständen braucht die Einrei-
chung vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellter weiterer Beweis-
mittel zu seinem Verfahren in I._______ nicht abgewartet zu werden
(antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274).
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Aufgrund obiger Ausführungen ist demnach die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers nicht offensichtlich erfüllt, und aus den Akten
sind auch keine anderen Tatsachen erkennbar, welche gemäss Art. 34
Abs. 3 AsylG einem Nichteintreten entgegenstünden.
Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zu
Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten
ist, weshalb der Antrag, es sei das Dossier gegebenenfalls an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer weder im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers ist gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG im vorliegenden Verfahren nur im Hinblick
auf I._______ zu prüfen.
5.3 I._______ ist ein sicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG und hat der Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt.
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb vorliegend in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.
Seite 10
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5.4 Vorliegend weisen weder die in I._______ herrschende allgemeine
Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach I._______ hin,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nach I._______ auch zumutbar
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). Das Vorbringen, eine Wegweisung nach
Syrien werde wohl für die (...) Behörden unmöglich sein, diese würden
dem Beschwerdeführer dennoch kein Aufenthaltsrecht gewähren,
weshalb der Wegweisungsvollzug nach I._______ nicht zumutbar sei,
ist unerheblich, weil es den (...) Behörden - unter Beachtung der
völkerrechtlichen Bestimmungen - obliegt, die allfällige weitere
Anwesenheit des Beschwerdeführers auf ihrem Hoheitsgebiet zu
regeln.
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach I._______ auch möglich, da mit der zugesicherten
Rückübernahme durch die (...) Behörden keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Die Vorinstanz prüfte zwar in ihrer Verfügung den Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers nach I._______, verfügte jedoch im
Dispositiv lediglich die Wegweisung aus der Schweiz. In der vorliegen-
den Fallkonstellation ist nur ein Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers nach I._______ im Sinne obiger Ausführungen
zulässig, zumutbar und möglich.
Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung nach I._______ zu bestätigen.
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), wobei
für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn
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die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-
ren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II E. 4b S. 275).
Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund obiger Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach I._______ zu
erfolgen hat.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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