Abtei lung IV
D-3458/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, alias B._______, geboren (...), Irak,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3458/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. März
2008 sein Heimatland verliess und durch T._______ sowie ihm unbe-
kannte Länder herkommend am 27. März 2008 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. April 2008 (...) vom BFM summarisch und am 13. Mai
2008 eingehend zu den Ausreise- und Fluchtgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen angab, er sei kurdi-
scher Abstammung und habe vor der Ausreise mit seiner Ehefrau und
seinen beiden Töchtern in Z._______ (...), im Landkreis Z._______ in
der Provinz Mosul gelebt,
dass sein Schwiegervater, ein Imam in Z._______, seinen Bruder
B._______ und ihn nach dem frühen Tod der Eltern bei sich aufgenom-
men habe und sie bei ihm aufgewachsen seien,
dass sein Bruder im Alter von zirka 12 oder 13 Jahren nach
M._______ gegangen sei, wo er eine Ausbildung zum Leutnant absol-
viert habe,
dass er selbst in Z._______ geblieben sei, dort nie eine Schule be-
sucht und schliesslich seinen Lebensunterhalt als Landwirt bestritten
habe,
dass der Bruder im Jahre 2000 nach Z._______ zurückgekommen sei
und die Leitung des Polizeipostens von Z._______ übernommen habe,
dass der Bruder am 1. März 2008 einen Terroristen festgenommen
habe und am darauffolgenden Tag bei einem Attentat erschossen wor-
den sei,
dass er aus Angst vor den Terroristen, ebenfalls umgebracht zu wer-
den, sich noch am gleichen Tag nach M._______ begeben habe, wo er
im Haus des Schleppers untergekommen sei, bis er am 10. März 2008
sein Heimatland verlassen habe,
dass die Ehefrau, die beiden Töchter und der Schwiegervater weiter-
hin in Z._______ wohnhaft seien,
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dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sach-
verhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer als Nachweis seiner Identität eine iraki-
sche Identitätskarte sowie einen irakischen Nationalitätenausweis zu
den Akten reichte,
dass die beiden Dokumente am 28. April 2008 (...) einer Ausweisprü-
fung unterzogen wurden, wobei festgestellt wurde, bei den eingereich-
ten Ausweisen handle es sich um Totalfälschungen,
dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Dokumentenprüfung
im Rahmen der Anhörung vom 13. Mai 2008 das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Mai 2008
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass zugleich verfügt wurde, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
dass im Weiteren die Vorinstanz die gefälschte irakische Identitätskar-
te und den gefälschten Nationalitätenausweis gestützt auf Art. 10
Abs. 4 AsylG einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den schweizerischen Asylbehörden innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, obwohl er schriftlich dazu aufgefordert worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2008 zwar eine Identitätskarte
und einen Nationalitätenausweis eingereicht habe, anhand einer (...)
vorgenommenen Ausweisprüfung jedoch habe festgestellt werden kön-
nen, dass es sich bei den besagten Ausweisen um Totalfälschungen
handle,
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dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Rahmen des rechtlichen
Gehörs an der Echtheit der beigebrachten Dokumente festgehalten
habe,
dass der Beschwerdeführer nicht wie geltend gemacht aus der Her-
kunftsregion Z._______, Mosul stammen könne, weshalb davon aus-
zugehen sei, er habe mit dem Einreichen von gefälschten Ausweispa-
pieren eine Täuschung der Schweizer Asylbehörden hinsichtlich seiner
Herkunft bezweckt, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen,
dass der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Reise vom Irak
in die Schweiz oberflächliche und teilweise erfahrungswidrige Angaben
vorgebracht habe,
dass seiner Aussage, ohne irgendwelche Ausweispapiere und ohne
Kontrollen vom Irak in die Schweiz gelangt zu sein, nicht geglaubt wer-
den könne und auch seine mangelnde Kenntnis der durchquerten Län-
der nicht überzeuge,
dass vor diesem Hintergrund keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass im Weiteren gestützt auf die Anhörung das Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft festgestellt werden könne und keine weiteren Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien,
dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus
Z._______ nicht glaubhaft sei, zumal der Beschwerdeführer keine
Kenntnisse bezüglich grundlegender Begebenheiten seiner angebli-
chen Heimatregion habe und seine diesbezüglichen Angaben auch
nicht zutreffend seien,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise die zutreffende Provinz sei-
nes Heimatortes nicht gekannt und fälschlicherweise behauptet habe,
Mosul sei eine Provinz,
dass er ferner anlässlich der summarischen Erstbefragung die Einwoh-
nerzahl von Z._______ mit 2000 bis 3000 Personen angegeben habe,
anlässlich der direkten Anhörung jedoch über die Grösse von
Z._______ keine Aussagen mehr habe vorbringen können,
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dass aufgrund des Gesagten die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu den geltend gemachten Ereignissen in Z._______ haltlos sei-
en,
dass der Beschwerdeführer über die Ermordung des Bruders durch
Terroristen vage, unsubstanziierte und stereotype Aussagen vorge-
bracht habe, ohne individuelle Prägung, was einer erfahrungsgemäss
anschaulich und nachvollziehbar gehaltenen Schilderung von real Er-
lebtem widerspreche,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits eine
Woche nach der Ermordung des Bruders die Ausreise angetreten
habe, was als vollkommen überstürzt zu qualifizieren sei, zumal ihm
zuzumuten gewesen wäre, sich zu seinem Schutz an einen geeigneten
Aufenthaltsort zu begeben, bis die näheren Umstände der Ermordung
des Bruders geklärt oder die Täter gefasst worden wären,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage weder zusätzliche
Abklärungen hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
noch solche bezüglich des Wegweisungsvollzuges erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und möglich sei, darüber
hinaus aber auch als zumutbar erachtet werde, zumal der Beschwer-
deführer die Schweizer Asylbehörden offensichtlich über seine Her-
kunftsregion zu täuschen versucht habe, weshalb davon auszugehen
sei, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem von der Zentralregie-
rung verwalteten Distrikt des Nordiraks stamme, sondern in einer der
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleymanyia) beheimatet sei,
dass der Wegweisungsvollzug in diese Provinzen grundsätzlich zumut-
bar sei, da dort aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuel-
len Gründe vorlägen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2008 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung, die Rückweisung des Asylgesuches an das BFM
zwecks materieller Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
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rung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten (Telefax) am 28. Mai 2008 beim Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109
Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass hinsichtlich der formellen Einwände des Beschwerdeführers zur
Dauer der Beschwerdefrist und deren Rechtmässigkeit auf den Ent-
scheid in EMARK 2004 Nr. 25 zu verweisen ist und sich das Bundes-
verwaltungsgericht der darin von der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) entwickelten Praxis vollumfänglich anschliesst,
dass der Beschwerdeführer seine bereits am 27. Mai 2008 verfasste
und noch am gleichen Tag abgesandte Beschwerde zwei Tage vor Ab-
lauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, womit die Rüge, innert Be-
schwerdefrist sei die Abfassung einer detaillierten Begründung der Be-
schwerde nicht möglich gewesen, nicht gehört werden kann, zumal
auch das Argument, der Zugang zu freiberuflichen Anwälten stünde an
der Empfangsstelle innert der Rechtsmittelfrist nicht offen, nicht den
Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des in diesem Zusammenhang stehenden Vorbrin-
gens des Beschwerdeführers, er behalte sich Ergänzungen und weite-
re Ausführungen zu seiner Beschwerdeschrift vor, auf Art. 32 Abs. 2
VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete Parteivorbringen, die aus-
schlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden kön-
nen,
dass indessen der Vorbehalt des Beschwerdeführers betreffend Ergän-
zungen und weitere Ausführungen, sofern dieser als sinngemässes
Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu
verstehen ist, abzuweisen ist, da die Beschwerdeschrift den Anforde-
rungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache
weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierig-
keiten im Sinne von Art. 53 VwVG aufweist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), praxisgemäss auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
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rückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin massgeblichen
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte
sowie einen irakischen Nationalitätenausweis abgegeben hat, welche
anhand einer Ausweisprüfung (...) als Totalfälschungen qualifiziert wer-
den konnten,
dass der Beschwerdeführer dazu in seiner Rechtsmitteleingabe weiter-
hin an der Echtheit der beigebrachten Dokumente festhält, mit dieser
Aussage indessen die festgestellten Fälschungsmerkmale an den be-
sagten Dokumenten nicht zu widerlegen vermag,
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dass folglich - um unnötige Weiderholungen zu vermeiden - auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich die fehlenden Reise-
und Identitätspapiere verwiesen werden kann,
dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe sein Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere verlassen, zumal
Reisen ins Ausland ohne heimatliche Identitätspapiere als unrealisti-
sche aufzufassen sind,
dass somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine entschuld-
baren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuches rechtsgültige Indentitätsdokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Ausweisprüfung nicht
als zusätzliche Abklärung im oben erwähnten Sinne aufzufassen ist,
zumal gemäss Art. 28a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) Echtheitsprüfungen von
Dokumenten nicht als zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG gelten,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Ergebnisse der Ausweis-
prüfung seine Identitäts- und Herkunftsangaben durch die eingereich-
ten Dokumente nicht belegen konnte,
dass er sich im Zusammenhang mit den Herkunftsangaben zusätzlich
zu den bereits vom BFM festgestellten Ungenauigkeiten und Wider-
sprüchen in weitere Ungereimtheiten verstrickt, welche die vorinstanz-
lichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bestätigen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Erstbefra-
gung nämlich die Zahlen auf dem Nummernschild seines Privatautos
ohne weiteres zu nennen vermochte (vgl. Akte A1/11, S. 2), nur vier
Wochen später auf dieselbe Frage anlässlich der direkten Bundesan-
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hörung jedoch angab, sich an das Nummernschild nicht mehr erinnern
zu können (vgl. Akte A22/12, S. 4),
dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, seit seiner Geburt bis zur
Ausreise in Z._______ gewohnt zu haben, hinsichtlich der in
Z._______ verwendeten Zahlungsmittel zunächst falsche Angaben
machte und diese erst auf entsprechende Rückfragen des Befragers
hin zu berichtigen in der Lage gewesen war (vgl. Akte A1/11, S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, Z._______ sei eine
Ortschaft beziehungsweise ein Landkreis und läge in der Provinz Mo-
sul,
dass das Staatsgebiet Iraks in 18 Provinzen (Gouvernements) aufge-
teilt ist, wobei keine davon die Bezeichung Mosul trägt,
dass es sich bei der Bezeichnung Mosul indessen um den Namen ei-
nes Distrikts in der Provinz Ninawa handelt,
dass die Ortschaft „Z._______“, welche ebenfalls unter dem Namen
(...) bekannt ist und in welcher der Beschwerdeführer zeitlebens ge-
wohnt haben will, sich entgegen seinen Ausführungen weder in der
Provinz noch im Distrikt Mosul befindet, sondern im Distrikt Erbil, wel-
cher in der gleichnamigen Provinz Erbil liegt,
dass angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer angibt,
sein Bruder sei Leiter des Polizeibüros von Z._______ gewesen und
sein Schwiegervater ein Imam in Z._______, nach welchem sogar eine
Moschee in Z._______ benannt worden sei, es vom Beschwerdeführer
- selbst bei fehlender Schuldbildung - zu erwarten gewesen wäre, dass
er seinen Heimatort der zutreffenden Provinz beziehungsweise dem
zutreffenden Distrikt zuzuordnen vermag,
dass an der behaupteten fehlenden Schulbildung des Beschwerdefüh-
rers darüber hinaus ohnehin erhebliche Zweifel bestehen, hat er doch
mit seinem Bruder nach dem angeblichen Tod der Eltern 1979 (Mutter)
beziehungsweise 1980 (Vater) beim Imam gelebt, welcher dem Bruder
offenbar eine Schulbildung sowie eine Ausbildung zum Leutnant er-
möglicht hat und dem Beschwerdeführer die eigenen Tochter zur Ehe-
frau gab,
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dass vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der
Beschwerdeführer keine Schule besucht haben soll, zumal - wenn
auch der Beschwerdeführer dies bestreitet (vgl. Akte A1/11, S. 4) -
auch das von ihm selbständig ausgefüllte Personalienblatt gegen die
angeblich mangelnde Schreib- und Lesekenntnis des Beschwerdefüh-
rers spricht,
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz die geltend gemachte Her-
kunft des Beschwerdeführers aus Z._______ zur Recht in Zweifel ge-
zogen hat,
dass damit den gesamten Fluchtgründen die Grundlage entzogen ist,
darüber hinaus der Beschwerdeführer jedoch ohnehin das Vorliegen
einer Verfolgungsgefährdung seiner Person nicht glaubhaft darzulegen
vermochte,
dass der Beschwerdeführer nämlich die Gründe für seine Ausreise ein-
zig auf eine subjektiv begründete Furcht vor der Ermordung durch un-
bekannte Terroristen stützt, seinen Ausführungen jedoch jegliche ob-
jektiv nachvollziehbare Grundlage für eine derartige Gefährdungslage
fehlt,
dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, nach der Erschie-
ssung seines Bruders am 2. März 2008 hätten ihn die Terroristen be-
obachtet und beabsichtigt, auch ihn zu töten (vgl. Akte A1/11, S. 7),
dass er wenig später jedoch nach konkreten Angaben zur geltend ge-
machten Beobachtung gefragt, angibt, nicht zu wissen, ob er wirklich
beobachtet worden sei oder nicht,
dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung gehandelt habe und er
gestützt darauf Angst gehabt habe, ebenfalls umgebracht zu werden
(vgl. Akte A1/11, S. 7),
dass der Beschwerdeführer zur gleichen Thematik anlässlich der di-
rekten Anhörung in einer dritten Variante angibt, nie geltend gemacht
zu haben, es sei beobachtet worden (vgl. Akte A22/12, S. 7),
dass bereits aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden kann,
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich aus dem zeitli-
chen Ablauf der Festnahme eines Terroristen durch seinen Bruder und
der Ermordung des Bruders am darauf folgenden Tag in einer persönli-
chen Annahme darauf schliesst, der Bruder sei von Terroristen er-
schossen worden (vgl. Akte A1/11, S. 7),
dass er in diesem Zusammenhang jedoch weder anzugeben vermag,
ob die Ermordung des Bruders eine behördliche Untersuchung nach
sich gezogen habe, noch ob die Täter tatsächlich irgendeiner terroristi-
schen Gruppierung angehört hätten (vgl. Akte A22/12, S. 7),
dass der inskünftig befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers
somit jegliche substanziierte Grundlage fehlt, zumal nicht ersichtlich
ist, weshalb die unbekannten Täter, nach der angeblichen Ermordung
des Bruders, auch noch am Tod des Beschwerdeführers interessiert
gewesen sein sollen, beziehungsweise welche Ziele sie mit einer sol-
chen Tat zu erreichen versucht hätten,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde-
schrift, wonach zwischenzeitlich auch seine Ehefrau und seine beiden
Kinder von Terroristen entführt worden, als nachgeschoben und un-
glaubhaft zu qualifizieren ist,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführer somit zu
Recht als asylrechtlich unbeachtlich qualifiziert hat,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vorgenommen
hat,
dass somit der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
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dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht werden, welche an den zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdi-
schen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden
Beurteilung bildet, den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, in diesen drei kur-
dischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar ist und damit das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfällt,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar,
dass der angebliche Herkunftsort Z._______ des Beschwerdeführers
nicht - wie von ihm behauptet - in der Provinz Mosul liegt, sondern in
der Provinz Erbil,
dass angesichts der offensichtlich gefälschten Identitätspapiere und
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin auf seiner Her-
kunft aus Z._______ beharrt, dieser - mangels anderweitiger Angaben
- auf seinen Aussagen zu behaftet ist, weshalb von seiner Herkunft
aus der Provinz Erbil ausgegangen werden kann,
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dass im Weiteren auch keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen,
dass nämlich der junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
zwar nur unsubstanziierte Aussagen über seine familiären Verhältnisse
macht, indessen gestützt auf die wenigen Angaben davon ausgegan-
gen werden kann, dass er in seinem Heimatort sowohl über ein tragfä-
higes familiäres (Schwiegervater, Ehefrau und Kinder) als auch sozia-
les Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung in
seinem Heimatland behilflich sein wird,
dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiederaufbau einer neu-
en Existenzgrundlage erleichtern kann,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Heimatprovinz (Erbil) des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosig-
keit abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, ...)
-
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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